1965  
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65.001 Wiedergutmachung
 
  1. BVerfG,     B, 12.01.65,     – 2_BvR_454/62 –

  2. BVerfGE_18,288 = www.dfr/BVerfGE

  3. BWGöD_§_1, BWGöD_§_31h; GG_Art.3 Abs.1

 

Es widerspricht dem Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes, daß das Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes Beginn und Umfang der Wiedergutmachung für geprüfte Kandidaten und für entlassene Referendare verschieden geregelt hat.

§§§

65.002 Marktordnung
 
  1. BVerfG,     U, 27.01.65,     – 1_BvR_213/58 –

  2. BVerfGE_18,315 = www.dfr/BVerfGE

  3. MFG_§_12 Abs.3; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.74 Nr.17, GG_Art.80 Abs.1 S.1

 

1) Die Einführung einer Marktordnung für bestimmte Produkte ist zulässig, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls sie rechtfertigen.

 

2) Die Ausgleichsabgabe nach § 12 Abs.3 MFG (BGBl.I 811) ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art.74 Nr.17 GG.

 

3) Dem Gesetzgeber kann nicht schon Willkür vorgeworfen werden, wenn die einer sachlich motivierten Einzelregelung innerhalb einer Marktordnung zugrunde gelegte wirtschaftliche Prognose sich als falsch erweist.

§§§

65.003 Devisenbewirtschaftungsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 16.02.65,     – 1_BvL_15/62 –

  2. BVerfGE_18,353 = www.dfr/BVerfGE

  3. Alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze; AWG_§_47

 

Art.1 des Gesetzes Nr.53 der amerikanischen und britischen Militärregierung (Devisenbewirtschaftungsgesetz) gilt für den Interzonenhandel weiter.

§§§

65.004 Teilung-Kirchengemeinde
 
  1. BVerfG,     B, 17.02.65,     – 1_BvR_732/64 –

  2. BVerfGE_18,385 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_90 Abs.1

 

Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.

§§§

65.005 Parkverbot
 
  1. BVerfG,     B, 24.02.65,     – 2_BvR_682/64 –

  2. = NJW_65,2395 = HDW_R1085

  3. GG_Art.80; StVG_§_3, StVG_§_4, StVG_§_16; VwVfG_§_35

 

Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können durch Aufstellen einer Parkuhr ein modifiziertes Parkverbot erlassen, ohne dabei eine Rechtsnorm zu setzen. Die Aufstellung von Parkuhren und die darin liegenden Parkverbotszeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung.

§§§

65.006 Beurkundungsbefugnis
 
  1. BVerfG,     B, 03.03.65,     – 1_BvR_208/59 –

  2. BVerfGE_18,392 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1; (Pr) AGBGB_Art.12_§_2

 

Die in Art.12 § 2 prAGBGB eingeräumte Beurkundungsbefugnis stellt kein subjektives öffentliches Recht, insbesondere kein Eigentum im Sinne des Art.14 Abs.1 GG dar.

§§§

65.007 Verordnung als Landesrecht
 
  1. BVerfG,     B, 23.03.65,     – 2_BvN_1/62 –

  2. BVerfGE_18,407 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.1, GG_Art.70 Abs.1, GG_Art.71

 

Rechtsverordnungen von Landesorganen, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Art.80 Abs.1 Satz 1 GG beruhen, sind Landesrecht.

§§§

65.008 Verschollenheitsrente
 
  1. BVerfG,     B, 31.03.65,     – 2_BvL_17/63 –

  2. BVerfGE_18,429 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVG_§_52; NOG_Art.4 § 4 Abs.1; GG_Art.20 Abs.2

 

Der Gesetzgeber darf ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz nicht rückwirkend ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren.

§§§

65.009 AG in Zürich
 
  1. BVerfG,     B, 07.04.65,     – 2_BvR_227/64 –

  2. BVerfGE_18,441 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.25; GG_Art.3 Abs.1

 

LB 1) Jemand kann seinem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht, dem vorzulegen ist, nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat ( BVerfGE_3,359 (363); BVerfGE_9,213 (215 f); BVerfGE_13,132 (143)).

 

LB 2) Nach Art.25 GG werden allgemeine Völkerrechtsregeln Bestandteil des Bundesrechts nur mit ihrem jeweiligen Inhalt und in ihrer jeweiligen Tragweite (vgl BVerfGE_15,25 (31 f); BVerfGE_16,27 (32 f)). Art.25 GG öffnet ihnen die deutsche Rechtsordnung nur im Bestand ihrer völkerrechtlichen Geltung (vgl Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, S.40, 44), der sich auch danach bemißt, inwieweit sie im Verhältnis zu einzelnen Staaten durch vertragliche Regelungen verdrängt worden sind. Art.25 GG hindert danach nicht, daß völkerrechtlich zulässige vertragliche Abmachungen, die den allgemeinen Völkerrechtsregeln nicht voll entsprechen, durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erlangen (vgl BVerfGE_16,276 (281 f).

 

LB 3) Das Völkergewohnheitsrecht ist durchweg nachgiebiges Recht. Ein Satz, demzufolge die allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts grundsätzlich den Vorrang vor vertraglichen Abmachungen hätten, ist dem allgemeinen Völkerrecht fremd. Das Völkervertragsrecht geht,s oweit es die Vertragspartner betrifft, dem Völkergewohnheitsrecht in aller Regel als das spätere und speziellere Recht vor.

 

LB 4) Nur einige elementare Rechtsgebote werden als vertraglich unabdingbare Regeln des Völkergewohnheitsrechts anzusehen sein. Die Qualität solcher zwingenden Normen wird nur jenen in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätzen zuerkannt werden können, die für den Bestand des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung unerläßlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können.

 

LB 5) Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung vertraglicher Abmachungen, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen: auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen völkerrechtlicher Abkommen kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie Verfassungsrecht verletzen, also willkürlich sind (Art.3 Abs.1 GG) oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen ( BVerfGE_13,132 (150); BVerfGE_18,85 <92 f>) oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind.

§§§

65.010 Neuapostolische Kirche
 
  1. BVerfG,     B, 28.04.65,     – 1_BvR_346/61 –

  2. BVerfGE_19,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; PrGKG_§_8 Abs.1 Nr.4

 

Art.3 Abs.1 GG gebietet, den § 8 Abs.1 Nr.4 PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.

§§§

65.011 S-Urteil des BFH
 
  1. BVerfG,     B, 11.05.65,     – 2_BvR_259/63 –

  2. BVerfGE_19,38 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2; AO_§_64, AO_§_66

 

Die beim Bundesfinanzhof bestehende Praxis, nach der der erkennende Senat den Großen Senat nur dann anruft, wenn die Rechtsauffassung des anderen Senats, von der er abweichen will, in einer sogenannten "S-Entscheidung" enthalten ist, verstößt nicht gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.

§§§

65.012 Überbesetzung
 
  1. BVerfG,     B, 18.05.65,     – 2_BvR_40/60 –

  2. BVerfGE_19,52 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2; AO_§_52 Abs.3

 

Art.101 Abs.1 Satz 2 GG gebietet nur, daß die Personen der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter auf Grund von allgemeinen Regeln im voraus so eindeutig wie möglich feststeht. Die Vorschrift fordert hingegen nicht, daß auch die Zahl der erkennenden Richter stets unverändert beibt.

§§§

65.013 Ausschuß
 
  1. BVerfG,     B, 16.06.65,     – 1_BvR_124/65 –

  2. BVerfGE_19,88 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_90 Abs.1, BVerfGG_§_93a Abs.2, BVerfGG:§_93a Abs.3;

 

Gegen die Beschlüsse des Ausschusses nach § 93a Abs.2 und 3 BVerfGG ist weder eine Verfassungsbeschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf an den Senat gegeben. § 93a Abs.2 und 3 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

65.014 Zweigstellensteuer
 
  1. BVerfG,     U, 13.07.65,     – 1_BvR_771/59 –

  2. BVerfGE_19,101 = www.dfr/BVerfGE

  3. GewStG_§_17 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1

 

Die Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen (§ 17 Abs.1 GewStG) verstößt gegen den Gleichheitssatz.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

A. 1. Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.Juni 1959 -- I 167/ 58 U -- und vom 21. November 1961 -- I 107/61, I 108/61 -- sowie die darin bestätigten Entscheidungen der Finanzämter und Urteile der Finanzgerichte verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

2. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.März 1961 -- VII C 29.60, VII C 119.60 -- und vom 14.Juli 1961 -- VII C 112.60, VII C 113.60, VII C 114.60, VII C 116.60, VII C 117.60, VII C 118.60 -- sowie die darin bestätigten städtischen Steuerbescheide und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

B. § 17 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für die jeweiligen Erhebungszeiträume maßgebenden Fassung ist nichtig, soweit er zuläßt, daß für Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betriebstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebesatz bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.

§§§

65.015 Couponsteuer
 
  1. BVerfG,     B, 24.09.65,     – 1_BvR_228/65 –

  2. BVerfGE_19,119 = www.dfr/BVerfGE

  3. EStG_§_49 Abs.1 Nr.5; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20 Abs.2

 

Das sogenannte Kuponsteuergesetz vom 25.März 1965 verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es das Steuerprivileg auch des Altbesitzes und der Altemissionen beseitigt.

§§§

65.016 Ersatzdienstverweigerer
 
  1. BVerfG,     B, 04.10.65,     – 1_BvR_112/63 –

  2. BVerfGE_19,135 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.3, GG_Art.12;

 

Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit ( Art.4 Abs.1 und 3, Art.12 Abs.2 GG).

§§§

65.017 Umsatzsteuer
 
  1. BVerfG,     B, 04.10.65,     – 1_BvR_498/62 –

  2. BVerfGE_19,129 = www.dfr/BVerfGE

  3. UStG_§_2 Abs.3; GG_Art.4 Abs.2; WRV_Art.137 Abs.5, WRV_Art.140

 

1) Die Frist für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile von Finanzgerichten beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.

 

2) Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art.4 GG sein.

 

3) Art.4 Abs.2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht.

 

4) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 2 Abs.3 UStG auf Religionsgesellschaften zu beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§§§

65.018 Allg-Kriegsfolgengesetz
 
  1. BVerfG,     B, 03.11.65,     – 1_BvR_62/61 –

  2. BVerfGE_19,150 = www.dfr/BVerfGE

  3. AKG_§_2 Nr.4; GG_Art.134 Abs.4, GG_Art.135a Nr.3;

 

Die Regelung des § 2 Nr.4 AKG für sogenannte reichsbezogene Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art.134 Abs.4 GG (vgl BVerfGE_15,126).

§§§

65.019 Dortmunder Hauptbahnhof
 
  1. BVerfG,     B, 30.11.65,     – 2_BvR_54/62 –

  2. BVerfGE_19,303 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.3; BBG_§_52

 

1) Art.9 Abs.3 GG sichert den Mitgliedern einer Koalition das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Koalition teilzunehmen.

 

2) Art.9 Abs.3 GG schützt einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung im Personalvertretungswesen.

 

3) Gewerkschaftliche Werbung vor Personalratswahlen ist in Grenzen auch in der Dienststelle und während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt.

§§§

65.020 Sachkundenachweis
 
  1. BVerfG,     B, 14.12.65,     – 1_BvL_14/60 –

  2. BVerfGE_19,330 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12; EzHslG_§_3 Abs.3 S.2

 

Es ist mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar, für die Aufnahme des Einzelhandels mit Waren aller Art (mit Ausnahme der im § 3 Abs.3 Satz 2 EzHdlG genannten Waren) den Nachweis der Sachkunde zu fordern.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5.August 1957 (Bundesgesetzbl.I S.1121) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig, soweit er den Einzelhandel mit Waren aller Art mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 Satz 2 genannten Waren betrifft.

§§§

65.021 Kirchenlohnsteuer
 
  1. BVerfG,     U, 14.12.65,     – 1_BvL_31/62 –

  2. BVerfGE_19,226 = www.dfr/BVerfGE

  3. (BW) KirchStG_§_26; GG_Art.2 Abs.1;

 

Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes Nr.587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1.April 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg- Baden, Seite 33) in der Fassung des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30.Januar 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Seite 5) ist in Absatz 2 der Satzteil "oder ihr Ehegatte" nichtig.

§§§

65.022 Kirchenbausteuer
 
  1. BVerfG,     U, 14.12.65,     – 1_BvR_413/60 –

  2. BVerfGE_19,206 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.140; WRV_Art.137 Abs.6

 

1) Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG.

 

2) Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art.2 Abs.1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung BVerfGE_6,32 <37>; BVerfGE_10,55 <58>).

 

3) Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.

 

4) Der durch Art.140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art.137 Abs.6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art.137 Abs.6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.

 

LB 5) Die Grundrechte aus Art.2 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG stehen auch juristischen Personen zu (BVerfGE_4,7 <12>; BVerfGE_10,89 <99>, 221 <225>; BVerfGE_15,235 <239>)

 

LB 6) Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl BVerfGE_6,32 <36 f>), sondern umfaßt in der grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Das Grundrecht verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind (BVerfGE_9,83 <88>; BVerfGE_17,306 <313 f>). Insbesondere gehört zur Handlungsfreiheit auch das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Denn in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen greift die öffentliche Gewalt nicht durch Gebote und Verbote, sondern auch durch Auferlegung von Steuern ein (BVerfGE_9,3 <11>).

 

LB 7) Das Grundgesetz legt durch Art.4 Abs.1, Art.3 Abs.3, Art.33 Abs.3 GG sowie durch Art.136 Abs.1 und 4 und Art.137 Abs.1 WRV in Verbindung mit Art.140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl auch BVerfGE_12,1 <4>; BVerfGE_18,385 <386>; BVerfG NJW_65,1427 f).

 

LB 8) Der Staat ist durch Art.137 Abs.6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken; verwehrt ist ihm lediglich, es abzuschaffen oder auszuhöhlen.

 

LB 9) Durch die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz sind diese damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges. Wenn das Grundgesetz auch nur als Einheit begriffen werden kann, so hat dies jedoch nichts mit der Bedeutung und dem inneren Gewicht der einzelnen Normen zu tun (BVerfGE_3,225 <232>). Das Verhältnis zwischen den inkorporierten Kirchenartikeln und anderen, im Grundgesetz unmittelbar getroffenen Regelungen ist aus dem Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung selbst zu bestimmen, wobei von Bedeutung ist, daß das Grundgesetz nicht alle Bestimmungen der Weimarer Verfassung über die Beziehung von Kirche und Staat, insbesondere nicht den Art.135 WRV, übernommen hat.

 

LB 10) Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die einzelnen Artikel des Grundgesetzes so auszugelegen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und seiner Werteordnung vereinbar sind (vgl BVerfGE_1,14 <32>; BVerfGE_7,198 <205>).

 

LB 11) Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. Die Verfahren werden zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden.

2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.Juni 1960 - IV 72/60 und IV 71/60 -, die diesen Urteilen vorangegangenen Entscheidungen und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1960 - VII B 103.60 - und vom 7. November 1960 - VII B 102.60 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

3. Artikel 13 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30.Juni 1922 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 501) in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des badischen Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119) und in der Fassung des Artikels II Ziffer 3 des württemberg-badischen Gesetzes Nr.410 vom 21.Januar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Seite 3) ist nichtig.

§§§

65.023 Kirchensteuergesetze
 
  1. BVerfG,     U, 14.12.65,     – 1_BvR_571/60 –

  2. BVerfGE_19,253 = www.dfr/BVerfGE

  3. WRV_Art.137 Abs.6, WRV_Art.140; GG_Art.2 Abs.1;

 

Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.

§§§

65.024 Wencker
 
  1. BVerfG,     B, 15.12.65,     – 1_BvR_513/65 –

  2. BVerfGE_19,342 = www.dfr/BVerfGE

  3. StPO_§_112 Abs.4, StPO_§_116

 

Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs.4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich.

§§§

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