2012  
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12.001 Rundfunkgebühren-PC
 
  1. VG Kassel,     U, 06.02.12,     – 1_K_1135/10 –

  2. JurPc

  3. RGebStV_§_2, RGebStV_§_5, RGebStV_§_6, RGebStV_§_1 Abs.1 + 2,

 

Zur Rundfunkgebührenpflicht eines in einem Rechenzentrum für gewerbliche Zwecke betriebenen internetfähigen Datenverarbeitungsgeräts.

 

LB 2) Trotz Internetfähigkeit eines PC kann er je nach dem Einzelfall nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen wenn er in einem Rechenzentrum für gewerbliche Zwecke betrieben wird.

§§§

12.002 Erkennungsdienstl-Maßnahmen
 
  1. VG Saarl,     U, 13.02.12,     – 6_K_2434/10 –

  2. EsG

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; StPO_§_81b 2.Alt StPO_§_170 Abs.2

  4. Verhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach falscher Bombendrohung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Restverdacht

 

1) Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht.

 

2) Im Fall einer falschen Bombendrohung als Anlasstat für die erkennungsdienstliche Behandlung überwiegt in Anbetracht der hohen Einsatzkosten für Polizei- und Rettungskräfte sowie möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen Betroffener das öffentliche Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung solcher Straftaten das private Interesse an dem Schutz personenbezogener Daten.

§§§

12.003 Insolvenzdelikt
 
  1. VG Saarl,     U, 15.02.12,     – 6_K_115/10 –

  2. EsG

  3. StPO_§_81b 2.Alt; SPolG_§_38 Abs.2 S.1

  4. Erkennungsdienstliche Maßnahme / Kein vorzeitiger Löschungsanspruch bei Insolvenzdelikt

 

Bei verspäteter Insolvenzanmeldung ist die Speicherung der durch erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten auch knapp 5 Jahre später unter anderem deshalb noch notwendig, weil die Feststellung solcher (Wirtschafts-)Delikte häufig erst nach einiger Zeit möglich ist und sich die Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen.

 

LB 2) Nach § 38 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SPolG sind gespeicherte Informationen zu löschen, wenn die Erforderlichkeit der Speicherung nicht mehr gegeben ist.

 

LB 3) An der Erforderlichkeit fehlt es dann, wenn die Kenntnis der fraglichen Informationen nicht mehr der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu dienen geeignet ist.

 

LB 4) Für die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.

§§§

12.004 Unterlassungsansprüche
 
  1. OLG Köln,     B, 08.03.12,     – 18_U_304/11 –

  2. NRWE = openJur

  3. BGB_§_823/1, BGB_§_1004;; ZPO_§_91a; BDSG__35 Abs.4

 

1) Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung wegen Speicherung und Verarbeitung falscher Daten in Auskunfteien stehen neben den spezifischen datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf deren Beseitigung.

 

2) Die bloße Korrektur bzw. Löschung fehlerhafter Daten lässt die Wiederholungsgfahr nicht entfallen.

§§§

12.005 Zusätzliche Leistungen
 
  1. BGH,     U, 15.03.12,     – III_ZR_190/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,2103 -05 = CR_12,448 -50 = K&R_12,498 -00 = MDR_12,751 -52 MMR_12,525 -27 = WM_12,2296 -99

  3. BGB_§_241 Abs.2, BGB_§_276, BGB_§_280 Abs.1, BGB_§_242,

  4. Revision-erfolgreiche

 

Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem Tarif).

§§§

12.006 Telekommunikationslinienbetreiber
 
  1. BGH,     U, 16.03.12,     – V_ZR_98/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,8 = NJW-RR_12,1334 -36 = CR_12,446 -48 = MDR_12,842 -43 = MMR_12,487 -88 = WM_13,187 -88

  3. TKG_§_76 Abs.2

 

Betreiber einer Telekommunikationslinie ist, wer über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen kann; die umfassende Verfügungsbefugnis über alle körperlichen Bestandteile der Telekommunikationslinie ist nicht erforderlich.

§§§

12.007 Auftragsbestätigung
 
  1. LG Bonn,     U, 27.03.12,     – 11_O_46/11 –

  2. JurPc Web-Dok 152/2012

  3. UWG_§_3 Abs.3 Anhang 2a, UWG_§_5 Abs.1

 

1) Durch die Versendung von Auftragsbestätigungen an Kunden, denen kein entsprechender Auftrag zugrundeliegt, wird der Kunde aufgefordert, eine nicht bestellte Dienstleistung bzw. eine andere Dienstleistung als die nach dem Vertrag bestehende zu bezahlen. Dies ist nach Nr.29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig.

 

2) Die schriftliche "Bestätigung" eines vom Kunden nicht erteilten Auftrags stellt auch eine irreführende geschäftliche Handlung dar, da eine Vertragsänderung behauptet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist.

§§§

12.008 RSS-Feeds
 
  1. BGH,     U, 27.03.12,     – VI_ZR_144/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,2345 -46 = CR_12,464 -65 = GRUR_12,751 -53 = K&R_12,500 -02 = MDR_12,767 -68 = MMR_12,623 -25 = VersR_12,992

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1; KUG_§_22, KUG_§_23; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1

  4. Revision-zurückgewisen

 

1) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

 

2) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

§§§

12.009 Befreiung-Rundfunkgebühren
 
  1. OVG Saarl,     B, 30.03.12,     – 3_A_242/10 –

  2. EsG

  3. RGebStV_§_6 Abs.1, RGebStV_§_6 Abs.6,

  4. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht / Bindung an Bescheide der Sozialbehörden

 

1) Die Rundfunkanstalten sind bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs.1 RGebStV an die Bescheide der Sozialbehörden gebunden.

 

2) Nach § 6 Abs.6 Satz 1 RGebStV ist daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Kreis der Empfänger von Sozialleistungen grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu befristen.

 

3) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.8 iVm Abs.2 RGebStV setzt die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides bzw. die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl § 3 Abs.1 Nr.5 Schwerbehindertenausweisverordnung) voraus.

§§§

12.010 Haftung des Hostproviders
 
  1. LG Berlin,     U, 05.04.12,     – 27_O_455/11 –

  2. JurPc

  3. BGB_§_823, BGB_§_1004

 

1) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 

2) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung des Hostproviders für rechtswidrige Einträge in Blogs (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 ) lässt sich auch auf die Haftung für das Einstellen von sog. "Erfahrungsberichten" im Rahmen von Geosuchdiensten im Internet übertragen.

§§§

12.011 Verkehrsdaten
 
  1. BGH,     U, 19.04.12,     – I_ZB_80/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_195,257 -76 = CR_12,600 -02 = JZ_12,605 -06 = K&R_12,664 -68 = MDR_12,1112 = NJW_12,2956 -63

  3. UrhG_§_101 Abs.2 S.1 Nr.3, UrhG_§_101 Abs.9

 

a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs.2 Satz 1 Nr.3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.

 

2) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs.9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.2 Satz 1 Nr.3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres begründet.

§§§

12.012 Pharming-Angriff
 
  1. BGH,     U, 24.04.12,     – XI_ZR_96/11 –

  2. www.BGH.de = JurPc = JurPc Web-Dok-86/2012

  3. BGB_§_276 Cc

 

Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt.

§§§

12.013 Förderrichtlinien
 
  1. BVerwG,     U, 25.04.12,     – 8_C_18.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GVFG_§_2 Abs.2 Nr.1, GVFG_§_4 Abs.1, 2 + 3 Nr.1; LFAG_§_17 Abs.1 Nr.3; VV-GVFG/FAG_2.1, VV-GVFG/FAG_6.1, VV-GVFG/FAG_6.3 VV-GVFG/FAG_6.4.2; RL-Wertausgleich_§_2, RL-Wertausgleich_§_3; VwGO_§_55a Abs.1 S.3, VwGO_§_60 Abs.1 + 3, VwGO_§_124 Abs.3, VwGO_§_127, VwGO_§_141; GG Art.3 Abs.1, GG_Art.104a Abs.4; VwVfG_§_48 Abs.1; Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten R-Pf § 2 Abs.3

  4. Signatur / elektronische / Berufungsbegründungsschrift / Wiedereinsetzung / höhere Gewalt / Jahresfrist / Subvention / Förderzusage / Bewilligung / Rücknahme / Rechtsgrundlage / "Außenrecht" / Außenwirkung / Bundesmittel / Landesmittel / kommunale Eigengesellschaft / Konzessionsvertrag / Folgekosten / Folgekostenpflicht / zuwendungsfähig / Wertausgleich / Förderpraxis / rechtswidrig / Verwaltungsvorschriften / Richtlinien / Innenwirkung / Gleichheitssatz / Abweichung / einmalig / generell / Rechtsverhältnis / Bund / Land / Einzelfall / Maßstab / Förderrichtlinien.

 

1) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Es begründet keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen.

 

2) Weicht eine Behörde, die über die Bewilligung von Fördermitteln entscheidet, generell von Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

* * *

T-12-01Zur elektronischen Berufungsbegründung

16

"Gemäß § 124a Abs.3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Begründung der Schriftform genügen (vgl § 125 Abs.1, §§ 81, 82 VwGO). Eine elektronische Berufungsbegründung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs.1 Satz 3 VwGO iVm § 2 Abs.3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl Nr.2 S.33). Nach der gerichtsinternen Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Berufungsbegründung der Klägerin (vgl. Gerichtsakte II, Bl.279) war die elektronisch übermittelte Datei nicht signiert.

17

Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10_A_11741/05 - AS_RP-SL_33,182; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - VII R 30/10 - BFHE 234, 118 <123 ff.>; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - BGHZ 184, 75 <82 f.> und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357 <358>; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 17.Juni 2011 - BVerwG 7_B_79.10 - juris). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 55a Rn.4; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd.I, Stand September 2011, § 55a Rn.21). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8_B_8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17.Aufl 2011, § 55a Rn.10). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.

18

b) Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs.1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar trägt auch bei der elektronischen Signatur der Absender das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs; allerdings verpflichtet § 55a Abs.2 Satz 3 VwGO das Gericht zu einer unverzüglichen Mitteilung, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (zur vergleichbaren Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 a.a.O. <125>). Da die Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz am 28. September 2010 übermittelt hatte und dieser bereits am darauf folgenden Tag vom Berufungsgericht sachlich behandelt worden war, hätte eine zeitnahe Information der Klägerin ermöglicht, dem Berufungsgericht innerhalb der noch offenen Frist den Begründungsschriftsatz mit der erforderlichen elektronischen Signatur zukommen zu lassen. Ohne die Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht hätte ihr Übermittlungsfehler nicht zur Fristversäumnis geführt. Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7_A_11548/06 - AS_RP-SL_34,231 <232>).

19

Die Wiedereinsetzung kann auch im Revisionsverfahren rückwirkend gewährt werden. Dem Revisionsgericht obliegt nicht nur die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, es ist insofern auch entscheidungsbefugt (Bier, in: Schoch/Schmidt/Aßmann a.a.O. § 60 Rn.71; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wiederholt und bestätigt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

20

Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs.3 VwGO. Die Ausschlussfrist des § 60 Abs.3 VwGO findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt. Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - BVerwG 5_B_50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn.28).

 

Auszug aus BVerwG U, 25.04.12, - 8_C_18.11 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.16 ff

§§§

12.014 www.rainbow.at
 
  1. BGH,     U, 08.05.12,     – VI_ZR_217/13 –

  2. www.BGH.de = JurPc Web-Dok 113/2012

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1 S.2; Brüssel-I_VO_Art.5 Nr.3; e-commerce-RL_Art.3 Abs.1 + 2; TMG_§_3 Abs.1 + 2;

 

1) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.

 

2) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.

§§§

12.015 Entgeltgenehmigung
 
  1. BVerwG,     U, 09.05.12,     – 6_C_3.11 –

  2. www.BVerwG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; VwVfG_§_22 S.2 Nr.2, VwVfG_§_36 Abs.2 Nr.1 VwVfG_§_43 Abs.2, VwVfG_§_48, VwVfG_§_49, VwVfG_§_50, VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1 TKG_§_2 Abs.2 Nr.2 + 3, TKG_§_30 Abs.1 S.1, TKG_§_31, TKG_§_33, TKG_§_35, TKG_§_37; RL-Nr.2002/19/EG_Art.8, RL-Nr.2002/19/EG_Art.13;

  4. Telekommunikation / Carrier-Festverbindungen (CFV) / Entgeltgenehmigung / inhaltlicher Widerspruch zu vorangegangener Genehmigung / Identität der Leistung / Erledigung "auf andere Weise" / Änderung der Sach- und Rechtslage / Gegenstandslosigkeit / Befristung / Regulierungsziele / Berufsausübungsfreiheit / Rechtssicherheit / konkludente Aufhebung / Rücknahme / Dauerverwaltungsakt / nachträgliche Rechtswidrigkeit / belastender Verwaltungsakt / begünstigende Drittwirkung / Rücknahmeermessen / Ermessensnichtgebrauch / Ermessensreduzierung auf Null / Entgeltgenehmigungsanspruch / Vertrauensschutz der Wettbewerber / Widerruf / Widerrufsermessen.

 

1) Eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung erledigt sich nicht dadurch im Sinne des § 43 Abs.2 VwVfG "auf andere Weise", dass die Bundesnetzagentur später in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen auf Antrag des regulierten Unternehmens andere Entgelte genehmigt.

 

2) Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Entgeltgenehmigungen zu vermeiden, der die Rechtswidrigkeit der späteren Genehmigung zur Folge hätte, muss die Bundesnetzagentur die frühere Genehmigung deshalb nach den für die Rücknahme bzw den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufheben.

 

3) Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist neben dem Anspruch des regulierten Unternehmens auf die Erhebung kostendeckender Entgelte regelmäßig auch der Gesichtspunkt der Kalkulations- und Planungssicherheit der Wettbewerber als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.

§§§

12.016 Abwerben über XING
 
  1. LG Heidlb,     U, 23.05.12,     – 1_S_58/11 –

  2. JurPc Web-Dok-126/2012

  3. UWG_§_12 Abs.1; UWG_§_8, UWG_§_3, UWG_§_4 Nr.7

 

LB 1) Wer in wettbewerbswidriger Weise über die Internet-Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, setzt sich der Übernahme von Abmahnkosten aus.

 

LB 2) Zu den wettbewerbsrechtlichen Begriffen "Mitbewerber", "geschäftliches Handeln", "wettbewerbswidrige Herabsetzung" und "geziehlte Behinderung".

§§§

12.017 Premium-Dienste
 
  1. BGH,     U, 14.06.12,     – III_ZR_227/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,2582 -84 = CR_12,584 -86 = K&R_12,610 -12 = MDR_12,1018 -19 = WM_13,184 -86

  3. TKG_§_3 Nr.17a + 25, TKG_§_97

 

§ 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr.17a, 25 TKG.

§§§

12.018 Freie Mitarbeiter
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.06.12,     – 5_A_350/11 –

  2. EsG

  3. SPersVG_§_80 Abs1b Nr,10, SPersVG_§_106 Abs.1, SPersVG_§_110 Abs.3; TVG_§_12a

  4. Mitbestimmungsrechte bei der Beschränkung des Umfangs und der Beendigung der Tätigkeit sogenannter ständiger freier Mitarbeiter des Saarländischen Rundfunks

 

1) Auch wenn freie Mitarbeiter im Verständnis von § 12a TVG wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, sind sie keine Arbeitnehmer im Sinne des (saarländischen) Personalvertretungsrechts

 

2) Die Bestimmung des § 110 Abs.3 SPersVG nimmt, soweit es um sozialversicherungspflichtige ständige freie Mitarbeiter des Saarländischen Rundfunks geht, eine Erweiterung des Kreises der Angehörigen der Dienststelle vor, die zusammen mit der Gruppenzuordnung für die Wahlberechtigung bei den Personalratswahlen von Bedeutung ist, trifft jedoch keine Regelung dahin, dass dem Personalrat in den Personalangelegenheiten der ständigen freien Mitarbeiter diejenigen Mitbestimmungsrechte zustehen, die er in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern hat.

 

3) Zur Frage einer über § 106 Abs.1 SPersVG vermittelten sinngemäßen Anwendung der das Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen von Arbeitnehmern regelnden Bestimmung des § 80 Abs.1b Nr.10 SPersVG auf die Mitteilungen der Einschränkung des Umfanges und der Beendigung der Beschäftigung von ständigen freien Mitarbeitern des Saarländischen Rundfunks gemäß den Nrn.5.2 und 5.3 des "Tarifvertrages für die beim Saarländischen Rundfunk beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a TVG".

§§§

12.019 Traum-Kombi
 
  1. BGH,     U, 28.06.12,     – I_ZR_110/11 –

  2. www.BGH.de = JurPc Web-Dok-65/2013

  3. UWG_§_3, UWG_§_4 Nr.11; PAngV__2 Abs.1, PAnhV_§_9 Abs.4 Nr.2 + 4; Rl-Nr.98/6/EG_Art.3/2 Fall 1

 

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

§§§

12.020 Sozietät
 
  1. BGH,     U, 12.07.12,     – AnwZ_(Brfg)_37/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_194,79 -97 = JZ_12,691 = MDR_12,1194 -96 = NJW_12,3102 -06

  3. BRAO_§_43b, BRAO_§_8 (alte bis zum 28.02.11 gültige Fassung),

 

1) Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29.Oktober 1990 - AnwSt_(R)_11/90, BGHSt_37,220, 223 ff.).

 

2) Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammenarbeit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren.

§§§

12.021 File-Hosting-Dienst
 
  1. BGH,     U, 12.07.12,     – I_ZR_18/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_194,339 -54 = CR_13,190 -93 = GRUR_13,370 -73 = JZ_13,228 = K&R_13,253 -57 = MDR_13,478 -79 = MMR_13,185 -88 = WM_13,388 -92

  3. UrhG_§_97; TMG_§_7 Abs.2, TMG_§_10;

  4. Revision-erfolgreiche / Alone in the Dark / www.rapidshare.com

 

1) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

 

2) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

 

3) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

§§§

12.022 Internetzugang-Betriebsrat
 
  1. BAG,     B, 18.07.12,     – 7_ABR_23/11 –

  2. JurPc Web-Dok 179/2012

  3. BetrVG_§_40 Abs.2

 

Aus § 40 Abs.2 BetrVG folgt ein Anspruch des Betriebsrates, diesem auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats, und nicht mit personalisierten Kennungen, zu eröffnen.

§§§

12.023 E-Mail
 
  1. VG Saarl,     B, 18.07.12,     – 10_L_583/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123, VwGO_§_80 Abs.7; ZPO_§_371a Abs.2 S.1, ZPO_§_416a

  4. Einstweiliges Rechtsschutzverfahren / Abänderungsverfahren / zur Beweisführung mit einer als E-Mail elektronisch übermittelten Auskunft

 

1) Die Abänderung eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs.1 VwGO ergangenen rechtkräftigen Beschlusses ist analog § 80 Abs.7 VwGO möglich.

 

2) Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der § 371a Abs.2 Satz 1, § 416a ZPO zur Beweisführung geeignet.

§§§

12.024 Anschlussmißbrauch
 
  1. BGH,     U, 19.07.12,     – III_ZR_71/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,2878 -81 = MDR_12,1273 -75 = JZ_12,662 = CR_12,586 -90

  3. TKG_§_45i Abs.4 S.1; BGB_§_241 Abs.2, BGB_§_254 Abs.1

 

1) Der noch zu § 16 Abs.3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellte Maßstab des § 276 Abs.1 BGB (BGH, Urteile vom 16.März 2006 - III_ZR_152/05, BGHZ_166,369 Rn.20 und vom 4. März 2004 - III_ZR_96/03, BGHZ_158,201, 205 ff) gilt auch für § 45i Abs.4 Satz 1 TKG. Der Anschlussinhaber muss danach alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.

 

2) Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.

 

3) Hat der Kunde - etwa nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung - einen handfesten Hinweis auf einen Missbrauch seines Anschlusses oder eine Fehlfunktion seiner Anlage und unterlässt er gleichwohl Maßnahmen, dem entgegen zu wirken, kann dies eine bislang nicht gegebene Zurechenbarkeit der Anschlussnutzung gemäß § 45i Abs.4 Satz 1 TKG begründen und einen Verstoß des Telekommunikationsanbieters gegen seine Warnpflicht nach § 254 Abs.1 BGB vollständig zurücktreten lassen.

§§§

12.025 Versteckte Entgeltklausel
 
  1. BGH,     U, 26.07.12,     – VII_ZR_262/11 –

  2. www.BGH.de = JurPC Web-Dok 151/2012

  3. BGB_§_305c Abs.1

 

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß 305c Abs.1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

§§§

12.026 Anwählversuche
 
  1. BGH,     B, 05.09.12,     – VII_ZB_25/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_12,,3516 -17 = MDR_12,1490 -91 = JZ_13,8 = CR_12,725 -26

  3. ZPO_§_85 Abs.2, ZPO_§_233

  4. Rechtsbeschwerde-verworfen

 

Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt.

§§§

12.027 Erkennungsdienstl-Behandlung
 
  1. OVG Saarl,     U, 05.10.12,     – 3_A_72/12 –

  2. EsG

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art-1 Abs.1; VwVfG_§_39 Abs.1 S.2; StPO_§_81b; StGB_§_179

  4. Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

 

1) Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar. Von daher ist im Falle einer nachträglichen Löschung entsprechender Daten in der Regel ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben.

 

2) Maßgeblich dafür, welche Gründe iSv § 39 Abs.1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung eines Verwaltungsakts im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe.

 

3) Wurde das einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen.

§§§

12.028 Telekom-Spitzelaffaire
 
  1. BGH,     U, 10.10.12,     – 2_StR_591/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,401 -04 = NStZ_13,165 -66

  3. StGB_§_206 Abs.1, StGB_§_263 Abs.1, StGB_§_263 Abs.3 S.2, StGB_§_266 Abs.1

 

PM: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.

Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Telefonverbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Auch nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen.

Die N. GmbH stellte u.a. für die Auswertung der Verbindungsdaten zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 , die von der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten beglichen wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und deshalb ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nicht bestanden habe, gleichwohl für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

§§§

12.029 Buchungs- + Bestellsystem
 
  1. BGH,     U, 16.10.12,     – X_ZR_37/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_195,126 -34 = NJW_13,598 -00 = K&R_13,113 -15 = JZ_13,126 -27 = MDR_13,141 -42 = MMR_13,296 -98 = VersR_13,779 = WM_13,2386 -88 = CR_13,186 -88

  3. BGB_§_133, BGB_§_145, BGB_§_154, BGB_§_312g Abs.1 Nr.3, BGB_§_812 Abs.1 S.1 Var.1

  4. Revision-teilweise erfolgreich

 

1) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.

 

2) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

§§§

12.030 Providerwechsel
 
  1. BGH,     U, 25.10.12,     – VII_ZR_146/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_195,195 -07 = GRUR_13,309 -12 = JZ_13,472 -75 = K&R_13,46 -49 = MDR_13,15 -17 = MMR_13,30 -33 = NJW_13,152 -54 = WM_13,2004 -07

  3. BGB_§_133, BGB_§_157, BGB_§_275

  4. Revision-zurückgewiesen / gewinn.de / Prioritätsprinzip

 

1) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

 

2) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

§§§

12.031 Gewinnspiel
 
  1. BGH,     U, 25.10.12,     – I_ZR_169/10 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,6 -8 = JZ_13,354 = K&R_13,401 -04 = MDR_13,992 -93 = MMR_13,992 -93 = VersR_13,1532 = GRUR_13,531 -34 = CR_13,440 -42

  3. BGB_§_305 ff, BGB_§_339; UWG_§_7 Abs.2 Nr.2

  4. Revision-zurückgewiesen

 

1) Die Vorschriften der 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

 

2) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 VIII_ZR_348/06, BGHZ_177,253 Rn.29, 33 PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27.Januar 2000 I_ZR_241/97, GRUR_00,818 = WRP_00,722 Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 I_ZR_154/98, VersR_01,315 ).

 

3) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

§§§

12.032 Bonitätsprüfung-Auskunft
 
  1. OLG Nürnb,     U, 30.10.12,     – 3_U_2362/11 –

  2. webshoprecht.de

  3. BDSG_§_34 Abs.4

 

LF 1) Die SCHUFA genügt den Anforderung an die Auskunftspflicht über das Zustandekommen eines Wahrscheinlichkeitswerts einer um Auskunft nachfragenden Person, wenn aus der Auskunft erkennbar wird, auf welches "bestimmte künftige Verhalten des Betroffenen" im Sinne des § 28b BDSG sich der Scorewert bezieht (z.B. ordnungsgemäße Rückzahlung eines Kredits), und wie sich die einzelnen Datenarten ausgewirkt habe.

 

LF 2) Dabei bedeutet nachvollziehbar nicht nachrechenbar. Für die Nachvollziehbarkeit genügt, dass der Betroffene anhand der Auskunft schlüssig und ohne logische Brüche erkennen kann, wie die ausgewiesene Bewertung im Verhältnis zur vorhandenen Bewertungsskala einzustufen ist und welche Datenarten dies beeinflusst haben.

§§§

12.033 Online-Archiv
 
  1. BGH,     U, 30.10.12,     – VI_ZR_4/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,229 -32 = CR_12,120 -21 = GRUR_13,94 -98 = JZ_13,63 = MDR_12,8 -9 K&R_13,37 -41 = MDR_12,27 -28 = MMR_13,195 -98 = VersR_13,63

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1 S.2; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1,

  4. Revision-erfolgreiche / Gasprom-Manager

 

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen - namentlich benannten - Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird.

§§§

12.034 Verrichtungsgehilfe
 
  1. BGH,     U, 06.11.12,     – VI_ZR_174/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,1002 -03 = MDR_13,144 -45 = JZ_13,131 = VersR_13,203

  3. BGB_§_831 Abs.1, BGB_§_278,

  4. Recision-zurückgewiesen / Untermietvertrag

Abs.15

1) Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.

 

2) Zu den Voraussetzungen eines solchen Verhältnisses zwischen konzernangehörigen Gesellschaften.

* * *

T-12-02Einordnung als Verrichtungsgehilfe

15

"Maßgebend für die Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI_ZR_39/08, VersR_09,784 Rn.11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII_ZR_23/65, BGHZ_45,311, 313; vom 25. Februar 1988 - VII_ZR_348/86, BGHZ_103,298, 303; vom 12. Juni 1997 - I_ZR_36/95, VersR_98,862, 863).

16

Der Personenkreis, der nach diesen Grundsätzen "zu einer Verrichtung bestellt" ist, unterscheidet sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB durch den Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Während selbständige Unternehmen ohne weiteres Erfüllungsge-hilfen sein können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl, § 831 Rn.14). Daran fehlt es in der Regel bei selbständigen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit dem Unternehmen, für das sie eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen, in einem Konzernverhältnis stehen. Die Übertragung von Aufgaben auf ein bestimmtes Unternehmen innerhalb eines Konzerns dient regelmäßig gerade dem Zweck, durch die selbständige - nicht weisungsgebundene - Erledigung der Aufgabe andere Teile des Konzerns zu entlasten. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass das gesamte Vermietungsgeschäft für das Einkaufszentrum von der A. für die Rechtsvorgängerin der Beklagten organisiert und durchgeführt wurde, führt im Streitfall nicht zu einer anderen Wertung. Dies mag zwar eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der A. für die D.-Bank begründen, die für einen Verrichtungsgehilfen erforderliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ergibt sich daraus aber nicht. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die eine Abweichung von dem für selbständige Unternehmen geltenden Grundsatz rechtfertigten."

 

Auszug aus BGH U, 06.11.12, - VI_ZR_174/11 -, www.BGH.de,  Abs.15 f

§§§

12.035 Abtretung der Klageforderung
 
  1. BGH,     U, 15.11.12,     – I_ZR_86/11 –

  2. www.BGH.de = IWW = NJW_13,1730 -32 = JZ_13,378 = MDR_13,988

  3. BGB_§_204 Abs.1 Nr.1; ZPO_§_157

  4. Revision-zurückgewiesen

 

Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.

§§§

12.036 Die Heiligtümer des Todes
 
  1. BGH,     B, 05.12.12,     – I_ZB_48/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW-RR_13,751 -55 = K&R_13,328 -31 = MMR_13,803 -06 = JZ_13,293 = GRUR_13,536 -39 = CR_13,465 -68

  3. UrhG_§_101 Abs.9 S.1; FamFG_§_62 Abs.1 + 2 Nr.2, FamFG_§_63 Abs.3

  4. Rechtsbeschwerde / Harry Potter

 

1) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach 101 Abs.9 Satz 1 UrhG ist gemäß 62 Abs.1 und 2 Nr.2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

 

2) Die Beschwerdefristen des 63 Abs.3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach 101 Abs.9 Satz 1 UrhG.

§§§

12.037 CEPS-Pipeline
 
  1. BGH,     U, 05.12.12,     – I_ZR_92/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_196,254 -70 = MDR_13,897 -98 = JZ_13,546 -47 = DÖV_13,824 = NVwZ_12,6 = WM_13,2185 -91

  3. AEUV_Art.107 Abs.1, AEUV_Art.108 Abs.3 S.3;

  4. Revison-erfolgreiche / Feststellungsklage (Central Europe Pipeline Systems (CEPS)

 

1) Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen.

 

2) Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V_ZR_314/02, EuZW_03,444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI_ZR_53/03, EuZW_04,252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX_ZR_256/06, BGHZ_173,129 Rn.3; Beschluss vom 13. September 2012 - III_ZB_3/12, WM_12,2024 Rn.19).

 

3) Ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, kann nicht durch Vereinbarung einer Erhaltens- und Ersetzungsklausel mit beihilferechtskonformem Inhalt aufrechterhalten werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei - unterstellter - Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten.

§§§

12.038 Herstellergarantie II
 
  1. BGH,     U, 05.12.12,     – I_ZR_146/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = GRUR_13,851 -52 = JZ_13,478 = K&R_13,584 -86 = MDR_13,1300 -01 = MMR_13,589 -90

  3. BGB_§_443, BGB_§_447 Abs.1 S.1 + 2; UWG_§_4 Nr.11

  4. Revision-zurückgewiesen / ebay-Angebot

 

Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14.April 2011 I_ZR_133/09, GRUR_11,638 Rn.32 = WRP_11,866 Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 I_ZR_174/10, GRUR_12,730 Rn.43 = WRP_12,930 Bauheizgerät).

§§§

12.039 Bundesbeauftragter
 
  1. BGH,     U, 11.12.12,     – VI_ZR_314/10 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,790 -93 = GRUR_13,312 -16 = JZ_13,159 = K&R_13,260 -63 = MDR_13,405 -06 = NVwZ_12,6 = VersR_13,321

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1 S.2; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1

  4. Revision-erfolgreiche

 

Die Presse darf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen.

§§§

12.040 Mietpreisspiegel
 
  1. BGH,     U, 18.12.12,     – VI_ZR_316/11 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,1539 -40 = JZ_13,192 = MDR_13,334 -35 = VersR_13,330

  3. BGB_§_249 Abs.2 S.1; ZPO_§_287/1

 

Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gemäß § 287 Abs.1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI_ZR_300/09, VersR_11,769 Rn.18).

§§§

12.041 Geldwäsche als Schutzgesetz
 
  1. BGH,     U, 19.12.12,     – VIII_ZR_302/11 –

  2. www.BGH.de = NJW_13,1158 -59 = CR_13,176 -77 = JZ_13,226 = MDR_13,278 -79 = MMR_13,236 -38 = VersR_13,1012

  3. BGB_§_823 Abs.2; StGB_§_261

  4. Revsion-zurückgewiesen

 

Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs.1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.

§§§

12.042 Nacherfüllungsverlangen
 
  1. BGH,     U, 19.12.12,     – VIII_ZR_96/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_13,1074 -77 = JuS_13,931 -32 = CR_13,199 = JZ_13,192 = K&R_13,201 -04 = MDR_13,258 -59 = VersR_14,508

  3. BGB_§_269, BGB_§_275, BGB_§_323, BGB_§_326, BGB_§_434, BGB_§_437, BGB_§_440

 

1) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängel-rügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäu-fer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW_10,1448, und BGHZ_189,196 ).

 

2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs.5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs.2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

§§§

12.043 Beinahetreffer
 
  1. BGH,     U, 20.12.12,     – 3_StR_117/12 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHSt_58,84 -99 = JuS_13,470 = JZ_13,29 = NJW_13,1827 -31

  3. StPO_§_81h, StPO_§_261;

 

Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer)

§§§

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