Motive zu § 214   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 214   –   Wirkung der Verjährung

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 214   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 214
Wirkung der Verjährung


§ 214
u n v e r ä n d e r t

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

§§§

  zu § 214 BGB [ ]  

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