VAG   (6) 119-161
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A-2Pensionskassen105-

§_118a   VAG
Definition

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen, 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. § 118b Anzuwendende Vorschriften (1) 1Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs. 2Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind. (2) 1Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt für Pensionskassen abweichend von § 53 auch § 29. 2Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. 3Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. 4Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind. (3) 1Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn 1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, 2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, 3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und 4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren, (regulierte Pensionskassen). 2Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. 3Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. 4Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1 entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2. (4) Separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen. (5) 1Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4, stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. 2Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. 3§ 11b gilt in diesen Fällen nicht. (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend. (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen 1Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. 2Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden. § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen: 1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen, die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. 2Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. 3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben. (2) 1Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. 2Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen. (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5. (5) 1Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende Vorgaben zu beachten: 1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hundert ihrer Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vorsieht, gelten die in der Anlageverordnung genannten Quoten. 2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten. 2Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. 3Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe der Anlage Teil D zu erteilen. (6) 1Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. 2Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. (7) 1Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. 2Soweit andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen. (8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden. § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110. VIIa. Rückversicherungsaufsicht § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (1) 1Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnahme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2§ 5a gilt entsprechend. (2) 1Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeitsplan vorzulegen. 2Der Tätigkeitsplan umfasst 1. die Satzung, 2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrichtung des Unternehmens sowie des Gebietes des beabsichtigten Geschäftsbetriebs, insbesondere eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll, 3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr, 4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, die Arten von Rückversicherungsverträgen, welche das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt, 5. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art, 6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Rückversicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung), 7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Retrozession, 8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen, 9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen, b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, und d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, 11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen. (3) 1Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. 2Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. 3Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. 4Dabei sind die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen. (4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder in einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen. § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. 2Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein. 3Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. 4Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2. (2) 1Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas anderes ergibt. 2Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG. (3) Antrag und Tätigkeitsplan können in gegenständlicher Hinsicht beschränkt werden auf die Schaden- und Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung), oder die Lebensrückversicherung. (4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. § 121 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt, oder 3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119 Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und Unterlagen die Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind. (2) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder 2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, oder 3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist. 3Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. (3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Rückversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. 2Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (1) 1Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. 2§ 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. 3§ 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d. 3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer. 4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b. 4§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. 5Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. (2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5. (3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten. 2Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. 3Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 2 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können. (5) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. 2Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. (6) 1Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. 2Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. 3§ 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. 4Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. 5Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. 6Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen. § 121b Anlagegrundsätze (1) 1Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ausreichende Währungskongruenz zu gewährleisten und die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. 2Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung beitragen. (2) 1Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. 2Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. 3Die Anteile, die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Betracht. 4Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. 5Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu einem selbstständigen Bestand eines Rückversicherungsunternehmens in einem Drittstaat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die aus diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt. § 121c Widerruf der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder für den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen, wenn das Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich auf sie verzichtet. 2Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 3Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Rückversicherungsunternehmens nicht entgegen. 4Sie soll widerrufen werden, wenn das Rückversicherungsunternehmen 1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder 2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt, 2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen, 3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den Vorversicherern zu erfüllen, oder 4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. (3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine neuen Rückversicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden. (4) 1Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Vorversicherer an der Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen zu wahren. 2Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. 3Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Erlaubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zuständigen Behörden aller übrigen Mitglied- und Vertragsstaaten. (5) 1Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. 2Sie kann ferner die Abberufung verlangen und die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt. § 121d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über 1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne, 2. den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds. § 121e Finanzrückversicherung (1) 1Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und dabei zumindest 1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berücksichtigt werden oder 2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen. 2Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. 3Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber, 1. unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist, 2. welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen, 3. wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben, 4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen, und 5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben. § 121f Bestandsübertragung (1) 1Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 3Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. 4Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 5Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) 1Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. 3Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen. 4Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften (1) 1Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. 2Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) 1Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. 2Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. 3Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. (3) 1Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. 2Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. 3Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. 4Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. 5Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. 6Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. 7§ 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über 1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen, 2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicherstellen. § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (1) 1Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. 2Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zusammenzuarbeiten hat. 3Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. 4§ 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. (2) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. 2§ 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten. 4Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. 5Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen. (3) 1Verstößt das Rückversicherungsunternehmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. 2Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen. (4) 1Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 2§ 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten. 3§ 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift. 2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG. 3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1. § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) 1Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 2§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Diese Unternehmen dürfen im Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten als auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist. (2) 1Für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Erlaubnis erforderlich. 2Für die Errichtung und den Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. 3§ 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2. 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. 2An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen. 4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen. 4Im Übrigen finden § 119 Abs. 4, die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. 5§ 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft. (3) 1Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht nach Absatz 2. 3Unterbleibt die Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung. (4) 1Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. 3Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn 1. die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht wird oder 2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat. 4Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 5Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 6Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. § 121j Bestandsschutz (1) 1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f. VIII. Übergangsvorschriften § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren. § 123 (weggefallen) - § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen. § 123b Rückversicherungsunternehmen (1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. (2) 1Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. 2§ 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. 3Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen. 4Euro. 5Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden. § 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 104r Abs. 2 1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; 2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. 2Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. 3Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist; 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten; 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere a) Darlehen, b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes betreffen, d) Kapitalanlagen, e) Rückversicherungsgeschäfte, f) Kostenteilungsvereinbarungen. Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. 4Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht. (2) 1Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. 2Die Bestimmungen des § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. 3Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen. § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen 1Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. 2Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. 3Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit. VIIIa. Sicherungsfonds § 124 Pflichtmitgliedschaft (1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient. (2) 1Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. 2Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versicherungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das betroffene Versicherungsunternehmen. (2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an; § 14 ist nicht anzuwenden. (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) 1Der Sicherungsfonds verwaltet die übernommenen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. 2Er ermittelt unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. 3§ 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde. (5) 1Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4 bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab. 2Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern. (6) 1Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entsprechend. 2Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. 3Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 4Für den Treuhänder gelten §§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend. (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunternehmens. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. § 126 Sicherungsfonds (1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. 2Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) 1Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. 2Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens. (3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. 2Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen. (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt. § 127 Beleihung Privater (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet. 2Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million. 2Euro vorhält, 3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbesondere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 125 Abs. 2 in der Lage ist. 3Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. 4Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) 1Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. 2§ 126 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt nicht. § 128 Aufsicht 1Die Aufsichtsbehörde hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. 2Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3Der Aufsichtsbehörde stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. 4Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt. § 129 Finanzierung (1) 1Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. 2Die Beiträge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entstehen, decken. 3Die an den Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. (2) 1Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen. 2Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. 3Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat dieses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten. (3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel sind entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 anzulegen. (4) Der Umfang dieses Vermögens soll ein Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten. (5) 1Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. 2Die Summe der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. 3Der individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt. 4Erträge des Sicherungsfonds werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. 5Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal ein Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. (5a) 1Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden. 2Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal zwei Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der angeschlossenen Krankenversicherungsunternehmen. (6) 1Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. 3Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Beitragszahler berücksichtigen. 4Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel enthalten. (7) 1Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds. § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds (1) 1Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. 2Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten. (2) 1Die Sicherungsfonds haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. 2Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. 3Die Bundesanstalt ist auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 131 Mitwirkungspflichten (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt. (2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) 1Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die Personen, derer sie sich bedienen, können die Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. 2Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten. 3Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. (4) 1Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sonstige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den Vertrag eintreten. 2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 3Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens zu einem Zeitpunkt von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfonds möglich. 4Fordert der andere Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. 5Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen. § 132 Ausschluss (1) 1Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder § 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundesanstalt zu unterrichten. 2Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese unverzüglich. 3Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündigen. 4Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Versicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt werden. 5Nach dem Ausschluss haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden. (2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunternehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der Sicherungsfonds nicht. § 133 Verschwiegenheitspflicht 1Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. § 133a Zwangsmittel (1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131 Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro. §§ 133b bis 133e (weggefallen) § 133f (weggefallen) § 133g (weggefallen) IX. Straf- und Bußgeldvorschriften § 134 Falsche Angaben Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §§ 135 und 136 (weggefallen) § 137 Straftaten eines Prüfers (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) 1Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des Handelsgesetzbuchs oder des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs, 2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Sicherungsfonds tätigen Personen. (2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) 1Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) verfolgt. 2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt. § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen (1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 oder mit § 11d, 11e oder 110d Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Sicherungsvermögens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt. § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit (1) Wer im Inland 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert, 2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder 4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit (1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) entgegen § 88 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 142 (weggefallen) § 143 Unrichtige Darstellung Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens 1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt, 1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt, 2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§ 54 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt, 3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt, 4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 1. Nr. 1, 3 und 4, 2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und 3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht, gelten auch für Pensionsfonds nach § 113. (1a) 1Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, 2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, 3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 oder § 120 Abs. 4 zuwiderhandelt, 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt, 6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, das Wort nicht erteilt, 7. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt, 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet, 8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt oder 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 2Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 bezieht, 2. Nummer 2b und 3. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und 2. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Inland einen Versicherungsvertrag oder einen Pensionsfondsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt, 2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder eines Pensionsfondsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt, 2. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt, 3. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder 4. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 145 (weggefallen) § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht. § 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. (2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin. (3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, über das die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter. X. Zuständigkeit § 146 Bundesaufsicht (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben, 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124, 3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. (2) 1Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. 2Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. 3Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen. (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen. (2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden. (2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen. § 149 Verfahren (1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden. (2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden. (3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. 2Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen. XI. Schlussvorschriften § 151 Statistische Nachweisungen 1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. 2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören. § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen. § 153 Ermächtigungsgrundlage Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden. § 154 Landesrechtliche Vorschriften (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen. (2) (weggefallen) (3) 1Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. 2Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz. § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten 1Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. 2§ 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften. (2) 1Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. 2Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend. § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen (1) 1§ 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn 1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und 2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen, es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. 2Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen. (3) bis (6) (weggefallen) § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen (1) 1Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. 2Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. 3Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten. (2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, daß im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. § 157a Freistellung von der Aufsicht (1) 1Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. 2Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. (2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind. (3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 89a, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig. § 158 (weggefallen) § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen (1) 1Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. 2Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die § 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt. § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung (1) bis (4) (weggefallen) (5) 1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. 2§ 14 gilt entsprechend. § 161 (weggefallen)
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