1992   (1)  
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92.001 Bauvoranfrage
   
    • BGH, U, 16.01.92, - 3_ZR_18/90 -
    • DVBl_92,560 -563 = DÖV_92,452 -54
    • BGB_§_839; (NW) OBG_§_39
 

    1) Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist.

    2) In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird.

  

§§§


92.002 Verspätete Bescheidung
   
    • BGH, B, 23.01.92, - 3_ZR_191/90 -
    • NVwZ_93,299 -300
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15, BauGB_§_34
 

    Zur Amtshaftung bei verspäteter positiver Bescheidung einer Bauvoranfrage.

  

§§§


92.003 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 23.01.92, - 3_ZR_191/90 -
    • NJW_93,1791 = UPR_92,233 = BayVBl_92,444 = BRS_53_Nr.66
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15
 

    1) Eine Gemeinde handelt amtspflichtwidrig, wenn sie ein entscheidungsreifes Baugesuch oder eine entscheidungsreife Bauvoranfrage bewußt nicht bearbeitet, weil sich nach Eintritt der Entscheidungsreife ihre Planungsabsichten geändert haben und sie das gesetzlich vorgesehene planerische Instrumentarium zur Sicherung der Planungsänderung in Funktion setzen will.

    2) Zulässig ist dagegen, daß die Gemeinde einen Bauantag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muß, zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, die geänderte Planung nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauGB (= BauGB) sichert.

  

§§§


92.004 Lärmeinwirkungen
   
    • BVerwG, B, 24.01.92, - 4_B_228/91 -
    • Buchholz 406.12 4a BauNVO Nr.2
    • BauNVO_§_4a
 

    Welcher Lärm in besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs.1 BauNVO noch zulässig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung

  

§§§


92.005 Nachbarstreit
   
    • OVG Brem, B, 24.01.92, - 1_B_1/92 -
    • NVwZ_93,592 -593
    • VwGO_§_80a Abs.3 S.2, VwGO_§_80 Abs.6
 

    1) Der Antrag des Grundstücksnachbarn an das VG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und auf Baustoppmaßnahmen setzt nicht voraus, daß zuvor ein Antrag bei der Behörde gestellt worden ist.

    2) Das VG hat im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs.3 VwGO im Wege richterlichen Ermessens zu entscheiden. Wesentliche Richtpunkte sind die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren und die Anwendung irreparabler baulicher oder wirtschaftlicher Folgen.

  

§§§


92.006 Gestaltungssatzung
   
    • OVG NW, U, 06.02.92, - 11_A_2235/89 -
    • BauR_92,487 = NWVBl_92,250
    • (NW) LBO_§_13
 

    1) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verunstaltungsverbote.

    2) Bei dem Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 13 Abs.2 S.3 BauO NW) handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbotes iS des § 13 Abs.2 S.1 BauONW.

    3) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Errichtung einer weiteren Werbeanlage zu einer störenden Häufung iS des § 13 Abs.2 S.3 BauONW führt, sind grundsätzlich auch nicht genehmigte, aber bereits vorhandene Werbeanlagen zu berücksichtigen, mit deren Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Diffenzierung zwischen Werbeanlagen mit Hinweisfunktion (Eigenwerbung) und anderen Werbeanlagen (Fremdwerbung) findet nicht statt.

    4) Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, "was bereits verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden".

  

§§§


92.007 Gestaltungssatzung
   
    • OVG NW, U, 06.02.92, - 11_A_2232/89 -
    • NVwZ_93,87
    • (NW) LBO_§_81
 

    1) Die Ermächtigung, eine Satzung zur Durchführung baugestalterischer Absicht zu erlassen, beschränkt sich nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen, sondern umfaßt auch das Anlegen strenger ästhetischer Maßstäbe, als es die allgemeinen gestalterischen Vorschriften der Landesbauordnung zulassen.

    2) Diese Ermächtigung findet ihre Grenze insbesondere an dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Übermaßverbot sowie am Wesen des durch Art.14 GG geschützten Eigentums. Sie setzt hiernach voraus, daß die baugestalterischen Absichten der Gemeinde auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen.

    3) Aus dem Rechtsstaatprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt, daß sich das Verbot großflächiger Werbetafeln mit hinreichender Bestimmtheit aus der Satzung ergeben muß. Ansonsten ist dies nichtig.

    4) Das in der Gestaltungssatzung getroffene generelle Verbot von Fremdwerbung in Kerngebieten ist nicht sachgerecht und verstößt gegen Art.14 Abs.1 S.2 GG, weil Kerngebiete nicht einheitlich, sondern durch unterschiedliche Nutzungen - insbesondere Gewerbe und auch Wohnen - geprägt werden.

    5) Das in einer Schutzsatzung enthaltene generelle Fremdwerbungsverbot ist nichtig, wenn es auch Gebiete eines historischen Stadtkernes betrifft, in denen keine erkennbare einheitliche historische Prägung mehr vorliegt und der historische Bebauungszusammenhang durch sogenannte Bausünden der 60er und 70er Jahre unterbrochen ist.

  

§§§


92.008 Nachbarunterschrift
   
    • VG München, U, 06.02.92, - 1_K_91//3428 -
    • BayVBl_92,762
    • (By) LBO_§_73
 

    1) Die Nachbarunterschrift iS des Art.73 Abs.1 BayBO ist nur bis zum Eingang des Bauantrags bei der Genehmigungsbehörde frei widerruflich; nach diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf nur noch auf grund einer Anfechtung wegen Willensmängeln analog §§ 119 ff BGB möglich.

    2) Der Widerruf der Unterschrift hat in derselben Form zu erfolgen wie die Leistung der Nachbarunterschrift selbst (nicht amtlich).

  

§§§


92.009 Überbau
   
    • VGH BW, B, 17.02.92, - 5_S_144/92 -
    • VBlBW_92,262
    • (BW) LBO_§_52
 

    Der überbau der Grundstücksgrenze um wenige Zentimeter ist eine unwesentliche Abweichung von der Baugenehmigung, die keiner neuen Genehmigung bedarf.

  

§§§


92.010 Widerruf Abbruchgenehmigung
   
    • VGH Mannh, U, 24.02.92, - 1_S_1131/90 -
    • NVwZ-RR_92,602 -604 = DÖV_93,537 (L-124)
    • VwGO_§_113 Abs.1 S.1; (BW) GO_§_122, GO_§_123, GO_§_129 Abs.2 S.2; (BW) LBO_§_48 Abs.1 Nr.3, LBO_§_50 Abs.1; (BW) LVG_§_13 Abs.1 Nr.1, LVG_§_25; VwVfG_§_35
 

    1) Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht.

    2) Die höhere Bauaufsichtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§§ 129 Abs.2 S.2, 121-124 BadWürttGO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 BadWürttGO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 BadWürttGO).

    3) Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein unbeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber der Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Poliziegesetz (§§ 51 Abs.2, 53 Abs.1 BadWürttGO) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt.

  

§§§


92.011 Abbruchgenehmigung
   
    • VGH BW, U, 24.02.92, - 1_S_1131/90 -
    • UPR_92,278 = VBlBW_92,262
    • (BW) LBO_§_50
 

    1) Die höhere Baurechtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§ 129 Abs.2 S.2, §§ 121 -124 GemO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 GemO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 GemO).

    2) Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein ungeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Einzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Polizeigesetz (§ 51 Abs.2, § 53 Abs.1 PolG) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt.

  

§§§


92.012 Lärmschutzauflage
   
    • BVerwG, U, 25.02.92, - 1_C_7/90 -
    • DÖV_92,708
    • GastG_§_5; BImSchG_§_3
 

    Die Frage, ob von einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 GastG auf bestimmte Räume ausgehen, die ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzt werden, kann nicht ohne Rücksicht auf die materielle Baurechtsmäßigkeit oder Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung beurteilt werden.

  

§§§


92.013 Beetsaal mit Koranschule
   
    • BVerwG, U, 27.02.92, - 4_C_50/89 -
    • DÖV_92,708 -709
    • BauGB_§_34; BauNVO_§_4, BauNVO_§_6
 

92.014 Tiefgaragenbonus
   
    • BVerwG, U, 27.02.92, - 4_C_43/89 -
    • DVBl_92,727 -732 = DÖV_93,260/37 (L)
    • BauNVO_§_21a
 

    1) Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21a Abs.5 BauNVO (sog Tiefgaragenbonus) bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze.

    2) Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat.

    3) § 25c Abs.2 BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtiungsgrundlage nichtig.

  

§§§


92.015 Bolzplatz
   
    • BVerwG, B, 03.03.92, - 4_B_70/91 -
    • DÖV_92,709 -710 = DVBl_92,1110 (L-14)
    • BauNVO_§_4, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs-1 BauNVO - neben reinen Wohngebieten zugelassen werden.

  

§§§


92.016 Altlastenüberplanung
   
    • BGH, U, 19.03.92, - 3_ZR_16/90 -
    • DVBl_92,1093 -1095
    • GG_Art.34; BGB_§_839
 

    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (Hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_108,224 ).

  

§§§


92.017 Altstadt
   
    • HessVGH, B, 02.04.92, - 3_N_2241/89 -
    • DÖV_93,261/47 (L) = ESVGH_42,267
    • (He) LBO_§_118
 

    1) In einer als Kulturdenkmal einzustufenden historischen Altstadt kann anknüpfend an einen vorbefindlichen Bestand satzungsgemäß verlangt werden, Dacheindeckungen nur in naturroten Tonziegel auszuführen.

    2) Die denkmalpflegerische Forderung nach naturroten Tonziegeln schließt nicht nur gefärbte Betondachsteine, sonder auch glasierte oder engobierte Tonziegeln aus.

  

§§§


92.018 Doppelhaus
   
    • OVG NW, U, 09.04.92, - 7_A_1521/90 -
    • BauR_92,753 = NWVBl_92,434
    • (NW) LBO_§_6 Abs.1 S.2; BGB_§_242
 

    1) Der Senat schließt sich auch für auf Landesrecht beruhende nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsauffassung des BVerwG (U 16.05.91 - 4_C_4/89, NVwZ_91,1182 ) an daß der für die Verwirkung eines materiellen Rechte maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des berechtigten Nachbarn deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist, und daß auch eine längere Untätigkeit dann nicht zum Verlust des Abwehrrechtes führt, wenn die Baugenehmigung im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt worden ist, ohne daß der Bauherr dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist.

    2) Gestattet ein Nachbar in Kenntnis des Vorhabens des Bauherrn, für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens ein Grundstück in Anspruch zu nehmen (hier: Pumpen von Fertigbeton über das Grundstück), so handelt er wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er später Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben einlegt.

    3) Bei im Bebauungsplan zwingend festgestzten Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 lit.a Bau= NW nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt.

    4) Eine für ein Abwehrrecht wegen Verletzung von Abstandsflächenbestimmungen ausreichende faktische Beeinträchtigung des Nachbarn ist bereits dann gegeben, wenn sich das rechtswidrige Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes auswirkt, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübt Nutzung noch nicht beeinträchtigt ist.

  

§§§


92.019 Beherbergungsbetrieb
   
    • BVerwG, B, 29.04.92, - 4_C_43/89 -
    • BVerwGE_90,140 = DVBl_92,1433 = DÖV_93,115 = NVwZ_93,773 = GewArch_92,446 ZfBR_92,283
    • (90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit der von der Baunutzungverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig.

  

§§§


92.020 Frauenhaus
   
    • HessVGH, U, 29.04.92, - 3_TH_691/92 -
    • DÖV_92,978/172 (L)
    • BauNVO_§_4
 

    Ein Frauenhaus ist eine Anlage für soziale Zwecke, die unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen regelmäßig nicht erwarten läßt.

  

§§§


92.021 Kirchturmuhr
   
    • BVerwG, U, 30.04.92, - 7_C_25.91 -
    • BVerwGE_90,163 -168 = NJW_92,2779 -2780
    • BImSchG_§_22; GG_Art.4; TA-Lärm
 

    Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.

  

§§§


92.022 Baulasterklärung
   
    • OVG NW, U, 15.05.92, - 11_A_890/91 -
    • DÖV_93,261/49 (L) = NVwZ_93,594/33 (L)
    • (NW) LBO_§_4, LBO_§_5, LBO_§_8, LBO_§_78
 

    1) Baulasterklärungen müssen dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte entsprechen.

    2) Eine Pflicht zu einem Handeln oder Dulden muß in der Baulasterklärung regelmäßig genauer umschrieben werden als eine Unterlassungspflicht.

    3) Baulasten sind vorhabenbezogen, so daß eine Baulasterklärung zur Sicherung der Zufahrt zu einem bestimmten Vorhaben regelmäßig dahin auszulegen ist, daß nur der durch die typische NUtzung des Vorhabens entstehende Verkehr gesichert werden soll

    4) Die Vorschriften der Garagenverordnung bieten eine gewisse fachliche Konkretisierung der an private Garagenzufahrten zu stellenden Anforderungen.

  

§§§


92.023 Negativattest
   
    • BVerwG, B, 18.05.92, - 4_B_98/92 -
    • DVBl_92,1448 (L-15)
    • BauG_§_19, BauGB_§_21, BauGB_§_23, BauGB_§_36
 

    In einem Verwaltungsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung erforderlich sei (Negativattest gemäß § 23 Abs.2 S.1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsebehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

  

§§§


92.024 Stellplätze
   
    • VGH Mannh, U, 19.05.92, - 8_S_551/92 -
    • NVwZ_93,595
    • (BW) LBO_§_39 Abs.1, LBO_§_39 Abs.7
 

    1) Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung der für ein zulässiges Wohngebäude notwendigen Stellpätze und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen.

    2) Liegen besonders beengte Verhältnisse vor oder führt nur ein im Bebauungsplan ausgewiesener schmaler Stichweg zu Hinterliegergrundstücken, kann das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme den Verzicht des Bauherrn auf eine das notwendige Maß übersteigende Zahl an Stellplätzen gebieten.

  

§§§


92.025 Nachbarstreit
   
    • OVG Lüneb, B, 21.05.92, - 6_M_1995/92 -
    • NVwZ_93,592
    • VwGO_§_80, VwGO_§_80a
 

    Kommt einem Nachbarwiderspruch gegen ein Bauvorhaben aufschiebende Wirkung zu, so kann der Bauherr den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs der Baugenehmigung grundsätzlich erst nach erfolgter Anrufung der zuständigen Behörde bei dem VG stellen.

  

§§§


92.026 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 21.05.92, - 3_ZR_158/90 -
    • BGHZ_118/253 = NJW_92,2218 = NVwZ_92,914 = BauR_92,600 = UPR_92,376 = MDR_92,968 = NVwZ-RR_92,1376 = BayVBl_93,90 = VersR_93,180 = BRS_53_Nr.43
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    Zur Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben rechtswidrig versagt.

  

§§§


92.027 Bauvoranfrage
   
    • BGH, U, 21.05.92, - 3_ZR_14/91 -
    • BGHZ_118,263 = DVBl_92,1430 -1432
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
 

    Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein.

  

§§§


92.030 Nachbarstreit
   
    • OVG Kobl, B, 04.06.92, - 1_B_10880/92 -
    • NVwZ_93,591 -592 = DÖV_92,978/171 (L)
    • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.6, VwGO_§_80a Abs.3; VwVfG_§_35
 

    1) Ob bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, die nicht die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten regeln, 80 Abs.6 VwGO idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO über die Verweisungsnorm des § 80a Abs.3 S.2 VwGO entsprechend gilt, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Normen mindestens zweifelhaft.

    2) Der Antrag eines Nachbarn, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmgigung anzuordnen (§ 80 Abs.5 iVm § 80a Abs.3 VwGO), ist jedenfalls dann ohne vorgängiges behördliches Aussetzungsverfahren zulässig, wenn hinreichend sichere Anzeichen darauf hindeuten, daß der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevorsteht (Rechtsgedanke des 80 Abs.6 S.2 Nr.2 VwGO).

  

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