| Fußnoten | [ ] |
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| Anmerkungen zum SPolG |
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Das Saarl-Polizeigesetz wurde als Art.1 des Gesetz Nr.1252 zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts erlassen. Da es keine eigene Gesetzesnummer hat, wird der Gesetzesnummer des Neuordnungsgesetzes ein "a" hinzugefügt.
Da das Saarl-Polizeigesetz als Art.1 des Gesetz Nr.1252 zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts veröffentlicht wurde, ist sein Inkraftreten in Art.4 des Neuordnungsgesetzes geregelt.
§§§
| Fußnoten zum SPolG |
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| zu § 1 SPolG |
§ 1 Abs.2 ergänzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
| zu § 7 SPolG |
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§ 7 geändert mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.3 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 7 wurden nach der Angabe „(Art.2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ die Wörter „Fernmeldegeheimnis (Art.10 des Grundgesetzes),“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 8 SPolG |
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§ 8 Abs.1 ergänzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.2 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
| zu § 9 SPolG |
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In § 9 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "von der Vollzugspolizei" gestrichen, mit Wirkung vom 25.06.04 bis zum 31.05.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§ 9 Abs.2 Satz 3 in der am 01.01.04 geltenden Fassung tritt mit Wirkung vom 01.06.09 wieder in Kraft gemäß Art.2 Abs.3 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
3Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur (1) getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§§§
| zu § 9a SPolG |
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§ 9a eingefügt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.4 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 9a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
Bisheriger Wortlaut
§ 9a Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 9a bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 10 SPolG |
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In § 10 Abs.2 wurden nach dem Wort „Aufbewahrung“ die Wörter „oder Speicherung in Dateien“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.3a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 10a SPolG |
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§ 10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 12 SPolG |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
2Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.
§§§
| zu § 16 SPolG |
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§ 16 Abs.1 Nr.3 neugefasst mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.5 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 16 Abs.2 wurde die Zahl "12" durch das Wort "zwölf" ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.04, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§§§
| zu § 17 SPolG |
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In § 17 Abs.1 wurde das Wort "Vollzugspolizei" durch das Wort "Polizei" ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.04 bis zum 01.06.09, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§ 17 Abs.1 in der am 01.01.04 geltenden Fassung tritt mit Wirkung vom 01.06.09 wieder in Kraft gemäß Art.2 Abs.3 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Polizei (1) kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5 die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9 a Abs.2, (3) eine Person durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
In § 17 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 9 Abs.2 Nr.5“ die Wörter „,die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs.2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 17a SPolG |
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§ 17aa wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 18 SPolG |
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§ 18 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.04 bis zum 01.06.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5 eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
in Gewahrsam genommen werden darf,
widerrechtlich festgehalten wird,
hilflos ist,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
§ 18 Abs.1 in der am 01.01.04 geltenden Fassung tritt mit Wirkung vom 01.06.09 wieder in Kraft gemäß Art.2 Abs.3 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs.2, (3) eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
a) Person befindet, die hilflos ist,
b) andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
2Die Vollzugspolizei kann außerdem eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf.
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 9 Abs.2 Nr.5“ die Wörter „,die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs.2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 26 SPolG |
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§ 26 Abs.2 Nr.2 wurde nach dem Wort "stehen" der Klammerzusatz "(Kontakt- und Begleitpersonen)" eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.04, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§§§
| zu § 27 SPolG |
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§ 27 neu gefasst mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.6 des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 27 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
Bisheriger Wortlaut
1. an öffentlich zugänglichen Orten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
§ 27 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 27 Abs.2 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
Bisheriger Wortlaut
3Auf diese Maßnahmen ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.
§ 27 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 27 bisheriger Abs.3 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 27 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 27 neuer Abs.5 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 28 SPolG |
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§ 28 Abs.4 neugefasst mit Wirkung vom 03.09.99 durch Art.2 Nr.2a des Gesetzes Nr.1426 vom 05.05.1999 (Amtsbl_99,1186)
§ 28 Abs.7 neu eingefügt mit Wirkung vom 03.09.99 durch Art.2 Nr.2b des Gesetzes Nr.1426 vom 05.05.1999 (Amtsbl_99,1186)
§ 28 Abs.6 S.3 geändert mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.7 des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 28 Absätze 4 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
Bisheriger Wortlaut
(4) (1) 1In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs.1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in Absatz 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.
2Informationserhebungen mit Mitteln nach Absatz 2 Nr.2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
3Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate zulässig.
5aBei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten;
5beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
6Werden Mittel nach Absatz 2 Nr.2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden.
7aEine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;
7bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
8§ 20 Abs.1 gilt entsprechend.
(7) (2) 1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel.
2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
§ 28 bisheriger Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 28 bisheriger Abs.6 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
In § 28 neuer Abs.5 Satz 1 wurde die Wörter „in den Absätzen 1 und 4“ durch die Wörter „in Absatz 1 und in den §§ 28a, 28b“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.9 c) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§ 28 neuer Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.9 c) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
Bisheriger Wortlaut
2Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Informationen erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind.
§§§
| zu § 28a SPolG |
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§ 28a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 28b SPolG |
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§ 28b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 29 SPolG |
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§ 29 Abs.4 S.3 gestrichen mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.8 des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
| zu § 30 SPolG |
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§ 30 Abs.3 Satz 1 wurde in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "das" das Wort "erfahrungsgemäß" eingefügt, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.8 a) des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 30 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 wurden die Wörter "tatsächlicher Anhaltspunkte" durch die Wörter "von Anhaltspunkten" ersetzt, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.8 b) des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 30 Abs.2 wurde das Wort „Straftat“ durch die Wörter „mit Strafe bedrohte Tat“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.11a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 32 SPolG |
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In § 32 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort "unerlässlich" durch das Wort "erforderlich" ersetzt, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
| zu § 33 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 33 Abs.2 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 33 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 35 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 35 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.10 a) des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 35 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.10 b) des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 35 Abs.3 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 37 SPolG |
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§ 37 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.05.03 aufgrund Art.4 Nr.1 Gesetz Nr.1354 (Terrorismusbekämpfung) vom 19.03.03 (Amtsbl_03,1350
In § 37 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere der in § 28 Abs.1 Satz 1 beschriebenen Art, oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 39 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 39 Abs.3 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 40 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 40 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 40 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 47 SPolG |
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§ 47 Abs.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.9 Nr.1 des Gesetzes Nr.1484 Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 48 SPolG |
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In § 48 Abs.2 wurde die Angabe "904, bis 910" durch die Angabe "901, 904, 905, 906, 909 und 910" ersetzt, mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.11 des Gesetzes Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
§ 18 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.04 bis zum 01.06.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
| zu § 49 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 49 Abs.5 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.04, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§ 49 Abs.5 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3, mit mit Wirkung vom 25.06.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
§ 49 Abs.6 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.04 bis zum 31.05.09, durch Art.12 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326). § 49 Abs.6 in der am 01.01.04 geltenden Fassung tritt mit Wirkung vom 01.06.09 wieder in Kraft gemäß Art.2 Abs.3 des Gesetzes Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326)
Bisheriger Wortlaut:
In § 49 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 49 Abs.5 Satz 2 (f) wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 57 SPolG |
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§ 57 Abs.1 Satz 2 ergänzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.10 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§§§
| zu § 59a SPolG |
|---|
§ 59a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 60 SPolG |
|---|
"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 60 Satz 1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 60 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 63 SPolG |
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§ 63 Abs.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 63 Abs.2 Satz 2 und 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
In § 63 Abs.3 wurde nach den Wörtern „die Kreispolizeibehörden,“ die Wörter „soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnungen den Landes- oder Kreispolizeibehörden obliegt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.11.07 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland, (Amtsbl_07,2032)
§§§
| zu § 65 SPolG |
|---|
§ 65 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.05.04 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf die Verkündung ist in der ortsüblichen Bekanntmachungsform hinzuweisen.
§§§
| zu § 76 SPolG |
|---|
§ 76 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.12 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
2. im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident,
§§§
| zu § 77 SPolG |
|---|
"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
§ 77 Abs.3 neugefaßt durch Art.10 § 4 Abs.5 Gesetz Nr.1381 (KommunalisierungsG) vom 27.11.96 (Amtsbl_96,1313)
In § 77 Abs.1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 77 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 80 SPolG |
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§ 80 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.04 durch Art.4 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
§ 80 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 14.05.04 durch Art.4 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
In § 80 Abs.4 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 80 Abs.4 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 82 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.00 (Amtsbl_01,146)
In § 82 Abs.2 und 3 Satz 1 sowie Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 82 Abs.2, 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 83 SPolG |
|---|
"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.00 (Amtsbl_01,146)
In § 83 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 83 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 84 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.00 (Amtsbl_01,146)
In § 84 Abs.1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 84 Abs.1 wurden die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 85 SPolG |
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In § 85 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Gesetz“ ein Komma und die Wörter „die Verkehrsüberwachung“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.04 durch Art.4 Nr.3 des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
§§§
| zu § 88 SPolG |
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§ 88 Überschrift geändert mit Wirkung vom 03.09.99 durch Art.2 Nr.3a Gesetz Nr.1426 vom 05.05.1999 (Amtsbl_99,1186)
§ 88 Abs.4 neu eingefügt mit Wirkung vom 03.09.99 durch Art.2 Nr.3b Gesetz Nr.1426 vom 05.05.1999 (Amtsbl_99,1186)
In § 88 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort "Straftaten" durch die Wörter "Straftäterinnen und Straftäter" ersetzt, mit Wirkung vom 23.05.03 aufgrund Art.4 Nr.2 Gesetz Nr.1354 (Terrorismusbekämpfung) vom 19.03.03 (Amtsbl_03,1350
§§§
| zu § 89 SPolG |
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§ 89 Abs.1 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 03.09.99 durch Art.2 Nr.4 Gesetz Nr.1426 vom 05.05.1999 (Amtsbl_99,1186)
§§§
| zu § 90 SPolG |
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"Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
"Ministerium für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheit" ersetzt mit Wirkung vom 02.02.01 aufgrund Art.1 Nr.9 Gesetz Nr.1452 (SPolG-ÄG) vom 25.10.2000 (Amtsbl_01,146)
In § 90 Abs.2 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.16 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 90 Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Ministerium für Inneres und Sport“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (3) (f) vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu Teil 4 SPolG |
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Nach § 90 wurde der Vierte Teil angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
| zu § 91 SPolG |
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§ 91 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.1 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
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