| StVZO | Fußnoten | Änd | [ ] |
|---|
| amtliche Fußnoten StVZO |
|---|
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.EG Nr.L 138 S.57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.EU 2004 Nr.L 10 S.29).
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.
§§§
| zu § 17 StVZO |
|---|
In § 17 Abs.1 wurden nach dem Wort „Fahrzeug“ die Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 17 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 17 Abs.3 wurde die Angabe „ , § 23 Abs.2, den §§ 24, 27 Abs.1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zum Abschnitt 2 StVZO |
|---|
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§§§
| zu § 18 StVZO |
|---|
§ 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm),
a) aAnhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die
Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter
Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1
bestimmten Art mitgeführt werden;
bbeträgt die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25
km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für
eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
(Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
d) aMaschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e) aWohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o) afahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
bBuchstabe a letzter Satz
gilt entsprechend;
p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine
EG-Typgenehmigung erteilt ist.
2Ausgenommen sind
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1.Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs.2 Nr.4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr.6 Buchstabe b).
(4) 1Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Anhänger nach Absatz 2 Nr.6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen
führen.
2Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt,
nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.
3Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) 1Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der
Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden.
2Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs.4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr.2 und Nr.6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß
der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigt.
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ
entspricht.
3Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und
nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) 1Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr.1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht.
3In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa
zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
(7) 1aAuf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden;
1bdie Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
§§§
| zu § 19 StVZO |
|---|
In § 19 Abs.2 Satz 5 wurde die Wörter „gilt § 17 Abs. 3 entsprechend“ durch die Wörter „kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen“
In § 19 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der Fahrzeugschein“ durch die Wörter „die Zulassungsbescheinigung Teil I“ und die Angabe „nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs.5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 19 Abs.4 wurde Satz 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Pflichten nach § 27 Abs.1 bleiben unberührt.
In § 19 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 28“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 19 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 27 Abs.1 nicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 d) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 19 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.4 Nr.2, wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 20 StVZO |
|---|
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 25)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 20 Abs.3a wurde Satz 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 21c StVZO |
|---|
§ 21c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21.
2Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
3Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten:
die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs.1c zugeteilt werden kann,
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
die Unterschrift mit Stempel und Kennummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
4Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
5Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.
(2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs.1c zugeteilt oder nach der 49.Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15.September 1994 (BGBl.I S.2416) ausgegeben werden.
§§§
| zu § 22 StVZO |
|---|
In § 22 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 22a StVZO |
|---|
§ 22a Abs.1 Nr.21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „nach § 18 Abs.5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“ durch die Wörter „nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 22a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 23 StVZO |
|---|
In § 23 Abs.4 Satz 7 wurden die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung“ durch die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
§ 23 Abs.5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a Anlage XIa Abschnitt 2.
In § 23 Abs.5 neue Sätze 4 und 5 wurde jeweils die Angabe „und die Abgasuntersuchung nach § 47a“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen
Standort haben soll.
2Der Antrag muß die nach § 34 Abs.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs.1 der Fahrzeugregisterverordnung
vorgesehenen Daten enthalten.
3aMit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen;
3bwurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs.3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs.3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen;
3cwenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen.
4Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird.
5Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf
Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird.
6Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden
(Muster 2b).
7Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien
8Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein
Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden.
3Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen
Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter
Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken.
9Für Fahrzeuge, die von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der
Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs.5 Nr.1 oder 2) oder
der Fahrzeugschein (§ 18 Abs.5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die
vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs.5 Nr.1a) oder der
Fahrzeugschein (§ 18 Abs.5 Satz 3) vorzulegen.
(1a) 1Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs.1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird.
2Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.
(1b) 1Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen).
2Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt
werden.
3Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.
(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).
(2) 1Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
eingetragen ist.
2Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I.
3Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt.
4Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden
nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet.
5aDie Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder)
der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur
aus Zahlen;
5bdie Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben.
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.
(4) 1aAmtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein;
1bdie an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs.5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen.
2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des
Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes
und des Namens der Zulassungsbehörde.
3Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird.
4aDer Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;
4bsie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
5Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet.
6Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht.
7aFahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (1) dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
7bSaisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach
Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im
Sinne des ersten Halbsatzes.
8Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
(5) 1Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine
Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
2Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette
zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt.
3Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist (2).
4Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 (3) vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen.
5Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in
einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall
eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 (3) vorzunehmen.
(6) 1Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21.März 1961 (BGBl.I S.241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2aDie Zulassungsbehörde vermerkt die Verwendung
und deren Beendigung im Fahrzeugschein;
2bder Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde
zu diesen Zwecken vorzulegen.
(7) 1Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs.3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist.
3Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs.3 entsprechend.
(8) 1Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs.4)ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist.
3Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs.3
entsprechend.
(9) 1Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse
das Fahrzeug einzustufen ist.
3Für die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs.3 entsprechend.
§§§
| zu § 24 StVZO |
|---|
§ 24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aAuf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2a) ausgefertigt und ausgehändigt;
1bfehlt noch die erforderliche Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt;
1ceiner besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein
alsdann hinzuweisen ist.
2Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3aSind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden;
3baus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
(2) 1Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine werden der Zulassungsbehörde, soweit es für die Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeugscheine nach Muster 2c ausgefertigt werden.
§§§
| zu § 25 StVZO |
|---|
§ 25 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen.
2Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen.
3Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs.2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden.
4Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen.
5aDer Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsbehörde selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen;
5btut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
(2) 1Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu
melden.
2Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf Kosten
des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.
3Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
geregelt.
(3) 1Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Felder ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt,
so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden.
2Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
(4) 1aDie mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden;
1bRechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der
ordentlichen Gerichte zu verfolgen.
2Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug,
besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs.3), vorzulegen.
3Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.
(5) 1Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs.
2Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale
Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden.
§§§
| zu § 27 StVZO |
|---|
In § 27 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „ , bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs.3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
§ 27 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs.5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
2Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs.5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs.3 oder 4 zu melden.
3Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er
nicht zugleich Halter ist, auch dieser.
4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind.
5aKommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im
öffentlichen Verkehr untersagen;
5b§ 17 Abs.2 gilt entsprechend.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:
Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder Anhängelast,
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,
wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs.3 oder 4 vermerkt ist.
(2) 1aWird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen;
1bist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen
zugeteilt hat.
(3) 1aWird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen;
1ber hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des
Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens
oder den Fahrzeugschein (§ 18 Abs.5) und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29) (1) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das
Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige
beizufügen.
2Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde
bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers, unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a.
3Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen.
4aDer Betroffene hat das Verbot zu beachten;
4b§ 17 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) 1Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs.1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins
beantragt wird.
2Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein
beizufügen.
3Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht
(5) 1Wird ein Fahrzeug für mehr als 18 Monate aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die
Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs.5) unverzüglich
anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen.
2Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus.
3Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf
Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.
4Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs.2), so
erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.
(6) 1Absatz 5 gilt nicht
2aDie Fahrzeuge gelten nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen;
2bdie Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist.
3Eine Fristverlängerung ist unzulässig.
(7) 1Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist,
die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der
Fahrzeugschein vorzulegen.
2War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs.7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen.
3Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen.
§§§
| zu § 27a StVZO |
|---|
§ 27a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1, Nr.L 225 S.34)
einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs.1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder
2Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.
(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
§§§
| zu § 28 StVZO |
|---|
§ 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten),
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von
Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der
Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
(Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung unternommen werden.
2§ 31 Abs.2 bleibt unberührt.
3Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden.
4Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind
besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5aAls Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur
Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück;
5bals Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
6An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs.1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen.
7Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
(2) 1Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend.
2aJedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (O) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern;
2bdas Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot
gerandetem Grund herzustellen;
2ces braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu
sein.
(3) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern,Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden.
2Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
3Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er
fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der
Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die
Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die
Fahrtstrecke ersichtlich sind.
4aDie Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren;
4bsie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
5Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.
(4) 1Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben.
2Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
3aFahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum
in Betrieb gesetzt werden;
3bdie Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
(5) 1aKurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen;
1bsie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen.
2Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
§§§
| zu § 29 StVZO |
|---|
§ 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1.November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
Fahrzeuge, die nach § 18 Abs.7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs.4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen,
3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
2Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen.
3Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der
Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen
nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen.
4SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der
Anlage IXb angebracht werden.
(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen.
2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist.
3Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so
kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist.
2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) 1aDer Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßen Zustand befinden;
1bsie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs.5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,
(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils abgegebenen Monats ungültig.
2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind
(Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII).
3Satz 2 gilt auch für Prüfplaketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird, und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5 Satz 5 der
Anlage VIII.
4Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein
muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die
Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten
Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr
untersagen oder beschränken.
5aDer Betroffene hat das Verbot oder die
Beschränkung zu beachten;
5b§ 17 Abs.2 gilt entsprechend.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen.
(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung aufzubewahren.
2Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen.
3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte
Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften
von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der
nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen
Dokument ersichtlich ist.
(11) 1Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster zu führen.
2Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den
Prüfbüchern abgeheftet werden.
(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasuntersuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.
§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb
oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf
ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung
mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen
untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
In § 29 Abs.6 Buchstabe b wurde die Angabe „dem nach § 18 Abs.5 erforderlichen Nachweis“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zum Abschnitt 2a StVZO |
|---|
Abschnitt IIa mit den §§ 29a bis 29h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.13 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
| A-2a | Pflichtversicherung (F) | 29a-29h |
|---|---|---|
| U-1 | Überwachung-amtliches Kennzeichen | 29a-29d |
(1) 1Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu
erbringen.
2Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen.
3Der Versicherer ist verpflichtet dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
4Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung".
5Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer beauftragen, der Zulassungsbehörde
die Versicherungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr abgestimmten
Datenformat zu übermitteln, soweit die Zulassungsbehörde hierfür einen
Zugang eingerichtet hat.
6Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor, darf er dem
Versicherungsnehmer keine schriftliche Versicherungsbestätigung mehr ausstellen.
(1a) In Versicherungsbestätigungen, die zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben.
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer über die Zuteilung des Kennzeichens zu unterrichten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregisterverordnung genannten Daten - soweit
erforderlich - zu übermitteln.
2Die Mitteilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsbehörde vorliegt.
(3) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer darüber zu unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist.
(4) Halter, die nach § 2 Abs.1 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu führen.
§§§
Ein Versicherungsnachweis nach § 29a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
§§§
(1) 1Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr.5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde nach Muster 9 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht.
2Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29a Abs.3 mitgeteilt wurde.
3aEine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach
Muster 6 für ein Kurzzeitkennzeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid im Sinne von
Muster 9;
3bGleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kennzeichen der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29a Abs.3 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Absatz 2 und § 29d aus.
§§§
(1) 1Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die
Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein abzuliefern und von
ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen.
2Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung
des Kennzeichens vorzulegen.
(2) 1Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige
(§ 29c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln.
2Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
§§§
| U-2 | Überwachung-Versicherungskennzeichen | 29e-29h |
|---|
(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen:
(2) 1Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
2aDer Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung;
2bfür den Nachweis von Namen und Anschrift
des Halters gilt § 23 Abs.1 Satz 2 sinngemäß.
3Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs.
5Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1.März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar.
(3) 1Das Versicherungskennzeichen besteht aus
einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen
gelten soll.
2Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen.
3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben.
4Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterscheidet.
5Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt.
6Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(4) Das Versicherungskennzeichen ist nach § 60a auszugestalten und anzubringen.
§§§
§§§
1Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden,
deren Beschriftung und Rand rot sind.
2Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen
Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten
gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
§§§
1Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern.
2Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der
Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen.
3Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
§§§
§§§
| zu § 30 StVZO |
|---|
In § 30 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 31d StVZO |
|---|
§ 31d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 31e StVZO |
|---|
§ 31e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 35i StVZO |
|---|
§ 35i Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 36 StVZO |
|---|
In § 36 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.15 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 36a StVZO |
|---|
In § 36a Abs.2 Nr.7 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.16 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 38a StVZO |
|---|
In § 38a Abs.2 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.4)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.17 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 41a StVZO |
|---|
§ 41a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbehälter gilt die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.April 1989 (BGBl.I S.843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.Juni 1995 (BGBl.I S.836).
(2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüssiggas notwendige Einrichtungen, die nicht der Druckbehälterverordnung unterliegen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
(3) 1Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
erfüllen.
2Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist.
3Sie sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.
§§§
| zu § 47 StVZO |
|---|
In § 47 Abs.3 wurden die Wörter „mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 a) der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)
In § 47 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)
§§§
| zu § 47a StVZO |
|---|
§ 47a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit
Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der
Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach
Maßgabe der Anlage XIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
2Ausgenommen sind
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1.Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
3Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen.
(2) 1Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des
Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47b Abs.3
Nr.3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten
Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die
Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb
durchführen dürfen, vorgenommen werden.
2Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen vorgenommen werden, die den in Anlage XIb festgelegten Anforderungen genügen.
3Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs.2 Nr.5 und 6 vorgegebenen
Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen.
4§ 47b Abs.2 Nr.2, Abs.3 Satz 1 bis 5 und Abs.4 ist auf Fahrzeughalter, die
Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb
durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.
5Im Rahmen der für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in § 11 Abs.2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter
Überwachungsorganisationen in Anlage VIIIb Nr.2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind
für die regelmäßige AU-Fortbildung mindestens vier Stunden im Jahr vorzusehen.
6Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch blockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder zwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen.
(3) 1aAls Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der für die
Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte
Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen
und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen
und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen
Mißbrauch gesichert anzubringen;
1b§ 29 Abs. 12 bleibt unberührt.
2Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des
Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer,
Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage XIa und die von ihm
abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die
Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die
Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält.
3Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei
der untersuchenden Stelle.
4Sie ist aufzubewahren und innerhalb von drei Jahren ab
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
(4) 1Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die
Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf
Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen.
2Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine
Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.
(5) 1Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der
Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine
Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.
2Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der
ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden.
(6) 1Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie
darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
2§ 29 Abs.7 und 8 gilt für Plaketten nach
Anlage IXa entsprechend.
(7) 1Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch
Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens
vorübergehend stillgelegt worden sind.
2aWar in dieser Zeit eine Untersuchung nach
Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen
zu lassen;
2bin diesen Fällen ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und
gegen Mißbrauch gesichert anzubringen.
3Ist eine Untersuchung des Abgasverhaltens bei
Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des
Betriebszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums
durchführen zu lassen.
(8) 1Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die
Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die
Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen.
2Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3.
§§§
In § 47a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 47b StVZO |
|---|
§ 47b wurde aufgehohen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs.2 obliegt der örtlich zuständigen
Handwerkskammer.
2Sie kann die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständige
Kraftfahrzeuginnung übertragen.
(2) 1Die Anerkennung wird erteilt, wenn
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen sowie die für die Untersuchungen verantwortlichen Personen zuverlässig sind,
der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen und - soweit in Absatz 3 vorgeschrieben - besonders geschulten Fachkräfte, die nach Anlage XIb notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen sowie die vom Hersteller herausgegebenen Typdaten der zu prüfenden Fahrzeuge verfügt,
der Antragsteller die Eintragung in die Handwerksrolle nachweist,
1der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der
Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und die anderen dafür
eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und
ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen.
2Sie müssen eine Ausbildung mit entsprechendem Ausbildungsabschluss
(Meister-/Gesellen- oder Facharbeiterprüfung) haben als
- Kraftfahrzeugtechniker-Meister,
- Kraftfahrzeugmechaniker,
- Kraftfahrzeugelektriker,
- Automobilmechaniker oder
- Automobilelektriker
oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des
Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik
nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder
Reparatur) tätig sein und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf
diesem Gebiet nachweisen,
der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der Untersuchungen nach Anlage XIa Nr.3.1, 3.2 oder 3.3 betrauten Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,
der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach Anlage XIa Nr.3.1, 3.2 oder 3.3 von ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,
der Antragsteller nachweist, dass eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchung sichergestellt ist.
(3) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahrzeuggruppen nach Anlage XIa Nummer 3 oder
Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden.
2Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge nach Anlage XIa Nummer 3.1.2, 3.2 oder 3.3 nur erteilt, wenn der
Antragsteller nachweist, daß die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte eine dem
jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung
erfolgreich durchlaufen haben.
3Die Schulung kann durchgeführt werden durch
Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Fahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern,
eine von einem der vorgenannten Hersteller oder Importeure ermächtigte und für eine solche Schulung geeignete Stelle,
eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stelle oder
eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Stelle.
4Für die Schulung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt
bekanntgemacht.
5Die Schulung der Fachkräfte ist spätestens alle 36 Monate erneut
durchzuführen und nachzuweisen.
6Die zur Schulung befugten, ermächtigten oder
anerkannten Stellen haben dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
mitzuteilen, daß sie Schulungen durchführen wollen.
7Sie haben ihm die Schulungsstätten zu benennen.
8Die Stellen und Schulungsstätten werden im
Verkehrsblatt bekanntgegeben.
(4) 1aDie Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich
sind, um sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen und Schulungen ordnungsgemäß
durchgeführt werden;
1bsie ist nicht übertragbar.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn
die Abgasuntersuchungen oder Schulungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt
oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestimmungen
grob verstoßen worden ist.
(5) 1Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der
Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen obliegt der obersten Landesbehörde, der
von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
2Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, die
Abgasuntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung
oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
3Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
4Die mit der Prüfung beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
5Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten
Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
vorzulegen.
6Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7Die Sätze 2 bis 6 gelten
entsprechend für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren sowie über die
Schulungen.
In § 47b Abs.3 Satz 4 und 6 (f) wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 41a StVZO |
|---|
§ 41a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 48 StVZO |
|---|
§ 48 bisheriger Wortlaut wurden Abs.1 und in ihm wurden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ ersetzt und Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
§§§
| zu § 49a StVZO |
|---|
In § 49a Abs.9 Satz 1 Nr.10 wurden die Wörter „Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schaustellergewerbe nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.18 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 54 StVZO |
|---|
In § 54 Abs.5 Nr.5 Buchstabe d wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe i der Fahrzeug- Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.19 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu § 60 StVZO |
|---|
§ 60 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs.2) sind in schwarzer
Schrift auf weißem Grund anzugeben.
2Bei Fahrzeugen, deren Halter von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies
gilt nicht für
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs.1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs.2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
3Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von
Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs.1a ein solches Kennzeichen zugeteilt
worden ist.
4aKennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt
sein;
4bsie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
sein.
5aForm, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen
müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen;
5bfür Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten
Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII;
5cfür Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4.
6§ 28 Abs.5 bleibt unberührt.
(1a) 1Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
2Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.
(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs.1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs.1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(2) 1aDas Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs
fest anzubringen;
1bbei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren
Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite.
2An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen
beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
3Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs.9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen -
gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
4Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt
sein.
5Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf
der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren
Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm -
über der Fahrbahn liegen.
6Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit
des Fahrzeugs nicht verringern.
7Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht
höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
8Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine
solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.
9Kennzeichen müssen vor
und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der
Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) 1Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu
führen.
2Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der
Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein.
3aSeine Vorderecken sind abzurunden;
3bseine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
(4) 1aHintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze
Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1.November 2000
geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25
m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -;
1bbei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht.
2Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht
erforderlich.
3Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten
austreten lassen.
(5) 1aBeim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs.4
Satz 1 Nr.2 oder in § 53 Abs.7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des
Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag
verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen
wie am Kraftfahrzeug angebracht werden;
1bbei zulassungsfreien Anhängern in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden
Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist.
2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.
(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs.9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(5b) 1Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte
Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das
amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden.
2Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (RGBl.I S.1137) angebracht werden.
(7) 1aEinrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß
geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden;
1büber Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter
diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener
konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen nach § 70.
2Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten
auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten
oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.
§§§
| zu § 60a StVZO |
|---|
§ 60a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf
weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976
blau auf weißem Grund;
1bdie Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren
jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.
2Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein.
3Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
4Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.
(1a) 1Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein.
2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(2) 1aDas Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen;
1bdas rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht
am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
2Das Versicherungskennzeichen darf bis zu
einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.
3Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht
weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen.
4Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3) 1aWird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des
Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie
in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei
Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist;
1bdie Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden
Fahrzeugs entsprechen.
2Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens
am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch
nicht erforderlich.
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (RGBl.I S.1137) angebracht werden.
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.
§§§
| zu § 69 StVZO |
|---|
In § 69a Abs.2 Nr.14 wurde die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „2.6, 2.7 Satz 2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In § 69a Abs.2 Nr.19 wurde die Angabe „Nummer 4.2 Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der Anlage VIIIc“ durch die Angabe „Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In § 69a Abs.5 Nr.5a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
5a. entgegen § 47a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage XIa das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs.2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs.3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs.4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs.6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs.7 Satz 5 Halbsatz 1 oder Abs.8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs.6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs.8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs.7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa Nr.2.3, über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges oder des § 47a Abs.7 Satz 3 über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,
In § 69a Abs.5 Nr.5b wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
5b. entgegen § 47b Abs.5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,
§ 69a Abs.3 Nr.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69a Abs.5 Nr.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§ 69a Abs.5 Nr.5a bis 5e wurde die Nr.5b bis 5f, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In § 69a Abs.2 wurde die Nr.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.21 a) aa) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs.2, des § 27 Abs.3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs.7 Satz 5 Halbsatz 2 oder des § 29d Abs.1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeichnisses verstößt,
In § 69a Abs.2 wurden die Nr.3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f und h und die Nr.10 bis 13b aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.21 a) bb) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut
3. (9) ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen § 18 Abs.1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs.3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt,
4. (9) einer Vorschrift des § 18 Abs.4 Satz 1, 2 oder des § 28 Abs.1 Satz 3 über die Führung von amtlichen oder roten Kennzeichen des § 28 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeitkennzeichen, des § 23 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des § 60 Abs.1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs.2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 60 Abs.1a Satz 1, Abs.1c, Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs.4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs.5 Satz 2 oder § 28 Abs.2 Satz 1, des § 60 Abs.3 Satz 3 oder Abs.5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen oder des § 60 Abs.7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,
5. (9) einer Vorschrift des § 18 Abs.4 Satz 2 über die Führung des Versicherungskennzeichens, des § 60a Abs.1 Satz 4, 5, Abs.1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs.3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens oder des § 60a Abs.5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,
6. (9) gegen die Vorschrift des § 18 Abs.4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,
a) des Fahrzeugscheins nach § 18 Abs.5 Satz 3, § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs.1 Satz 4 oder des Fahrzeugscheinheftes nach § 28 Abs.1 Satz 4,
b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,
c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs.5,
d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 Abs.5,
e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Abs.6,
f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach § 18 Abs.6,
h) der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 29e Abs.2 Satz 3 oder
(9) gegen eine Vorschrift des § 25 Abs.2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs.4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt,
(9) einer Vorschrift des § 27 Abs.1 oder 1a über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des § 27 Abs.2 über die Antragsoder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs.3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs.3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs.4 Satz 3 oder Abs.5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt,
| 12a. | entgegen § 27a Abs.1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt, |
(9) einer Vorschrift des § 28 Abs.3 Satz 5 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinheften, des § 28 Abs.3 Satz 2 über die Verwendung von Fahrzeugscheinheften sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder des § 28 Abs.3 Satz 3 oder 4 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Heften zuwiderhandelt,
| 13a. | entgegen § 28 Abs.4 Satz 2 die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der
ersten Fahrt nicht in den Schein einträgt,
| |
| 13b. | entgegen § 28 Abs.5 Plaketten an das beantragte Kennzeichen nicht oder nicht richtig anbringt, |
| zu § 70 StVZO |
|---|
In § 70 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „des § 18 Abs.1,“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58, 59 und 60 Abs.5“ durch die Angabe „§§ 53, 58 und 59“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 70 Abs.1 wurden die Nr.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,
In § 70 wurde Abs.3a neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.22 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) 1Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der
Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bauoder
Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (zB
Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
2aBei Fahrzeugen der in § 18 Abs.2 Nr.2
und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs.1 Nr.1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine
solche Urkunde aufbewahrt;
2ber hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
In § 70 Abs.1 Nr.3 und 4 und Abs.1a wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 72 StVZO |
|---|
In § 72 Abs.2 wurde die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen“) aufgehoben, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.3 der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)
Bisheriger Wortlaut:
§ 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen")
1Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden
sind, gelten als Personenkraftwagen.
2Die Berichtigung der Angaben über die Art des
Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der
Zulassungsbehörde aus anderem Anlaß vorgelegt werden.
3Dasselbe gilt für die Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts
auf den sich durch die geänderte Anwendung des § 42 Abs.3 ergebenden neuen Wert.
4Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr nicht zu erheben.
In § 72 Abs.2 nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) wurden zwei neue Übergangsvorschriften eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In § 72 Abs.2 wurden nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen“) eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch zwei neue Übergangsvorschriften ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
1tritt in Kraft am 1.Dezember 1999.
2Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung.
3Ab dem 1. Dezember 1998 sind anläßlich der nächsten
Hauptuntersuchung an SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von den die
Hauptuntersuchung durchführenden Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern oder
ihren Beauftragten vorher anzubringenden SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit
Anlage VIII anzubringen.
Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs.1 und Anlage X Nr.1 bis Nr.3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wurde eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs.1 und Anlage XIa Nr.3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem) und zu § 47a Abs.6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller Art) wurden durch neue Übergangsvorschriften ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 47a Abs.1 und Anlage XIa Nr.3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge
mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit
On-Board-Diagnosesystem)
ist spätestens ab dem 1. April 2002 anzuwenden. Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Januar
2003 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, können abweichend von Nummer
3.1.2.2 der Anlage XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend Nummer 3.1.2.1 Ziffer
2, dritter Spiegelstrich Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden, wenn der
Fahrzeughersteller dafür die Genehmigung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen bis zum 1.Januar 2005 beantragt und erhalten hat.
§ 47a Abs.6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von
Einrichtungen aller Art)
1tritt in Kraft am 1.Dezember 1999.
2Bis zu diesem Datum gilt § 47a Abs.6 in der vor
dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung.
Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs.2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wurde durch eine neue Übergangsvorschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 f) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 47b Abs.2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von
Abgassonderuntersuchungen)
1Eine vor dem 1.Dezember 1992 erteilte Anerkennung zur Durchführung von
Abgassonderuntersuchungen bleibt gültig.
2Sie berechtigt aber nur zu Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter die Nummer 3.1.1 der Anlage XIa
fallen.
3Eine vor dem 1.April 1994 erteilte Anerkennung zur Durchführung von
Abgasuntersuchungen nach Anlage XIa Nr.3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der
Antragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen bis zum 1.Juli
1994 nachkommt.
4Eine vor dem 19. Dezember 2001 erteilte Anerkennung zur Durchführung
von Abgasuntersuchungen bleibt gültig, wenn der Antragsteller den in § 47b Abs.2 Nr.7 enthaltenen Bestimmungen bis spätestens 1.Juli 2002 nachkommt und der anerkennenden Stelle bis spätestens 1.August 2002 anzeigt, dass die Dokumentation erstellt ist.
6Die Dokumentation ist der anerkennenden Stelle auf Verlangen
vorzulegen.
In § 72 Abs.2 nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b Abs.2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wurde eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 g) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wurde in Satz 1 die Angabe „tritt in Kraft am 1.Dezember 1999“ durch die Angabe „ist ab dem 1.April 2006 anzuwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 h) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wurde in Satz 2 durch neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 h) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
2Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII (ausgenommen Nummer 7.) in der vor dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1
können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit sind und diese selbst durchführen, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder
b) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, auch weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese Untersuchungen sowie ab diesem Zeitpunkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,
können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1.Juni 1998 nach den Vorschriften vom Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung. Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18.September 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nachträglich zur Anerkennung zu melden sind.
ist Nummer 2.1.6 ab dem 1.November 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an Wohnmobilen, für die bis zum 31.Oktober 2003 die Durchführung von Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben war, die nach
a) § 29 Abs.2 Nr.2 bisher vorgeschriebenen SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden dürfen,
b) § 29 Abs.11 vorgeschriebene Pflicht zur Führung von Prüfbüchern entfällt,
auf Antrag der Halter von Wohnmobilen, deren Untersuchungsfristen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen durch die geänderten Vorschriften verlängert wurden, von den Zulassungsbehörden oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII genannten Personen neue Prüfplaketten entsprechend § 29 Abs.2 Nr.1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach § 29 Abs.6 Nr.1 Buchstabe a entsprechend geändert werden dürfen.
In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wurde Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 h) cc) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wurde eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 i) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen) wurde durch eine neue Übergangsvorschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 j) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) wurde durch eine neue Übergangsvorschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 k) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut:
Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase) wurde eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 l) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
§ 72 Abs.2 die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Bisheriger Wortlaut:
Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wurde die Übergangsvorschrift § 14a Abs.2 und 3 (Druckgasanlagen) neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Die Übergangsvorschrift zu § 41a Abs.3 (Druckbehälter) wurde die Übergangsvorschrift zu § 41a Abs.8 (Druckbehälter), mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In § 72 Abs.2 wurden Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs.2 Nr.4, § 18 Abs.2 Nr.4 Buchstabe a, § 18 Abs.2 Nr.4a, § 18 Abs.2 Nr.5, § 18 Abs.3, § 18 Abs.4 Satz 1 Nr.2, § 18 Abs.5 Satz 3, § 23 Abs.1 Satz 5, § 23 Abs.1 Satz 6, § 23 Abs.4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs.4 Satz 7, § 23 Abs.6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 1, § 27 Abs.3 Satz 1, zu § 27 Abs.4, § 27 Abs.5 und 6, § 27 Abs.7, § 28 Abs.1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60 Abs.1, § 60 Abs.1 Satz 2, § 60 Abs.1 Satz 5 erster Halbsatz, § 60 Abs.1a, § 60 Abs.2 Satz 5, § 60 Abs.2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungsbestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mustern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c, zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Muster 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Muster 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(19) § 18 Abs.2 Nr.4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
2Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs.2 Nr.4 behandelt
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, wenn sie vor dem 1.September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1.Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.
§ 18 Abs.2 Nr.4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor mit nicht mehr als 45 km/h)
1ist spätestens ab 1.Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem
17.Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1.Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab
diesem Datum erstmals in den Verkehr kommen.
2Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1.Januar 2002 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit
Hilfsmotor.
§ 18 Abs.2 Nr.4a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
(Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31.Dezember 1983 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
Zu § 18 Abs.2 Nr.5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
1Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell
angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30.Juni 1999
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch
nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
§ 18 Abs.3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)
gilt für Anhänger, die vor dem 1.Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
§ 18 Abs.3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche
Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)
tritt in Kraft am 1.April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.
§ 18 Abs.4 Satz 1 Nr.2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach § 18 Abs.2
Nr.6 Buchstabe l und m)
1gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1.Juni 1992.
2Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31.März 1994 und
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen.
3Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 Abs.2a bescheinigt wird.
§ 18 Abs.5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtige
Fahrzeuge)
agilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.August 2000 erstmals in den Verkehr kommen;
bfür bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeugschein bei nächster
Befassung durch die Zulassungsbehörde auszustellen.
(19) § 23 Abs.1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)
Im Saarland vor dem 1.September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann
gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.
§ 23 Abs.1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung)
Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom
18.Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 225 S.1) dürfen bis zum 31.März 2000 für
vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet
werden.
§ 23 Abs.4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)
1tritt am 1.Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen
jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet werden.
2Werden solche Plaketten auf Kennzeichen
nach Anlage V verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen
Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden.
3aStempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1.Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechend,
bleiben weiterhin gültig;
3bsie dürfen auch nach diesem Termin für die
Wiederabstempelung von Kennzeichen nach Anlage V verwendet werden, bei denen die
ordnungsgemäße Anbringung von Stempelplaketten mit farbigem Landeswappen nicht
möglich ist.
§ 23 Abs.4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren)
ist anzuwenden ab dem
1.April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs.4 Satz 7 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung;
1.Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs.4 Satz 7 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung (2).
(19) § 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") (1)
(19) § 27 Abs.3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei
hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)
ist anzuwenden ab dem
1.April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung;
1.Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs.3 Satz 1 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung (3).
§ 27 Abs.4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern)
1Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahrzeugen, die vor dem 1.Oktober 2005
durch Ablieferung des Fahrzeugscheins vorübergehend stillgelegt wurden, ist außer dem
Fahrzeugbrief eine amtliche Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung
vorzulegen.
2Bei Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 Nr.2 ist der Fahrzeugschein
vorzulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden ist, sonst ist die Bescheinigung
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und durch eine
Zulassungsbescheinigung Teil I zu ersetzen.
§ 27 Abs.7 (Erneute Zulassung)
1Soll ein vor dem 1.Oktober 2005 endgültig aus dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug
oder ein Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs.6 als endgültig aus dem
Verkehr zurückgezogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht werden, ist der
Zulassungsbehörde
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung und
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen.
§ 28 Abs.1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen)
1treten am 1.Mai 1998 in Kraft.
2Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin
ausgegeben werden, gilt § 28 Abs.1, 3 und 4 in der vor dem 14.März 1998 geltenden
Fassung.
(19) § 60 Abs.1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
1Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche
Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei
verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind.
2Soweit die in § 18 Abs.4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung entgegen
der Regelung in § 60 Abs.1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann es dabei
verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichenschilder zu ändern sind.
§ 60 Abs.1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
Beschriftung der Euro-Kennzeichen)
1ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden,
die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit
einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden.
2Kennzeichen, die vor dem 1.November 2000
zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung § 60 Abs.1 Satz 5 erster
Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen, gelten
weiter.
§ 60 Abs.1a (Einführung reflektierender Kennzeichen)
1ist ab 29.September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden,
die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit
einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden.
2aVor dem 1.Oktober 1976 abgestempelte Kennzeichen, die § 1 Abs.1 der Siebzehnten
Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 4.März 1971 (BGBl.I S.161) in der vor dem 20.
September 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben gültig;
2bentsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs.5 zu führenden
Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1.Oktober 1976 erstmals in den Verkehr
gebracht wurden.
3aDIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer, die nach
Abschnitt 7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden
sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam;
3bauf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden,
bleiben gültig;
3centsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60
Abs.5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1.August 1991
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
§ 60 Abs.2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn)
1An Krafträdern, die vor dem 1.Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1.Januar 1959)
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des
hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden.
2Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1.März 1961 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270
mm über der Fahrbahn liegen.
§ 60 Abs.2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens)
tritt in Kraft am 1.Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
(19) Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift)
Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1629)
tritt in Kraft am 1.Januar 1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab
erstmals verwendet werden.
(19) Muster 2a (Fahrzeugschein)
1Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl.I S.897) oder
den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21.Juli 1969 (BGBl.I S.845) oder Fahrzeugscheine, die
den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Juni 1974 (BGBl.I S.3193) oder
den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl.I S.1793)
entsprechen, bleiben gültig.
2Fahrzeugscheine nach den in Nummer 4 genannten Mustern
dürfen nur noch bis einschließlich 30.September 2005 ausgefertigt werden.
3Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist erforderlich,
wenn der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
ersetzt wird.
Muster 2b (Fahrzeugbrief)
1Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde vor dem 1.Oktober 2005 ausgefertigt
worden sind, bleiben gültig.
2Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen
Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird.
Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr)
Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden
sind, bleiben gültig.
Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und Muster 4
(Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen)
1treten am 1.Mai 1998 in Kraft.
2Vordrucke, die dem Muster 3 in der vor dem 14.März
1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
aufgebraucht werden.
3Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1.Oktober 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.
4Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1.Oktober 2005
geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.
Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)
Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der vor dem 18.September 2002 geltenden
Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spätestens 31.März 2003
aufgebraucht werden, sofern die Spalte "Versicherungssumme für Personenschäden"
gestrichen ist.
Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 9 (Anzeige, Bescheid),
Muster 10 (Anzeige, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnachweis)
Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10 und 12 in der vor dem 18.September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis spätestens 31.März 2003 aufgebraucht werden.
In § 72 Abs.2 wurden nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.6a eine Übergangsvorschrift zu „§ 24 Abs.1 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 1 eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.06 durch Art.2 Nr.23 b) iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In § 72 Abs.2 wurde die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs.5 und 6 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.06 durch Art.2 Nr.23 c) iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr)
1Werden Fahrzeuge nach dem 30.September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein
vor dem 1.Oktober 2005 ausgefertigt wurde, ist der Fahrzeugschein bei der Abmeldung
des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.
2Der Fahrzeugbrief ist mit einem
Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.
In § 72 Abs.2 wurde der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs.7 (Abgase von Krafträdern) Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.75 Abs.2 iVm Art.76 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2146)
§§§
| zur Anlage I StVZO |
|---|
Anlage I wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
| Anlagen |
|---|
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_02,3587 - 3618)
§§§
| zur Anlage II StVZO |
|---|
Anlage II wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_00,1126)
§§§
§§§
| zur Anlage III StVZO |
|---|
§§§
| zur Anlage IV StVZO |
|---|
In Anlage 4 wurde die Angabe
„BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“
durch die Angabe:
„BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“
ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.06 durch Art.2 Nr.24 iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Anlage IV wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_00,1127 - 1128),
geändert, mit Wirkung vom 30.04.06, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988) durch Art.2 Nr.24
§§§
§§§
| zur Anlage V StVZO |
|---|
Anlage V bis Vd wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_95 Nr.1 S.21 - 27)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_96,1760 - 1762)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_97,1891 - 1892)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_98,448 - 450)
§§§
§§§
| zur Anlage VI StVZO |
|---|
Anlage VI wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_88,1890 - 1894)
§§§
§§§
| zur Anlage VII StVZO |
|---|
Anlage VII wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_88,1898 - 1901)
§§§
| zur Anlage VIII StVZO |
|---|
Die Anlage VIII wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In Anlage VIII wurde nach Nr.3.1.1.1. die Nr.3.1.1.3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In der Anlage VIII wurde die Nr.4 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In Nr.4.1 der Anlage VIII wurden nach dem Wort „Sicherheitsprüfungen“ die Wörter „und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4 wurde jeweils die Angabe „§ 23 Abs.5“ durch die Angabe „§ 7 Abs.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.26 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In Anlage VIII Nummer 3.1.2 wurde die Angabe „§ 18 Abs.5“ durch die Angabe „§ 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.26 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In Anlage VIII in den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 wird die Angabe „§ 17 Abs.3“ jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs.3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.26 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In Anlage VIII Nr.3.2.5 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage VIIIa StVZO |
|---|
Die Anlage VIIIa wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In der Anlage VIIIa wurden die Nr.4.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
In Anlage VIIIa Nr.1 Satz 1 und Nr.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage VIIIb StVZO |
|---|
In der Anlage VIIIb wurden die Nummern 2.3, 6.2 und 6.3 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In Anlage VIIIb in Nummer 3.6 wurden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;“ die Wörter „§ 2 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend;“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.26a iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
In Anlage VIIIb Nr.2.5 und Nr.3.5 erster Halbsatz wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage VIIIc StVZO |
|---|
Die Anlage VIIIc wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In Anlage VIIIc Nr.1.2 und Nr.7.2 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage VIIId StVZO |
|---|
Die Anlage VIIId wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Die Anlage VIIId wurden an 11 Stellen geändert, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§§§
| zur Anlage IXa StVZO |
|---|
In der Anlage IXa Nr.6 der Ergänzungsbestimmungen wurde die Angabe „Die nach § 47b anerkannten Werkstätten“ durch die Angabe „Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
In Anlage IXa Nr.6 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XI StVZO |
|---|
Die Anlage XI wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_88,1918)
§§§
| zur Anlage XIa StVZO |
|---|
Die Anlage XIa wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_88,1908)
§§§
In Anlage XIa Nr.1, 4.2 Satz 2 und Nr.4.3 Satz 3 wurden (f) jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XIb StVZO |
|---|
Die Anlage XIb wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)
Bisheriger Wortlaut
(hier nicht abgebildet, siehe (BGBl_I_01,3623)
In Anlage XIb Nr.2.3.2 (f) wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XVII StVZO |
|---|
Die Anlage XVII wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§§§
| zur Anlage XVIIa StVZO |
|---|
Die Anlage XVIIa wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§§§
| zur Anlage XVIIIa StVZO |
|---|
In Anlage XIIIa Nr.1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XVIIIb StVZO |
|---|
In Anlage XIIIb Nr.2.3 Buchstabe b wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XVIIIc StVZO |
|---|
In Anlage VIIIc Nr.2.5 und 3.5 erster Halbsatz wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XVIIId StVZO |
|---|
In Anlage XIIId Nr.1.2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zur Anlage XIV StVZO |
|---|
In Anlage 14 wurden Nummer 2.4 Partikelminderungsklassen eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 14 wurden Nummer 3.4 Partikelminderungsklassen eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
§§§
| zur Anlage XXVI StVZO |
|---|
Die Anlage XXVI wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.4 der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)
In Anlage 26 wurde der Nummer 1.1 neuer Absatz angefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 wurden nach Nummer 2 die Angaben 2.1.1 und 2.1.2 eingefügt und die bisherigen Nr.2.1.1 bis 2.1.4 wurden Nummern 2.1.3 bis 2.1.6, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 c) und d) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 wurden nach Nummer 2 die Angaben 2.1.1 und 2.1.2 eingefügt und die bisherigen Nr.2.1.1 bis 2.1.4 wurden Nummern 2.1.3 bis 2.1.6, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 c) und d) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Nummer 4.1.2 wurde im dritten Spiegelstrich vor der Bezeichnung „Klasse I“ die Bezeichnung „• Klasse 0: Euro 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 e) und d) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Nummer 4.5.1.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Minderungsstufe“ die Angabe „PM 01, PM 0,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Nummer 6.2.3 wurde in Satz 2 die Angabe „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Nummer 10.1.1 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2“ durch die Wörter „an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 3.1.1.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 h) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Anhang III wird beim ersten Spiegelstrich die Angabe „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 i) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Anhang V Nr.4.1 wurden dem ersten Spiegelstrich werden die folgenden
Spiegelstriche vorangestellt:
„ – „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen);
KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
– „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen);
KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)“, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 j) a) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
In Anlage 26 Anhang V Nr.4.1 wurden in der letzten Zeile vor der Fußnote werden die Wörter „verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO“ durch die Wörter „nach § 29 Abs.12 oder § 47a Abs.3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 j) b) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
§§§
| zur Anlage XXVII StVZO (F) |
|---|
Nach der Anlage 26 wurde die Anlage XXVII eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.4 j) b) iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)
§§§
| zur Anlage XXVIIa StVZO |
|---|
Die Anlage XXVIIa (zu § 41a Abs.7 und Anlage VIII Nr.3.1.1.2) wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§§§
| zur Anlage XXIX StVZO |
|---|
Anlage XXIX wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.27 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zu den Mustern StVZO |
|---|
Die Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c, zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Muster 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Muster 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.28 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
§§§
| zum Anhang StVZO |
|---|
Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs.20 wurden sechs neue Bestimmungen eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
Die bisherige Bestimmungen zu § 41 Abs.3 wurde Bestimmung zu § 41a Abs.8, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)
§§§
| Fussnoten-StVZO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de