1954  
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54.001 Beamtenverhältnis
 
  1. BVerfG,     B, 14.01.54,     – 1_BvR_409/53 –

  2. NJW_54,225

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2; DBG_§_27

 

In der Zeit nach dem Zusammenbruch war es nicht ausgeschlossen, Beamtenverhältnisse auch ohne Aushändigung einer den Vorschriften des DGB entsprechenden Ernennungsurkunde zu begründen.

§§§

54.002 Deutsche Wehrmacht
 
  1. BVerfG,     U, 26.02.54,     – 1_BvR_371/52 –

  2. BVerfGE_3,288 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.131; DBG_§_27

 

1) Die deutsche Wehrmacht hat mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört; die Proklamation Nr.2, die Direktive Nr.18 und das Gesetz Nr.34 des Kontrollrats haben, soweit sie sich auf die Auflösung der Wehrmacht beziehen, nur deklaratorischen Charakter.

 

2) Mit dem Ende der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und der aktiven Wehrmachtsbeamten die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind daher erloschen.

 

3) Wohlerworbene Rechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die für den Gesetzgeber unantastbar wären, gibt es auf Grund überpositiven Rechts nicht.

 

4) Die Frage, wer Kriegsgefangener ist, bestimmt sich allein nach Völkerrecht. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtsangehörigen zu seinem Heimatstaat hat keine rechtliche Bedeutung für den Status der Kriegsgefangenschaft.

 

5) Sind durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet.

 

6) Art.33 Abs.5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Hergebrachte Grundsätze, wie sie sich für das Beamtentum im wesentlichen aus Art.129 Abs.1 bis 3 WRV entnehmen lassen, bestehen für das Berufssoldatentum nicht.

 

7) Der in Art.131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß dahin verstanden werden, daß diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben -- also Beamte und Berufssoldaten -- im Rahmen des Art.33 Abs.5 GG nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

 

8) Die Regelung des G 131 für die Angehörigen des ehemaligen Truppensonderdienstes, der Beförderungsschnitt bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten und die Festsetzung des Stichtages vom 8.Mai 1935 verstoßen nicht gegen Art.33 Abs.5 GG.

 

9) Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtsangehörigen bestanden über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Da die Versorgungsverhältnisse jedoch in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden waren, werden sie von Art.131 GG miterfaßt.

 

10) Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre verstößt nicht gegen Art.33 Abs.5 und Art.3 GG, soweit sie

a) die Besoldungsordnung C außer Anwendung läßt,

b) bei der Bemessung des Ruhegehalts nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt,

c) private Einkünfte vorübergehend anrechnet,

d) die z V-Offiziere als Versorgungsempfänger behandelt.

§§§

54.003 Gerichtsentscheidungen
 
  1. BVerfG,     B, 26.02.54,     – 1_BvR_537/53 –

  2. BVerfGE_3,359 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.103 Abs.1; BVerfGG_§_24

 

1) Auf die Rechte aus Art.101 Abs.1 Satz 2 und Art.103 Abs.1 GG kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist.

 

2) Auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts kann, sofern sie willkürlich sind, Art.101 Abs.1 Satz 2 GG verletzt werden.

§§§

54.004 Besatzungsrecht
 
  1. BVerfG,     B, 28.04.54,     – 1_BvL_85/53 –

  2. BVerfGE_3,368 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.123, GG_Art.124, Art.125, GG_Art.126; BVerfGG_§_86 Abs.2

 

1) Ein Gericht darf nur dann gemäß Art.126 GG, § 86 Abs.2 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits darauf ankommt, ob ein Gesetz auf Grund der Tatbestände der Art.124, 125 GG als Bundesrecht fortgilt.

 

2) Im Verfahren nach Art.100 Abs.1 Satz 2 GG, §§ 80 ff BVerfGG kann die Frage, ob ein vorkonstitutionelles Gesetz nach Art.124, 125 GG zu einem Bundesgesetz geworden ist, als Vorfrage geprüft werden.

 

3) Recht, das die Besatzungsmächte vor dem Zusammentritt des Bundestags erlassen haben, ist nicht nach Art.123 bis 125 GG Bundesrecht geworden. 3) Recht, das die Besatzungsmächte vor dem Zusammentritt des

 

4) Die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG erstreckt sich nicht auf die Feststellung der Unvereinbarkeit deutschen Rechts mit Besatzungsrecht.

§§§

54.005 Verwaltungsverfahren
 
  1. BVerfG,     B, 29.04.54,     – 1_BvR_328/52 –

  2. BVerfGE_3,377 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.92

T-54-01

Der Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein kann, ist nicht auf die Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde über Rechtsbehelfe im einfachen Verwaltungsverfahren übertragbar.

* * *

T-54-01Verwaltungsvefahren + Richter in eigener Sache

14

"Der Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehört allerdings zu den rechtsstaatlichen Prinzipien. Der Satz gilt aber nur für die richterliche Tätigkeit, denn dieser ist wesentlich, daß von einem nichtbeteiligten Dritten entschieden wird. Der Satz gilt aber nicht, wenn eine Verwaltungsbehörde im einfachen Verwaltungsverfahren "entscheidet". Angesichts des grundsätzlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen den Behörden derselben Verwaltung und der damit verbundenen Weisungsbefugnis ist der echte Beschwerdebescheid der übergeordneten Verwaltungsbehörde ebensowenig ein Akt der Rechtsprechung wie der Einspruchbescheid der Behörde selbst. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um einen Akt der Selbstkontrolle der Verwaltung, also um eine Entscheidung in eigener Sache. Es ist deshalb auch kein rechtsstaatliches Prinzip erkennbar, das einer Entscheidung über eigene Anträge und Rechtsbehelfe entgegenstünde. Besonders kommunale Behörden, in deren Hand Selbstverwaltungs- und staatliche Auftragsangelegenheiten vereinigt sind, werden häufig in die Lage kommen, über eigene Anträge zu entscheiden. Auch die vielfältige Gliederung der Verwaltung nicht nur in verschiedene Behörden, sondern innerhalb der Behörden in verschiedene Abteilungen, und die Wahrnehmung fiskalischer Interessen und hoheitlicher Funktionen durch die gleiche Stelle müssen unausweichlich zu solchen Entscheidungen führen. So handelte zum Beispiel die oberste Landesbehörde im vorliegenden Fall bei der Kündigung und Einlegung der Beschwerde als Fiskus, bei der Beschwerdeentscheidung als als Hoheitsträger."

 

Auszug aus BVerfG B, 29.04.54, - 1_BvR_328/52 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.14

§§§

54.006 Politische Parteien
 
  1. BVerfG,     U, 03.06.54,     – 1_BvR_183/54 –

  2. BVerfGE_3,383 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3, GG_Art.21; (NW) LWahlG_§_20 Abs.2, 3, LWahlG_§_21 S.3

 

1) Politische Parteien können, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind, ihr Recht auf gleiche Chancen bei der Zulassung zu einer Landtagswahl im Wege einer auf Art.3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde geltend machen.

 

2) Zulassungsbedingungen für Wahlvorschläge dürfen -- soweit sie nicht überwiegend formale Bedeutung haben -- grundsätzlich nur solchen Parteien auferlegt werden, bei denen Zweifel bestehen können, ob sie nach ihrer zahlenmäßigen Bedeutung und Beständigkeit in dem jeweils in Betracht kommenden politischen Raum geeignet sind, bei der Bildung funktionsfähiger Mehrheiten und Regierungen mitzuwirken.

 

3) Das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs.2 Satz 3 des Wahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 26. März 1954) überschreitet bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen nicht die Grenze des nach Art.3 GG Zulässigen.

 

4) Der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen war angesichts der Verschiedenheit des Wahlsystems in Bund und Land durch Art.3 GG nicht gezwungen, Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl auf die Landesliste Bundestagsmandate erhalten hatten, bei der Zulassung zur Landtagswahl ebenso vom Unterschriftenquorum zu befreien wie Parteien, die in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten waren.

 

5) Art.21 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach dem Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen eine Partei bei Einreichung eines Wahlvorschlages Satzung und Programm vorlegen und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand nachweisen muß.

§§§

54.007 Bundesbaugesetz
 
  1. BVerfG,     G, 16.06.54,     – 1_PBvV_2/52 –

  2. BVerfGE_3,407 = www.dfr/BVerfGE

 

Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.Juni 1954.

§§§

54.008 Gerichtliche Urteile
 
  1. BVerfG,     B, 01.07.54,     – 1_BvR_361/52 –

  2. BVerfGE_4,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1

 

Zur Frage der Verletzung des Art.3 Abs.1 GG durch gerichtliche Urteile.

§§§

54.009 Investitionshilfe
 
  1. BVerfG,     U, 20.07.54,     – 1_BvR_459/52 –

  2. BVerfGE_4,7 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.74 Nr.11; VB

 

1) Art.74 Nr.11 GG begründet die Zuständigkeit des Bundes auch für Gesetze, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen.

 

2) Wirtschaftslenkende Gesetze verstoßen nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Sie können auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden, jedoch nur, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.

 

3) Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Disposition über Betriebsmittel ist mit Art.2 Abs.1 GG vereinbar, sofern ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleibt.

 

4) Art.14 GG schützt nicht das Vermögen als solches.

 

5) Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht.

 

6) Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet.

 

7) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben.

 

8) Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch eingelegt werden.

§§§

54.010 Klagebefugnis Parteien
 
  1. BVerfG,     E, 20.07.54,     – 1_PBvU_1/54 –

  2. BVerfGE_4,27 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.21; OStV

 

Politische Parteien können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen.

§§§

54.011 5% Sperrklausel
 
  1. BVerfG,     U, 11.08.54,     – 2_BvK_2/54 –

  2. BVerfGE_4,31 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3, GG_Art.21; BVerfGG_§_13 Nr.10

 

1) Eine ausdehnende Anwendung der für verwandte Verfahren geltenden Fristvorschriften auf die Verfahren des § 13 Nr.10 BVerfGG ist unzulässig.

 

2) Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt.

 

3) Die Eigenschaft einer politischen Partei als Vertretung einer nationalen Minderheit begründet keine so wesentliche Verschiedenheit, daß der Gesetzgeber sie bei der Gestaltung der Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren berücksichtigen müßte.

§§§

54.012 Besatzungsrecht
 
  1. BVerfG,     B, 15.09.54,     – 1_BvL_1/54 –

  2. BVerfGE_4,45 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1; DVO/UG_§_16 S.3

 

1) Art.100 Abs.1 GG findet auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

 

2) Werden besatzungsrechtliche Vorschriften mit Ermächtigung der Alliierten Hohen Kommission durch deutsche Stellen geändert oder teilweise aufgehoben, so gelten die nicht aufgehobenen und nicht geänderten Bestimmungen als Besatzungsrecht weiter.

§§§

54.013 Erziehungsrecht
 
  1. BVerfG,     U, 20.10.54,     – 1_BvR_527/52 –

  2. BVerfGE_4,52 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.2

 

Art.6 Abs.2 GG gewährt -- neben seiner Bedeutung als Richtlinie -- jedenfalls zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht.

§§§

54.014 Intendanturweinauflage
 
  1. BVerfG,     U, 21.10.54,     – 1_BvL_52/52 –

  2. BVerfGE_4,60 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.73 Nr.4

 

Ein Gesetz, das im wirtschaftlichen Ergebnis für bereits erloschene Forderungen im Zusammenhang mit der Währungsreform im Jahre 1948 Nachzahlungsansprüche gewährt, greift in das Währungswesen iS des Art.73 Nr.4 GG ein.

§§§

54.015 Berufgerichtsbarkeit
 
  1. BVerfG,     B, 21.10.54,     – 1_BvL_9/51 –

  2. BVerfGE_4,74 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.74 Nr.1, GG_Art.74 Nr.19

 

1) Auf dem Gebiete der Heilberufe ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art.74 Nr.19 GG beschränkt auf das Zulassungswesen.

 

2) Die Verfassung und das Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit für die Angehörigen der Heilberufe unterliegt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art.74 Nr.1 GG nicht.

 

3) Die Reichsärzteordnung ist innerhalb ihres Geltungsbereichs zu Bundesrecht nur insoweit geworden, als sie Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit betrifft.

 

4) Da nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes alle höchsten Staatsorgane handlungsunfähig waren, waren die niedrigeren Organe aus deutschem Recht berechtigt und grundsätzlich verpflichtet, unter Überschreitung ihrer normalen Kompetenzen notfalls anstelle der handlungsunfähigen höchsten Organe zu handeln. Sie bedurften dazu keines Eingriffs der Besatzungsmacht (Einweisung in die deutsche Kompetenz oder Delegation von Besatzungsgewalt).

 

5) Nicht in jeder gerichtlichen Verfahrensart muß der Grundsatz der Öffentlichkeit gelten.

 

6) Das Prinzip des Rechtsstaates gebietet nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug habe.

§§§

54.016 Hutfabrikant
 
  1. BVerfG,     U, 18.11.54,     – 1_BvR_629/52 –

  2. BVerfGE_4,96 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.3

 

1) Art.9 Abs.3 GG schützt auch die Koalition als solche.

 

2) Vereinigungen im Sinne des Art.9 Abs.3 GG sind nicht nur fachberuflich organisierte Verbände.

 

3) Mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht zugleich die Tariffähigkeit jeder beliebig gestalteten Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen garantiert. Art.9 Abs.3 GG gewährleistet jedoch die Institution eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen sein müssen.

 

4) Der mit der Koalitionsfreiheit gewährleistete Kernbereich des Tarifvertragssystems verbietet es dem Gesetzgeber, die von den Vereinigungen frei gewählten Organisationsformen schlechthin oder in entscheidendem Umfang bei der Regelung der Tariffähigkeit unberücksichtigt zu lassen und auf diese Weise das Grundrecht der Koalitionsfreiheit mittelbar auszuhöhlen.

§§§

54.017 Besoldungsgesetz NRW
 
  1. BVerfG,     U, 01.12.54,     – 2_BvG_1/54 –

  2. BVerfGE_4,115 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.75; BTr

 

1) Rahmenvorschriften des Bundes im Sinne des Art.75 GG müssen, wenn auch nicht in allen einzelnen Bestimmungen, so doch als Ganzes durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung hin angelegt sein. Sie müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig lassen und dürfen ihn nicht darauf beschränken, nur zwischen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen.

 

2) Bundesgesetzliche Vorschriften, die für die Besoldung der Landesbeamten Höchstbeträge unter Bezugnahme auf ein lückenloses und verbindliches Bundesbesoldungssystem festsetzen, überschreiten die Schranken der Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes gemäß Art.75 GG.

 

3) Ein Bundesgesetz, das gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstößt, die der Sicherung des eigenstaatlichen Bereichs der Länder dienen, kann nicht durch die Zustimmung des Bundesrats oder der Länder gültig werden.

 

4) a) Eine Rechtsschranke für die Gesetzgebungsbefugnis im Bundesstaat - für Bund und Länder - ergibt sich aus dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue.

b) Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen.

c) Ein Landesgesetz kann wegen Verletzung der aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken nur dann als verfassungswidrig verworfen werden, wenn der Landesgesetzgeber seine Freiheit offenbar mißbraucht hat.

§§§

53.017a Amtszeitverkürzung
 
  1. BVerfG,     B, 11.11.53,     – 1_BvR_444/53 –

  2. BVerfGE_3,41 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20, GG_Art.28; BVerfGG_§_32; (BW) GAK_§_29

 

LB 1) Auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung ergehen (BVerfGE_1,74 [75

 

LB 2) Die meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, machen es notwendig, daß bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Insbesondere gilt dies, wenn -- wie hier -- die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird.

 

LB 3) Bei der Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen in Betracht gezogen, die eintreten würden, wenn der Erlaß der einstweiligen Anordnung unterbliebe und Art.29 GAK dennoch im späteren Verfahren für nichtig erklärt werden würde. Würden diese Folgen dem gemeinen Wohl schwere Nachteile zufügen, so wäre der Erlaß der einstweiligen Anordnung geboten. LB 3) Bei der Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht die

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Antrag, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wird abgelehnt.

§§§

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§§§