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[ 2013 ] [ 2015 ] | [ ] |
14.001 | Auskunftei-Mitteilungspflicht |
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Mitteilungspflicht einer Auskunftei gegenüber Dritten bei Streit über gespeicherte personenbezogene Daten. | |
LB 2) Nach § 35 Abs.4a BDSG darf die Tatsache der Sperrung nicht mitgeteilt werden. Das folgt aus dem Kontext der Gesamtregelung in den §§ 35 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 BDSG. | |
LB 3) Mit der Bestimmung in § 35 Abs.4a BDSG will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in der Außenwirkung für den Betroffenen, auf den sich die personenbezogenen Daten beziehen, die Sperrung dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Löschung. In beiden Fällen darf Dritten gegenüber keine Mitteilung von den Daten gemacht werden und auch nicht darüber, dass gesperrte Daten vorliegen, weil sich auch hieraus gewisse Rückschlüsse ergeben können. | |
LB 4) Dies bedeutet, dass die Auskunftserteilung gegenüber Dritten im Falle der Sperrung von Daten mit den Auskünften, die im Falle nicht vorhandener - sei es nicht erhobener oder gelöschter - Daten erteilt werden, identisch zu sein haben. | |
LB 5) Den gesetzlichen Regelungen lässt sich ein Recht oder gar eine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft bei entsprechenden Anfragen von Kunden nicht entnehmen. | |
LB 6) Auch der Senat ist der Auffassung, die angeordnete Dokumentationspflicht notwendig und geeignet ist, um die Einhaltung der Verpflichtung aus § 33 BDSG durch die Antragstellerin sicherzustellen. | |
LB 7) Insofern dient die Dokumentation keinem Selbstzweck, sondern dem Anliegen, durch die Dokumentationspflicht die Antragstellerin gleichsam an ihre Verpflichtung aus § 33 BDSG zu erinnern und ihre Einhaltung anzumahnen, was letztlich im Datenschutzinteresse aller von der Datensammlung durch die Antragstellerin betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen steht. | |
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T-14-01 | Auskunft über gesprerrte Daten |
"Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Mai 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 4. Juni 2013 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 13. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs.1 Satz 1 VwGO eingelegt und mit am 4. Juli 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 3. Juli 2013 fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs.4 Satz 1 VwGO begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 abgelehnt. Die von der Antragstellerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 3. Juli 2013 aufgeführten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO der Senat allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. | |
Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelungen in Nr.1 und Nr.2 der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 seien rechtmäßig. Sie macht im Wesentlichen geltend, die von ihr bisher verwendete Formulierung, wonach "eine Auskunftserteilung zurzeit nicht möglich ist", stehe im Einklang mit der Regelung in § 35 Abs.4a BDSG, wonach die Tatsache der Sperrung nicht mitgeteilt werden darf. Zwar sei es zutreffend, dass auch Formulierungen unzulässig sein müssen, mit denen nicht unmittelbar die Tatsache der Sperrung mitgeteilt, der Zweck der Regelung aber umgangen würde, indem der Adressat einer Mitteilung auf die Tatsache der Sperre schließen könnte. Jedoch erlaube die Regelung in § 35 Abs.4a BDSG jedenfalls irgendeine Mitteilung an einen anfragenden Kunden. Dabei sei es entgegen der Regelung in Nr.1 und Nr.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 der Antragstellerin nicht zuzumuten, Auskunftsersuchen schlicht unbeantwortet zu lassen, was bei telefonischen Anfragen schon praktisch kaum möglich sei. Aus § 35 Abs.4a BDSG sei jedenfalls zu entnehmen, dass die Erteilung einer Auskunft zulässig sei. Letztlich unterliege jegliche erteilte Auskunft der möglichen Interpretation durch den Adressaten dieser Auskunft. Es sei auch nicht möglich, die Auskunft zu erteilen, es lägen keine gespeicherten Daten vor, da dies im Falle der Sperrung erkennbar nicht der Wahrheit entspreche. Die Antragstellerin sei daher berechtigt, die bisherige Formulierung weiter zu verwenden, da diese mit der Regelung in § 35 Abs.4a BDSG im Einklang stehe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. | |
Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die im Falle der Sperrung von Daten von der Antragstellerin anfragenden Kunden gegenüber erteilte Auskunft mit dem oben wiedergegebenen Inhalt mit § 35 Abs.4a BDSG nicht vereinbar ist. Nach der genannten Regelung darf die Tatsache der Sperrung nicht mitgeteilt werden. Der Inhalt dieser Regelung und das vom Gesetzgeber mit der Einfügung dieser Bestimmung als Abs.4a in den § 35 BDSG verfolgte Regelungsziel erschließt sich aus dem Kontext der Gesamtregelung. Nach § 35 Abs.2 Satz 1 und 2 BDSG sind personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu löschen. § 35 Abs.3 BDSG bestimmt, dass an die Stelle einer Löschung einer Sperrung tritt, soweit (1.) einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, (2.) Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder (3.) eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten nach § 35 Abs.4 BDSG ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Hieraus ist erkennbar, dass die Sperrung vom Gesetzgeber als unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Löschung geringerer Eingriff in den Datenbestand verstanden wird, der nur zulässig ist, wenn etwa eine Löschung aus technischen Gründen unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist oder ihr andere Regelungen etwa über Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (§ 35 Abs.3 BDSG) oder wenn sich ein Anspruch auf Löschung (noch) nicht abschließend beurteilen lässt, weil die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten (noch) nicht abschließend geklärt werden kann (§ 35 Abs.4 BDSG). Unter diesen Umständen kann zwar von einer Löschung abgesehen werden. Jedoch tritt an ihre Stelle eine Sperrung. Mit der Bestimmung in § 35 Abs.4a BDSG will der Gesetzgeber offensichtlich sicherstellen, dass in der Außenwirkung für den Betroffenen, auf den sich die personenbezogenen Daten beziehen, die Sperrung dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Löschung. In beiden Fällen darf Dritten gegenüber keine Mitteilung von den Daten gemacht werden und auch nicht darüber, dass gesperrte Daten vorliegen, weil sich auch hieraus gewisse Rückschlüsse ergeben können. Dies bedeutet, dass die Auskunftserteilung gegenüber Dritten im Falle der Sperrung von Daten mit den Auskünften, die im Falle nicht vorhandener - sei es nicht erhobener oder gelöschter - Daten erteilt werden, identisch zu sein haben. Nur dann kann die mit der Sperrung als gegenüber der Löschung geringerem Mittel vom Gesetzgeber beabsichtigte gleiche Wirkung einer Sperrung mit einer Löschung erreicht werden. | |
Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird dieses Ziel mit der von ihrer bisher verwendeten Formulierung, die sie offenbar weiter verwenden möchte, nicht erreicht. Vielmehr muss sich dem Adressaten einer solchen Mitteilung geradezu der Eindruck aufdrängen, es lägen zwar Daten vor, deren Übermittlung jedoch "zurzeit" Hinderungsgründe entgegenstünden. Damit ist jedoch eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nicht vorhandenen, d.h. entweder nicht erhobenen oder gelöschten Daten, offensichtlich und für den Adressaten einer solchen Mitteilung auch erkennbar. Da dies gerade durch § 35 Abs.4a BDSG ausgeschlossen werden soll, steht diese Vorgehensweise nicht im Einklang mit dieser Regelung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich hierbei aus diesem Grunde gerade nicht um eine "objektiv neutrale" Formulierung, zumal die Antragstellerin nicht dargelegt hat, wie sie ihre Antworten auf Kundenanfragen zu formulieren pflegt, wenn keine Daten vorhanden sind, unabhängig davon, ob diese nicht erhoben oder später gelöscht worden sind. | |
Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Antragstellerin anzuschließen, ihr müsse jedenfalls erlaubt sein, überhaupt eine Antwort zu geben, so dass die in Nr.1 und Nr.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 aufgeführte Alternative, keine Auskunft zu erteilen, jedenfalls von den gesetzlichen Vorgaben nicht gedeckt sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich den gesetzlichen Regelungen ein Recht oder gar eine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft bei entsprechenden Anfragen von Kunden nicht entnehmen. Das Gesetz enthält vielmehr in § 35 Abs.4a BDSG eine Regelung, die nach den obigen Ausführungen sicherstellen soll, dass gesperrte Daten ebenso wie gelöschte Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und dem Dritten auch nicht die Möglichkeit gegeben wird, auf den Umstand der Sperrung zu schließen. Das Gesetz trifft keine Regelung darüber, wie und auf welche Weise diese "Nichtmitteilung" durchzuführen ist. Ergibt sich für ein speicherndes Unternehmen keine andere Alternative als die Verweigerung einer Antwort, ist es berechtigt, diesen Weg zu beschreiten. Die in Nr.1 und Nr.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 aufgeführte Alternative, gegebenenfalls keine Auskunft zu erteilen, steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. | |
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht unmittelbar verpflichtet hat, diese Alternative zu wählen. Kann den Anforderungen des § 35 Abs.4a BDSG auf andere Weise Rechnung getragen werden, bleibt die Antragstellerin berechtigt, eine Antwort zu erteilen, die diesen Vorgaben genügt. Es mag zutreffen, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, diese dargelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Betroffener, dessen personenbezogene Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt sind, auskunftsbegehrenden Stellen gegenüber schlechter gestellt wird. Dem gesetzgeberischen Anliegen, den Schutz des von gesperrten personenbezogenen Daten Betroffenen effektiv auszugestalten, gebührt der Vorrang. Andernfalls bestünde die große Gefahr, dass dieses berechtigte Anliegen des Gesetzgebers nicht wirksam umgesetzt werden könnte und der Betroffene trotz Sperre seiner personenbezogenen Daten im Ergebnis schutzlos bliebe. Aus diesem Grunde kann auch dem Argument der Antragstellerin nicht gefolgt werden, letztlich erlaube jegliche Formulierung einer Auskunft einen gewissen Interpretationsspielraum bei dem Adressaten dieser Auskunft, wobei ihr - der Antragstellerin - nicht die Verantwortung dafür aufgebürdet werden könne, auf welche Art und Weise ihre Auskünfte von dem Adressaten interpretiert und verstanden werden. Vielmehr muss die Verantwortung für den Umgang mit (fremden) personenbezogenen Daten gerade demjenigen obliegen, der diese verwendet und gegebenenfalls an Dritte (hier: die Kunden der Antragstellerin) weitergeben will. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Regelung in § 35 Abs.4a BDSG. | |
Auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die sich auf Nr.3 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 beziehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Die Antragstellerin ist insoweit der Auffassung, die dort getroffene Regelung sei rechtswidrig, soweit ihr hierdurch auferlegt worden sei, bei Benachrichtigungen i.S. von § 33 BDSG in Schriftform, elektronischer Form oder Textform eine Kopie der versandten Benachrichtigung für die Dauer von sechs Jahren für Prüfungszwecke aufzubewahren und bei telefonischer Benachrichtigung die Uhrzeit und die Gesprächspartner des Gesprächs zu erfassen und für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei sie ihrer Benachrichtigungspflicht aus § 33 BDSG nachgekommen. Die genannte Regelung sehe eine bestimmte Form der Benachrichtigung nicht vor und enthalte auch keine Dokumentationspflicht. Selbst wenn entsprechende Benachrichtigungen in Schriftform erfolgten, handele es sich hierbei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um der Aufbewahrungspflicht nach § 257 Abs.2 HGB unterfallende Handelsbriefe im Sinne der genannten Regelung. Es sei daher nicht zulässig, die Aufbewahrungspflicht nach der genannten Regelung auf Benachrichtigungsschreiben nach § 33 BDSG zu übertragen. Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. | |
Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16. Juli 2013 darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei schriftlichen Benachrichtigungen nach § 33 BDSG um Handelsbriefe im Sinne von § 257 Abs.2 HGB handele, nur insofern behandelt hat, als es aus seiner Annahme, die Frage sei zu bejahen, lediglich schließen wolle, die getroffene Regelung in Nr.3 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 habe insofern keine eigenständige belastende Wirkung für die Antragstellerin, als sie ohnehin aufgrund der genannten Bestimmung im Handelsgesetzbuch verpflichtet sei, diese Briefe entsprechend aufzubewahren. Das Gericht hat jedoch nicht die Auflassung vertreten, die Qualifizierung schriftlicher Benachrichtigungen nach § 33 BDSG als Handelsbriefe im Sinne von § 257 Abs.2 HGB sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der fraglichen Regelung in Nr.3 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 11, oben, des Entscheidungsumdrucks ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine von der Ermächtigungsgrundlage des 38 Abs.5 BDSG gedeckte Regelung handele. Die verfügte Verpflichtung zur Aufbewahrung von Kopien der Benachrichtigungen für sechs Jahre sei geeignet und erforderlich im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung. Auf diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht geht die Antragstellerin in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 3. Juli 2013 nicht ein, so dass es insofern bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO fehlt. Die Antragstellerin setzt sich nahezu ausschließlich mit der Frage auseinander, aus welchem Grunde sie Benachrichtigungsschreiben nach § 33 BDSG nicht als Handelsbriefe nach § 257 Abs.2 HGB ansieht. Auch wenn einiges für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen mag, kann sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen hieraus allein für die Antragstellerin keine günstigere Entscheidung ergeben. | |
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auf Seite 6f. ihres Schriftsatzes vom 3. Juli 2013, das Verwaltungsgericht habe es versäumt festzustellen, in welcher Form eine Benachrichtigung zu erfolgen habe. Hätte das Verwaltungsgericht sich dieser Frage gewidmet, so hätte es festhalten müssen, dass eine schriftliche Benachrichtigung des Betroffenen von § 33 BDSG nicht gefordert werde. Das Verwaltungsgericht hat indessen ausweislich der Ausführungen in den Gründen zum angefochtenen Beschluss, insbesondere auf Seite 12 des Entscheidungsumdrucks, durchaus erkannt, dass § 33 BDSG keine ausdrückliche Regelung über die Form der dort geforderten Benachrichtigung enthält. Es hat lediglich unter Berufung auf die Kommentarliteratur ausgeführt, es spreche viel dafür, dass eine schriftliche Benachrichtigung zu fordern sei. Es hat letztendlich diese Frage aber unbeantwortet gelassen, weil diese im Hauptsacheverfahren zu klären sei. Das Verwaltungsgericht hat damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass die vom Antragsgegner verfügte Verpflichtung der Antragstellerin noch hinter der gesetzlichen Verpflichtung zurückbleibe, wenn der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Kommentarauffassung zu folgen sein sollte, eine Benachrichtigung habe schriftlich zu erfolgen, weil sie nicht die Schriftform verbindlich vorgeschrieben hat. Die Nr.3 der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 enthält nämlich gerade keine Verpflichtung, die Benachrichtigungen schriftlich zu erteilen. Insofern hätte entgegen der Annahme der Antragstellerin eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die gegebenenfalls zu fordernde Form einer Benachrichtigung nach § 33 BDSG mit einer Verneinung des Schriftformerfordernisses für sich genommen nicht zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen können. | |
Die getroffene Regelung dient vielmehr offensichtlich allein dem Ziel, die Einhaltung der Verpflichtung aus § 33 BDSG durch die Antragstellerin überprüfen zu können. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Anordnung notwendig und geeignet ist, um die Einhaltung der Verpflichtung aus § 33 BDSG durch die Antragstellerin sicherzustellen. Insofern dient die Dokumentation keinem Selbstzweck, sondern dem Anliegen, durch die Dokumentationspflicht die Antragstellerin gleichsam an ihre Verpflichtung aus § 33 BDSG zu erinnern und ihre Einhaltung anzumahnen, was letztlich im Datenschutzinteresse aller von der Datensammlung durch die Antragstellerin betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen steht. Da sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Erkenntnismaterial zumindest Zweifel daran ergeben hatten, ob die Antragstellerin in dem gebotenen Umfang ihrer Benachrichtigungspflicht aus § 33 BDSG nachgekommen ist und nachkommt, war der Antragsgegner berechtigt, eine entsprechende Regelung zu erlassen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in der generalklauselartigen Ermächtigung des § 38 Abs.5 Satz 1 BDSG zu sehen, die in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend aufgeführt ist, wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat. Gegen die Richtigkeit dieser Bewertung hat die Antragstellerin keine Einwendungen vorgetragen und sich insbesondere mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 Abs.5 Satz 1 BDSG und ihrer Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht auseinandergesetzt, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht angezeigt sind. ..." | |
Auszug aus HeVGH B, 02.01.14, - 10_B_1397/13 -, Hessenrecht, Abs.1 ff | |
§§§ | |
14.002 | Internetauktion II |
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Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII_ZR_305/10, NJW_11,2643 ). | |
§§§ | |
14.003 | BearShare |
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1) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. | |
2) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen An-schluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.Mai 2010 - I_ZR_121/08, BGHZ_185,330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15.November 2012 I_ZR_74/12, GRUR_13,511 = WRP 2013,799 - Morpheus). | |
3) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.Mai 2010 - I_ZR_121/08, BGHZ_185,330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I_ZR_74/12, GRUR_13,511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). | |
§§§ | |
14.004 | Frequenzbedarf |
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1) Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch da Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. | |
2) Bei der nach § 138 Abs.2 TKG zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem berührten Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse auf rechtliches Gehör berücksichtigen, ob andere Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. | |
LB 3) Das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin bezieht sich hier auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dieser Schutz wird durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 - 1_BvR_2087/03 und 1_BvR_2111/03 | |
LB 4) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. ]e> ]e[ LB 5) Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 aaO S.230 f). | |
LB 5) Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.März 2006 aaO S.230 f). - | |
§§§ | |
14.005 | Gewinnspiele |
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Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr.2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen. | |
§§§ | |
14.006 | Bonitätsauskunft der Schufa |
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1) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen. | |
2) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. | |
3) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. | |
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T-14-02 | Zum Auskunftanspruch nach § 34 Abs.4 S.1 Nr.4 |
"a) § 34 Abs.4 BDSG fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2254). Ziel des Gesetzes war es insbesondere, die Regelungen für die Tätigkeit von Auskunfteien deren gestiegener und weiter steigender Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesondere sollte den Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten können ( vgl. BT-Drucks.16/10529, S.9) | |
Mit § 34 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bzw. Abs.4 Satz 1 Nr.3 BDSG nF, wonach der Betroffene einen Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten Wahrscheinlichkeitswert zu widerlegen. Weiter wollte der Gesetzgeber es ermöglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzufassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind (BT-Drucks.16/10529, S.17 f.) | |
Die Regelungen des § 34 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Abs.4 Satz 1 Nr.4 BDSG nF, die verlangen , dass dem Betroffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollten wiederum sicherstellen, dass die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für Laien verständlichen Form erfolgt. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Unternehmen die Scoreformel, an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Betroffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht ausüben, mögliche Fehler in den Berechnungsgrundlage aufdecken und Abweichungen von de automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT-Drucks.16/10529, aaO) | |
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, § 34 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4 Satz 1 Nr.3 BDSG nF dahingehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Einzelfall berechnete Ergebnis Auskunft zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten Gesamtwerts erhöht werden (BT-Drucks.16/10529, S.28 f.). Diese Vorschläge, die nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurden, lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument ab, dass die vorgeschlagene Gesetzesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines Scorewerts in den allgemeinen Rahmen ermögliche (BT-Drucks.16/10581, S.5). | |
b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben wollte, welche - ihn betreffenden - Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbesondere um falsche Daten korrigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Umstände gegenüber den - etwa über eine Kreditvergabe - entscheidenden Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite sollte die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen zusätzliche Auskunftsrechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Interessen der Auskunfteien berücksichtigen wollte. | |
c) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.4 BDSG diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen,die von Relevanz für den jeweils ermittelten Wahrscheinlichkeitswert sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind . | |
Auszug aus BGH U, 28.01.14, - VI_ZR_158/13 -, www.BGH.de, Abs.13 ff | |
§§§ | |
14.007 | Heimliche Fotoaufnahmen |
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Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs.1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten, auch wenn bei Anfertigung des Fotos keine Verbreitungsabsicht besteht. Die Rechtswidrigkeit der Fotoaufnahmen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Aufnahmen dazu dienen sollen zu dokumentieren, dass Hundehalter ihre Hunde unangeleint in einem Naturschutzgebiet laufen lassen. Die Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten ist alleine Sache der zuständigen Behörden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Fotos ergibt sich daraus nicht. | |
§§§ | |
14.008 | Peter Fechter |
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1) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films. | |
2) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I_ZR_17/11, GRUR_12,928 = WRP 2012,1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I_ZR_188/11, GRUR_13,1161 = WRP 2013,1465 - Hard Rock Cafe | |
3) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannt e oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I_ZR_83/56, BGHZ_26,52 Sherlock Holmes; BGHZ_67,56 - Schmalfilmrechte). | |
4) Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs.1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an BGH; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR_23/09, NJW_11,212 - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 11.Oktober 2012 - VII_ZR_10/11, NJW_12,3569; Urteil vom 29.Januar 2013 - EnZR_16/12, juris Rn.13). | |
§§§ | |
14.009 | Virtuelle Todesanzeige |
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1) Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich nach § 29 Abs.1 Nr.2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Daten aus öffentlichen Todesanzeigen in Tageszeitungen entnommen werden. | |
2) Die virtuelle Todesanzeige verletzt die Menschenwürde und das postmortale Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person nicht. Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Der Betroffene wird hierdurch nicht zu einer "quasi-öffentlichen" Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war. | |
3) Einträge in virtuellen Kondolenzbüchern hingegen, die den Eindruck vermitteln, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten, stellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar mit der Folge, dass diese Einträge unverzüglich zu löschen sind, sobald die für das virtuelle Kondolenzbuch verantwortliche Person hiervon Kenntnis erlangt. | |
§§§ | |
14.010 | Grundbucheintragung |
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Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch einzutragenden Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Folge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Rangvereinbarung erfolgt. | |
§§§ | |
14.011 | Entgeldgenehmigung |
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§ 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar. | |
LB 2) Gemäß Art.19 Abs.4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese Vorschrift gewährleistet neben dem Zugang zu den Gerichten auch eine tatsächliche wirksame - effektive - gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschlüsse vom 8.Juli 1982 - 2_BvR_1187/80 - BVerfGE_61,82 <110 f> und vom 3.März 2004 - 1_BvR_461/03 - BVerfGE_110,77 <85>; stRspr). | |
LB 3) Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (BVerfG, Beschlüsse vom 8.Juli 1982 aaO und vom 27.Oktober 1999 - 1_BvR_385/90 - BVerfGE_101,106 <123>). | |
LB 4) Der Rechtsweg, den Art.19 Abs.4 Satz 1 GG dem Einzelnen gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Hierbei verfügt der Gesetzgeber zwar über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum, darf jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -wirkung nicht verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 27.Oktober 1999 aaO S.123 f.). | |
§§§ | |
14.012 | Geld-Zurück-Garantie III |
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1) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. | |
2) Eine gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden. | |
§§§ | |
14.013 | Sanierungsrechtl-Ausgleichbetrag |
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Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1_BvR_2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen. | |
§§§ | |
14.014 | Ping-Anrufe |
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1) Zur Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe. BGH, | |
HRR-LS 2) Wer computergestützt Mobiltelefonnummern anruft und es dabei nur einmal klingeln lässt sowie in der Anrufliste der angerufenen Telefone die Rufnummer eines Mehrwertdienstes hinterlässt (sog. Ping-Anrufe), um so die Besitzer der Mobiltelefone zu einem Rückruf bei dieser Mehrwertdienstnummer, täuscht konkludent iSd Betrugstatbestandes. Täuschungsgegenstand ist dabei zum einen ein (in Wahrheit nicht vorhandener Kommunikationswunsch des Anrufers sowie zum anderen die Tatsache, dass durch den Rückruf kein erhöhtes Entgelt entsteht. (Bearbeiter) | |
HRR-LS 3) Ein Telefon stellt nach allgemeiner Auffassung ein Kommunikationsmittel dar, so dass die damit vorgenommene Anwahl eines anderen Telefons - wenn zwischen den Teilnehmern nichts anderes vereinbart ist - von dem durchschnittlichen Nutzer eines Mobiltelefons als Angerufenem zu Recht so verstanden werden darf, dass auch der Anrufer sein Telefon als Kommunikationsmittel nutzen wollte. Der Umstand der automatischen Erstellung der Anrufliste ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal durch den Anrufer in jedem Fall eingestellt werden kann, ob die Rufnummer übermittelt werden soll. Die automatisch erstellte Mitteilung, von welcher Rufnummer aus der Kommunikationswunsch kommuniziert wurde, ist dem Anrufer mithin objektiv zurechenbar. (Bearbeiter) | |
HRR-LS 4) Kommt eine konkludente Täuschung in Betracht, so sind bei der Ermittlung des Inhalts einer stillschweigenden Erklärung anhand der Verkehrsanschauung auch solche Konstellationen zu berücksichtigen, in denen einer (schlüssigen) Erklärung aufgrund Gesetzes oder Vereinbarung ein bestimmter Gehalt zugewiesen wird; will der Handelnde eine Erklärung dieses normativ vorstrukturierten Erklärungsgehalts indes tatsächlich nicht abgeben, täuscht er zumindest konkludent. (Bearbeiter) | |
HRR-LS 5) Danach ergibt sich der schlüssige Erklärungsinhalt eines Ping-Anrufs, wonach ein Rückruf nicht mit erhöhten Kosten verbunden ist, daraus, dass nur solche Nummern im Rufnummernspeicher eines angerufenen Mobiltelefons hinterlassen werden dürfen, für die dies zutrifft. Das Hinterlassen einer Mehrwertdienstenummer im Rufnummernspeicher war und ist hingegen unzulässig (vgl. nunmehr § 66k TKG). (Bearbeiter) | |
HRR-LS 6) Das subjektive Betrugsmerkmal der Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung ist in den Konstellationen der Ping-Anrufe jedenfalls dann erfüllt, wenn die Mobilfunkanbieter die durch die Ping-Anrufe generierten Forderungen lediglich einziehen und im Übrigen verpflichtet sind, die Erlöse an ihren Vertragspartner - nach Abzug des eigenen Anteils - auszuzahlen. (Bearbeiter) | |
HRR-LS 7) Bei einer Vielzahl von Geschädigten ist es ist es materiellrechtlich unbedenklich, wenn das Tatgericht in Fällen eines normativ vorgeprägten Vorstellungsbildes sowie mit Blick auf eine eindeutige Interessenlage davon absieht, alle Geschädigten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines täuschungsbedingten Irrtums zu vernehmen (vgl bereits BGH HRRS 2013 Nr.387). Vielmehr reicht die Vernehmung einiger weniger Personen aus (hier: 9 von 528.000 potentiell Geschädigten). (Bearbeiter) | |
§§§ | |
14.015 | Reichweite des Unterlassungsebotes |
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1) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfertigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I_ZR_55/12, GRUR_13,1235 Rn.18 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II). | |
2) Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind. | |
§§§ | |
14.016 | Terminsbestimmung |
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Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr.4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. | |
§§§ | |
14.017 | Patientenfotos auf Facebook |
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Eine ungenehmigte Verbreitung von Patientenbildern in einem sozialen Netzwerk wie Facebook durch eine medizinische Mitarbeiterin einer Arztpraxis stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar. Gleichwohl berechtigt dieser Verstoß bei Abwägung der Interessen nicht zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn es sich in dem konkreten Fall um Fotos eines Kleinkindes handelt, bei denen die Gesichtszüge des Kindes kaum individuell erkennbar sind und daher aufgrund der Umstände nicht von einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte auszugehen ist. | |
§§§ | |
14.018 | Telefonbuch |
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1) "Name" im Sinne von § 45m Abs.1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. | |
2) Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs.1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs.2 Nr.3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch). | |
§§§ | |
14.019 | Flugvermittlung im Internet |
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Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr.10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundelie-genden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisier-ten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Bu-chungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen. | |
§§§ | |
14.020 | Zugangsanordnung |
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Bei der Entscheidung über die Festlegung der Bedingungen einer Zugangsanordnung nach § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 TKG ist der Bundesnetzagentur kein Regulierungsermessen, sondern ein allgemeines (Rechtsfolge-)Ermessen eingeräumt. | |
§§§ | |
14.021 | Schadensersatzpflicht-Besitzer |
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1) Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5.Mai 1982 VIII_ZR_162/81, NJW_82,1751; Senat, Urteil vom 29.Januar 1993 - V_ZR_160/91, NJW-RR_93,626, 627). | |
2) Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs.1 BGB, wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 BGB nicht kondiziert werden kann. | |
§§§ | |
14.022 | Bearbeitungsentgelt |
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1) Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs.1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird. | |
2) Eine solche Bestimmung unterliegt nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs.3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. | |
3) Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 III_ZR_232/85, juris Rn.2). | |
§§§ | |
14.023 | Widerrufsbelehrung |
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1) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.April 2010 - I_ZR_66/08, NJW_10,3566 ). | |
2) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung | |
3) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe. | |
§§§ | |
14.024 | Deus Ex |
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1) Die Kosten des Verfahrens nach 101 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Abs.9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. | |
2) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Abs.9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen. | |
§§§ | |
14.025 | Intime Fotos |
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Die Einwilligung in Fotoaufnahmen stellt grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung kann nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wie zB Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden. Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat. | |
§§§ | |
14.026 | Telekommunikationsverkehr |
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1) Nach § 43 Abs.1 VwGO muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. | |
2) Eine Klage auf Feststellung, dass die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst nach § 5 G 10 in einem bestimmten Jahr rechtswidrig gewesen ist, ist nur zulässig, wenn zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Telekommunikationsverkehr des Klägers im Zuge dieser strategischen Beschränkung tatsächlich erfasst worden ist. | |
3) Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs.4 GG gebietet nicht, bei Klagen gegen eine strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst das Beweismaß für das Vorliegen einer konkreten Betroffenheit des Klägers wegen der Schwierigkeit zu verringern, die Erfassung gerade seines Telekommunikationsverkehrs durch die Maßnahme nachzuweisen, weil die damit im Ergebnis eröffnete allgemeine, vom konkreten Fall losgelöste Kontrolle der strategischen Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs schon durch die unabhängige und mit effektiven Kontrollbefugnissen ausgestattete G 10-Kommission des Deutschen Bundestages gewährleistet ist. | |
§§§ | |
14.027 | Löschungsbegehren |
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Zu einem Löschungsbegehren gegen eine Auskunftei wegen missverständlicher Bonitätsauskunft bei nach Vollstreckungsbescheid ausgeglichener Forderung. | |
LB 2) Ein Richtigstellungsanspruch (§ 823 Absatz 1,§ 1004 BGB, § 35 Absatz 1 Satz 1 BDSG) besteht indes nicht, weil die von der Beklagten verwendete Auskunft nicht falsch ist. Dies gilt auch dann, wenn man - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - unterstellt, dass die Beklagte im Verkehr mit Dritten Auskünfte versendet, deren Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Selbstauskunft entspricht. LB 3) Entgegen der vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung lässt sich eine andere Beurteilung auch nicht mit dem für allgemeine Geschäftsbedingungen normierten Grundsatz rechtfertigen ( § 305c Absatz 2 BGB), wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders - hier also der Beklagten - gehen. | |
§§§ | |
14.028 | Einbürgerungsverfahren |
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1) Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl § 41 Abs.3 BZRG). | |
2) Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch Beiziehung der Ausländerakte). | |
§§§ | |
14.029 | Entgeltgenehmigung |
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1) Eine vorläufige Entgeltgenehmigung nach § 130 TKG darf nicht zur Abwendung von Nachteilen für das regulierte Unternehmen ergehen, die dadurch verursacht werden, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert. | |
2) Für die Durchführung des in § 12 Abs.2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Entgeltgenehmigung enthält das nationale Recht keine Rechtsgrundlage. | |
3) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. | |
4) Ob sich aus Art.7 Abs.3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Rechtspflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung des in § 12 Abs.2 TKG geregelten Konsolidierungsverfahrens vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung ergibt, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. | |
§§§ | |
14.030 | Entgeltabrede |
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1) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden. | |
2) § 37 Abs.2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unternehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs.4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs.5 TKG in Betracht. | |
§§§ | |
14.031 | Wohnungsverkauf |
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1) Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet. | |
2) Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.Oktober 1976 V_ZR_247/75, LM 123 BGB Nr.47). | |
§§§ | |
14.032 | Bewertung von Ärzten |
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1) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI_ZR_93/10, BGHZ_191,219 ). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach 14 Abs.2, 15 Abs.5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies ua für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. | |
2) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des 12 Abs.2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI_ZR_345/13 - OLG | |
§§§ | |
14.033 | PC III |
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Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs.1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs.1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urteil vom 2.Oktober 2008 I_ZR_18/06, GRUR_09,53 = WRP 2009, 80 - PC I). | |
§§§ | |
14.034 | Drucker + Plotter III |
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Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs.1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6.Dezember 2007 - I_ZR_94/05, BGHZ_174,359 - Drucker und Plotter I). | |
§§§ | |
14.035 | wetteronline.de |
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1) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr.10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. | |
2) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein. | |
§§§ | |
14.036 | Goldesel |
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1) Internet-Zugangsvermittler (Access-Provider) können im Wege der Störerhaftung darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang ihrer Kunden zu rechtsverletzenden Angeboten im Internet zu unterbinden, soweit ihnen dies durch zumutbare Maßnahmen möglich ist. | |
2) Sie können zu solchen Maßnahmen grundsätzlich auch ohne spezialgesetzliche Grundlage verpflichtet werden. Dies gilt allerdings nicht für Sperrmaßnahmen, die eine Filterung und Analyse des gesamten Datenverkehrs ihrer Kunden (sogenannte URL-Sperren) erfordern. Ein solcher Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis bedarf, auch wenn er von einem privaten Unternehmen vorgenommen wird, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. | |
3) Die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer setzt voraus, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Angeboten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden kann. Für die Unzumutbarkeit einer Maßnahme spricht es, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird. Gleiches gilt für Maßnahmen, die den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbinden können. | |
4) Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Maßnahmen sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Zugangsvermittler durch die in Rede stehenden Maßnahmen erleidet, den Vorteilen, die sich der Rechteinhaber von diesen Maßnahmen verspricht, einander gegenüberzustellen. Dabei müssen die Kosten, die mit der Einführung der betreffenden Maßnahme verbunden sind, den durch die fragliche Rechtsverletzung entstehenden Schäden einander gegenübergestellt werden. Hierzu ist zumindest der Vortrag der Größenordnung der betreffenden Beträge erforderlich. | |
§§§ | |
14.037 | Absehen vom Vergabeverfahren |
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§ 55 Abs.9 TKG aF (§ 55 Abs.10 TKG nF ) schließt es nicht aus, dass die Bundesnetzagentur die im förmlichen Beschlusskammerverfahren zu treffende Entscheidung, von einem der Frequenzzuteilung vorgeschalteten Vergabeverfahren abzusehen, auch rückwirkend treffen kann. | |
§§§ | |
14.038 | Telekommunikationslinie |
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Ist der Ersatzanspruch des zur Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten gegen den Träger der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie nach § 71 Abs.2 TKG zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmer gerichtet, entsteht mit der Begleichung dieser Verbindlichkeit durch den Unterhaltungsverpflichteten kein anderer auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt, ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruchs als solchen etwas ändern könnte. | |
§§§ | |
14.039 | Online-Veröffentlichung |
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Die nicht gewollte Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers durch einen Dritten begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, da der Betroffene mit seiner Teilnahme an der Demonstration sich selbst in die Öffentlichkeit begeben hat und daher weniger schutzbedürftig sei. | |
§§§ | |
14.040 | Dash-Cams |
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1) Durch sog. On-Board-Kameras ("Dash-Cams") werden personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt und dafür erhoben. Die Aufnahmen sind nicht automatisierte Dateien gem. § 3 Abs.2 Satz 2 BDSG. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen fehlt es zwar an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen. Werden allerdings den Bildaufzeichnungen weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, ist von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 BDSG auszugehen. | |
2) Der Betreiber einer On-Board-Kamera verstößt in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist. Eine Ausnahme gem. § 6b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen (insbes § 28 BDSG) als lex specialis vorgeht, ist nicht gegeben. | |
3) Dieser datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist. | |
§§§ | |
14.041 | Löschung eines Eintrags |
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LF: Ansprüche auf Löschung von Suchmaschineneinträgen in google.de entsprechend der EuGH-Entscheidung zum "Recht auf Vergessenwerden" im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind gegen die US-amerikanische Muttergesellschaft Google Inc. mit Sitz in Kalifornien und nicht gegen Google Deutschland geltend zu machen. | |
§§§ | |
14.042 | BAG.de |
Die Domain "bag.de" steht dem Bundesarbeitsgericht zu. Dem Bundesarbeitsgericht steht aufgrund des Namensrechts nach § 12 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen eine private Firma zu, die diese Domain geparkt hatte. | |
§§§ | |
14.043 | Geschäftsführerhaftung |
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1) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe-ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. | |
2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Ge-schäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. | |
3) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. | |
§§§ | |
14.044 | Teilnehmerschlussleitung |
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1) Die Erhebung von Kündigungsentgelten führt nicht schon als solche, dh ohne Rücksicht auf die konkrete Höhe der Entgelte, zu einer Überschreitung der nach § 31 Abs.1 Satz 1 TKG 2004 / § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG 2012 für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. | |
2) Die Überprüfung von Entgelten am Maßstab "anderer Rechtsvorschriften" gemäß § 35 Abs.3 Satz 2 TKG erstreckt sich nicht auf die Vorschriften der §§ 307 ff BGB über die Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. | |
§§§ | |
14.045 | Ortsrechtlicher Normgeber |
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LB 1) Der Gemeinde steht als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu. | |
LB 2) Erhebt die Gemeinde auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren. | |
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T-14-03 | Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeber |
"Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst zwar auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand die unterschiedlichen Straßenarten näher zu bestimmen. Insoweit steht der Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1_BvR_668/10, 1_BvR_2104/10 - juris Rn.49, zum Gestaltungsspielraum des Normgebers im Abgabenrecht). | |
Dagegen kann eine Gemeinde beim Vollzug des Abgabenrechts durch den Erlass von Abgabenbescheiden keinen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum für sich beanspruchen. Erhebt sie auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1_BvR_857/07 - BVerfGE_129,1 <21> mwN). Ein behördliches Letztentscheidungsrecht lässt sich insoweit nicht aus Art.28 Abs.2 Satz 1 GG ableiten. Die Gemeinde wird bei der Heranziehung ihrer Gemeindemitglieder zu Abgaben nicht als kommunale Normgeberin tätig, sondern als hoheitlich handelnde Normanwenderin. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht beinhaltet keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse beim Vollzug von gemeindlichen Rechtsnormen. Eine Einschränkung bedarf vielmehr der Entscheidung durch den staatlichen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 21 f.). Nur dieser ist befugt, die Kontrolle der Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden durch die Gerichte zurückzunehmen und den Behörden Letztentscheidungsbefugnisse einzuräumen, wobei er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22 f.). Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigung stünde eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verkehrskonzepts vorgenommenen Einstufung der Straßen nicht nur im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art.20 Abs.3, Art.97 Abs.1 GG), sondern würde vor allem auch das Recht der Abgabenschuldner auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs.4 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22). | |
Ob die Ratsfreischulstraße in Leipzig richtigerweise, wie die Beklagte meint, als Anliegerstraße oder - dem Berufungsurteil folgend - als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, richtet sich ausschließlich nach nicht revisiblem Landes- bzw. Ortsrecht und entzieht sich daher einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht. | |
Auszug aus BVerwG B, 03.09.14, - 9_B_46.14 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.4 ff | |
§§§ | |
14.046 | www.jameda.de |
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Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de). | |
§§§ | |
14.047 | Private E-Mails |
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1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. | |
2) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. | |
3) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. | |
§§§ | |
14.048 | Prepaid-Vertrag |
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird. | |
§§§ | |
14.049 | Speicherung von IP-Adressen |
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1) Ist Art.2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl.EG 1995, L 281/31) Datenschutz-Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? | |
2) Steht Art.7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann? | |
§§§ | |
14.050 | Vorlagebeschluss an EuGH |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art.267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: | |
1) Ist Art.2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) Datenschutz-Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine InternetprotokollAdresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? | |
2) Steht Art.7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann? | |
§§§ | |
14.051 | Telekommunikationslinie |
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Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. | |
§§§ | |
14.052 | Internetautktion |
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Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion ("eBay") abgeschlossenen Kaufvertrages, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 28.März 2012 - VIII_ZR_244/10, NJW_12,2723 ). | |
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T-14-04 | Schadensersatzanspruch wegen Auktionsabbruch |
"Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr.3, 280 Abs.1, 3, § 281 Abs.1 BGB dem Grunde nach zuerkannt. | |
1. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass der Beklagte die Internetauktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen hat und nicht zur Anfechtung seines Angebots wegen Irrtums nach § 119 ff. BGB berechtigt war. | |
b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der mit dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs.1 BGB). Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs.1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 28. März 2012 - VIII_ZR_244/10, NJW_12,2723 Rn.20 f.). | |
Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zu Unrecht meint die Revision, die Begrenzung des Gebots auf 555,55 Euro mache deutlich, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, einen auch nur annähernd dem Marktpreis entsprechenden Preis zu bieten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, erschließt sich nicht, weshalb ein (Höchst-)Gebot unterhalb des Markpreises sittlich zu missbilligen sein soll. Gibt der Bieter ein Maximalgebot ab, ist er nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (Senatsurteil vom 28.März 2012 - VIII_ZR_244/10, aaO). | |
2. Der Beklagte kann dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 27. April 1977 - IV_ZR_143/76, BGHZ_68,299, 304; vom 7.Januar 1971 - II_ZR_23/70, BGHZ_55,274, 279 f.). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. | |
Die von der Revision angeführte Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Hinweisbeschluss vom 3.Juni 2009 - 5_U_429/09, MMR_09,630; ebenso bereits die Vorinstanz: LG Koblenz, NJW_10,159, 160 f.; siehe auch AG Dieburg, Urteil vom 4.Juli 2011 - 20_C_65/11, juris Rn.28 ff.), der Käufer sei nicht schutzwürdig, weil er von dem nicht zu erwartenden vorzeitigen Abbruch der Auktion profitieren wolle und nicht damit rechnen könne, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben, ist im Schrifttum zu Recht auf Ablehnung gestoßen (Oechsler, Jura 2012,497, 500; Härting, Internetrecht, 5.Aufl, Rn.546; Wenn, jurisPR-ITR 16/2009 Anm.4; Höhne, jurisPR-ITR 9/2009 Anm.5; siehe auch BeckOK BGB/Sutschet, Stand: 1.August 2014,242 Rn.93). Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in ähnlichen Fallgestaltungen keine unzulässige Rechtsausübung durch den Käufer angenommen (LG Detmold, Urteil vom 22.Februar 2012 - 10_S_163/11, juris Rn.11 ff; LG Berlin, Urteil vom 21.Mai 2012 - 52_S_140/11, juris Rn.30 f.; AG Bremen, Urteil vom 5.Dezember 2012 - 23_C_0317/12, juris Rn.14 ff.; AG Gummersbach, NJW-RR_11,133, 134). Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln, MMR_07,446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion). Zudem hat der Beklagte in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht." | |
Auszug aus BGH U, 12.11.14, - VIII_ZR_42/14 -, www.BVerwG.de, Abs.7 ff | |
§§§ | |
14.053 | Zuwiderhandlung während Schwebezeit |
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Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs.1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben. | |
§§§ | |
14.054 | Verdachtsberichterstattung |
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Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchti-gung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. | |
§§§ | |
14.055 | Sachleistungskonsum |
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1) Der dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs.1 IFG entgegenstehende Versagungsgrund des § 5 Abs.2 IFG für Informationen aus Unterlagen, die mit dem Abgeordnetenmandat in Zusammenhang stehen, gilt nur für personenbezogene Daten. | |
2) Angaben zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden von § 5 Abs.2 IFG erfasst. | |
§§§ | |
14.056 | Kostenrechnung |
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Die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach § 29 Abs.2 Satz 1 TKG erstreckt sich auch auf materielle Vorgaben für die Kostenrechnung des regulierten Unternehmens, die unmittelbar auf ein spezifisches Entgeltgenehmigungsverfahren bezogen sind. | |
§§§ | |
14.057 | Vorlagebeschluss II |
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1) Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein, dessen Ausfüllung vom Verwaltungsgericht auch darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde plausibel und erschöpfend argumentiert hat. | |
2) Die in § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG geregelte Rückwirkungssperre findet auch in den Fällen einer Anordnung von Entgelten gemäß § 25 Abs.1 Satz 1, Abs.5 und 6 TKG entsprechende Anwendung. | |
3) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 ). | |
§§§ | |
14.058 | Vorlagebeschluss I |
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1) Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TKG heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf. in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein, dessen Ausfüllung vom Verwaltungsgericht auch darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde plausibel und erschöpfend argumentiert hat. | |
2) § 35 Abs.5 Satz 2 und 3 TKG ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) nicht vereinbar (vgl Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - 6_C_3.13 - BVerwGE_149,94 ). | |
§§§ | |
14.059 | Erschöpfung des Verbreitungsrechts |
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1) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I_ZR_129/08, GRUR_14,264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II). | |
2) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6.Juli 2000 - I_ZR_244/97, BGHZ_145,7 - OEM-Version). | |
3) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat. | |
4) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs.1 UrhG. | |
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IT-Recht - 2014 | [ ] |
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