SolvV   (5)  
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 Berechnung 

§_179   SolvV
Durch ein Sicherungsinstrument
besicherte Position

Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument

  1. bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und

  2. nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.

§§§




§_180   SolvV
Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten

(1) 1Ein Institut, das

  1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder

  2. berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über

    a) wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder

    b) nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209

berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen.
2
Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden.
3Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen.

(2) 1Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen.
2Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über

  1. wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder

  2. nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen

  1. als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und

  2. als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen berücksichtigen.

(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.

§§§




§_181   SolvV
Institutsinterne Sicherungsgeschäfte

1Sichert ein Institut eine Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird.
2Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an berücksichtigungsfähige Gewährleistungsgeber übertragen, kann die Besicherung für die Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.

§§§




§_182   SolvV
Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende
Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen
und Sicherungsinstrumenten

(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) 1Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung des Sicherungsinstruments.
2Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin.
3Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des Sicherungsinstruments angenommen.
4Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments.
5Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.

§§§




§_183   SolvV
Für ein Sicherungsinstrument
laufzeitgeeignete Position

Eine für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position ist

  1. jede durch das Sicherungsinstrument besicherte Adressenausfallrisikoposition, die keine kurzfristige IRBA-Position ist, für die eine Untergrenze für die effektive Restlaufzeit von einem Tag nach § 96 Abs.2 Nr.5 gilt, wenn das Sicherungsinstrument ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument nach § 184 ist,

  2. sonst nur eine solche Adressenausfallrisikoposition, deren für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nicht länger als die des Sicherungsinstruments ist.

§§§




§_184   SolvV
Bei Laufzeitunterschreitung
berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument

Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das

  1. weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,

  2. noch eine als berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170, wenn das sicherungsnehmende Institut nicht sicherstellen kann, dass ein vor Fälligkeit der besicherten Position aus der Lebensversicherung zu leistender Betrag bis zur Erfüllung der besicherten Position zur Verfügung steht,

  3. noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155 ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt.

§§§




 Einfache Methode 

§_185   SolvV
Besicherungswirkung der einfachen Methode

(1) 1Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht.
2Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs.7 anzupassen ist.

(2) 1Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent.
2Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.

(3) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr.3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.

  2. Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

  3. Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

  4. Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

  5. Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

  6. Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

  7. Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

  8. Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer;wesentliche Marktteilnehmer sind

    a) Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

    b) Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

    c) sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

    d) beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

    e) beaufsichtigte Pensionskassen. Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.

(4) 1Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind.
2Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Satz 1 Nr.3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.

(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Satz 1 Nr.1 oder 2, oder

  2. die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.

§§§




 Umfassende Methode 
 Anrechnungsverfahren 

§_186   SolvV
Laufzeitanpassungsfaktor für
ein Sicherungsinstrument

Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position

  1. Eins, wenn die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die der abzusichernden Position,

  2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).

§§§




§_187   SolvV
Schwankungsbereinigter Wert für
finanzielle Sicherheiten

Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach § 188 und Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).

§§§




§_188   SolvV
Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten
und Adressenausfallrisikopositionen

1Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus

  1. dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder

  2. dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196

und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.
2
Der Wertschwankungsfaktor HE für

  1. zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen und

  2. derivative Adressenausfallrisikopositionen ist Null.

§§§




§_189   SolvV
Währungsschwankungsfaktor für finanzielle
Sicherheiten und Gewährleistungen

Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach § 195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.

§§§




§_190   SolvV
Entscheidung für die Verwendung
selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren

(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198

  1. zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren

    a) für alle Adressenausfallrisikopositionen,

    b) für alle finanziellen Sicherheiten und

    c) für jede Wertpapierart nach § 216 Abs.3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss, sowie

  2. zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren

    a) für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,

    b) für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und

    c) für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss, verfügt.

(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.

§§§




§_191   SolvV
Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder
vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere

1Wenn die in § 185 Abs.3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere anstelle der nach § 188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen.
2Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwendet werden.

§§§




 Wertschwankungsfaktoren 

§_192   SolvV
Vorgegebener Wertschwankungsfaktor

(1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für

  1. eine Adressenausfallrisikoposition,

  2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

  3. jede Wertpapierart nach § 216 Abs.3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs.2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor.Ist nach § 193 Abs.2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs.1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.

(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Satz 1 Nr.9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.

(3) Für Investmentanteile, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens

  1. bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder

  2. nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.

(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von

  1. Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und

  2. berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.

§§§




§_193   SolvV
Zugrunde zu legende Liquidationsdauer

(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.

(2) 1Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage.
2Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.

§§§




§_194   SolvV
Anpassungsfaktor für
nichttägliche Neubewertung

(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für

  1. eine Adressenausfallrisikoposition,

  2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

  3. eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.

(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen sind.

§§§




§_195   SolvV
Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor

Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung

  1. einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit,

  2. einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder

  3. des Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen für eine nach § 193 zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen 8 Prozent, von fünf Geschäftstagen der Quotient aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei, und von 20 Geschäftstagen das Produkt aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei.

§§§




 Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren 

§_196   SolvV
Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor

Der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor ist für jeden selbstgeschätzten Währungsschwankungsfaktor oder selbstgeschätzten Wertschwankungsfaktor das Produkt aus

  1. dem vom Institut mit einem für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeigneten Verfahren geschätzten Schwankungsfaktor und

  2. dem Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer nach § 197.

§§§




§_197   SolvV
Anpassungsfaktor für
selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren
an die verwendete Liquidationsdauer

Der Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer ist,

  1. wenn die zugrunde zu legende Liquidationsdauer TM größer als die vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer ist, die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus zugrunde zu legender Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner,

  2. sonst die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzten Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner.

§§§




§_198   SolvV
Geeignetes Verfahren für die Schätzung
von Schwankungsfaktoren

(1) 1Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.

(2) 1Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln.
2Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen.
3Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.

(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln.

(4) 1Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.
2aVerwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen;
2bder effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet.
3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.

(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden.

(6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden.

(7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen.

(8) 1Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden.
2Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:

  1. die Einbeziehung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren in die tägliche Risikomessung und -steuerung,

  2. die Validierung wesentlicher Änderungen im Schätzverfahren,

  3. die Sicherstellung der Konsistenz, Aktualität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Datenquellen, die für die Schätzung verwendet werden, sowie

  4. die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

§§§




 Modellbasierte Schwankungszuschläge 

§_199   SolvV
Entscheidung für die Verwendung
modellbasierter Schwankungszuschläge

(1) 1Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt.
2Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) 1Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden.
2Für diese unwesentlichen Teile kann sich das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs.2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln.
2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§§§




§_200   SolvV
Geeignetes Modell zur Ermittlung
modellbasierter Schwankungszuschläge

(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs.1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.

(2) 1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs.1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungsfaktoren ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt.
2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell.
3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.

§§§




§_201   SolvV
Qualitative Mindestanforderungen
für ein geeignetes Modell zur
Ermittlung von Schwankungszuschlägen

1Das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter eine Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen fallende Geschäfte steuert, muss sorgfältig konzipiert und in die internen Prozesse integriert sein.
2Insbesondere muss es die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Das interne Risikomessmodell zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Leitungsebene des Instituts.

  2. Das Institut verfügt über eine Risikoüberwachungsabteilung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und der Leitungsebene unmittelbar Bericht erstattet; diese Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Instituts zuständig sein; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten.

  3. Die von der Risikoüberwachungsabteilung erstellten täglichen Berichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um eine Verringerung einzelner Risikopositionen und des gesamten Risikos anzuordnen.

  4. Das Institut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, in der Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter.

  5. Das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.

  6. Die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleich der durch die Modelle prognostizierten mit den tatsächlich eingetretenen Wertveränderungen anhand der Daten mindestens eines Jahres nachgewiesen werden kann.

  7. Das Institut führt im Rahmen eines Stresstest-Programms regelmäßig Tests durch, deren Ergebnisse von der Leitungsebene geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden.

  8. Das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Risikoüberwachungsabteilung als auch der Handelsabteilungen umfasst.

  9. Das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.

  10. Die Modelle des Instituts müssen die Anforderungen nach § 224 Abs.6 und § 317 Abs.4 erfüllen.

§§§




§_202   SolvV
Quantitative Mindestanforderungen für
ein geeignetes Modell zur Ermittlung
von Schwankungszuschlägen

Für die Ermittlung des potenziellen Risikobetrags gelten folgende quantitative Mindestanforderungen:

  1. Die Berechnung des potenziellen Risikobetrags muss mindestens einmal täglich erfolgen.

  2. Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags ist

    a) ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent,

    b) eine Liquidationsdauer von fünf Tagen bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere, sonst von zehn Tagen und

    c) ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.

  3. Die verwendeten empirischen Daten sind regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann einen kürzeren historischen Beobachtungszeitraum festschreiben, wenn sie dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität für gerechtfertigt hält.

§§§




§_203   SolvV
Modellbasierter Schwankungszuschlag

Der modellbasierte Schwankungszuschlag ist der Schätzwert für den potenziellen Risikobetrag des vorangegangenen Geschäftstages.

§§§




 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen 

§_204   SolvV
Inkongruenzenbereinigter Betrag
einer Gewährleistung

Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus

  1. dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,

  2. dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und

  3. wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.

§§§




§_205   SolvV
Betrag einer berücksichtigungsfähigen
Gewährleistung

Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie

  1. im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,

  2. eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,

  3. ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,

    a) wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,

    b) sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,

  4. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,

  5. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170 ist, der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung,

  6. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,

    a) der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder

    b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Satz 1 Nr.9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste. In allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.

§§§




 Aufrechnungsvereinbarungen  

§_206   SolvV
Berücksichtigungsfähige
Aufrechnungsvereinbarungen

(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.

(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie

  1. eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,

  2. im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,

  3. sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,

  4. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und

  5. keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde.
2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen.
3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.

§§§




§_207   SolvV
Berücksichtigungsfähige
Aufrechnungsvereinbarung über Derivate

(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen anzuzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln.
3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
5Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs.3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.

§§§




§_208   SolvV
Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung
über wechselseitige Geldforderungen und -schulden

(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen anzuzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln.
3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut

  1. 1. während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

  2. 2. das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und

  3. 3. es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.

§§§




§_209   SolvV
Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung
über nichtderivative Geschäfte mit
Sicherheitennachschüssen

(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie

  1. entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und

  2. das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.

(2) 1Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden.
2Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.

(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs.2 entsprechend.

§§§




§_210 bis 235   SolvV
weggefallen

§§§




§_236   SolvV
Anforderungen an die Verwendung von
Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen

1Maßgebliche Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen sind einheitlich zu verwenden.
2Für Verbriefungspositionen aus derselben Verbriefungstransaktion dürfen die von mehreren benannten Ratingagenturen vorliegenden Bonitätsbeurteilungen nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn nicht für jede dieser Verbriefungspositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.

§§§




§_237   SolvV
Für Verbriefungen maßgebliche
Bonitätsbeurteilung

(1) 1Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs.1 Nr.2 sind.
2Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs.2 zugeordnet ist.

(2) 1Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

  1. keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

  2. eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

  3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.

2Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs.1 berücksichtigungsfähig wären.
3aWerden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig;
3bdie Regelungen der §§ 105 bis 206 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.

§§§




 Anrechnung 

§_238   SolvV
KSA-Bemessungsgrundlage einer
KSA-Verbriefungsposition

(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs.2.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs.3.
2Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs.1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.3 Satz 3 Nr.2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird.
3Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs.1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) 1Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 248 zu ermitteln.
2Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§§§




§_239   SolvV
KSA-Positionswert einer
KSA-Verbriefungsposition

(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt

  1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die

    a) nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung in Anspruch genommen werden kann, oder

    b) dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

  2. 20 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt,

  3. 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr übersteigt, sowie

  4. 100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.

(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.

§§§




§_240   SolvV
Risikogewichteter KSA-Positionswert einer
KSA-Verbriefungsposition

(1) 1Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
2Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.

(2) 1Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen.
2Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.

§§§





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§§§