JVEG   (4)  
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 Anlage 3 

(zu § 23 Abs.1)


Nr.

Tätigkeit

Höhe

Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.


Abschnitt 1

Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100

Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

  100,00 EUR

 
 

101

Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der
Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme
auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen
Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . .

35,00 EUR

 
 
 
 
102

 
103

   
104

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden
Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

  1. wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als
    eine Woche dauert . . . . . .

  2. wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche,
    jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . .

  3. wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen
    dauert:
    je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . .

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IPAnschlusses anzuwenden.

(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

 
 
 

 
24,00 EUR

 
42,00 EUR

   
 
75,00 EUR

 

105

106

107

 

108

109

110

 
 

111

112

113

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:

  1. Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

  2. Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

  3. Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:

  1. Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

  2. Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

  3. Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss
mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL):

  1. Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt

  2. Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt

  3. Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt

 

  40,00 EUR

  70,00 EUR

 125,00 EUR

 

  490,00 EUR

  855,00 EUR

1.525,00 EUR

 
 

  65,00 EUR

 110,00 EUR

 200,00 EUR

 
 

 
200


Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr.3 TKG, sofern

  1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und

  2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:

je angefragten Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . .

18,00 EUR

201

Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten
zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen,
die der Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . .

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

35,00 EUR

 
 
 

300


Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . .

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

  30,00 EUR

 
 

301

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in
allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers
(Zielwahlsuche):
je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

90,00 EUR

 

302

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) .

30,00 EUR

303

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von
der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . .

 4,00 EUR

304

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen
lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse
bezeichneten Standort . . . . . . . . . . . . .

60,00 EUR

 

305  
 
 

306  
 
 

307  
 

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

  1. Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
    Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
    Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . .

  2. Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
    Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
    Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . .

  3. Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten
    Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
    Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . .

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte
mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber
hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern
305 bis 307 gesondert zu berechnen.

 

 
 
190,00 EUR

 
 
490,00 EUR

 
 
 
930,00 EUR

308

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils
angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . . . . . . .

110,00 EUR

309

Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender
Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss . . . . .

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die
Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss
betreffenden Standortdaten entgolten.

100,00 EUR

 
 
 

310

Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 . . . . . . . . . .

 35,00 EUR

 
 

311

 
312

 
313

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310:

  1. wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung
    nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . . . . . .

  2. wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als
    eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert . . .

  3. wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung
    länger als zwei Wochen dauert:
    je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . .

 
 

 
  8,00 EUR

 
 14,00 EUR

 
 
25,00 EUR

314

Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . .

 10,00 EUR

400
 


Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines
Mobiltelefons (Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . .

 90,00 EUR

401
 

Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . .

 35,00 EUR

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