1992   (2)  
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92.031 Flachdachfestsetzungen
   
    • NdsOVG, U, 15.06.92, - 6_L_119/90 -
    • NVwZ_93,1216 = DÖV_93,258 = BauR_92,481 = ZfBR_92,240
 

    Flachdachfestsetzungen können aus städtebaulichen Gründen, insbesondere zur Schaffung von Wohnraum, durch Satzungsänderungen der Gemeinde aufgehoben werden, soweit Aufstockungen den davon betroffenen Nachbarn objektiv zuzumuten sind.

  

§§§


92.032 Veränderungssperre
   
    • BVerwG, B, 26.06.92, - 4_NB_19/92 -
    • NVwZ_93,475
    • BauGB_§_14 Abs.1, BauGB_§_17 Abs.1
 

    Eine Veränderungssperre kann auf einen Planaufstellungsbeschluß gestützt werden, der länger zurückliegt, als es der höchstzulässigen Dauer einer Veränderungssperre entspricht (Leitsätze der Redaktion)

  

§§§


92.033 Windenergieanlage
   
    • OVG NW, B, 06.07.92, - 7_B_2904/91 -
    • BauR_93,210; NuR_93,241 = NVwZ_93,1007 = RdL_93,110 = UPR_93,108
    • (NW) LBO_§_6 Abs.10 (= LBO_§_6 Abs.8)
 

    1) Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und auf die gemäß § 6 Abs.10 BauO NW die Abstandsflächenbestimmungen Anwendungen finden.

    2) Zur Frage der Berechnung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen.

  

§§§


92.034 Baugenehmigung-rechtswidr
   
    • BGH, B, 09.07.92, - 3_ZR_119/91 -
    • NVwZ_92,602 -603
    • GG_Art.34; BGB_§_635, BGB_§_839 Abs.1 S.2; BauGB_§_31 Abs.2; (He) LBO_§_7
 

    Wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung besitzt der Bauherr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn sein Architekt bei der Planung des Bauvorhabens schuldhaft gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes und gegen Bestimmungen der Bauordnung verstoßen hat.(Leitsätze d Red)

  

 Z-210  Architekt: vertragliche Pflichten, Auszug aus: NVwZ_93,602,  S.603

    "... Der Architekt war gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Bauvorlagen so herzustellen, daß der Bauantrag genehmigungsfähig war. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung rechte es nicht aus, daß die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde; erforderlich war vielmehr, daß sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar war. Die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts muß der Architekt besitzen. Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (BGH, NVwZ_92,911 = NJW_92,3034 (L) = LM § 839 (e) BGB Nr.51 = BB_92,950). Im vorliegenden Fall verstieß das geplante Bauvorhaben sowohl gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine lediglich zweigeschossige Bebauung vorsah, als auch gegen die Bauwichbestimmungen des § 7 HessBauO. Dabei ging es nicht um schwierige Rechtsprobleme, sondern um elementare Fragen, die jeder Architekt beherrschen muß. Die Befolgung der zwingenden Normen des Bebauungsplans und die Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht gehören zu den grundlegenden Anforderungen, die der Architekt bei der Planung zu beachten hat. Jeder Architekt muß wissen, daß das Maß der baulichen Nutzung eines Baugrundstücks durch den Bebauungsplan bestimmt und begrenzt wird und daß bei einem Bauvorhaben Rücksicht auf die Nachbarbebauung zu nehmen ist. Er muß daher in der Lage sein, die Gestaltung des Gebäudes und die Grenzabstände nach diesen Vorgaben zu berechnen. Die erteilte Baugenehmigung enthielt werder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) und der Einhaltung des Bauwichs ( 94 Abs.2 HessBauO), noch vermochte sie bei dem Archtikten ein schutzwürdiges, den Verschuldensvorwurf ausschließendes Vertrauen in ihre Rechtsmäßigkeit und Bestandskraft zu begründen. ..."

  

 Z-211  Befreiung: Voraussetzungen, Auszug aus: NVwZ_93,602,   S.603

    "... Die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen nämlich nicht vor. Von den in § 31 Abs.2 BauGB aufgeführten Tatbeständen kann hier allenfalls Nr.3 (offenbar nicht beabsichtigte Härte) in Betracht. Insoweit ist jedoch anerkannt, daß eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" nicht gleichbedeutend mit einer unbilligen oder gar sozialen Härte ist. Solche allgemeinen Härtegründe können nicht gemeint sein, weil es sonst von der Intensität einer Notlage abhinge, von Fall zu Fall die verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu durchbrechen. Mit "Härte" ist also eine vom Bebauungsplan nicht beabsichtigte Härte gemeint. Der Fall muß in "bodenrechtlicher Hinsicht" Besonderheiten aufweisen. In solchen Einzelfällen, in denen das Schutzgut der Norm nicht oder nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen ist, andererseits aber bei Anwendung der Norm eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert würde, soll durch eine Befreiung geholfen werden können. Das Vorliegen einer Härte kann freilich nicht damit begründet werden, daß der Betroffene die dem Bebauungsplan widersprechende Anlage ohne Genehmigung bereits ausgeführt hat und die Beseitigung für ihn mit (wirtschaftlichen) Nachteilen verbunden wäre (Schlichter, in: BerlKomm z BauGB, 1988, § 31 Rdnr.34 mwN)..."

  

§§§


92.035 Altlasten
   
    • BGH, B, 09.07.92, - 3_ZR_87/91 -
    • NJW_93,384 = NVwZ_93,299 (L)
    • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39
 

    1) Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.

    2) Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsheörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.

  

§§§


92.037 Baulast
   
    • VGH BW, U, 13.07.92, - 8_S_588/92 -
    • DÖV_93,257 -258
    • (BW) LBO_§_70; BGB_§_883 Abs.2 S.1
 

    Eine vom Grundstückseigentümer nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung übernommene Baulast ist dem Grundstückskäufer gegenüber insoweit unwirksam, als sie dessen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Abs.2 S.1 BGB).

  

§§§


92.038 Holzflechtzaun
   
    • OVG Berlin, U, 31.07.92, - "_B_14/90 -
    • DÖV_93,876 (L-202)
    • (Bl) LBO_§_10, LBO_§_70;
 

    Durch die Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (hier: Holzflechtzaunes) wird in der Regel auch die mit der Festsetzung der offenen Bauweise beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes gestört und dieses damit bauordnungsrechtlichen Sinne verunstaltet.

  

§§§


92.039 Schwarzbau
   
    • BVerwG, B, 11.08.92, - 4_B_161/92 -
    • NVwZ_93,476 -477
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.20 Abs.3; BauGB_§_14 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_33; VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1
 

    1) Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beseitigungsanordnung.

    2) Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß.

    3) § 14 Abs.1 Nr.1 BauGB erfaßt nicht die bauordnungsrechtliche Beseitigung von Schwarzbauten. (Leitsätze der Redaktion)

  

§§§


92.040 Spielhalle
   
    • BVerwG, U, 20.08.92, - 4_C_57/89 -
    • DÖV_93,260/38 (L)
    • BauNVO_§_8, BauNVO_§_25c
 

    Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.

  

§§§


92.041 Schlußabnahme
   
    • OVG NW, U, 20.08.92, - 7_A_2702/91 -
    • NWVBl_93,100
    • (NW) LBO_§_96 (= LBO_§_74)
 

    1) Die Erteilung eines Schlußabnahmescheins ändert eine Baugenehmigung nicht ab und verleiht auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung die Legalität.

    2) Auch nach erfolgter - mängelfreier - Schlußabnahme können von der Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen.

    3) Wer sich Gewißheit darüber verschaffen möchte, ob ein tatsächlich vorhandenes Gebäude legal errichtet ist und legal genutzt wird, kann dahingehende Schlußfolgerungen nicht aus einem Schlußabnahmeschein ziehen, sondern muß die Baugenehmigung und die genehmigte Bauvorlagen einsehen.

  

§§§


92.042 Billard-Café
   
    • BVerwG, U, 20.08.92, - 4_C_54/89 -
    • DÖV_93,876 (L-194)
    • BauNVO_§_8, BauNVO_§_25c
 

    1) Hat die Genehmigungsbehörde über einen Bauantrag aufgrund einer Rechtsänderung nunmehr nach Ermessen zu entscheiden, so ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert, wenn dem Antragsteller die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zu Unrecht vorenthalten worden ist und nachträglich keine Umstände eingetreten sind, die eine Ermessensausübung zuungunsten des Antragstellers rechtfertigen.

    2) Ein Billardcafé kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung als Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO anzusehen sein.

  

§§§


92.043 Flachdachfestsetzung
   
    • OVG Lüneb, U, 21.08.92, - 6_L_119/90 -
    • DÖV_93,258 -259
    • (Ns) LBO_§_56, LBO_§_97, LBO_§_98
 

    1) Gestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer erkennbaren landesrechtlichen Satzung (örtlichen Bauvorschrift) nach den §§ 56, 97, 98 NBauO.

    2) Eine allgemeine Flachdachfestsetzung ohne konkrete Gestaltungsanforderungen über zulässige Dachneigungswinkel kann zu unbestimmt und damit nichtig sein.

  

§§§


92.044 Bebauungsplan-Entwurf
   
    • BVerwG, B, 08.09.92, - 4_NB_17/92 -
    • DÖV_93,249 -250 = NVwZ_93,475 - 476
    • BauGB_§_3 Abs.2 S.2; VwGO_§_47 Abs.7
 

    Dem in § 3 Abs.2 S.2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.

  

§§§


92.045 Geschotterter Stellplatz
   
    • BVerwG, U, 14.09.92, - 4_C_15/90 -
    • NVwZ_93,985 -987 = DÖV_93,260/39 (L)
    • BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1
 

    1) Ein mit Schotter befestigter Stellplatz ist keine Bebauung iSv § 34 BauGB.

    2) Ob eine bauliche Anlage einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist, hängt nicht davon ab, ob sie Bestandsschutz genießt.

  

§§§


92.046 Betreibserweiterung
   
    • BVerwG, B, 22.09.92, - 4_B_175/92 -
    • DÖV_93,260/40 (L)
    • BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.6
 

    Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 35 Abs.4 S.1 Nr.6 BauGB entfällt jedenfalls dann, wenn der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, das den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte zerlegt und zeitlich gestaffelt auszuführen.

  

§§§


92.047 Schlachterei
   
    • BVerwG, U, 24.09.92, - 7_C_7/92 -
    • DÖV_93,253 = DVBl_93,111 = ZfBR_93,132 = NVwZ_93,987 = UPR_93,215 ZfBR_92,283
    • (90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb (hier: eine Schlachterei) eine gemäß § 4 Abs.1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist (Einschränkung der sogenannten Typisierungslehre, vgl BVerwG, Urt v 18.10.74 - 4_C_77/73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.45 S.118 f).

  

§§§


92.048 Dackelzucht
   
    • NdsOVG, U, 30.09.92, - 6_L_129/90 -
    • BauR_93,54
    • (Ns) LBO_§_1
 

    Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden.

  

§§§


92.049 Veränderungssperre
   
    • BVerwG, B, 30.09.92, - 4_NB_35/92 -
    • DÖV_93,250 -251
    • BauGB_§_14
 

    Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs.6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Errichtung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.

  

§§§


92.050 Grundstückmindestgröße
   
    • BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 -
    • NVwZ_93,359 -361
    • GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.5 S.2 Nr.8, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_9 Abs.4, BauGB_§_214 Abs.1 S.1 Nr.2; (RP) LBO_§_86 Abs.4
 

    1) Bei der Festsetzung der Mindesgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs.1 Nr.3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an einer gewerblichen Ansiedlung gehören.

    2) Es bleibst offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs.4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs.4 RhPfBauO)

    3) Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs.1 S.1 Nr.2 2.Hs BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.

  

§§§


92.051 Schweinestall
   
    • VGH BW, U, 12.10.92, - 8_S_1408/89 -
    • NVwZ_93,1217 = NuR_93,438 = RdL_93,89
    • (BW) LBO_§_40 (= LBO_§_43); BauNVO_§_5
 

    Die von einem Schweinestall ausgehenden Geruchsbeslästigungen sind ein einem Dorfgebiet dann zumutbar und verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie § 40 LBO, wenn sich die Geruchsereignisse auf unter 3 % der Jahresstunden beschränken und qualitativ nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind.

  

§§§


92.052 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 15.10.92, - 9_ZR_43/92 -
    • NJW_93,648 = VersR_93,1358 = MDR_93,693
    • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852 Abs.1; BauGB_§_19, GrdstVG_§_2
 

    1) Die Verjährung gemäß § 852 Abs.1 BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus.

    2) Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert.

    3) Die durch § 852 Abs.1 BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt.

    4) Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren.

    5) Zur zivilrechtlichen Auswirkungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und § 19 Abs.2 BBauG auf Grundstückskaufverträge, wenn die Genehmigung - nur - für andere gleichartige Verträge versagt worden ist.

    6) Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung BGH, Urt 19.02.74 - 5_ZR_21/72 - BGHZ_62,119, 121ff; Urt v 13.01.84 - 5_ZR_205/82 - NJW_84,1748 ).

    7) Ein Festsstellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährungsfrist läuft.

  

§§§


92.053 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 18.10.92, - 3_ZR_220/90 -
    • BGHZ_119,365 = NJW_93,530 = DVBl_93,105 = UPR_93,96 = MDR_93,238 = VersR_93,187 = ZfBR_93,64
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    1) Zum Verschuldensmaßstab bei der Ablehnung eines Bauantrags für den unbeplanten Innenbereich (hier: Ablehnung eines in längeren Verhandlungen mit dem städtischen Planungsamt abgestimmten, nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Bauordnungsamt genehmigungsreifen Bauantrages aufgrund schuldhafter Versagung des Einvernehmens der Gemeinde).

    2) Die Verneinung eines Schuldvorwurfs bei objektivem Rechtsirrtums setzt voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.

  

§§§


92.054 Abstandsvorschriften
   
    • BVerwG, B, 22.10.92, - 4_B_210/92 -
    • NVwZ-RR_93,176 = ZfBR_93,94 = UPR_93,60
    • BauNVO_§_22 Abs.3 2.Hs
 

    § 22 Abs.3 2.Hs BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgestzter geschlossener Bauweise (ausnahmsweise) nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.

  

§§§


92.055 Spielhalle
   
    • BVerwG, B, 29.10.92, - 4_B_103/92 -
    • DÖV_93,260/44 (L)
    • BauNVO_§_6
 

    Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzefalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.

  

§§§


92.056 Baulast-Erlöschen
   
    • BVerwG, B, 29.10.92, - 4_B_218/92 -
    • NJW_93,480 = DÖV_93,260/43 (L) = NVwZ_93,359 (L)
    • (SL) LBO_§_??; ZVG_§_90 Abs.1
 

    1) Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts (Bestätigung von BVerwG, Beschl v.27.09.90 - 4_B_34/90 - Bucholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr.32). Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt.

  

§§§


92.057 Veränderungssperre-erneute
   
    • BVerwG, B, 30.10.92, - 4_NB_44/92 -
    • DÖV_93,260/44 (L)
    • BauGB_§_17 Abs.3
 

    Eine erneute Veränderungssperre (§ 17 Abs.3 BauGB), welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs.1 S.3 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.

  

§§§


92.058 Gestaltungssatzung
   
    • BVerwG, B, 03.11.92, - 4_NB_28/92 -
    • DÖV_93,251
    • BauGB_§_9
 

    1) Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.

    2) Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderates geben müssen, ist eine Frage des Einzefalles.

  

§§§


92.059 Subsidiarität
   
    • BGH, U, 05.11.92, - 3_ZR_91/91 -
    • DÖV_93,570 -71 = DVBl_93,602 -605
    • GG_Art.34; BGB_§_839 Abs.1 S.2
 

    Der Staat oder die andere nach § 839 BGB iVm Art.34 haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt.

  

§§§


92.060 Abbruchgebot
   
    • BVerwG, B, 10.11.92, - 4_B_216/92 -
    • DÖV_93,249
    • BauGB_§_179
 

    Die nach § 179 Abs.1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der voraugesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.

  

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