Motive zu § 215   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 215 – 
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

§§§

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 215
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
nach Eintritt der Verjährung


§ 215
u n v e r ä n d e r t

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.  

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)

§§§

  zu § 215 BGB [ ]  

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