zu § 80   VwGO   (1) (R)
[ ][ ‹ ][ » ]

I. Allgemeines

  1. Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit der Begründung wiederhergestellt, der Verwaltungsakt sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, so darf auch nach Behebung dieses Mangels im Widerspruchsverfahren weder die erlassende Behörde noch die Widerspruchsbehörde erneut die sofortige Vollziehung jenes Verwaltungaktes anordnen; sie sind vielmehr darauf verwiesen, beim Verwaltungsgericht die Änderung des Wiederherstellungsbeschlusses zu beantragen. (vgl. OVG Saarl, B 01.06.84 - 2 W 1172/84 - GV - VR - Wiederherstellung - erneute Vollzugsanordnung -, AS 19,62 -64 = SKZ 85,91 = SKZ 84,254/36 (L) = DÖV 85,74 = NVwZ 85,920 -92 = DNr.84.047)

  2. In Antragsverfahren nach den §§ 80, 80a VwG0 sind Zwischenregelungen statthaft, wenn auf andere Weise durch Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. Eine Zwischenregelung nach Art.19 Abs.4 GG ist dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muß, daß bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden. Vollendete Tatsachen bei Verwirklichung eines Bauvorhabens treten in aller Regel erst ab einem gewissen Baufortschritt ein, etwa wenn die Fertigstellung der umstrittenen baulichen Anlage droht oder wenn ein Zustand erreicht wird, der zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens drängt. (vgl. OVG Saarl, B 15.12.92 - 2 W 36/92 - Zwischenregelung, SKZ 93,180 -181 = SKZ 93,107/55 (L) = NVwZ-RR 93,391 -392 = BRS 54 Nr.165 = DNr.92.198)

  3. Ist eine für sofort vollziehbar erklärte Versetzungsverfügung so kurzfristig ergangen, daß eine gerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht mehr ergehen kann, bevor ein Vollzug eintritt, so ist eine Zwischenregelung - allerdings nach dem Verursachungsgrund nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung - sachgerecht, wenn die sofortige Wirkung zu besonderen Härten führen würde. (vgl. OVG Saarl, B 29.04.93 - 1 W 43/93 - Vollzugsaussetzung, SKZ 93,278/55 (L) = Juris = DNr.93.075)

  4. Verfahrensmäßig reicht es für den bergrechtlichen Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer vor Bergbaumaßnahmen aus, den Sonderbetriebsplan "Anhörung der Oberflächeneigentümer" anzufechten und Rechtsschutz nach § 80 VwGOzu beantragen; für vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum. (vgl. OVG Saarl, B 26.05.93 - 8 W 25/93 - Sonderbetriebsplan, SKZ 93,275/24 (L) = Juris = DNr.93.085)

  5. Eine Nachtragsbaugenehmigung, die den Inhalt der ursprünglichen Baugenehmigung in der Weise modifiziert, daß das geänderte Vorhaben anstelle des zunächst genehmigten Vorhabens zugelassen wird, ist bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bauherrn gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen. (vgl. OVG Saarl, B 03.03.93 - 2 W 2/93 - Nachtragsbaugenehmigung, SKZ 93,279/58 (L) = Juris = DNr.93.028)

  6. Ein Anhörungsmangel kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Heilung unbeachtlich sein, wenn eine ordnungsgemäße Anhörung keine Grundlage für eine Entscheidungsalternative geboten hätte. (vgl. OVG Saarl, B 18.02.94 - 8 W 79/93 - Wurftaubenschießanlage, SKZ 94,256/31 (L1) = Juris (L1+2) = DNr.94.022)

  7. Die sofortige Vollziehung einer Verfügung kann auch noch nach einem längeren Zeitraum (hier: ein Jahr nach ihrem Erlaß) angeordnet werden, wenn die Notwendigkeit für diese Anordnung sich erst nachträglich gezeigt hat. (vgl. OVG Saarl, B 29.05.91 - 1 W 37/91 - Sofortvollzug, SKZ 91,255/42 (L) = DNr.91.077)

  8. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs.2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig. (vgl. BVerwG, B 09.08.90 - 1 B 94/90 -, NVwZ 91,270 = DNr.90.097) Rehabilitationsinterresse

  9. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an einen von mehreren Bewerbern ist kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, gegen den der übergangene Bewerber Widerspruch und Anfechtungsklage erheben kann. Vorläufiger Rechtsschutz kann deshalb nicht nach § 80 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Die bisherige Rechtssprechung des Senats (vgl Urteil vom 12.05.76 - 1 OE 90/74, HessVGRsor 76,70 = ZBR 77,370, sowie Beschluß vom 06.04.78 - 1 TH 20/78, HessVGRspr 79,12) wird aufgegeben. (vgl. VGH Kassel, B 06.10.81 - 1 TG 23/81 - Verwaltungsakt, NVwZ 82,638 -639 = DNr.81.056)

  10. Nimmt die Baubehörde neben dem Vermieter auch den Mieter auf Unterlassung der gefahrenträchtigen Nutzung eines Gebäudeteils in Anspruch, so besteht in der Regel kein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vermieter, weil das für sofort vollziehbar erklärte Benutzungsverbot gegenüber dem Mieter ein geeignetes und ausreichendes Mittel darstellt, die angestrebte schnellstmögliche Gefahrenbeseitigung unmittelbar und ohne Umweg zu erreichen. (vgl. OVG Saarl, B 27.11.81 - 2 W 1868/81 - Gefahrenträchtige Nutzung, BRS 38 Nr.204 = SKZ 82,127/29 (L) = Juris = DNr.81.070)

  11. Zunächst genehmigte Bauarbeiten dürfen nach Rücknahme des Bauscheins nur eingestellt werden, wenn der Rücknahmebescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. (vgl. OVG Saarl, B 19.12.84 - 2 W 1304/84 - Rücknahme des Bauscheins, AS 19,223 -224 = BRS 42 Nr.215 = BauR 85,299 = SKZ 85,164/22 (L) = DNr.84.096)

  12. Ein Rechtsschutzinteresse eines Nachbarn für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines von ihm gegen eine Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs ist auch dann anzuerkennen, wenn das streitige Vorhaben bereits fertiggestellt ist, da auch die rechtmäßige Aufnahme der Nutzung eine unanfechtbare oder zumindest für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung voraussetzt. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines gegen eine Baugenehmigung eingelegten Nachbarrechtsbehelfs hat eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine möglicherweise von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung. (vgl. OVG Saarl, B 16.09.87 - 2 W 880/87 - Baugenehmigung, SKZ 88,118/35 (L) = Juris = DNr.87.047)

  13. Eine für sofort vollziehbar erklärte und mit einem Hinweis auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehene Anweisung einer Kommunalaufsichtsbehörde an eine Gemeinde nach § 139 HGO, den Bau einer Bundesfernstraße betreffende Planunterlagen gemäß § 18 Abs.3 und 5 FStrG nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen, stellt nach Form und Inhalt einen Verwaltungsakt dar. Ob es sich bei jeder kommunalaufsichtlichen Anweisung - auch dann, wenn sie keine Selbstverwaltungs- sondern eine staatliche Weisungs- oder Auftragsangelegenheit betrifft - um einen Verwaltungsakt handelt, läßt der Senat offen. Eine Gemeinde ist auch dann verpflichtet, einen Plan nach § 18 Abs.3 und 5 FStrG offenzulegen, wenn sie das Planaufstellungsverfahren für rechtwidrig, die Planunterlagen für unvollständig und das beabsichtigte Vorhaben für mit ihren Belangen unvereinbar hält. Ein Anweisung, die Planunterlagen "unverzüglich auf die Dauer von vier Wochen auszulegen, ist rechtswidrig und verletzt die Gemeinde in ihren Rechten. (vgl. HessVGH, B 27.07.89 - 6 TH 1651/89 - Planauslegung, DVBl 90,170 Nr.13 (L) = DNr.89.037)

  14. Ist die aufschiebende Wirkung allein wegen mangelhafter Begründung der Vollzugsanordnung wiederhergestellt worden, so ist die Behörde nicht gehindert, selbst erneut den Sofortvollzug anzuordnen; für einen Abänderungsantrag an das Gericht fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. OVG Saarl, B 30.10.81 - 2 W 1871/81 - VV - Behörde - erneute Vollzugsanordnung -, SKZ 82,127/28 (L) = DNr.81.050)

  15. Ob die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens als Verwaltungsakt anzusehen ist, wird offengelassen. Wertet man die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, die nicht unmittelbar mit einer Beförderung verbunden ist als VA, fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung. In diesen Fällen sei dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, zunächst den Erlaß des Verwaltungsaktes abzuwarten und dann mit dem Instrumentarium des § 80 VwGO um die Aussetzung von dessen Vollziehung nachzusuchen. Diese Gewährung ausschließlich nachträglichen einstweiligen Rechtsschutzes durch Feststellung des Eintritts aufschiebender Wirkung, durch Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung und/oder durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hat sich als effektiv herausgestellt. Mit Rücksicht auf Art.19 Abs.4 ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn Maßnahmen nach § 80 VwGO deswegen nicht ausreichen würden, weil selbst eine nur kurzfristige Hinnahme des Verwaltungsaktes geeignet wäre, besonders schwerwiegende, womöglich nicht wiedergutzumachende Rechtsbeeinträchtigungen zu bewirken, und folglich ein unabweisbares Bedürfnis nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz besteht. Sieht man die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nicht als Verwaltungsakt, scheitert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsgrundes, weil eine einmal erfolgte Dienstpostenvergabe - eine Erfolg im Hauptsacheverfahren unterstellt - rückgängig gemacht werden kann. Aufgrund seine Fürsorgepflicht, darf der Dienstherr dem Umstand, daß sich einer von mehreren miteinander konkurrierenden Bewerbern infolge einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung oder einer nicht bestandskräftigen Dienspostenvergabe auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat, kein entscheidendes Gewicht bei der Überprüfung der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren und/oder bei einer späteren Entscheidung über die Beförderung eines der Konkurrenten beimessen. (vgl. OVG Saarl, B 10.04.89 - 1 W 7/89 - GV - VR - Rechtsschutzbedürfnis - Dienstpostenvergabe -, NVwZ 90,687 = SKZ 89,260/24 (L) = ZBR 90,27 -29 = DÖV 89,947 -949 = DNr.89.033)

  16. Die gerichtliche Vollziehungsaussetzung kann im Bereich der saarl Verwaltung nicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger - hier Landkreis - ausgesprochen werden ( Behördenprinzip ). Die Verlegung des Standortes einer kommunalen Schule kann als Verwaltungsakt angesehen werden. Nach den auch für die kommunalen Schulverwaltung geltenden Grundsätzen der Kommunalverwaltung ist nicht der Kreistag, sondern der Landrat die eigenverantwortlich nach außen handelnde Verwaltungsstelle, mithin die Behörde. Der Landrat ist - ohne daß es eines entsprechenden Beschlusses des Kreistages oder Kreisausschusses bedarf - zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer von ihm verlautbaren Schulverlegung, die der Kreistag beschlossen hat, zuständig. Mit der schulhoheitlichen Gewalt des Schulträgers ist im Bereich der Sachleistungen ein weites Regelungsermessen verbunden. Unmittelbare eigene Rechtsanspüche von Schülern und Eltern auf einen bestimmten Schulstandort sind nicht gegeben. Gegenüber Schulorganisationsmaßnahmen des Schulträgers in bezug auf eingeführte Schulen bestehen im Sachleistungsbereich nur eng zu bestimmende eigene Rechte von Schülern und Eltern. Abgesehen von dem Schutz vor Schikanen und Willkür verbleiben die Rechte, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben. Zur Hinnehmbarkeit von verlängerten Schulwegen, höheren Schulfahrtkosten und minder gut räumlicher und sachlicher Ausstattung eines Schulgebäudes. Zur Interessenlage und -abwägung in bezug auf den Sofortvollzug einer Schulverlegung. (vgl. OVG Saarl, B 11.08.89 - 1 W 138/89 - VV - Schulverlegung - VA - Rechte von Schülern und Eltern -, SKZ 89,210 -215 = Juris = DNr.89.077)

  17. Anträge sind ungeachtet ihres Wortlauts grundsätzlich nach ihrem erkennbaren Zweck unter Berücksichtigung der der Sache dienlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszulegen - hier: Umdeutung eines Anordnungsantrages in einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. (vgl. OVG Saarl, B 18.11.85 - 1 W 1458/85 - GV - VR - E-Anordnung - Antrag - Umdeutung -, SKZ 86,118/41 (L) = DNr.85.093)

  18. Beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Feststellung, daß ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung (eines Verwaltungsaktes) unterblieben ist, so steht diese Entscheidung einer nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. (vgl. OVG Saarl, B 19.01.83 - 3 W 4/83 - UBA - Sofortvollzug - Anordnung nach Gerichtsentscheidung -, SKZ 83,247/31 (L) = DNr.83.006)

  19. Setzt die Widerspruchsbehörde auf Antrag des Betroffenen die Vollziehung eines Verwaltungsaktes aus, so ist es der Ursprungsbehörde versagt, selbst erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen. (vgl. VG Saarl, B 08.04.75 - 1 W 9/75 - Vorverfahren - Vollzugsaussetzung - Ende -, AS 14,196 -200 = Juris = DNr.75.010)

  1. Hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Bauherrn hin die Bauaufsichtsbehörde dazu verpflichtet, die Baugenehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, so kann die Beschwerde des Nachbarn gegen diese Entscheidung nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung ihn in eigenen Rechten verletzt; daß sie objektiv rechtswidrig und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher unzutreffend ist, genügt nicht. Die Vorschriften der Abstandsflächenverordnung über die Mindestabstände sind zwar nachbarschützend, jedoch kann der Nachbar danach nicht verlangen, daß ein Neubau von der gemeinsamen Grenze einen größeren Abstand einhält als das vorhandene eigene Gebäude. Privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Baumaßnahmen begründen kein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Abwehranspruch. (vgl. OVG Saarl, B 24.01.83 - 2 W 2/83 - Nachbarbeschwerde, SKZ 83,220 - = SKZ 83,247/33 (L) + SKZ 83,245/11 (L) = AS 19,92 -98 = DNr.83.008)

  2. Läßt sich eine bauliche Anlage in mehrere Abschnitten verwirklichen, so besteht gegen die Anordnung eine dementsprechenden teilweisen sofortigen Vollziehen des Bauscheins keine grundsätzlichen Bedenken. Beansprucht ein Nachbar gegen eine solche Anordnung vorläufigen Rechtsschutz, so ist die gerichtliche Prüfung nicht von vornherein darauf zu beschränken, ob die Verwirklichung des betreffenden Bauabschnitts seine rechlichen geschützten Belange berührt; vielmehr ist zusätzlich all das zu berücksichtigen, was an Gesamtplanung durch die Teilbaumaßnahme bereits verfestigt wird, wobei es nicht allein auf die Schaffung faktisch-technischer Vorgaben, sondern auch darauf ankommen kann, ob die einmal vorhandene Bausubstanz aus anderen Gründen zur Verwirklichung des genehmigten Gesamtvorhabens "drängt". Das Untergeschoß eines geplanten Mehrfamilienhauses entfaltet durch sein bloßes Vorhandensein diese Wirkung in aller Regel nicht. (vgl. OVG Saarl, B 23.01.80 - 2 W 11/80 - Mehrfamilienhaus, SKZ 81,46 -50 = BRS 39 Nr.206, BRS 39 Nr.159 = NJW 80,2373 = SKZ 80,254/10 = DNr.80.004)



II. Aufschiebende Wirkung (Absatz 1)

a) Eintritt der aufschiebenden Wirkung

  1. Auch eine bei einem örtlich, sachlich oder instanziell unzuständigen Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. (vgl. OVG Saarl, E 25.09.91 - 7 Q 2/91 - Anfechtungsklage, SKZ 92,114/54 (L) = DNr.91.139)

  2. Die Aufsichtsklage nach § 15 Saarl AGVwGO hat - auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten - aufschiebende Wirkung. Dieser kann in entsprechender oder ergänzender Anwendung des § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen. (vgl. OVG Saarl, B 04.12.72 - 1 W 51/72 - Aufsichtsklage, AS 13,71 -81 = DNr.72.025)

  3. Eine Aufsichtsklage entfaltet nach § 15 SaarlAGVwGO auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten aufschiebende Wirkung (im Anschluß an OVG Saarland, Beschluß vom 4.Dezember 1972 - 1 W 51/72 - AS 133 71 ff). Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 80a I Nr.1 VwGO iVm §§ 80a III, 2, 80 V, 80 a III 1 VwGO zu gewähren. (vgl. OVG Saarl, B 21.03.97 - 9 W 44/96 - Aufsichtsklage, SKZ 98,275/44 (L) = DNr.97.031)

  4. Ist die schriftliche Auswahlprüfung wegen Täuschungsversuchs einzelner Teilnehmer insgesamt für ungültig erklärt worden, so darf die Nichtteilnahme eines Bewerbers an der angeordneten Wiederholungsprüfung nur dann bei der Entscheidung über seine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn der Bescheid, mit dem die schriftliche Prüfung für ungültig erklärt und die Wiederholungsprüfung angeordnet wurde, entweder nicht mit einem Widerspruch angefochten oder aber für sofort vollziehbar erklärt wurde. Einer späteren Anordnung des Sofortvollzugs kommt keine Rückwirkung zu (vgl auch Beschlüsse vom 23.2.1993 - 1 W 15/93 und 1 W 16/93). (vgl. OVG Saarl, E 23.02.93 - 1 W 14/93 - Vorstellungsgespräch, Juris = DNr.93.024)

  5. Der gemäß § 80 Abs.1 S.1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung einer Klage steht nicht entgegen, daß der Betroffene dem angefochtenen VA zunächst nachgekommen ist und erst kurz vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs.2 S.1 VwGO Widerspruch eingelegt hat. Auch bei einem von dem Betroffenen freiwillig vollzogenen VA bedarf es im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO in der nach § 80 Abs.3 VwGO vorgeschriebenen Schriftform, wenn die nach § 80 Abs.1 S.1 VwGO eingetretene aufschiebende Wirkung beseitigt werden soll (Abweichung von OVG Münster, MDR 70,174 = DÖV 70,65 ). (vgl. OVG Münst, B 05.10.72 - 6 B 534/72 - Umsetzung, DVBl 74,472 -473 = DNr.72.019)

  6. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs.1 aufschiebende Wirkung. (vgl. OVG Berl, B 21.11.94 - 2 S 28/94 - Zurückstellungsbescheid, DÖV 95,252 -53 = NVwZ 95,399 = DNr.94.166)

  7. Dem Widerspruch des Gaststättennachbarn gegen eine dem Gaststätteninhaber gewährte Sperrzeitverkürzung hat aufschiebende Wirkung. Dem Gaststätteninhaber steht vorläufiger Rechtschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO offen. Die Interessen des durch die Erteilung einer Sperrzeitverkürzung begünstigten Gaststätteninhabers und diejenigen des dadurch betroffenen Gaststättennachbar stehen sich gleichrangig gegenüber; für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sperrzeitverkürzung ist keine über das üblicherweise zu fordernde und bestehende Verwirklichungsinteresse eines Begünstigten hinausgehende besonders dringliche Rechtsposition zu verlangen, nur weil sich die Erteilung der Sperrzeitverkürzung selbst als Ausnahme von einem repressiven Verbot darstellt. Unsicherheiten darüber, ob durch eine mit Widerspruch angegriffene Sperrzeitverkürzung die Nachbarn in unzumutbarer Weise gestört werden, gehen nach Erteilung einer solchen Begünstigung - anders als wenn sie erst erstritten werden soll - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu Lasten der Widerspruchsführer. Einzelfall, in dem die Behörde zur teilweisen Anordnung des Sofortvollzugs einer Sperrzeitverkürzung verpflichtet worden ist. (vgl. HessVGH, B 24.11.89 - 8 /H 3414/89 - Sperrzeitverkürzung, GewArch 90,74 -76 = DNr.89.077)

  8. Erhebt ein Hilfesuchender gegen seine Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit Widerspruch, weil er die vorgesehene Arbeit für unzumutbar hält, und verweigert die Arbeit, so darf ihm die Sozialhilfe so lange nicht verweigert oder gekürzt werden, als dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. (vgl. OVG Saarl, B 21.12.87 - 1 W 1008/87 - Sozialhilfe - gemeinnützige + zusätzliche Arbeit - VA -, SKZ 88,161 -163 = SKZ 87,117/26 (L) = DNr.87.093)

  9. Der Straßenlastbauträger darf nicht vorläufig in den Besitz an einem für den Straßenbau verplanten Grundstück eingewiesen werden, solange ein Rechtsmittel gegen den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluß aufschiebende Wirkung zeitigt. (vgl.VG Saarl, B 04.07.68 - 2 F 58/68 - GV - Planfeststellung - vorzeitige Besitzeinweisung -, NJW 69,110 = DVBl 69,220/63 (L) = DNr.68.020)

  10. Ein verspätet eingelegter Rechtsbehelf hat erst dann aufschiebende Wirkung, wenn wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. (vgl. OVG Saarl, B 09.08.83 - 3 W 1644/83 - GV - Rechtsbehelf - verspäteter - Wiedereinsetzung -, SKZ 84,105/40 (L) = DNr.83.051)



b) Ablehnung der aufschiebenden Wirkung

  1. Die Ausnutzung einer treuwidrig erlangten Rechtsstellung unter Berufung auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist als rechtsmißbräuchlich zu werten; in diesem Ausnahmefall kann der Schutz nach § 80 Abs.1 VwGO nicht durchgreifen. (vgl.OVG Saarl, B 07.03.80 - 1 W 11230/80 - GV - aufschiebende Wirkung - Rechtsmißbrauch -, SKZ 80,255/23 (L) = NJW 80,2775 -2776 DNr.80.012)

  2. Die sofortige Vollziehung des Abrißverlangens gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk, das Reklamezwecken dient, findet in der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel die notwendige und ausreichende Rechtsgrundlage. § 80 Abs.1 VwGO steht der Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zur Klärung der materiellen Rechtslage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Restitution ohne übermäßigen Aufwendungen möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. (vgl. OVG Lüneb, B 29.09.66 - 7 B 21/66 - Abrißverlangen, NJW 67,2281 = DNr.66.013)

  3. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Maßnahme (Beseitigungsverfügung für formell baurechtswidrige Werbeanlage) liegt vor, wenn das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (Suspensiveffekt) in offensichtlich rechtsmißbräuchlicher Weise in Anspruch genommen wird. (vgl. OVG Berlin, B 24.05.68 - 2 B 29/68 - Beseitigungsverfügung, NJW 68,1491 = DNr.68.010)

c) Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung

  1. Haben Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so ist auch bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft. In den vorbezeichneten Fällen kann die Feststellung beansprucht werden, daß die aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Ein zusätzlicher Anordnungsantrag auf Unterlassung des weiteren Vollzugs des Verwaltungsaktes ist erst dann rechtsschutzwürdig, wenn auch nach einer gerichtlichen Feststellung im Sinne von 2) der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht beachtet wird. (vgl. OVG Saarl, B 12.12.85 - 1 W 1422/85 - GV - Feststellungsantrag - aufschiebenden Wirkung -, SKZ 86,118/42 (L) = DNr.85.102)

  2. Erkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht an, ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. (vgl. OVG Saarl, B 18.12.74 - 2 W 51/74 - Betriebsplan, AS 14,176 -186 = Juris = DNr.74.028)

III.Entfall der aufschiebenden Wirkung (Absatz 2 S.1) (Teil 2)

a)bei öffl. Abgaben + Kosten (Absatz.2 S.1 Nr.1)
b) bei unaufschiebbare Anordnungen (Absatz 2 S.1 Nr.2)
c) in besonders angeordneten Fällen (Absatz 2 S.1 Nr.4)

IV.    Begründungserfordernis (Absatz 3 S.1) (Teil 3)

a)     Allgemeines
b)     Einzelfälle

V.     Aussetzung durch die Behörde (Absatz 4 S.1+2) (Teil 4)

a)     Aussetzung wegen ernstlicher Zweifel (Absatz 4 S.3 1.Alt)
b)     Aussetzung wegen unbilliger Härte (Absatz 4 S.3 2.Alt)

VI.   Kompetenzen des Gerichts (Absatz 5) (Teil 5)

a)     Allgemeines (Absatz 5 )
b)     Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Absatz 5 S.1 1.Alt)
c)     Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung (Absatz 5 S.1 2.Alt)
d)     Hauptsacheoffene Interessenabwägung (Absatz 5 S.1)
e)     bereits vollzogene Verwaltungsakte (§ 80 Abs.5 S.3)

VII.  Zulässigkeit des Aussetzungsantrages (Teil 6)

a)     Vorgängiger Behördenantrag (Absatz 6 S.1)
b)     Nichtbescheidung des Antrages
c)     drohende Vollstreckung (Absatz 6 S.2)

VIII.  Abänderungsbefugnis (Absatz 7)

§§§


[ ] RsprS zu 80 VwGO   (1) [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de