| StVZO (4) | ||
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(1) 1Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht
dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
2aMindestens je einer dieser Rückstrahler
muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein;
2bder am weitesten vorn
angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs,
bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein.
3Zwischen zweiaufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen.
4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein.
5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der
leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen.
6Läßt die Bauart des
Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch
nicht höher als 1.500 mm.
7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens
je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so
tief wie möglich angebracht sein muß.
8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen
der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein
an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,
an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.
(3) 1Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben
ist, muß Absatz 1 entsprechen.
2Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im
hinteren Drittel.
(4) 1Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig.
2Sie dürfen nicht die Form von
Schriftzügen oder Emblemen haben.
3§ 53 Abs.10 Nr.3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) 1Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit
Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren
Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres
Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen
an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach
der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein.
2Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die
entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.
3Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den
Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot
sein.
(7) 1Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind
Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre
gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das
mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994,
entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern,
Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung.
2Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig.
3Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive
Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt.
4Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte
anzubringen.
§§§
(1) 1Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich
anzeigen.
2Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlußleuchten
ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
(2) 1Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit
einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrißleuchte
ausgerüstet sein.
2Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte
zusammengefaßt sein.
3In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen
dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen
Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) 1Umrißleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein.
2Für Arbeitsmaschinen und Stapler
gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und
allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.
(5) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(6) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
§§§
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) 1An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
2An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2.000 mm und nicht länger als 6.000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(3) 1Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug
angebracht sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und
der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm von der Fahrbahn
entfernt sind.
2Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom
äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(5) 1Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges
möglichst niedrig und nicht höher als 1.000 mm (höchster Punkt der leuchtenden
Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der
Ladung abschließen.
2Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig.
3Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt
werden.
§§§
(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes
Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem
Nebelscheinwerfer.
2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen
Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein.
3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit
Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche
mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so
müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem
Abblendlicht brennen können.
4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür
geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt
verstellen können.
5Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer
Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
6Die Blendung gilt als behoben, wenn die
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer
auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei
Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) 1Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig.
2Die Leistungsaufnahme darf
nicht mehr als 35 W betragen.
3Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der
Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) 1Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
2Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
1Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe
geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt
sind.
2Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das
Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet
ist.
3Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die
gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs
und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
1Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder
Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein
anerkannt sind.
2Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren
Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung
der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
(5) 1Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr.4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden
besonderen Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den
Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen.
2Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) 1aAn Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs
ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit
der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz"
auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt;
1bdies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist.
2aDie Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde;
2bsie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die
während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen ist.
(7) 1Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein.
2Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden.
3An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch
während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört.
4Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere
Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) aTürsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach
rückwärts leuchten, sind zulässig;
bfür den gleichen Zweck dürfen auch rote
rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig.
2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten
ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr.4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
§§§
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) 1Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein.
2An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer
zulässig.
3Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der
Fahrbahn liegen.
(3) 1An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein.
2Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
3Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den
Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) 1Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können,
wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung
befindet, in der der Motor arbeiten kann.
2Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht
gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden
Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein.
2Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben.
3Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm,
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei
Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht
höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen.
4Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung
dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen.
5Die Schlußleuchten müssen möglichst weit
voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als
400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein.
6Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten
ausgerüstet sein.
7Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen
Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden
Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der
Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs.7 der mechanischen Bremse, anzeigen.
2Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen
Einrichtung aufleuchten.
3Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht
oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.
4Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
5Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den
Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.
6An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig.
7Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten
darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen.
8An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von
öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn
liegen.
9An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm
und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher
als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen.
10Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen
oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die
abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein
dürfen.
11Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
(4) 1Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet
sein.
2aAnhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein;
2bdie Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des
Dreiecks muß nach oben zeigen.
3Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der
Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und
ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn
entfernt sein.
4Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der
Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei
ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit
auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß.
5Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.
6An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger
Rückstrahler angebracht sein.
7Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern
(§ 67 Abs.6) ausgerüstet sein.
8Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht
zulässig.
(5) 1Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am
äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
2Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die
Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm,
so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und
möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der
Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
3Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(6) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen.
2Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der
Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten
angebracht sein.
3An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für die
rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.
(8) 1Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben.
2aDiese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Abs.9) angebracht
sein;
2bsie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.
(9) 1Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche
Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen
Fahrzeugteilen angebracht werden.
2Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen,
die nach § 49a Abs.9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und
schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig.
2Bei den in Satz 1 Nr.3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der
Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf
den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.
§§§
(1) 1Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
2aWarndreiecke müssen
rückstrahlend sein;
2bWarnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der
Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.
3Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
(3) 1Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben
sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im
Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen
am Fahrzeug angebracht werden können.
2Sie müssen der Nummer 20 der Technischen
Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S.558) entsprechen.
(4) 1Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 mit Ausnahme von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein
müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
2Sie muß wie folgt beschaffen
sein:
Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
§§§
(1) 1Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs
hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs.1), Schlußleuchten (§ 53 Abs.1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs.4) ausgerüstet sein.
2Die Leuchten müssen so
angebracht sein, daß der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400
mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche nicht mehr als 1.500 mm von der Fahrbahn entfernt sind.
3Der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten
Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als
900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
4aDie Leuchten und die Rückstrahler dürfen
außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein;
4bsie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt
werden.
(2) 1Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1.000 mm über die Schlußleuchten des
Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53 Abs.1) und
einem Rückstrahler (§ 53 Abs.4) ausgerüstet sein.
2Schlußleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der
Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein.
3Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
der Schlußleuchte darf nicht mehr als 1.500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr
als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
4aSchlußleuchte und Rückstrahler dürfen
außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein;
4bsie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt
werden.
(3) 1Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach
Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder durch
Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden.
2Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen müssen, brauchen
nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zB auf einem Leuchtenträger nach § 49a Abs.9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.
(5) 1Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen,
müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer
Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit gut
sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden.
2Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung -
möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein.
3Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den
Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete
Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Abs.1 Satz 4 gefordert werden.
4Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben.
5Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs
der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung
Warnblinklicht abstrahlen.
6Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend
sein und brauchen nur nach hinten zu wirken.
7Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute
Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar
sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht
möglich ist, muß mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von
Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und
zweckentsprechend betrieben werden.
§§§
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.
§§§
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) 1Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen.
2In allen Fällen muß
der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der
Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen.
3Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so
muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) 1Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder
eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind.
2Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet
werden können.
3Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des
Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) 1In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu
leuchten.
2Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten
Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw Wiedereinschaltung
selbsttätig durch Aufstecken bzw Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung
erfolgt.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet
sein.
2Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von
1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel
sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit
Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken.
3Sie müssen so angebracht und
beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen
Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre
Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
4Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie
Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) 1Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen
Fahrzeugteilen angebracht werden.
2Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und
die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen
Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung)
haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs.9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) 1aSind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß
ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden;
1bdies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
2Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
Rückseite.
2Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen
Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht
sein.
3An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer
Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den
beiden Längsseiten.
4An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den
einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m
beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
Längsseiten angebracht sein,
an Krafträdern
1paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
Rückseite.
2Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades
verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
3Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350
mm über der Fahrbahn liegen.
4Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die
für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des
Beiwagens angebracht sein,
an Anhängern
1paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite.
2Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger
hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder
wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt
sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit
außen wie möglich angeordnet sein müssen,
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d) Sitzkarren (§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) (1).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
§§§
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
§§§
In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53a Abs.1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren
Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs
aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu
belästigen.
2Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß
sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann.
3Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) 1Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die
einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen,
der frei von Nebengeräuschen ist.
2Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem
Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis
1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen.
3aDie Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen;
3bHindernisse (Bäume, Sträucher ua), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können,
müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der
Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs.3 Kennleuchten für blaues Blinklicht
führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein.
2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt
werden kann.
3Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zugoder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) 1Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
2Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
§§§
(1) 1Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und
Autoschütter - sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
2Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen
gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die
zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
§§§
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
abei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5
t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als
vorgeschrieben bezeichnet sind;
bdie vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß
Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Richtlinie zulässige Spiegel
oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen; (1)
abei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit
besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr.5.6 und 5.7 der
Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als
vorgeschrieben bezeichnet sind;
bdie vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß
Anhang III Nr.2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Richtlinie zulässige Spiegel
oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen; (1)
(2) abei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen
hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen,
und Fahrzeugen mit besonderer
Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe
A Nr.5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. September 2007 zur
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EU Nr.L 263 S.1) mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem
1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte
Sicht, die in den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen für
diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet
sind;
bdiese Spiegel oder andere Einrichtungen für
indirekte Sicht müssen den im Anhang zu
dieser Vorschrift oder im Anhang zu den
Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen
entsprechen;
(2) bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
(2) bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs.2 in der am 29.März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers
liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein.
2Dies gilt nicht für
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
(2) 1Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je
Stunde angezeigt werden.
2Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler
verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt.
2Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich
zurückgelegten Wegstrecke +- 4 vom Hundert abweichen.
§§§
(1) 1Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
(1) Fahrzeuge, die in § 18 Abs.1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl.I S.1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl.I S.54) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr.561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr.L 102 S.1) genannt sind.
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) 1Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in
Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen.
2aDie Schaublätter - bei mehreren
miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor
Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der
ersten Fahrt zu bezeichnen;
2bferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und
am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom
Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen;
2candere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig.
3Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet
werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind.
4aDie Schaublätter
sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen;
4bder Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
5Auf jeder Fahrt muß mindestens ein
Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) 1Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug
an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers
mit einem Kontrollgerät im Sinne des
Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABl. EG Nr.L 370 S.8), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr.561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
(ABl. EU Nr.L 102 S.1) geändert worden ist, ausgerüstet
ist (3).
2aIn diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben;
2bbei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden.
3Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann an Stelle des
Namens der Führer das amtliche Kennzeichen
oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs
auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden (4).
4aDie Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle
drei Monate herunterzuladen;
4b§ 2 Abs.5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend.
5Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t,
die ab dem 1.Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die
Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das
Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der
Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ersetzt werden.
6Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs.1 oder mit
einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet sein müssen,
haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des
Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau,
Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
2Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf
oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein
Einbauschild anzubringen.
3Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es
sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.
4Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie
vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) 1Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten
Prüfung durchzuführen.
2Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder
Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der
Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges
des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr.3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20
Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert
hat, durchgeführt werden.
(3) 1Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür
amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller
Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten
und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
durchgeführt werden.
2Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die
den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) 1Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut,
so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die
Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu
kalibrieren.
2Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch
einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden.
3Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
§§§
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) 1Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
2Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (v(tief)set),
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (v(tief)set + Toleranzen <- 90 km/h)
einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs.6 eingesetzt werden, und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zB vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so beschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden kann.
§§§
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten
sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.
(2) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Abs.2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, daß Einbau,
Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
2Die Bescheinigung über die Prüfung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.
3Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des
Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur
Prüfung auszuhändigen.
4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten
Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung auszustellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller erteilt werden:
(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,
der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt.
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr.2 ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde und den zuständigen obersten Landesbehörden die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.
(8) aDie Anerkennung ist nicht übertragbar;
bsie kann mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die sicherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß
durchgeführt werden.
(9) 1Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht
zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige
prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind,
ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus
der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
§§§
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) 1Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen
schwarzen Rand haben.
2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter
Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm
auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s(hoch)2.
die in § 36 Abs.5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
2Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite
des Fahrzeugs angebracht werden.
2aAn land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite;
2bwird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder
abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden
sein.
§§§
(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
2Dies gilt nicht für die in § 53 Abs.7 bezeichneten Anhänger.
(1a) aAbweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen,
Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern
zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen anzubringen;
ban anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach §
30a Abs.3 - darf das Schild angebracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
(2) 1aDie Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar
1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18.Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene
Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl.EG Nr.L 24 S.1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom
19.Mai 1978 (ABl.EG Nr.L 155 S.31), muß 17 Stellen haben;
1bandere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben.
2Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite
des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen
oder eingeprägt sein.
3Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden
Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist
die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und
die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
4Satz 3 Nr.3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.
(3) 1Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht
mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen.
2Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
§§§
(1) 1Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.Juli 1996
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur
Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl.EG
Nr.L 235 S.59) genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit
einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein.
2Der Nachweis muß den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
§§§
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(1) 1aDie Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf
weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976
blau auf weißem Grund;
1bdie Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren
jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.
2Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein.
3Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
4Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.
(1a) 1Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein.
2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(2) 1aDas Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen;
1bdas rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht
am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
2Das Versicherungskennzeichen darf bis zu
einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.
3Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht
weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.
4Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) 1aWird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des
Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie
in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei
Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist;
1bdie Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden
Fahrzeugs entsprechen.
2Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens
am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch
nicht erforderlich.
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (RGBl.I S.1137) angebracht werden.
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.
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(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
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Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
die Anhänger vor dem 1.April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
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Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
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