VAG   (4)  
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 V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen 

§_81   VAG
Rechts- und Finanzaufsicht

(1) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen.
2Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten.
3Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
4Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans.
5Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht.
3Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt.
4Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr.3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen (1).

(2a) weggefallen

(3) (2) 1aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren;
1bebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.

§§§




§_81a   VAG
Änderungen des Geschäftsplans

1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge geändert wird.
2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

§§§



§_81b   VAG(F)
Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan

(1) 1Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen.
2Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs.2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(1a) (3) 1aUnter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken;
1bdies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.
2Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen.
3Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(2) 1Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen.
2Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs.2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(2a) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen.
2Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

  1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

  2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

  3. eine Bilanzprognose;

  4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

  5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

3Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt.
4Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs.2 erlassenen Verordnung gefordert wird.
5Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan.

(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat.

(2c) 1Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
2Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs.2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen.
3§ 121e findet Anwendung.

(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört.

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder (1) seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt (1) .

(5) (2) 1Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind.
2Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.“

§§§



§_81c   VAG (F)
Missstand in der Lebensversicherung

(1) 1In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
2Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht.
3Unbeschadet der nach § 81 Abs.2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung entspricht.

(2) (weggefallen)

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen zu Absatz 1 Vorschriften zu erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergebnissen.
2Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen.
3Für Versicherungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.
4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
5Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
6Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sterbekassen.

§§§



§_81d   VAG (F)
Missstand in der Krankenversicherung

(1) 1In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt.
2Das ist, soweit nicht eine Überschußbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht.
3Als Zuführungssatz getrennt für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1, für die private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 12f und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne des § 12f ist ein Prozentsatz aus der Summe von Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen (2).
4Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Krankenversicherungsunternehmen zu berücksichtigen.

(2) Unbeschadet der nach § 81 Abs.2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Krankenversicherungsunternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspricht.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften über die Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere über die Höhe und Berechnung des Zuführungssatzes.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).

§§§



§_81e   VAG
Diskriminierung

Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs.2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.

§§§



§_81f   VAG (F)
Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte

(1) 1Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs.2, § 110a Abs.2 oder § 121i Abs.2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs.1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs.3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen.
2Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
3aSie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind;
3bpersonenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens.
5Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber

  1. Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln,

  2. Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs.3 Nr.4, § 119 Abs.2 Nr.6) sein können, und

  3. Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(3) (1) 1Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

§§§



§_82   VAG
Untersagung einer Beteiligung

(1) 1Ist ein Versicherungsunternehmen an einem anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, beteiligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, daß sich das Unternehmen nach den § 341k des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 58, 59 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen läßt.
2Verweigert dies das Unternehmen oder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.

(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß ausübt oder auszuüben in der Lage ist.

§§§




§_83   VAG (F)
Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

  1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs.3 Nr.3 und 4, § 119 Abs.2 Nr.5 und 6) zu verlangen;

         1a

von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs.2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

         1b

von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr.3 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

  1. aauch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen;
    bim Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1b auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens sowie bei der gemischten Finanzholding-Gesellschaft vornehmen,

  2. aPrüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;
    bdies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

  3. aan von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen;
    bfür diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

  4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

  5. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

2Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden (3).
3Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr.2 bis 4 und Satz 2 (4) zu dulden.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (weggefallen)

(5) 1Soweit jemand

  1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

  2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs.3 Nr.4, § 119 Abs.2 Nr.6) sein können, oder

  3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
2Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.6 (1) auch gegenüber

  1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs.1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

  2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

  3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

  4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

(5b) 1Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs.1b Satz 1 Nr.1 bis 6 und Satz 2 (2) vorliegen.
2Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§§§




§_83a   VAG b(F)
Sonderbeauftragter

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs.1 nicht erfüllen,

  2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder

  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, oder (2)

  4. (2) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs.4 nicht erfüllen.

(2) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last.
2Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest.
3Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.

(3) (1) (3) (4) 1Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.
2Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro.
3Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.

§§§



§_83b   VAG
Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte

(1) 1Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs.1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
3§ 83 Abs.6 gilt entsprechend.

(2) 1Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen.
2Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsuchen.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Durchsuchungen von

  1. Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,

  2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,

sind durch den Richter anzuordnen.
4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
5aGegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
5bdie §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
6Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
7Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit

  1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat erbracht werden, und

  2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde stellt.

(7) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht informieren.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein setzt.
3Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(8) 1Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
2§ 24c Abs.4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§§§



§_84   VAG (F)
Schweigepflicht

(1) 1Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben.
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

(2) 1Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens (1) nach den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
2Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1.
3Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.

(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur für folgende Zwecke verwenden:

  1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,

  2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens,

  3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Aufsichtsbehörde,

  4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde,

  5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

(4) 1Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an

  1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

  2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, anderen Finanzinstituten der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

         2a

die Zentralbanken,

  1. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts befaßte Stellen,

  2. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften oder Finanzinstituten betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, (2)

  3. Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds oder (2)

  4. (2) die Europäische Zentralbank,
    das Europäische System der Zentralbanken,
    die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
    die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
    die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
    den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden,
    den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder
    die Europäische Kommission,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend (3).
3Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen (4).
4Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen.
5Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(4a) 1Die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.

(5) 1Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2) nur dann weitergegeben werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat.
2aGleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden;
2bin diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich.

(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

§§§



§_85   VAG
Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland

1Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit.
2Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen.

§§§




§_85a   VAG
Information über Geschäftstätigkeit im Ausland

Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

§§§




§_86   VAG
Aufsicht über Liquidation und Abwicklung

Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.

§§§




§_87   VAG (F)
Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats (1)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn

  1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,

  2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder

  3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten gefährdet.

  4. (weggefallen)

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

(2a) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.

(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.

(4) 1Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren.
2Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.

(5) 1Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß.
2Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister eingetragen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und diesen Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

  1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.1 rechtfertigen würden,

  2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes (5), gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt.

(7) 1Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat, gilt § 104u Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.2 bis 4 entsprechend.
2Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 (4) nicht erfüllt, gilt § 104u Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit Abs.2 bis 4 entsprechend (2).

(8) (3) 1Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder eines Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr.4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr.3 nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen.
2Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.
3Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.“

§§§




§_87a   VAG
Missbrauch bei Mitversicherung

1Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach § 111 Abs.2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen.
2In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87 Abs.1 bezeichneten Maßnahmen treffen.
3§ 87 Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.
4Als Mißbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs.2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.

§§§



§_88   VAG
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.

(1a) 1Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen Behörden des Herkunftsstaates.
2Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs.1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) 1Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
2Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt.
3Diese Anzeigepflicht tritt an Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
4aBleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht bleiben, Überschuldung ergibt;
4bist dies der Fall, so hat er es binnen eines Monats nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
5Die gleichen Pflichten haben die Liquidatoren.

(3) 1Das Insolvenzgericht hat der Aufsichtsbehörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unterrichtet.
2Erhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann sie diese Entscheidung bekannt machen.
3Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
4In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind das zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
2Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) 1Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 1, so unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen auch eine Niederlassung hat.
2Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

§§§




§_88a   VAG (F)
Unterrichtung der Gläubiger

(1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist.
2Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im (1) Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;

  2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;

  3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;

  4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen;

  5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge;

  6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten und

  7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das entsprechende Geschäft.

(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrichten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) 1Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amtssprache dieses anderen Staates anmelden.
2In diesem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein.

(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

§§§



§_89   VAG
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.
2Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) 1Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist.
3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt.
4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs.7) beschränkt werden.

§§§




§_89a   VAG (F)
Keine aufschiebende Wirkung (1)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs.2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs.1b und 2, § 1b Abs.4 Satz 1 und Abs.5 und 6 (2), den §§ 58, 66 Abs.3, § 81 Abs.2 in Verbindung mit § 5 Abs.1 oder § 7 Abs.2, § 81b Abs.1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, (3) Abs.2 Satz 2, Abs.2a Satz 5, Abs.2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs.1 Nr.2 und 3, Abs.4 und 6, 7 und 8 (2), den §§ 88, 89, 104 Abs.1b Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1 bis 3 und Abs.4, § 104r Abs.4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs.1, § 121a Abs.1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, Abs.2a Satz 5, Abs.2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs.1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs.1b und 2, § 121a Abs.5, § 121c Abs.2 Nr.2 und 3, Abs.4 und 5 sowie Abs.6 (2) haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§



§_89b   VAG (F)
Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde

(1) 1Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs.4 oder Absatz 5 (1) unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaaten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wirkungen ihrer Maßnahme.
2aDies gilt auch bei Maßnahmen auf Grund § 81 Abs.2 Satz 1, § 83a, § 87 Abs.4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung mit §§ 104h, 105 Abs.3, § 110d Abs.2, 3, § 111b Abs.4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen (Absatz 3) darstellen;
2bist in diesen Fällen die vorherige Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten.

(2) 1Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begründung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen.
2In der Bekanntmachung ist die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht anzugeben.
3Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme.

(3) 1Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträchtigen.
2Dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlung, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben.
3In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs.2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können.
2aDie Bekanntmachung und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind;
2bdies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrieben wird.

§§§



§_90 bis §_91   VAG
(weggefallen)

§§§




§_92   VAG
Versicherungsbeirat

(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.

(2) 1Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen.
2Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.

(3) 1Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) 1aDie Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt;
1bfür ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten.

(5) (weggefallen)

§§§




§_93 bis §_102   VAG
(weggefallen)

§§§




§_103   VAG
Veröffentlichungen

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

(2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen.

§§§




§_103a   VAG
Statistische Daten für die Krankenversicherung

(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1.
2§ 103 Abs.3 gilt entsprechend.

(2) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen.
2In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

§§§




 Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen 

§_104   VAG (F)
Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) (2) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs.2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will.
3In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 5 Abs.5 Nr.6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen hat und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat.
4Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.
5Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen (3).
6Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs.2 Satz 8) wird (3).
7Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen (3).

(1a) (4) 1Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum).
2In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet.
3Bis spätestens am 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind.
4Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
5Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
6Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt.
7Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage.
8aDie Aufsichtsbehörde kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern;
8bdies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.
9Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

  1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

  2. eine nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/ 83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/ 48/EG unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist.

(1b) (5) 1Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. ader Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt;
    bdies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind;
    cferner gilt § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zweiter Halbsatz entsprechend,

  2. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen, insbesondere nach den Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG und 2002/87/EG zu genügen oder das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigen kann,

  3. das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist,

  4. der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist,

  5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder

  6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere nicht in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

2aDie Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entsprechen;
2bdie Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
3Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit.
4aBemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben;
4bdie Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen.
5aWird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden;
5bdie Rechte der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bleiben davon unberührt.
6Wird der Erwerb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat.
7Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(2) 1Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs.2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 3 (6) zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen.
2Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder 2 (7) vorliegen,

  2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 6 (8) zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder

  3. die Beteiligung entgegen Absatz 1b Satz 7 (9) oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 und 2 (9) erworben oder erhöht worden ist.

3Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt (10).
4Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen.
5aÜber die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist;
5bdie Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
6Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.
7Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
8aDas Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;
8bdie weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
9Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner.
10Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor (12).

(2a) 1...(13)

(3) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent (14) oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich (14) anzuzeigen.
2Dabei hat er die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
3Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat.
4Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen zustande gekommen ist.
2Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
3Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

(5) § 5 über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, (15) Zeitpunkt und Form (15) der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (16).

§§§





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