zu § 80   VwGO   (2) (R)
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III. Entfall der aufschiebenden Wirkung (Absatz 2 S.1)

a) Allgemeines

  1. (LF) Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Grundverwaltungsakt und seiner Vollstreckung besteht nur bei Vollzug eines noch nicht bestandskräftigen, aber gemäß § 80 Abs.2 VwGO vollziehbaren Verwaltungsakts. Liegt eine wirksame und unanfechtbare Grundverfügung vor, bleibt die Rechtswidrigkeit dieser Grundverfügung für die Frage der Rechtsmäßigkeit ihrer Vollstreckung grundsätzlich außer Betracht. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines bestandskräftigen polizeirechtlichen Aufenthaltsverbotes kann deshalb auch dann rechtmäßig sein, wenn das Aufenthaltsverbot wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig anzusehen ist. Bei Vorliegen eines bestandskräftigen, aber rechtswidrigen Grundverwaltungsakts können sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung gleichwohl dann ergeben, wenn die Behörde im Rahmen des ihr bei der Verwaltungsvollstreckung zustehnden Ermessens die Vollstreckung vorantreiben würde, obwohl sie die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung erkannt hat oder sich die Rechtswidrigkeit geradezu aufdrängen mußte. (vgl. VG Bremen, U 29.05.97 - 2 A 83/96 - Grundverfügung, NVwZ-RR 98,468 -69 = DNr.97.180)



b) bei öffl. Abgaben + Kosten (Absatz.2 S.1 Nr.1)

  1. Um "öffentliche Abgaben und Kosten" iS von VwGO § 80 Abs.2 Nr.1 handelt es sich nur bei durch Bescheid einziehbaren Geldbeträgen wie Steuern, Beiträgen und Gebühren, die zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte erhoben werden. Ein öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt, das begrifflich keine Abgabe iSd KAG SL ist, ist kein Posten des allgemeinen Finanzbedarfs, es unterfällt demnach nicht der Bestimmung der VwGO § 80 Abs.2 Nr.1. (vgl. VG Saarl, E 15.10.81 - 3 F 84/81 - GV - öffentliche Abgaben und Kosten - ör-Leistungsentgelt -, KStZ 82,98 -99 = DNr.81.041)

  2. Beiträge zum Abwrackfonds sind öffentliche Abgaben iS des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. (vgl. OVG NW, B 03.11.97 - 4 B 156/97 - Abgaben, DVBl 98,239 -40 = DNr.97.316)

  3. Die Anforderungen von Vorverfahrenskosten ( Widerspruchsgebühr und Auslagen ) ist sofort vollziehbar, wenn nicht die Sachentscheidung oder der Widerspruch, für die die Gebühr erhoben wird, ihrerseits mit aufschiebender Wirkung angefochten werden. (vgl. OVG Saarl, B 01.02.82 - 3 W 2/82 - Vorverfahren - Kosten - Sofortvollzug -, AS 17,194 -202 = SKZ 82,99 -101 = Juris = DNr.82.008)

  4. Vorverfahrenskosten sind "Kosten" im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. Ein Rechtsbehelf gegen ihre Anforderung hat also keine aufschiebende Wirkung (Fortführung der Rspr des Senats, Beschluß vom 01.02.82 - 3 W 2/82 -, SKZ 82,99). (vgl. OVG Saarl, B 12.07.83 - 3 W 1635/83 - Vorverfahren - Kosten - Rechtsbehelf -, SKZ 84,105/38 (L) = DNr.83.044)

  5. Der Widerspruchsgebührenbescheid (dh der Bescheid, der dem im Widerspruchsverfahren Unterlegenen Gebühren und Auslagen in Rechnung stellt) ist allgemein sofort vollziehbar. Die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsgebührenbescheides ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde oder des ursprünglichen Verwaltungsaktes. (Beides im Anschluß an die Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - Beschluß vom 02.03.84, - 2 W 1854/83 - SKZ 85,20, und teilweise abweichend von der des 3.Senats - Beschluß vom 01.02.82, - 3 W 2/82 -, AS 17,194 ). (vgl. OVG Saarl, B 06.01.89 - 1 W 524/88 - Vorverfahren - Gebührenbescheid - Vollziehbarkeit -, SKZ 89,261/30 (L) = Juris = DNr.89.002)

  6. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 1., 2.und 8.Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschlüsse vom 2. März 1984 - 2 W 854/83 -, SKZ 95,20, vom 6. Januar 1989 - 1 W 524/88 und 1 W 546/88 -, sowie vom 18. Mai 1992 - 8 W 15/92 -), wonach der Widerspruchskostenbescheid auch dann, wenn gegen den vorausgegangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben ist, als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach Maßgabe des ( 80 Abs.2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar ist. Allein die Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid, der die Kostengrundentscheidung enthält, rechtfertigt noch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchskostenbescheides im Sinne von § 80 Abs.5, 4 Satz 3 VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 13.11.97 - 9 W 13/97 - Widerspruchsbescheid, SKZ 98,105/4 (L) = DNr.97.106)

  7. Erhebt die Widerspruchsbehörde für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen, so ist die Kostenanforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid ihrerseits weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl. OVG Saarl, B 02.03.84 - 2 W 1854/83 - GV - Kosten - Beschwerdeausschluß - Streitigkeit bis 100 DM -, SKZ 85,20 = SKZ 84,253/20 (L) = DNr.84.008)

  8. Ein gemeindlicher Abgabenbescheid bleibt sofort vollziehbar, auch wenn er im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde, die Gemeinde aber den Widerspruchsbescheid angefochten hat. (vgl. OVG Saarl, B 22.03.85 - 2 W 27/85 - KRA - VA (Selbstverwaltungsangelegenheit) - Befugnisse -, SKZ 85,212 = SKZ 85,236/29 (L) = KStZ 86,79 -80 = Juris = DNr.85.020)

  9. Bei der Vergütung, die die Untere Bauaufsichtsbehörde für Leistungen eines von ihr beauftragten Prüfungsingenieurs bei der Prüfung und Überwachung eines Bauvorhabens zu zahlen hat, handelt es sich um eine vom Bauherrn zu erstattende besondere Auslage ( § 2 Abs.1, Abs.2e SaarlGebG ) der Verwaltung. Wird der Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht, so liegt darin eine gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anforderung öffentlicher Kosten. (vgl. OVG Saarl, B 14.09.88 - 2 W 327/88 - UBA - Prüfingenieursvergütung - öffentliche Kosten -, SKZ 89,111/27 (L) = DNr.88.074)

  10. Aus Anlaß einer Nebentätigkeit von einem Beamten geforderte Nutzungsentgelte fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 15.04.85 - 3 W 34/85 - GV - Antrag nach § 80 Abs.5 - Auslegung -, SKZ 85,238/40 (L) = DNr.85.026)

  11. Da bei der Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, beginnt in aller Regel die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem ein wirksamer Abgabenbescheid dem Adressaten ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, sofern nicht ein die Verjährung unterbrechender Tatbestand (§ 231 AO) erfüllt ist. (vgl. OVG Saarl, B 14.01.91 - 1 W 192/90 - Zahlungsverjährung, SKZ 91,250/8 (L) = DNr.91.005)

  12. Gegen die Heranziehung von Gemeinden zu den Personalkosten vorschulischer Einrichtungen bestehen Bedenken jedenfalls dann, wenn sie durch Verwaltungsakt erfolgt; klagt die Gemeinde gegen einen solchen Bescheid, ist deshalb auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. (vgl. OVG Saarl, B 28.05.85 - 2 W 1272/85 - Schule (Vorschule) - Personalkosten - Gemeinde -, SKZ 85,157 -159 = SKZ 85,233/3 (L) = DNr.85.037)

  13. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 1., 2.und 8.Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschlüsse vom 2. März 1984 - 2 W 854/83 -, SKZ 95,20, vom 6. Januar 1989 - 1 W 524/88 und 1 W 546/88 -, sowie vom 18. Mai 1992 - 8 W 15/92 -), wonach der Widerspruchskostenbescheid auch dann, wenn gegen den vorausgegangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben ist, als Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach Maßgabe des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar ist. Allein die Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid, der die Kostengrundentscheidung enthält, rechtfertigt noch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchskostenbescheides im Sinne von § 80 Abs.5, 4 Satz 3 VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 13.11.97 - 9 W 13/97 - Widerspruchsbescheid, SKZ 98,105/4 (L) = DNr.97.106)



c) bei unaufschiebbare Anordnungen (Absatz 2 S.1 Nr.2)

  1. § 80 Abs.2 S.1 Nr.2 VwGO gilt nicht nur im Falle der Aufstellung von Verkehrszeichen entsprechend, sondern auch bei deren Entfernung als actus contrarius. (vgl. OVG Münst, B 12.02.97 - 25 B 2562/96 - Verkehrzeichen, NVwZ 98,207 (L) = DNr.97.053)



d) in durch Bundes- oder Landesrecht geregelten Fällen (Absatz 2 S.1 Nr.3)

  1. Der Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung, bei der gemäß § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO, Art 2 § 10 Abs.2 WoBauErlG die aufschiebende Wirkung von Nachbarrechtsbehelfen ausgeschlossen ist, setzt voraus, daß gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauvorhabens bestehen. (vgl. OVG Saarl, E 26.07.91 - 2 W 13/91 - Mehrfamilienhaus, Orginal = Juris = DNr.91.099)

  2. Die auf § 10 Abs.2 BauGB-MaßnahmenG beruhende sofortige Vollziehung eines Bauscheins ist nur dann vom Gericht auszusetzen, wenn an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauprojekts gewichtige Zweifel bestehen oder das vorzeitige Gebrauchmachen von der Bauerlaubnis Nachbarn aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (vgl. OVG Saarl, E 03.02.92 - 2 W 35/91 - Bauschein, SKZ 92,247/49 (L) = SKZ 92,220 -222 = DÖV 93,124 -125 = BauR 92,489 -491 = DNr.92.019)

  3. In den Fällen des § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmegesetz soll die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung anzuordnen. (vgl. VGH BW, B 03.06.91 - 8 S 1170/91 - BauGB-Maßnahmegesetz, BRS 52 Nr.211 = DNr.91.072)

  4. Der Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung, bei der gemäß § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO, Art 2 § 10 Abs.2 WoBauErlG die aufschiebende Wirkung von Nachbarrechtsbehelfen ausgeschlossen ist, setzt voraus, daß gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauvorhabens bestehen. Hält sich ein Vorhaben (hier: größeres Mehrfamilienhaus) innerhalb des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens, so sind auch die für ein solches Vorhaben notwendigen Stellplätze grundsätzlich zulässig und die von ihnen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen von der Umgebung grundsätzlich hinzunehmen. (vgl. OVG Saarl, E 26.07.91 - 2 W 13/91 - Mehrfamilienhaus, Orginal = Juris = DNr.91.100)

  5. Bauvorhaben dienen im Sinne des § 10 Abs.2 BauGBMaßnG ausschließlich Wohnzwecken, wenn sie keine zum Wohnen hinzutretenden Nutzungen - etwa gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art - umfassen. Das bedeutet keine Beschränkung auf das für die Wohnfunktion Unerläßliche. Auch die Errichtung eines Wohnhauses mit einer über den Umfang der Stellplatzpflicht hinausgehenden Anzahl an Garagen stellt daher ein reines Wohnbauvorhaben dar, solange der Garagennutzung keine gegenüber dem Wohnen selbständige Bedeutung zukommt. (vgl. OVG Saarl, E 26.06.92 - 2 W 10/92 - Wohnbauvorhaben, DVBl 93,449 (L) = Juris = DNr.92.090)

  6. Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nach Landesrecht ( § 187 Abs.3 VwGO, § 18 Saarl. AGVwGO ) sofort vollziehbar sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 80 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. (vgl.OVG Saarl, B 26.01.69 - 2 W 1/69 - GV - VerwVollstr - Sofortvollzug - Wiederherstellung -, AS 11,43 -46 = DNr.69.002)

  7. Die am 01.01.98 in Kraft getretene Neuregelung des § 212a Abs.1 BauGB nF, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung (mehr) haben, ist auch auf solche Drittwidersprüche anzuwenden, die vor dem 01.01.98 erhoben worden sind. Dies hat zur Folge, daß eine kraft Gesetzes nach früherem Recht eingetretene aufschiebende Wirkung eines derartigen Drittwiderspruchs ab dem 01.01.98 entfallen ist. Dieser Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist auch in anhängigen gerichtlichen Eilverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen. (vgl. OVG Münst, B 23.01.98 - 7 B 2984/97 - Windkraftanlage, NVwZ 98,759 -61 = DNr.98.006)



e) in besonders angeordneten Fällen (Absatz 2 S.1 Nr.4)

  1. Dem Bauherrn kann ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung nur zustehen, wenn sein Interesse an ihrer baldigen Ausnutzung das gegenläufige Interesse des anfechtenden Nachbarn überwiegt, was nicht ohne weiteres schon dann zutrifft, wenn die geplante bauliche Anlage selbst, sondern erst ihre beabsichtigte Nutzung möglicherweise nachbarrechtswidrig ist. (vgl. OVG Saarl, B 16.06.76 - 2 W 24/76 - Baugenehmigung, BRS 30 Nr.149 = NJW 76,1911 = DÖV 76,574/186 (L) = DNr.76.010)

  2. Dem Bauherrn kann ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung nur zustehen, wenn sein Interesse an ihrer baldigen Ausnutzung das gegenläufige Interesse des anfechtenden Nachbarn überwiegt, was nicht ohne weiteres schon dann zutrifft, wenn nicht der geplante Baukörper, sondern erst dessen beabsichtigte Nutzung möglicherweise nachbarrechtswidrig ist. (vgl. OVG Saarl, B 15.07.77 - 2 W 98/77 - Vollzugsanordnung, SKZ 77,222 -226 = BRS 32 Nr.173, BRS 32 Nr.133 = NJW 77,2092 -2094 = DNr.77.028)

  3. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der baldigen Verwirklichung seines Vorhabens begründet allein regelmäßig noch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung. (vgl. OVG Saarl, B 28.11.77 - 2 W 140/77 - Bauherrngemeinschaft, SKZ 78,50/16 (L) = DNr.77.048)

  4. Bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten überwiegt das öffentliche Interesse an ihrem Vollzug das private Interesse des Betoffenen an einem weiteren Aufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über verspätete und daher unzulässige Rechtsmittel. (vgl. VGH BW, B 15.12.77 - 10 2806/77 - Ehefrau, NJW 78,719 = MDR 78,519 = DNr.77.021)

  5. Läßt sich eine bauliche Anlage in mehrere Abschnitten verwirklichen, so besteht gegen die Anordnung eine dementsprechenden teilweisen sofortigen Vollziehen des Bauscheins keine grundsätzlichen Bedenken. (vgl. OVG Saarl, B 23.01.80 - 2 W 11/80 - Mehrfamilienhaus, SKZ 81,46 -50 = BRS 39 Nr.206, BRS 39 Nr.159 = NJW 80,2373 = SKZ 80,254/10 = DNr.80.004) Beansprucht ein Nachbar gegen eine solche Anordnung vorläufigen Rechtsschutz, so ist die gerichtliche Prüfung nicht von vornherein darauf zu beschränken, ob die Verwirklichung des betreffenden Bauabschnitts seine rechlichen geschützten Belange berührt; vielmehr ist zusätzlich all das zu berücksichtigen, was an Gesamtplanung durch die Teilbaumaßnahme bereits verfestigt wird, wobei es nicht allein auf die Schaffung faktisch-technischer Vorgaben, sondern auch darauf ankommen kann, ob die einmal vorhandene Bausubstanz aus anderen Gründen zur Verwirklichung des genehmigten Gesamtvorhabens "drängt". Das Untergeschoß eines geplanten Mehrfamilienhauses entfaltet durch sein bloßes Vorhandensein diese Wirkung in aller Regel nicht. (vgl. OVG Saarl, B 23.01.80 - 2 W 11/80 - Mehrfamilienhaus, SKZ 81,46 -50 = BRS 39 Nr.206, BRS 39 Nr.159 = NJW 80,2373 = SKZ 80,254/10 = DNr.80.004)

  6. Es besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO an dem sofortigen Vollzug einer Verfügung, mit der ein Ruhestandsbeamter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG reaktiviert wird, im Hinblick darauf, daß vakante Dienstposten nicht länger als unumgänglich freigehalten und organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn möglichst umgehend verwirklicht werden sollen. (vgl. OVG Saarl, B 04.03.83 - 3 W 6/83 - Reaktivierung, SKZ 83,244/5 (L) = DNr.83.015)

  7. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots, das auf formelle und materielle Baurechtswidrigkeit gestützt wird, rechtfertigt sich in aller Regel bereits aus dem Fehlen der Baugenehmigung. Die materielle Legalität bleibt grundsätzlich der Prüfung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten. (vgl. OVG Lüneb, B 08.05.87 - 6 B 10/87 - Nutzungsverbot, NVwZ 89,170 = DNr.87.018)

  8. Ein Verkaufswagen, der regelmäßig einmal in der Woche auf einem bestimmten Grundstück abgestellt wird, kann als eine der Bauüberwachung unterliegende Anlage zu werten sein (hier: Hähnchen-Grillstation ). Zur Anordnung des Sofortvollzugs eines diesbezüglichen Aufstellungsverbots. (vgl. OVG Saarl, B 12.10.88 - 2 W 472/88 - Hähnchen-Grillstation, BRS 48 Nr.128 = BauR 89,312 = Juris = DNr.88.076)

  9. Die nach der Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahlentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Dessen Anfechtung durch einen übergangenen Bewerber hat den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Folge, wenn keine Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO getroffen wurde. Die Übertragung der Aufgaben des Beförderungsdienstpostens auf den ausgewählten Bewerber ist unzulässig, soweit sie sich als Vollziehung der in der Wirkung aufgeschobenen Auswahlentscheidung darstellt. (vgl. OVG Saarl, B 25.05.82 - 3 W 1318/82 - Beamter - Beförderungsauswahl - VA -, SKZ 82,296/4 (L) = DNr.82.027)

  10. Es besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO an dem sofortigen Vollzug einer Verfügung, mit der ein Ruhestandsbeamter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG reaktiviert wird, im Hinblick darauf, daß vakante Dienstposten nicht länger als unumgänglich freigehalten und organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn möglichst umgehend verwirklicht werden soIlen. (vgl.OVG Saarl, B 04.03.83 - 3 W 6/83 - Beamter (Ruhestand) - Reaktivierung - Sofortvollzug -, SKZ 83,244/5 (L) = DNr.83.014)

  11. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes - hier eines Leistungsbescheides auf Grund der §§ 29, 85 Nr.3 BSHG - kann aus fiskalischen Gründen gerechtfertigt sein. (vgl. OVG Saarl, B 10.06.77 - 1 W 93/77 - GV - Sofortvollzug - Leistungsbescheid - fiskalische Gründe -, SKZ 77,222/16 (L) = DNr.77.021)

  12. Hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederhergestellt, weil die Vollzugsanordnung formelle Mängel aufwies, so ist die Verwaltungsbehörde ohne weiteres zur erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO befugt; ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs.6 VwGO ist nicht erforderlich. (vgl. OVG Saarl, B 16.06.81 - 2 W 1791/81 - VV - Behörde - erneute Vollzugsanordnung -, SKZ 81,278/14 (L) = DNr.81.023)

  13. Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß Hunde mit einem tollwutkranken Fuchs in Berührung gekommen sind, so ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer tierseuchenpolizeilichen Verfügung dahingehend, daß die Hunde entschädigungslos zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine dreimonatige Einsperrung der Hunde unter behördlicher Beobachtung und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist nach veterinärärztlichen Angaben im Saarland derzeit nicht zu verwirklichen. Eine bloße Einsperrung der Hunde durch den Halter ist ein unzulängliches Mittel zur Beseitigung der Seuchengefahr. (vgl. OVG Saarl, B 28.01.83 - 1 W 9/83 - VV - Sofortvollzug - Hundetötungsanordnung -, SKZ 83,246/22 (L) = DNr.83.009)

  14. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß festgelegte Staubemissionsgrenzwerte ganz erheblich überschritten sind, rechtfertigt grundsätzlich den Sofortvollzug einer darauf gegründeten Betriebsuntersagung, läßt aber Raum für einen kurzfristigen Anlagebetrieb zum Zweck neuer Staubemissionsmessungen (Beweismittelverschaffung). (vgl. OVG Saarl, B 26.03.84 - 1 W 3/84 - Anlage (BImSchG) - Probebetrieb zu Meßzwecken -, SKZ 84,254/31 (L) = DNr.84.025)

  15. Wirksamer Umweltschutz als öffentlicher Belang rechtfertigt in aller Regel den Sofortvollzug. (vgl. OVG Saarl, E 21.12.84 - 1 W 1309/84 - Anlage (BImSchG) - Pflichtenverstoß - Unzuverlässigkeit -, UPR 85,247 -250 = ESBImSchG § 20-3 = SKZ 85,161/2 (L) = Juris = DNr.84.099)

  16. Bereits der Umstand, daß eine Anlage, die der Lagerung von Autowracks dient, ohne die nach den §§ 5, 7 AbfG erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung betrieben wird, rechtfertigt den Erlaß einer Schließungsverfügung und eines Räumungsgebotes; eine derartige Anordnung darf in der Regel für sofort vollziehbar erklärt werden. (vgl. OVG Saarl, B 13.02.89 - 1 Q 15/88 - Anlage (AbfG) - Autowrackplatz - Schließungsverfügung -, SKZ 89,258/8 (L) = Juris = DNr.89.014)

  17. Die Ortspolizeibehörde kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten von Hunden, die eine sehr niedrige Reizschwelle, eine ausgeprägte Naturschärfe und eine besondere Angriffslust aufweisen ( hier: Fila Brasileiro), verbieten, wenn nicht sichergestellt ist, daß eine Gefährdung Dritter, namentlich durch Entlaufen der Hunde, ausgeschlossen ist. (vgl. OVG Saarl, B 13.11.89 - 1 W 162/89 - Polizei - Sofortvollzug - Verbot Hundehaltung -, SKZ 90,136 -137; NVwZ-RR 90,245 -246 = DNr.89.106)

  18. Ein eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis liegt in der Regel ua dann vor, wenn - infolge Erkrankung in einer Dienststelle ein Personalengpaß besteht, - in dem Bereich, in dem der Beamte bisher tätig war, ein deutlicher Arbeitsrückgang eintritt, - dem Beamten eine Beförderungschance eröffnet wird, - dem Beamten anstelle eines unterwertigen Dienstpostens ein statusgerechtes Amt übertragen wird. Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Abordnung. (vgl.OVG Saarl, B 09.04.90 - 1 W 3/90 - Beamter - Abordnung - Aussetzung der Vollziehung -, SKZ 90,258/33 (L) = DNr.90.041)

  19. (LB) Eine Gefährdung Dritter durch die Ausführung eines gefahrengeneigten Handwerks durch einen Betrieb, der nicht über einen fachlich qualifizierten Betriebsleiter verfügt, ist im Regelfall geeignet, ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der für eine Löschung erforderlichen Mitteilung nach § 13 Abs.3 HwO zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Behörde eben diesen rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet hat, sofern nicht unmittelbar vor Erlaß der Anordnung eine Aktualisierung der Situation feststellbar ist (vgl OVG Saarlouis, Beschluß vom 04.08.86 - 2 W 816/86 -). Dasselbe gilt in den Fällen, in denen die Behörde gegen den (vermeintlich) rechtswidrigen Zustand vorgegangen ist, die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs aber über Jahre hinweg hingenommen hat, obwohl sie von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO hätte Gebrauch machen und damit den rechtswidrigen Zustand mit sofortiger Wirkung hätte beseitigen können.

  20. Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Löschung in der Handwerksrolle je nach dem ob man diese Maßnahme als bloßen Vollzugsakt der Mitteilung der Löschungsabsicht, als eigener selbständiger Verwaltungsakt und als eigener Verwaltungsakt der seinerseits noch des Vollzugs durch den Realakt der Streichung bedarf ansieht. (vgl. VG Saarl, B 13.09.91 - 1 F 70/91 - Handwerksrolle-Löschung, nicht veröffentlicht = DNr.91.132)

    Mitteilung der Löschungsabsicht

  21. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids über die Anerkennung als technische Überwachungsorganisation kann mit dem Interesse der anerkannten Organisation an von Rechtsbehelfen ungestörter Tätigkeit im Rahmen von GewO § 24c Abs.1 begründet werden. (vgl. VG Saarl, E 08.09.92 - 1 F 104/92 - Konkurrentenklage, Juris = DNr.92.133)

  22. Bestätigt sich der Verdacht des Heroinkonsums bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht, ergeben sich aber gewichtige Hinweise auf das fehlen ausreichender theoretischer Kenntnisse, so kann die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung jedenfalls bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens auf diesen neuen Sachverhalt gestützt werden. Erhebliche theoretische Leistungsmängel rechtfertigen den Sofortvollzug. (vgl. OVG Saarl, E 28.04.93 - 1 W 32/92 - Heroinkonsum, ZfS 93,396 = DAR 33, 403 -404 = NZV 93, 454 = Juris = DNr.93.074)

  23. Angesichts der Gefahren des Rauschgiftsgenusses mit seinen vielfach schwerwiegenden Folgen für den einzelnen und im weiteren für die Allgemeinheit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, wenn die Unzuverlässigkeit des Eraubnisinhabers damit begründet wird, daß sich sein Lokal infolge der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zu einem Zentrum für Rauschgifthändler und -konsumenten entwickelt habe, und sich diese Annahme nicht als offensichtlich unbegründet erweist. (vgl.OVG Saarl, B 21.07.78 - 1 W 1440/78 - GV - Sofortvollzug - Gaststätte - Erlaubniswiderruf - Rauschgift -, SKZ 78,312/6 (L) = DNr.78.024)

  24. Bei einer aus dienstlichem Bedürfnis gebotenen Abordnung ist in aller Regel die sofortige Vollziehung erforderlich (stRspr des Senats). (vgl. OVG Saarl, B 28.09.83 - 3 W 1794/83 - Beamter (Lehrer) - Abordnung - Sofortvollzug -, SKZ 84,102/10 (L) = DNr.83.065)

  25. Lagern wassergefährdende Stoffe (hier: Natriumcyanid - Härtesalze) unter Verstoß gegen die WHG §§ 26 Abs.2, 34 Abs.2 so, daß die Stoffe über eine Straßenentwässerungsanlage in ein Gewässer gelangen können, so ist die für die Überwachung des Gewässers zuständige Wasserbehörde befugt, auf dem Wege einer polizeilichen Verfügung dagegen einzuschreiten. (vgl. OVG Saarl, E 19.05.71 - 2 F 39/71 - wassergefährdende Stoffe, ZfW 71 II/88 = Juris = DNr.71.013)

  26. Erfordert ein gesetzwidriger Zustand - hier: Verseuchung des Grundwassers sofortige Gegenmaßnahmen - hier: Niederbringung eines Abwehrbrunnens -, läßt sich aber nicht sogleich mit letzter Sicherheit der Verantwortliche unter mehreren in Betracht kommenden Störern feststellen, so kann die Behörde durch sofort vollziehbaren Bescheid einen der möglicherweise Pflichtigen in Anspruch nehmen; sie ist angesichts des Gebots sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel nicht darauf verwiesen, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und mit den notwendigen Kosten zunächst in Vorlage zu treten. (vgl. OVG Saarl, B 21.09.83 - 2 W 1695/83 - Grundwasserverseuchung, AS 18,248 -253 = SKZ 84,177 = SKZ 84,104/28 (L) = UPR 84,172 -173 = = DNr.83.061)

  27. Bei einer aus dienstlichem Bedürfnis gebotenen Abordnung ist in aller Regel die sofortige Vollziehung erforderlich (stRspr des Senats). (vgl. OVG Saarl, B 28.09.83 - 3 W 1794/83 - Abordnung, SKZ 84,102/10 (L) = DNr.83.065)

  28. Eine "Bauherrengemeinschaft" ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht Bauherr sein und eine ihr erteilte Baugenehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. (vgl. OVG Saarl, B 18.11.83 - 2 W 1817/83 - Bauherrengemeinschaft, SKZ 84,103/22 (L) = DNr.83.077)

  29. Der durch eine Grundstücksnutzung betroffene Nachbar kann in der Regel nur dann die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer die Nutzung untersagenden Verfügung verlangen, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und ihm ein Anspruch gegen die Behörde auf ein der Maßnahme entsprechendes Tätigwerden zusteht oder wenn die Nutzungsemissionen derart schwerwiegend sind, daß ihm ein Hinausschieben des Vollzugs der Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsachverfahrens nicht zugemutet werden kann. (vgl. OVG Saarl, B 11.10.84 - 2 W 1260/84 - Unbefestigte Stellplätze, SKZ 85,163/15 (L) = DNr.84.071)

  30. Geht die Bauaufsichtsbehörde gegen eine ungenehmigte Außenbereichsbebauung mittels einer Beseitigungsverfügung vor, ist es in aller Regel unbedenklich, wenn sie daneben für die Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abrißverlangens ein Nutzungsverbot erläßt und dieses für sofort vollziehbar erklärt. (vgl. OVG Saarl, B 07.05.86 - 2 W 814/85 - Außenbereichsbebauung, SKZ 86,287/19 (L) = DNr.86.029)

  31. Der Antrag eines Bauherrn, die Untere Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verpflichten, muß erfolglos bleiben, wenn sich diese Genehmigung bei summarischer Würdigung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Das gilt auch dann, wenn mit dem Rechtsverstoß keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte einhergeht. (vgl. OVG Saarl, E 19.02.88 - 2 W 5/88 - Vollzugsanordnung, JURIS = DNr.88.016)

§§§


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