GWB   (14)  
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 Nachprüfungsverfahren 
 I. Nachprüfungsbehörde 


§_102   GWB (F)
Grundsatz (R)

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden (1) unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung (R) durch die Vergabekammern.

[ RsprS ]

§§§



§_103   GWB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_104   GWB (F)
Vergabekammern

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.

(2) (1) 1Rechte aus § 97 Abs.7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) (2) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

§§§



§_105   GWB (F)
Besetzung, Unabhängigkeit

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) 1Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist.
2Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein.
3aDer Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben;
3bin der Regel soll dies der Vorsitzende sein.
4Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
5Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entscheiden (1).

(3) 1Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen Entscheidung übertragen.
2Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) 1Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
2Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

§§§



§_106   GWB (F)
Einrichtung, Organisation

(1) 1Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein.
2Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts.
3Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern.
4Der Präsident des Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (2) (3) (f) eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(2) 1Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann.
2Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten (4).

§§§



§_106a   GWB (F)
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern (1)

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren

  1. des Bundes;

  2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.2, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;

  3. avon Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.4, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt;
    bein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;

  4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.5, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;

  5. von Auftraggebern nach § 98 Nr.6, sofern die unter § 98 Nr.1 bis 3 fallende Stelle dem Bund zuzuordnen ist;

  6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt werden.

(2) 1Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig.
2Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr.2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

(3) 1In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.
2Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.

§§§




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