2013 | ||
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[ 2012 ] [ 2014 ] | [ ] |
13.001 | Landeszentrale-Datenverabeitung |
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LF: Die zentralisierte Verwaltung des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich eines Oberlandesgerichts durch eine Landeszentrale für Datenverarbeitung beeinträchtigt die Unabhängigkeit der in dem Oberlandesgericht tätigen Richterinnen und Richter nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise. | |
§§§ | |
13.002 | Shutzbereich des § 303a StGB |
§ 303a StGB erfasst Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten; solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, besteht für den Auftraggeber außerhalb des Schutzbereiches des UWG lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen. | |
§§§ | |
13.003 | Ausfall des Internetzugangs |
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Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. | |
§§§ | |
13.004 | Bekanntmachungsmangel |
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1) Im Saarland gilt nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 BekVO, dass die Gemeinden eine Bekanntmachungssatzung zu erlassen haben, in der das gemeindliche Veröffentlichungsorgan namentlich zu bezeichnen ist. | |
2) Wird das Erscheinen des in der gemeindlichen Satzung namentlich bezeichneten Veröffentlichungsorgans in der Folgezeit eingestellt und verabsäumt der Normgeber die Anpassung seines Satzungsrechts an die neuen Gegebenheiten, so verliert die alte Satzungsregelung ihren Sinn und ihre Ordnungsfunktion und tritt außer Kraft, ohne dass es dazu der Aufhebung bedarf (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 21.7.2010 - 4_KO_173/08 -). | |
LB 3) Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, weil die angegriffene 24.Änderungssatzung mangels einer den rechtlichen Vorgaben genügenden öffentlichen Bekanntmachung nicht in Kraft getreten und bereits aus diesem Grund unwirksam ist. | |
LB 4) Der Argumentation der Antragsgegnerin, dies sei unschädlich, da der Wochenspiegel den Völklinger Stadtanzeiger übernommen und damit dessen Rechtsnachfolge angetreten habe, kann nicht gefolgt werden. Dieser Ansatz ist rechtsstaatlich bedenklich und missachtet jedenfalls die Vorgabe des § 1 Abs.1 Satz 2 BekVO, wonach amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen in der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung namentlich zu bezeichnen sind. | |
§§§ | |
13.005 | Abtretungsverträge |
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1) Die in § 97 Abs.1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll. | |
2) Allerdings muss der Zessionar nach Art.6 Abs.2, 5 der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handeln und sich hierbei auf diejenigen Verkehrsdaten beschränken, die für die Einziehung der Forderung erforderlich sind. Der zwischen dem Zessionar und dem Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-119/12, EWS_12,525 ). | |
3) Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung setzt voraus, dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs.2 TKG genutzt wird und bei rechtzeitigen Einwendungen des Kunden eine technische Prüfung gemäß § 45i Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde, die keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat. | |
§§§ | |
13.006 | Missbrauchsvermutung |
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Leistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht, die der nachfragende Wettbewerber nicht zur Erbringung eigener Dienstleistungen, sondern lediglich zur erfolgreicheren Werbung für seine Produkte nutzen möchte, werden von dem der Missbrauchsvermutung des § 42 Abs.2 TKG zugrunde liegenden Diskriminierungsverbot nicht erfasst. | |
§§§ | |
13.007 | Änderungen-Verkehrsweg |
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Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs.3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren Schifffahrtsfunktion zu betreffen. | |
§§§ | |
13.008 | FAZ-Archiv |
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Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals ("Online-Archiv"), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird. | |
§§§ | |
13.009 | Beförderungserschleichung |
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1) Die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geforderte Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Straftaten wie die das Anlassverfahren ausgelöst haben, beziehen. | |
2) Die Verwirklichung von Bagatelltaten reicht für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus. | |
§§§ | |
13.010 | Fotografie eines Bauwerkes |
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Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V_ZR_45/10, NJW_11,749 ). | |
§§§ | |
13.011 | Anbieterwechsel |
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1) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist. | |
2) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs.1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. | |
3) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs.1 TKG zu deren Verwendung berechtigt. | |
§§§ | |
13.012 | Speicherung-IP-Adressen |
Mangels gesetzlicher Grundlage gibt es keinen Anspruch des Auskunftsgläubigers nach § 101 Abs.1 und 2 Nr.3 UrhG auf die die Auskunft erst ermöglichende Speicherung. Ein Löschungsverbot zu dem Zweck, auf dieser Grundlage ein Anordnungsverfahren nach § 101 Abs.9 UrhG durchzuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen in Interesse der Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte bedarf aber - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" - einer gesetzlichen Grundlage. | |
§§§ | |
13.013 | Container-Signatur |
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Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO. | |
§§§ | |
13.014 | Auotcomplete-Funktion von google |
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1) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. | |
2) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. | |
3) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. | |
§§§ | |
13.015 | Detektivkosten |
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Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS | |
§§§ | |
13.016 | Wohnsitzwechsel |
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Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen. | |
§§§ | |
13.017 | Videoüberwachung-Eingang |
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Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. | |
§§§ | |
13.018 | Bewegungsprofile |
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1) Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei. | |
2) Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen. | |
§§§ | |
13.019 | Zugangsverpflichtung |
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1) Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für Endkundenleistungen, ist von einem derartigen Zusammenhang auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der auf der Vorleistungsebene Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil des regulierungsbedürftigen Marktes ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6_C_22.08 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr.1 Rn.30). | |
2) Das der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidung über die Auferlegung der in § 13 TKG vorgesehenen Verpflichtungen eingeräumte Regulierungsermessen ist dahingehend einschränkt, dass Resale als Gegenstand einer Zugangsverpflichtung grundsätzlich zu Großhandelsbedingungen zu gewähren ist. | |
§§§ | |
13.020 | GNU - General Public Licence (GPLv2) |
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LF 1) Im Zweifel muss der Anbieter einer Software, die Komponenten eines GPL- lizensierten Programmes verwendet, die Vollständigkeit des Quellcodes selbst überprüfen um nicht in die Gefahr eines Urheberrechtsverstoß zu kommen. Es spielt hierbei kein Rolle, ob dies mit weiteren Kosten verbunden ist, etwa durch die Hinzuziehung sachkundiger Dritter. | |
LF 2) Es liegt eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bereits dann vorliegt, wenn eine sog. Open-Source-Software, die der GPLv2-Lizenz unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird. | |
LF 3) Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 werde ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichte, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so könne die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. | |
§§§ | |
13.021 | Mobilfunksendeanlage |
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1) Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage nach § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw Gebietsgebundenheit. | |
2) Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbar sind. | |
§§§ | |
13.022 | Intendantenvertrag |
1) Der Anstellungsvertrag des Intendanten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist im Allgemeinen als privatrechtlicher Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB anzusehen. | |
2) Zur Auslegung der in einem solchen Dienstvertrag geregelten Hinterbliebenenversorgung in Bezug auf die geschiedene Ehegattin des verstorbenen Intendanten. | |
LB 3) Der Dienstvertrag des Intendanten begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt damit nicht den Regeln des Arbeitsrechts, da sich die Tätigkeit des Intendanten nicht in arbeitsrechtstypischer persönlicher Abhängigkeit vollzieht. | |
§§§ | |
13.023 | Negative Bewertung |
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LF 1) Der von einer negativen Bewertung in einem Bewertungsportal Betroffene hat mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Erteilung einer Auskunft zu den Kontaktdaten des Verfassers der Bewertung. | |
LF 2) § 242 BGB bezieht sich nicht auf Telemedien und kann wegen § 12 Abs.2 TMG als Anspruchsgrundlage und Rechtsgrundlage für die Verwendung erhobener personenbezogener Daten nicht herangezogen werden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 TMG liegen nicht vor. Diese Vorschrift kann als Ausnahmebestimmung nicht analog angewendet werden. § 28 Abs.2 BDSG kann aufgrund des Vorrangs der Regelungen des TMG nicht herangezogen werden. | |
§§§ | |
13.024 | Terminhinweis mit Kartenausschnitt |
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1) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I_R_59/00, BGHZ_56,1, 14 f. - Paperboy). | |
2) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG (wohl TMG) sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt. | |
§§§ | |
13.025 | Nutzung von Metatags als Werbung |
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1) Art.2 Nr.1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art.2 Buchst.a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Werbung", wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. | |
2) Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche. | |
§§§ | |
13.026 | UsedSoft II |
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1) Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. | |
a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus, | |
b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der "erschöpften" Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. | |
2) Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. | |
3) Das dem Nacherwerber der "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten. | |
4) Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogram § 69d Abs.1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag. | |
§§§ | |
13.027 | Pippi-Langstrumpf-Kostüm |
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1) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen. | |
2) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs.1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil. | |
3) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs.1 UrhG. | |
§§§ | |
13.028 | Auskunftsabfrage |
LF 1) Eine Wirtschaftsauskunftei, die - ohne Aufforderung hierzu - Fragen nach Wirtschaftsdaten an eine Gärtnerei richtet, erfüllt damit eine Unternehmensaufgabe, die für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung ist und trägt damit den Anforderungen des § 4 Abs.2 BDSG Rechnung. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs ergänzt die Auskunftei damit gleichsam ihre Betriebsmittel, ohne die Gärtnerei als Kunden gewinnen zu wollen oder sich auch nur als kompetentes, leistungsfähiges Unternehmen präsentieren zu wollen. Solches wäre allenfalls ein rechtlich unbeachtlicher Reflex des unternehmerischen Auftretens gewesen. Eine Werbung liegt darin nicht. | |
LF 2) Eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs.1 Nr.1 UWG ist ebenfalls nicht gegeben, da das Anschreiben der Auskunftei nicht vorrangig darauf abzielte, die Entschließung des angefaxten Unternehmers in Bezug auf den Absatz der Dienstleistungen der Auskunftei, also die Inanspruchnahme einer Kredit- oder allgemein Wirtschaftsauskunft, zu beeinflussen. | |
§§§ | |
13.029 | Hard-Rock-Cafe |
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1) Nach Umsetzung des Art.6 Abs.2 Buchst.a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und § 5 Abs.2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht. | |
2) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I_ZR_25/80, GRUR_83,32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I). | |
3) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. | |
4) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat. | |
5) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I_ZR_17/11, GRUR_12,928 Rn.23 = WRP 2012,1104 - Honda-Grauimport). | |
§§§ | |
13.030 | File-Hosting-Dienst II |
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1) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I_ZR_18/11, BGHZ_194,339 Rn.21 ff. - Alone in the Dark). | |
2) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ_194,339 Rn.39 - Alone in the Dark). | |
3) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist. | |
§§§ | |
13.031 | Dynamische IP-Adressen |
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Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen wahrt dann die Verhältnismäßigkeit, wenn ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des 100 Abs.1 TKG gegeben ist. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt für sich gesehen noch keinen schwerwieg enden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar. Denn von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist die Persönlichkeitsrelevanz der In formationen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden. | |
§§§ | |
13.032 | Empfehlungs-E.Mail |
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Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. | |
§§§ | |
13.033 | Abmahnkosten |
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1) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. | |
2) Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege. | |
§§§ | |
13.034 | Verkündigung-Urteil |
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Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden. | |
§§§ | |
13.035 | Matratzen Factory Outlet |
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1) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken. | |
2) Die Werbung mit der Bezeichnung "Markenqualität" bringt - anders als die Bezeichnung "Markenware" - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I_ZR_88/87, GRUR_89,754 = Markenqualität). | |
§§§ | |
13.036 | Elektronische Signaturkarte |
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Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. | |
§§§ | |
13.037 | Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung |
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1) Im Rahmen der Bestimmung der für die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung maßgeblichen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kommt der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung das Gericht auch darauf nachzuprüfen hat, ob die Behörde plausibel und erschöpfend argumentiert hat (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6_C_11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr.5). | |
§§§ | |
13.038 | Schufa-Eintrag |
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Eine Datenübermittlung an die SCHUFA ist rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen des Betroffenen erfolgt und die Forderung bestritten ist. | |
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T-13-01 | Zur restriktiven Auslegung des § 28a BDSG |
"Gemäß § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG soll die Übermittlung auch ohne das Vorliegen der in Nr.4 genannten Voraussetzungen zulässig sein, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. | |
Begründet wird dies damit, dass der Betroffene insofern nicht schutzwürdig sei und die Erfüllung aller Voraussetzungen der Nr.4 durch die verantwortliche Stelle einen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand erzeuge (vgl. BT-Drucks.16/10529, S.14). Nr.5 erfasst demnach die Fälle, in denen objektiv die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann. Da in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, tritt sein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung hinter das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Übermittlung der Angaben an eine Auskunftei zurück (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). | |
Diese Vorschrift ist jedoch restriktiv auszulegen bzw. dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass auch die die fristlose Kündigungsmöglichkeit begründenden Zahlungsrückstände nicht bestritten sein dürfen. Insbesondere die Gesamtschau mit den Voraussetzungen der weiteren Ziffern des § 28a Abs.1 BDSG macht deutlich, dass eine entsprechende Auslegung geboten ist. Demnach besteht eine Berechtigung zur Datenübermittlung dann, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt wurden (Ziffer 1), die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten wurden (Ziffer 2), der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Ziffer 3) oder - neben weiteren formellen Voraussetzungen - der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (Ziffer 4). Im Zusammenhang mit den vorgenannten Voraussetzung, für die Berechtigung zur Weiterleitung der Daten gemäß Ziffer 5 das bloße objektive Vorliegen von Zahlungsrückständen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigten, ausreichen zu lassen. Denn dies hätte letztlich zur Folge, dass eine Weiterleitung der Daten - mit sämtlichen für den Betroffenen nachteiligen Folgen - bereits dann möglich wäre, wenn der vermeintliche Gläubiger eine Forderung behauptete, die der Höhe nach eine fristlose Kündigung rechtfertigte, völlig unabhängig von der Frage, ob diese Forderung nachvollziehbar, geschweige denn berechtigt ist oder nicht. Dies kann letztlich nicht überzeugen. | |
Auch bei näherer Betrachtung der Gesetzesbegründung erscheint eine weitergehende Auslegung des § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG verfehlt. Der Begründung lässt sich insofern entnehmen, dass von der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 4 durch die verantwortliche Stelle abgesehen werde, da diese "einen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand erzeugen würde". Bürokratischer Aufwand wird jedoch letztlich nicht durch das Erfordernis verursacht, dass die Forderung nicht bestritten worden sein darf, sondern vielmehr durch die unter Ziffer 4 a) und b) festgeschriebenen Mahnerfordernisse. Sofern der Gesetzgeber folglich die verantwortliche Stelle von bürokratischem Aufwand befreien wollte, so kann damit lediglich gemeint sein, dass eine entsprechende Mahnung durch die verantwortliche Stelle jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn bereits - unbestrittene - Forderungen vorliegen in einem solchen Ausmaß vorliegen, das zur fristlosen Kündigung | |
Auszug aus AG Ahlen U, 08.10.13, - 30_C_209/13 -, Kanzlei.Biz, Abs.24 ff | |
§§§ | |
13.039 | Synchronsprecher |
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Die Bestimmungen der § 88 Abs.1, § 89 Abs.1 und § 92 Abs.1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGHZ_193,268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). | |
§§§ | |
13.040 | Gebrauchte Software |
1) Bei der Erschöpfung handelt es sich in dem Sinne um zwingendes Recht, dass Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die die Weiterveräußerung der überlassenen Software ausschließen, allenfalls schuldrechtliche, aber keine dingliche Wirkung haben und nicht zur Unwirksamkeit der Weiterveräußerung führen. Soweit daher schuldrechtliche Weiterveräußerungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, verstoßen sie in der Regel gegen § 307 BGB, weil sie mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG nicht zu vereinbaren sind. | |
2) Eine Klausel, die so verstanden werden muss, dass ein späterer Zukauf einer bestimmten gebrauchten Software stets bei dem Verwender der Klausel und nicht etwa bei Dritten erfolgen muss, ist unwirksam. Liegen nämlich die Voraussetzungen der Erschöpfung vor, so sind der Erwerb und die Benutzung einer solchen gebrauchten Software durch einen Dritten zulässig, auch wenn dieser bereits Kunde des Verwenders der Klausel ist. Damit ist kein sachlicher Grund für die genannte Klausel erkennbar. | |
§§§ | |
13.041 | sr.de |
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Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens "sr.de" gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu. | |
§§§ | |
13.042 | Einkaufskühltasche |
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1) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. | |
2) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig. | |
§§§ | |
13.043 | Vertragsstrafenklausel |
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1) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I_ZR_168/05, GRUR_09,181 Rn.41 = WRP 2009,182 - Kinderwärmekissen). | |
2) Aus § 307 Abs.1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen. | |
§§§ | |
13.044 | Heizkosten-+ Warmwassermessgerät |
Der Beschluss über den Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten ist weder unter Datenschutzgesichtspunkten rechtswidrig noch verstößt er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. | |
§§§ | |
13.045 | Einscannen-Personalausweis |
Das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch ein Logistikunternehmen zum Zwecke der Identifikation der Abholer von Speditionsgut ist datenschutzwidrig und kann auf der Grundlage des § 38 Abs.5 Satz 2 BDSG verboten werden. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Personalausweis dürfen nach § 14 PAuswG nur durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Personen oder öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 PAuswG erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen nicht vor, da die Personalausweise der Betroffenen vorliegend zum automatisierten Speichern der enthaltenen personenbezogenen Daten genutzt worden sind. | |
§§§ | |
13.046 | Mehrfachabmahnungen |
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Geltendmachung eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs nach Mehrfachabmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG im Rahmen eines Facebook-Auftritts rechtsmissbräuchlich ist. | |
§§§ | |
13.047 | Beschwerdebegründung |
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Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handakten vorgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. | |
§§§ | |
13.048 | Einsatz eines Routenplaners |
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Selbst wenn man unterstellt, dass der Arbeitgeber den Routenplaner "Google Maps" nicht ausschließlich für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten einsetzt, liegen die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG hinsichtlich des Einsatzes des Routenplaners nicht vor. Die Überprüfung der in den Reisekostenanträgen enthaltenen Entfernungsangaben wird nämlich nicht durch den Routenplaner, sondern ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt. Der mit der Prüfung der Fahrtkostenabrechnung betraute Bearbeiter entscheidet eigenständig über den Einsatz des Routenplaners und die Verwendung der mit seiner Hilfe erzielten Informationen. Anders als bei einer automatisierten Verhaltens- und Leistungskontrolle sind der Einsatz des Routenplaners und die Reaktion auf die durch seine Verwendung gewonnenen Erkenntnisse vom Tätigwerden einer kontrollierenden Person abhängig. | |
§§§ | |
13.049 | Regulierungsentscheidung |
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1) Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs.2 Nr.6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. | |
2) Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen. | |
3) Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten. | |
4) Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs.1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs.2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern. | |
5) Die auf § 21 Abs.2 Nr.5 TKG gestützte Verpflichtung, Zugang zu Systemen der Betriebsunterstützung zu gewähren, bezweckt nicht die Regelung von Informationspflichten, sondern dient der Beseitigung solcher Wettbewerbshindernisse, die z.B. auf Effizienz-, Kosten- oder Zeitnachteile im Vergleich zu dem marktmächtigen Unternehmen zurückzuführen sind. | |
6) Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist. | |
§§§ | |
13.050 | Regulierungsverfügung II |
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1) Der in § 3 Nr.29 TKG bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. | |
2) Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene Wettbewerbsstellung als Anbieter auf dem betreffenden Vorleistungsmarkt wenden. | |
3) Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs.2 Nr.6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. | |
4) Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen. | |
5) Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten. | |
6) Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs.1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs.2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern. | |
7) Die auf § 21 Abs.2 Nr.2 TKG gestützte Verpflichtung, bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, darf keinen Bestandsschutz über den Ablauf der Regulierungsperiode hinaus vorsehen. | |
8) Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist. | |
§§§ | |
13.051 | Internetveöffenlichung-Zurechenbarkeit |
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1) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. | |
2) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. | |
§§§ | |
13.052 | Irreführende Werbung |
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1) Eine nach §§ 8, 3, 5 Abs.1 S. 2 Nr.1, § 6 Abs.2 Nr.5 UWG zu untersagende unlautere Alleinstellungswerbung kann nur dann vorliegen, wenn sich die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nicht auf Reklameübertreibungen oder sonstige im Werbegeschäft häufig anzutreffende Zuspitzungen beschränkt, die von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher leicht als solche erkannt werden können. | |
2) Ein Energieversorger, der mit dem Slogan "Wir haben die bessere Energie!" wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt (Abgrenzung zu Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt v 28.6.2001 - 3 U 40/01 -, BeckRS 2001, 30189790 - Der bessere Anschluss). | |
3) Ein Energieversorger, der mit einem offensichtlich nicht von ihm stammenden Abrechnungsschreiben wirbt, in dem die darin mitgeteilten Preiserhöhungen rot angestrichen sind und unter dem die Frage "Hat ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresrechnung eine Preiserhöhung versteckt?" gestellt wird, handelt nach §§ 3, 4 Nr.7 UWG wettbewerbswidrig, weil dadurch der Konkurrenz unlautere Informationsmethoden unterstellt werden. | |
§§§ | |
13.053 | Inkassounternehmen |
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1) Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. | |
2) Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen. | |
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IT-Recht - 2013 | [ ] |
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