StVZO Fußnoten Änd
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amtliche Fußnoten StVZO
  1. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.

  2. Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.EG Nr.L 138 S.57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.EU 2004 Nr.L 10 S.29).

  3. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.

§§§

zu § 17   StVZO
  1. In § 17 Abs.1 wurden nach dem Wort „Fahrzeug“ die Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  2. In § 17 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  3. In § 17 Abs.3 wurde die Angabe „ , § 23 Abs.2, den §§ 24, 27 Abs.1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zum Abschnitt 2   StVZO
  1. Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 18   StVZO
  1. § 18 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 19   StVZO
  1. In § 19 Abs.2 Satz 5 wurde die Wörter „gilt § 17 Abs. 3 entsprechend“ durch die Wörter „kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

    1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

    2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen“

    ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  2. In § 19 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der Fahrzeugschein“ durch die Wörter „die Zulassungsbescheinigung Teil I“ und die Angabe „nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs.5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  3. In § 19 Abs.4 wurde Satz 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 19 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 28“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  5. In § 19 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 27 Abs.1 nicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.5 d) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  6. In § 19 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.4 Nr.2, wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 20   StVZO
  1. In § 20 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 25)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  2. In § 20 Abs.3a wurde Satz 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 21c   StVZO
  1. § 21c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 22   StVZO
  1. In § 22 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 22a   StVZO
  1. § 22a Abs.1 Nr.21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 22a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „nach § 18 Abs.5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“ durch die Wörter „nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  3. In § 22a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 23   StVZO
  1. In § 23 Abs.4 Satz 7 wurden die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung“ durch die Wörter „zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

  2. § 23 Abs.5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 23 Abs.5 neue Sätze 4 und 5 wurde jeweils die Angabe „und die Abgasuntersuchung nach § 47a“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

  4. § 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

(1a) 1Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs.1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird.
2Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.

(1b) 1Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen).
2Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.
3Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.

(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).

(2) 1Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist.
2Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I.
3Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt.
4Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet.
5aDie Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen;
5bdie Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben.

(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.

(4) 1aAmtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein;
1bdie an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs.5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen.
2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde.
3Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird.
4aDer Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;
4bsie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
5Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet.
6Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht.
7aFahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (1) dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
7bSaisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes.
8Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.

(5) 1Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
2Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt.
3Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist (2).
4Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 (3) vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen.
5Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 (3) vorzunehmen.

(6) 1Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21.März 1961 (BGBl.I S.241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2aDie Zulassungsbehörde vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein;
2bder Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken vorzulegen.

(6a) weggefallen

(7) 1Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs.3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist.
3Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs.3 entsprechend.

(8) 1Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs.4)ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist.
3Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs.3 entsprechend.

(9) 1Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
2Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
3Für die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs.3 entsprechend.

§§§

zu § 24   StVZO
  1. § 24 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 25   StVZO
  1. § 25 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 27   StVZO
  1. In § 27 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „ , bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs.3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

  2. § 27 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 27a   StVZO
  1. § 27a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 28   StVZO
  1. § 28 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 29   StVZO
  1. § 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 29 Abs.6 Buchstabe b wurde die Angabe „dem nach § 18 Abs.5 erforderlichen Nachweis“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zum Abschnitt 2a   StVZO
  1. Abschnitt IIa mit den §§ 29a bis 29h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.13 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 30   StVZO
  1. In § 30 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 31d   StVZO
  1. § 31d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 31e   StVZO
  1. § 31e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 35i   StVZO
  1. § 35i Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 36   StVZO
  1. In § 36 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.15 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 36a   StVZO
  1. In § 36a Abs.2 Nr.7 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.16 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 38a   StVZO
  1. In § 38a Abs.2 wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.4)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.17 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 41a   StVZO
  1. § 41a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 47   StVZO
  1. In § 47 Abs.3 wurden die Wörter „mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 a) der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)

  2. In § 47 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.2 b) der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287)

§§§

zu § 47a   StVZO
  1. § 47a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 47a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 47b   StVZO
  1. § 47b wurde aufgehohen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 47b Abs.3 Satz 4 und 6 (f) wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.473 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 41a   StVZO
  1. § 41a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 48   StVZO
  1. § 48 bisheriger Wortlaut wurden Abs.1 und in ihm wurden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ ersetzt und Abs.2 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (aF) vom 24.05.07 (BGBl_I_07,893)

§§§

zu § 49a   StVZO
  1. In § 49a Abs.9 Satz 1 Nr.10 wurden die Wörter „Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schaustellergewerbe nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.18 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 54   StVZO
  1. In § 54 Abs.5 Nr.5 Buchstabe d wurde die Angabe „(§ 18 Abs.2 Nr.6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe i der Fahrzeug- Zulassungsverordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.19 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

§§§

zu § 60   StVZO
  1. § 60 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 60a   StVZO
  1. § 60a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 69   StVZO
  1. In § 69a Abs.2 Nr.14 wurde die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „2.6, 2.7 Satz 2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

  2. In § 69a Abs.2 Nr.19 wurde die Angabe „Nummer 4.2 Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der Anlage VIIIc“ durch die Angabe „Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

  3. In § 69a Abs.5 Nr.5a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 69a Abs.5 Nr.5b wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 69a Abs.3 Nr.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 69a Abs.5 Nr.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)

  7. § 69a Abs.5 Nr.5a bis 5e wurde die Nr.5b bis 5f, mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 der Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06 (BGBl_I_06,543)

  8. In § 69a Abs.2 wurde die Nr.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.21 a) aa) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. In § 69a Abs.2 wurden die Nr.3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f und h und die Nr.10 bis 13b aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.21 a) bb) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

    Bisheriger Wortlaut