| StVZO (1) | 1-39a | |
|---|---|---|
| 1 16 29a 40 51a [ ][ I ][ » ] 63 68 72 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9232-1
vom 13.11.37 (BGBl_I_37,1215)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.88 (BGBl_I_88,1793)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF)
vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
| A | aufgehoben | 1-15l |
|---|
§§§
| B | Fahrzeuge | 16-51 |
|---|---|---|
| A-1 | Zulassung von Fahrzeugen | 16-17 |
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
§§§
(1) 1aErweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, (1) als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine
angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb
des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken;
1bder Betroffene hat das Verbot oder die
Beschränkung zu beachten.
(2) ...(2)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 (3) je nach den Umständen
§§§
| A-2 | Betriebserlaubnis (F) | 18-29 |
|---|
§§§
(1) 1Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (6) und den Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.8), entspricht.
2Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das
Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer
jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind.
3Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (6) im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben.
4Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht
worden sind.
5Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden,
durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs.3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind.
4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21
entsprechend.
5aBesteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist,
kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen (1)
5bauch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) 1Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange
wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder
eingesetzt werden.
2aFür Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden;
2bdies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht
worden ist.
3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20.März 1958 (BGBl.1965 II S.857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs.1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs.1a, bestätigt worden ist oder
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) adie Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach
Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder
Anbau entsprechend § 22 Abs.1 Satz 5 bestätigt worden ist;
b§ 22 Abs.1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) 1Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
des Absatzes 3 Nr.1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
des Absatzes 3 Nr.3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (6) im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
2aSatz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung
Teil I (2), das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder
aufzubewahrender Nachweis (2) einem
entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen
oder Auflagen enthält;
2banstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder
Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden
Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind.
3Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt (3).
(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
2Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (4) zu führen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der
Erstellung des Gutachtens durchführt.
(6) 1aWerden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden;
1binsoweit ist auch keine Mitteilung
an die Zulassungsbehörde erforderlich (5).
2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet
worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
§§§
(1) 1Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis),
wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen
Befugnisse bietet.
2Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden.
3Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden
4In den Fällen des Satzes 3 Nr.2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt.
5In den Fällen des Satzes 3 Nr.3 muß der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.
(2) 1Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen.
3Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag
beizubringen sind.
(2a) 1aUmfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung,
so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis
aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen
(§ 19 Abs.3 Nr 1 Buchstabe b und Nr 3);
1b§ 22 Abs.3 ist anzuwenden.
(3) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (1) auszufüllen.
2Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben.
3aIn dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,
sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt;
3bwar die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende
Behörde im Brief bezeichnet werden.
4aDer Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner
Unterschrift zu versehen;
4beine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig.
(3a) 1Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen.
2In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen
Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder,
wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von
ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der
Datenbestätigung übernimmt.
3Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des
Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
4Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX
benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden (2).
5Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben.
6Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen.
7Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich,
wenn
(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5) 1Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
2Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der
Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder
nachprüfen lassen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr.1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen.
3Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
§§§
1Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen.
2aBei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen;
2bder Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden.
3Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.
4Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins
erforderlich ist.
5aIn dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten
richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist;
5bdie Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den
Fahrzeugbrief.
6Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde
im Brief bezeichnet sein.
7Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die
für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine
Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.
§§§
(1) 1Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände
oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der
Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
2Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen
durchgeführt worden ist.
3§ 22a bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) 1Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R"
und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
2Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl oder die
Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls
aus zusätzlichen Zeichen.
3Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".
(3) 1Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht.
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen
nicht angebracht sein.
§§§
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs.1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann.
2Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden,
ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.
3Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
4Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem
Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb durchführen zu lassen.
5In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle
nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs.4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein-
oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend.
2aBei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren;
2bder Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.
3Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs.4 Satz 1) beizufügen.
4aBei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren;
4bdas Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der
Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug
an- oder eingebaut werden soll.
5Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen: "Betriebserlaubnis erteilt".
6Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden
Nachweis (1) und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.
(3) 1aAnstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs.3 Nr.1 Buchstabe b oder Nr.3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden;
1bdie Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
2Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
§§§
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
| 1a. | Luftreifen (§ 36 Abs.1a); |
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
Auflaufbremsen (§ 41 Abs.10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs.18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.1), mit Ausnahme von
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
| 8a. | Spurhalteleuchten (§ 51 Abs.4);
|
| 8b. | Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs.6);
|
| 9a. | Umrißleuchten (§ 51b); |
| 12a. | Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
|
Schlußleuchten (§ 53 Abs.1 und 6, § 53b);
Rückstrahler (§ 51 Abs.2, § 51a Abs.1, § 53 Abs.4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs.4 dieser Verordnung, § 22 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
| 16a. | Nebelschlußleuchten (§ 53d);
|
| 17a. | Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs.5);
|
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs.6, § 67 Abs.10 dieser Verordnung, § 22 Abs.4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs.3);
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) (1)
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs.1 bis 7 und 11);
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs.4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs.1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs.1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem
amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
2aDie Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (3);
2binsoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
12.August 1998 (BGBl.I S.2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
(4) 1Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist.
2aWerden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
2bdies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II (2) mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) 1Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht.
2Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht
angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
§§§
1Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im
Sinne des § 2 Nr.22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs
erforderlich.
2Die Begutachtung ist nach einer
im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
3Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1, Nr.L 225 S.34)
einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs.1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder
2Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.
(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
§§§
(1) 1Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten),
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von
Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der
Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
(Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung unternommen werden.
2§ 31 Abs.2 bleibt unberührt.
3Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden.
4Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind
besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5aAls Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur
Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück;
5bals Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
6An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs.1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen.
7Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
(2) 1Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend.
2aJedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (O) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern;
2bdas Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot
gerandetem Grund herzustellen;
2ces braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu
sein.
(3) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern,Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden.
2Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
3Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er
fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der
Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die
Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die
Fahrtstrecke ersichtlich sind.
4aDie Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren;
4bsie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
5Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.
(4) 1Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben.
2Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
3aFahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum
in Betrieb gesetzt werden;
3bdie Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
(5) 1aKurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen;
1bsie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen.
2Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
§§§
(1) (2) 1Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen
im Sinne des § 3 Abs.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugen nach § 4 Abs.2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
2Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder
den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren
amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen
Missbrauch gesichert anzubringen.
3Prüfmarken sind
von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem
Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild
nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen
oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
oder Sicherheitsprüfungen berechtigten
Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften
der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen.
4SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde,
von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller,
dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften
der Anlage IXb angebracht werden.
(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und
angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen.
2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte
und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt,
dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung
vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage
VIII ist.
3Weist das Fahrzeug lediglich geringe
Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette
zugeteilt und angebracht werden, wenn die
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten
ist.
(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht
werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3
der Anlage VIII keine Mängel aufweist.
2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) aDer Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die
nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SPSchild
in ordnungsgemäßem Zustand befinden;
bsie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis (3) oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.
(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit
Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn
bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die
vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke
zu beheben sind.
3Satz 2 gilt auch, wenn bei
geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach
Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in
den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5.
4Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder
einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild
versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder
keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde
für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten
Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
Verkehr untersagen oder beschränken.
5Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung
zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht
mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung
und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung aufzubewahren.
2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei
Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem
Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen
und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen
zur Prüfung auszuhändigen.
3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu
beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine
Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht
bei der Fahrzeugzulassung, wenn die
Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die
Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen
Dokument ersichtlich ist.
(11) 1Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer
2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen
sind, haben ab dem Tag der Zulassung
Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörden
bekannt gemachten Muster zu führen.
2Untersuchungsberichte
und Prüfprotokolle müssen mindestens
für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach
Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.
(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.
(14) 1Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-
Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im
Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,
und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1
Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind
Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs.3 und 5 zuzuteilen und anzubringen.
2§ 47a Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
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