SPolG   (2)  
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 Befugnisse zur Informationsverarbeitung 

§_25   SPolG
Grundsätze polizeilicher Informationsverarbeitung

(1) 1Die Polizei darf personenbezogene Informationen nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken erheben, speichern, übermitteln, verändern, löschen oder nutzen.
2Das gilt für Dateien und Akten.

(2) 1Personenbezogene Informationen sind bei der oder dem Betroffenen zu erheben.
2Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(3) 1Personenbezogene Informationen sind offen zu erheben.
2Eine Informationserhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der oder des Betroffenen entspricht.

(4) 1Werden personenbezogene Informationen mit Einwilligung der oder des Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der oder dem Betroffenen mitzuteilen.
2Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(5) Werden personenbezogene Informationen bei der oder dem Betroffenen oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Informationserhebung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen.
2§ 11 Abs.1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§§§



§_26   SPolG (F)
Informationserhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Informationen über

  1. die in den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,

  2. geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,

  3. gefährdete Personen,

  4. Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen über

  1. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,

  2. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen (Kontakt- und Begleitpersonen) (1),

  3. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,

  4. Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(3) 1Die Polizei kann von

  1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

  2. Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

  3. Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

  4. Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist.
2Eine verdeckte Informationserhebung ist nicht zulässig.
3Die nach Satz 1 Nr.4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.
4§ 30 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.

§§§



§_27   SPolG (F)
Bild- und Tonaufzeichnungen (1)

(1) 1Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen

  1. (2) an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,

  2. in den in § 9 Absatz 1 Nr.3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.

2Die Ortspolizeibehörde kann an öffentlich zugänglichen Orten offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist (3).
3Auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen (4).

(3) (5) 1Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer Gefahr bei Kontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Informationen von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben.
2Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.
3Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

(4) (7) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Informationen erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

(5) (6) 1Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
2Personenbezogene Informationen, die nach Absatz 3 erhoben wurden und im Fahndungsbestand oder in anderen polizeilichen Dateien nicht enthalten sind, dürfen nicht gespeichert werden (8).
3Die nach Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind (8).

§§§



§_28   SPolG (F)
Besondere Formen der Informationserhebung

(1) 1Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen über die in § 26 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,

  2. anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.
2aDie Erforschung des Sachverhaltes muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein;
2bdie Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
3Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(2) Mittel des Absatzes 1 sind

  1. die Observation,

  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,

  3. der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,

  4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler).

(3) 1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch vom der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden.
3Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird.
4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat.
5Für das Verfahren gilt § 20 Abs.1 entsprechend.
6Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragten Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten.

(4) (4) (5) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(5) (6) 1Nach Abschluss der in in Absatz 1 und in den §§ 28a, 28b (7) genannten Maßnahmen ist die oder der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.
2Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen (8).
3Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen anschließt. (3)

§§§



§_28a   SPolG (F)
Informationserhebung aus Wohnungen (1)

(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs.1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in § 28 Abs.2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.

(2) 1aDie Maßnahme ist nur zulässig, wenn bei ihrer Anordnung abzusehen ist, dass nicht ausschließlich Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind;
1bdieser Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in § 53 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger.
2Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen.
3Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden.
4Dies gilt nicht für solche Informationen, deren Verwendung geeignet oder erforderlich ist, gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren.
5Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs.2 Nr.2 in oder aus Wohnungen gewonnenen Informationen sind zu kennzeichnen.

(3) 1Informationserhebungen mit Mitteln nach § 28 Abs.2 Nr.2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
3§ 20 Abs.1 gilt entsprechend.
4aBei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes;
4beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Werden Mittel nach § 28 Abs.2 Nr.2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden.
2aEine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;
2bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) 1Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen.
2Sonstige durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Informationen, deren Verwendung nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der oder des Betroffenen benötigt werden.
3Im Fall der Unterrichtung der oder des Betroffenen nach § 28 Abs.5 sind die Informationen zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat.
4Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die Informationen zu löschen.

(6) 1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen.
2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

§§§



§_28b   SPolG (F)
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (1)

(1) 1Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Informationen erheben

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,

  2. zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,

soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Diese Maßnahme findet in den Fällen der Bestechlichkeit (§ 332 Strafgesetzbuch) und der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch) keine Anwendung.
3Die Informationserhebung ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden.
4Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
5Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn bei ihrer Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ausschließlich Gespräche geführt werden, die dem in § 28a Abs.2 Satz 1 bezeichneten Schutzbereich zuzuordnen sind.
6§ 28a Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, haben der Vollzugspolizei bei Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

(3) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

(4) 1Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer der betroffenen Person ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
2Personenbezogene Informationen Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
3Diese Informationen dürfen über den Informationsabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
4Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen.
3Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
4Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
5In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Informationserhebung richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat.

(6) 1Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden.
2Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.

(7) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 2 Verpflichteten mitzuteilen.

(8) § 28a Abs.5 und 6 gilt entsprechend.

§§§



§_29   SPolG (F)
Kontrollmeldungen

(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Personalien einer der in § 26 Abs.2 Nr.1 genannten Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung), soweit

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 28 Abs.1 begehen wird,

  2. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) 1Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemeldeten Erkenntnisse über das Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
2Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.

(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
2aSpätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen;
2bdas Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
3Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
2Nach Abschluss der Maßnahme ist der Betroffene durch die Vollzugspolizei zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann.
3...(1)

§§§

§_30   SPolG (F)
Informationsspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Informationen in Akten oder Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Informationen erlangt worden sind.
3Die Nutzung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist jedoch zulässig, soweit die Polizei die Informationen zu diesem Zweck erheben dürfte.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat (3) begangen zu haben, in Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) 1Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Informationen über die in § 26 Abs.2 genannten Personen nur speichern, verändern oder sonst nutzen, soweit das erfahrungsgemäß (1) zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. von Verbrechen, wenn auf Grund von Anhaltspunkte (2) anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,

  2. anderer Straftaten, wenn auf Grund von Anhaltspunkte (2) anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.

2Die Speicherungsdauer darf bei den in § 26 Abs.2 Nr.2 bis 4 genannten Personen 3 Jahre nicht überschreiten.
3aNach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen;
3bdie Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder ein von ihr beauftragter Beamter oder ein vom ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu Grunde liegen.

(5) 1Werden personenbezogene Informationen von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird.
2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Die Vollzugspolizei kann gespeicherte personenbezogene Informationen zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form nutzen.

§§§



§_31   SPolG
Vorgangsverwaltung und Dokumentation

1Die Polizei kann zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns personenbezogene Informationen speichern und ausschließlich zu diesem Zwecke nutzen.
2§ 30 ist nicht anzuwenden.

§§§



§_32   SPolG (F)
Allgemeine Regeln der Informationsübermittlung

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Informationen erlangt oder gespeichert hat.
2Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Informationen übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich (1) ist und der Empfänger die Informationen auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
3Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von Informationen im Sinne von § 30 Abs.2 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) 1Die über Personen nach § 26 Abs.2 Nr.2 bis 4 gespeicherten Informationen dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden.
2Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(3) Unterliegen die personenbezogenen Informationen einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Informationsübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Informationen zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(4) 1Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Informationsübermittlung.
2Erfolgt die Informationsübermittlung auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
3Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.

(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(6) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Informationsübermittlung bleiben unberührt.

§§§



§_33   SPolG (F)
Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden

(1) 1Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Informationen übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
2§ 30 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (2) (3) (f) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist.
2§ 34 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_34   SPolG
Informationsübermittlung an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen

(1) 1Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Informationen übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.
2Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene Informationen an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) 1Die Polizei kann personenbezogene Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das zur

  1. Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Polizeibehörde,

  2. Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die Empfängerin oder den Empfänger

erforderlich ist.

2Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden.
3Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.

§§§



§_35   SPolG (F)
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) 1Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Informationen durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist.
2Informationsempfängerin oder Informationsempfänger, Informationsart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.

(2) (2) 1Für die Übermittlung von Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und ausländischen Polizeibehörden kann bei der Vollzugspolizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
2Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen.

(3) (3) 1Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (4) (5) (f).
2Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.

§§§



§_36   SPolG
Informationsabgleich

(1) 1Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen der in den §§ 4, 5 sowie 26 Abs.2 Nr.1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen.
2Personenbezogene Informationen anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
3Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Informationen mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
4Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs.3 erlangten Informationen ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Informationsabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§§§



§_37   SPolG (F)
Besondere Formen des Informationsabgleichs

(1) 1Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen (2) zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Informationen bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Informationsbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist (1).
2Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Informationen übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Informationen auf dem Informationsträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zurückzugeben oder zu vernichten.
2Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
3Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter.
2Die oder der Landesbauftragte für Datenschutz ist zu unterrichten.

§§§



§_38   SPolG
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Informationen

(1) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig war,

  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

2Die Prüffristen dürfen

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70.Lebensjahres fünf Jahre,

  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und

  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
3Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Informationen geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu löschende personenbezogene Informationen übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) 1Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden,

  2. die Informationen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,

  3. die Nutzung der Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

2In diesen Fällen sind die Informationen zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.
3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 können die Informationsträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§§§



§_39   SPolG (F)
Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung

(1) 1Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) Für jede Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:

  1. Bezeichnung der Datei,

  2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,

  3. Personenkreis, über den personenbezogene Informationen in der Datei gespeichert werden,

  4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Informationen,

  5. Arten der personenbezogenen Informationen, die der Erschließung der Datei dienen,

  6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Informationen,

  7. Voraussetzungen (Anlass und Zweck), unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Informationen an welche Empfängerinnen oder Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  8. Prüffristen nach § 38 Abs.2 Satz 1 Nr.2,

  9. technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.

(3) 1Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (2) (3) (f) regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
2Es übersendet die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für Datenschutz.
3Die Übersendung gilt als Anmeldung zum Dateienregister im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

§§§



§_40   SPolG (F)
Auskunftsrecht des Betroffenen, Akteneinsicht

(1) 1Der oder dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Informationen sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen.
2Die Auskunft umfasst auch Herkunft und Empfängerinnen oder Empfänger der Informationen, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen gefährdet würde.
3Sind die Informationen in Akten gespeichert, kann der oder dem Betroffenen auch Akteneinsicht gewährt werden.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht insoweit nicht, als

  1. dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde,

  2. sie dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wobei die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (1) (2) (3) (f) zu treffen ist,

  3. ihr ein berechtigtes Interesse einer dritten Person entgegensteht.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Falle ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder er sich an die Landesbauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.

§§§




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