Bund Fehler Schmolke
  [ Fehler-Saar ] [ ‹ ]

Sammlung
der Fehler und Ungereimtheiten
in der Gesetzgebung des Bundes

  1. zu § 1 Abs.2   BergmPG
    Redaktionsversäumnis: Die leitendenden Angestellten sind nicht mehr in § 4 Abs.2 Buchstabe c definiert sondern in § 5 Abs.4 des Betriebstverfassungsgesetzes. Die Verlinkung wurde entsprechend korrigiert.

  2. zu § 28a   SGB-I
    Die Überschrift des § 28a wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.61 Abs.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) und zum gleichen Zeitpunkt wurde der Paragraph aufgehoben durch Art.2 Nr.3 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_03,3022). Was soll eine derartige Änderung?

  3. zu § 28   SGB-I
    § 28 Abs.1 wurde bereits neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.71 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_03,3022) und mit identischem Inhalt erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818). Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Gesetzgeber immer mehr den Überblick verliert.

  4. zu § 68 Nr.7 Buchst.a   SGB-I
    Redaktionsversäumnis: Das Bundesgrenzschutzgesetz heißt zwischenzeitlich Bundespolizeigesetz. Da § 59 dort mit identischem Regelungsgehalt gilt, habe ich nach dort verlinkt.

  5. zu § 26 Abs.1 Satz 1   SGB-II
    Redaktionsversehen: Nr.24 b) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706) streicht neben dem Verweis auf § 231 Abs.1 und 2 auch den Hinweis auf das Sechste Buch). Da der vorangehende Verweis auf § 6 Abs.1b sich auch auf das Sechste Buch bezieht, hätte die Streichung des Sechsten Buches unterbleiben müssen.

  6. zu § 28 Abs.1 Satz 2   SGB-II
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 19 Satz 1 Nr.1 bezieht sich auf eine nicht mehr geltende Fassung des § 19. § 19 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706). Der Link wurde der neuen Version angepasst.

  7. zu § 65 Abs.3   SGB-II
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 19 Satz 1 Nr.1 bezieht sich auf eine nicht mehr geltende Fassung des § 19. § 19 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706). Der Link wurde der neuen Version angepasst.

  8. zu § 65c Nr.1   SGB-II
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 198 Satz 2 Nr.3 bezieht sich auf eine Regelung, die mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954) aufgehoben wurde.

  9. zu 3 Abs.5   SGB-III
    Ungereimtheit: Abs.5 wurde mit identischem Wortlaut jeweils neugefasst durch Art.1 Nr.6 d) und e) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  10. zu 11 Abs.1   SGB-III
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.11 a) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848) soll nach den Wörtern „Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ die Wörter „und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ eingefügt werden. Der Text kennt aber nur den Begriff "Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung".

  11. zu 28a   SGB-III
    Ungereimtheit: Nachdem die gesamte Vorschrift erst am 01.02.06 in Kraft tritt ist nicht nachvollziehbar warum die Änderung erst am 02.02.06 in Kraft treten soll zumal das Bundesozialhilfegesetz bereits zum 01.01.05 außer Kraft getreten ist.

  12. zu § 57   SGB-III
    In § 57 Abs.3 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.04 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
    und gleich wieder gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.05 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
    Was sollen Änderungen, die gleich wieder aufgehoben werden?

  13. zu § 116 Nr.6   SGB-III
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926) soll § 116 Nr.6 und 7 aufgehoben werden. § 116 Nr.6 wurde bereits, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954) aufgehoben. Das Aufheben kann sich somit nur noch auf die Ziffer 6 beziehen.

  14. zu § 182 Abs.1   SGB_III
    Fehler: In § 182 wurden bereits die Wörter "Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt (vgl Art.1 Nr.98 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)) so daß diese Änderung durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)nicht mehr erfolgen konnte.

  15. zu § 330 Abs.3 Satz 2   SGB_III
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 200 Abs.3 konnte nicht verlinkt werden, das diese Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

  16. zu § 404 Abs.2 Nr.5   SGB-III
    Art.3 Nr.4 b) bb) des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721) versucht ein Änderung vorzunehmend, die bereits mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.12 b) bb) iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950) erfolgt ist.

  17. zu § 405 Abs.4   SGB-III
    Art.3 Nr.5 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721) versucht ein Änderung vorzunehmend, die bereits mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.9 Nr.13 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950) erfolgt ist.

  18. zu § 421l   SGB_III
    In § 421l Abs.2 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.14 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602) und gleich wieder gestrichen mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1 Nr.15 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602).
    Was sollen Änderungen, die gleich wieder aufgehoben werden?

  19. zu § 28e Abs.3   SGB_IV
    Ungereimtheit: § 176 SGB-V besteht aus zwei Absätzen. Nur Absatz 1 enthält eine Aufzählung. Es wurde deshalb nach § 176 Abs.1 Nr.1 bis 3 verlinkt.

  20. zu § 28f Abs.3 Satz 3   SGB-V
    Ungereimtheit: Mit Wirkung vom 01.01.06 wurden die Sätze 2 und 3 aufgehoben durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.17 Abs.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621), daß zum 01.01.06 der Absatz lediglich aus 4 Sätzen besteht. Die durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686) vorgesehen Ergänzung des Satzes 5 wurde deshalb am jetztigen Satz 3 (früher Satz 5) vorgenommen.

  21. zu § 10   SGB-V
    Diese Änderung wäre nur dann sinnvoll, wenn der Passus "bis 8" entfallen würde!

  22. zu § 37 Abs.2 Satz 4 bis 6   SGB-V
    Fehler: Nach Art.5 Nr.4 b) des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966) sollten die bisherigen Sätze 3 bis 6 die Sätze 4 bis 7 werden. Hier muss es heißen "bisherige Sätze 4 bis 6".

  23. zu § 5 Abs.10   SGB-V
    Ungereimtheit: Durch Art.9 Abs.12 Nr.1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631) wurde Abs.9 aufgehoben und der bisherige Abs.10 wurde Abs.9. Dabei hat man übersehen, dass es zwischenzeitlich auch noch einen Abs.11 gibt. Er wurde bisher nicht in Abs.10 umbenannt.

  24. zu § 78 Abs.3 Satz 3   SGB-V
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung nach § 79a SGB-IV war nicht möglich, da ein solcher Paragraph nicht existiert. Da § 79 einen Abs.3a enthält, soll wohl auf § 79 SGB-IV verwiesen werden. Es wurde entsprechend verlinkt.

  25. zu § 85 Abs.2b Satz 5   SGB-V
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung nach § 311 Abs.1 Buchstabe a war nicht möglich, da dieser Absatz zwischenzeitlich weggefallen ist.

  26. zu § 85 Abs.3a Satz 1   SGB-V
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung nach § 270 und § 270a war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich weggefallen sind.

  27. zu § 85 Abs.3a Satz 5   SGB-V
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung nach § 135 Abs.4 war nicht möglich, da dieser Absatz zwischenzeitlich weggefallen ist.

  28. zu § 101 Abs.1 Nr.5   SGB-V
    Ungereimtheit: durch Art.1 Nr.68 a) bb) des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378) sollte nach dem Wort „mitzurechnen“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen werden. Das war nicht möglich, da sich nach dem Wort "mitzurechnen ein Punkt befindet und kein weiter Halbsatz folgt.

  29. zu § 248 Satz 1   SGB-V
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.166 a) des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378) sollten die Wörter „nach § 247 Abs.1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Beitragssatz“ ersetzt werden. Satz 1 wurde mit Wirkung zum 01.04.05, durch Art.4 Nr.13a a) iVm Art.32 Abs.6a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818) neu gefasst und enthält den Passus "sowie der zusätzliche Beitragssatz" nicht.

  30. zu § 248 Satz 2   SGB-V
    Ungereimtheit: Es gilt das vorstehend zu Satz 1 gesagte. Falls der Passus "sowie der zusätzliche Beitragssatz" über eine mittelbare Änderung eigefügt worden sein soll, muss ich ihn übersehen haben.

  31. zu § 257 Abs.1 Satz 3   SGB-V
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung nach § 249 Abs.2 Nr.3 war nicht möglich, da dieser Absatz keine Aufzählung enthält. Es wurde zu Absatz 2 verlinkt.

  32. zu § 257 Abs.1 Satz 3   SGB-V
    Fehler: Das Schwerbehindertengesetz wurde durch Art.63 des Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046) aufgehoben. Die Nachfolgevorschriften befinden sich jetzt in § 69 SGB-IX. Es wurde dorthin verlinkt.

  33. zu § 281a Abs.2 Satz 4   SGB-VI
    Fehler: In dem durch Art.1 Nr.75 b) des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554) anzufügen Satz 4 fehlt beim dem Verweis auf § 264a Abs.2 Satz 2 die Nummer 2. Sie wurde ergänzt und entsprechend verlinkt.

  34. zu § 84 Abs.4   SGB_IX
    Nach Art.1 Nr.20 b) des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606) soll nach Abs.3 Abs.4 eingefügt werden. Da § 84 bisher nur zwei Absätze hat, ist Absatz 3 nicht belegt.

    Der Fehler wurde korrigiert mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.2 Nr.3a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)

  35. zu § 87 Abs.2   SGB_IX
    Nach Art.1 Nr.20a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606) soll die Angabe „des zuständigen Arbeitsamtes,“ gestrichen werden. Da diese Angabe bereits mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.10 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt wurde, ist das nicht mehr möglich. Dabei handelt es sich wohl um gesetzbegerisches Versehen. Die Beteiligung der Bundesagentur soll wohl entfallen. Ich habe deshalb diese Passage gestrichen.

  36. zu § 60 Abs.7 Satz 2   SGB-XI
    Ungereimtheit: Warum das Ministerium erst zum 01.01.07 umbenannt werden soll, wo es sich heute schon so benannt ist nicht nachvollziehbar.

  37. zu § 60 Abs.7 Satz 1   SGB-XI
    Fehler: Der Passus „und Winterausfallgeld“ wurde bereits mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926) gestrichen, so dass es nicht mehr erneut gestrichen werden kann wie Art.7 iVm des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706) es vorsieht.

  38. zu § 32 Abs.1 Satz 4   SGB-XII
    Ungereimtheit: In der Neufassung des § 32 durch Art.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378) befindet sich in Abs.1 Satz 4 einen Verweis auf Satz 4. Hier sollte wohl auf Satz 3 Halbsatz 2 verwiesen werden. Es wurde entsprechend verlinkt.

  39. zu § 32 Abs.1 Satz 4   SGB-XII
    Ungereimtheit: In die Neufassung des § 32 durch Art.5 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.07. (BGBl_I_07,1595) enthält erneut die vorgenannte Ungereimtheit. Es wurde wieder zu Satz 3 Halbsatz 2 verlinkt.

  40. zu § 3   AsylbLG
    Das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950) hat lediglich die DM-Beträge in den §§ 5 und 13 geändert (vgl Art.8 Nr.5 und 8). Da auch im ersten für verfassungswidrig erklärten Zuwanderungsgesetz, die Umstellung der DM-Beträge in § 3 übersehen wurde und auch das 6.Euro Umstellungsgesetz vom 03.12.01 (BGBlI_01,3306) keine Umstellung dieser Beträge vorgenommen hat, gehe ich davon aus, dass diese Umstellung übersehen wurde. Soweit das Zuwanderungsgesetz Euro-Umstellungen vorgenommen hat, hat es die DM-Beträge halbiert und dann als Euro ausgewiesen.

  41. zu § 9 Abs.4   AsylbLG
    § 120 SGB-XII besteht lediglich aus einem Satz mit zwei Nummern. Es ist deshalb fraglich, ob der ganze Paragraph in Bezug genommen werden soll oder nur die Nummer 1.

  42. zu § 51 Abs.1 Nr.6a   SGG
    Durch Art.1 Nr.10 b) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3302) sollte Nr.6a mit folgendem Wortlaut

    neu eingefügt werden.
    Art.38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgeseetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022) hatte bereits eine Nr.6a mit folgendem Wortlaut eingefügt
    Dabei handelt es sich wohl um ein gesetzgeberisches Versehen. Nr.6a sollte wohl durch die Angabe "und des Asylbewerberleistungsgesetzes," ergänzt werden. Entsprechend habe ich Nr.6a gefasst.

  43. zu § 63 Abs.2 S.2   SGG
    Ungereimtheit: Durch Art.12 Nr.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840) sollte in § 63 Abs.2 Satz 2 die Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3 und § 166 Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 bis 9“ ersetzt werden. Durch Art.2 Abs.4 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354) wurde nach der Angabe „§ 73 Abs.6 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der Angabe „§ 166 Abs.2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. Ich habe diese ergänzte Fassung durch die Neuregelung ersetzt.

  44. zu § 120 Abs.2 S.6   SGG
    Ungereimtheit: Das Gerichtskostengesetz hat lediglich 72 Paragraphen. Es konnte deshalb nicht nach § 197a Gerichtskostengesetz verlinkt werden.

  45. zu § 13 Abs.1 Nr.2   BGG
    Hier wurde wohl übersehen, dass diese Ergänzung wohl erst am 01.10.05 in Kraft treten soll, worauf die Tatsache hindeutet, dass der anschließende Text erst zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt.

  46. zu § 19 Abs.2   G-10
    Durch Art.4 Nr.2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361) wurde die Ordnungswidrigkeitsermächtigung auf Euro umgestellt. Da Art.22 Abs.2 dieses Gesetzes ausdrücklich bestimmt, daß das Artikel 10 Gesetz vom 11.Januar 2007 an wieder in seiner am 31.Dezember 2001 geltenden Fassung gilt, wird zu diesem Zeitpunkt auch die Euroumstellung wieder rückgängig gemacht. Dabei handelt es sich wohl um ein gesetzgeberisches Versehen. Man hätte die Euroumstellung vom der zeitlich begrenzten Regelungsdauer des Art.22 Abs.2 ausnehmen müssen.

  47. zu § 75 Abs.1 und 3   HGB
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf §§ 70, 71 und 72 HGB sind überholt, da diese Vorschriften zwischenzeitlich weggefallen sind. Es konnte deshalb nicht verlinkt werden.

  48. zu § 325 Abs.5   HGB
    Art.1 Nr.29 d) des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166) sieht vor in Absatz 5 nach dem Wort „Jahresabschluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den“ einzufügen. Abs.5 wurde aber bereits aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.6 des Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 01.12.03 (BGBl_I_03,2446)

  49. zu § 330 Abs.2 Satz 1   HGB
    Redaktionsversehen: Durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) sollte das Wort „Zahlungsinstitute“ durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ersetzt werden. Dabei wurde vergessen die Wörter "im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" mit zu ersetzen. Ich habe sie weggelassen, da sie keinen Sinn mehr machen.

  50. zu § 340 Abs.5 Satz 1   HGB
    Redaktionsversehen: Durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) sollte das Wort „Zahlungsinstitute“ durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ersetzt werden. Dabei wurde vergessen die Wörter "im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" mit zu ersetzen. Ich habe sie weggelassen, da sie keinen Sinn mehr machen.

  51. zu § 341b Abs.2 Satz 2   HGB
    Ungereimtheit: § 341b Abs.2 Satz 2 sollte durch Art.1 Nr.80 b) bb) des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes aufgehoben werden. Das war nicht mehr möglich, da er bereits durch Art.1 Nr.2 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 23.03.02 (BGBl_I_02,1219) aufgehoben worden war. (Siehe Fußnoten 2 und 5 zu § 341b HGB)

  52. zu § 905   HGB
    Fehler: § 905 wurde bereits mit Wirkung vom 15.12.04 aufgehoben, durch Art.9 Nr.6 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214). Er kann folglich nicht mehr mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631) aufgehoben werden.

  53. zu Abschnitt 28   HGB-EG
    Redaktionsversehen: Da bereits ein Abschnitt 27 vorhanden ist, habe ich den Abschnitt die Nr.28 gegeben um Verwechselungen zu vermeiden.
    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.2 Nr.2 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl Fußnote Nr.2 zu Abschnitt 28 des HGB-EG)

  54. zu Art.64   HGB-EG
    Redaktionsversehen: Da bereits ein Art.64 vorhanden ist, habe ich den Artikel die Nr.65 gegeben um Verwechselungen zu vermeiden.
    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.2 Nr.3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl Fußnote Nr.2 zu Abschnitt 28 des HGB-EG)

  55. zu Art.63   HGB-EG
    Ungereimtheit: Da § 905 HGB wurde bereits mit Wirkung vom 15.12.04 aufgehoben worden ist (siehe vorstehende Fußnote), konnte das Versicherungsvertragsreformgesetz diese Vorschrift nicht mehr aufheben, so dass die Übergangsregelung obsolet sein dürfte.

  56. zu § 46 Abs.9 S.4   GeschmMG
    Redaktionsversehen: Die Neufassung des § 46 Abs.9 verweist auf ein Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein solches Gesetz ist mir nicht bekannt. Gemeint ist wohl das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dorthin wurde verlinkt.
    Der Fehler wurde korrigiert durch das FGG-Reformgesetz. (Siehe Fußnote 2 zu § 46 GeschmMG.)

  57. zu § 52   GeschmMG
    Art.4 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 09.12.04, versucht den nicht mehr existierenden Wortlaut des § 52 Abs.4 GeschmMG zu ändern. Die beabsichtigte Änderung wurde bereits mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.52 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717) vorgenommen.

  58. zu § 12b Abs.1 Satz 1 Hs.1   BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 66 Abs.6 bis 9 wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz aufgehoben. Siehe Fußnote 8 zu 66 BeamtVG.

  59. zu § 12b Abs.1 Satz 1 Hs.2   BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 66 Abs.6 bis 9 wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz aufgehoben. Siehe Fußnote 8 zu 66 BeamtVG.

  60. zu § 55 Abs.1 Satz 8   BeamtVG
    Redaktionsversäumnis? Anlage 9 zum BewG wurde bereit vor Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetz aufgehoben. Siehe Fußnote 2 zur Anlage 9 BewG. Da dieser Verweis mit rückwirkender Kraft eingefügt wurde, könnte der Verweis allerdings noch berechtigt sein. Den Text der Anlage 9 kann über die Fußnote 2 zur Anlage 9 BewG eingesehen werden.

  61. zur Neufassung-2010   BeamtVG
    Ungereimtheit: In dem von der Neufassung berücksichtigten Zeitraum sind zwei Entscheidungen des BVerfG mit Gesetzeskraft ergangen, die in der Aufzählung der berücksichtigten Änderungen nicht aufgeführt wurden.

  62. zu § 4 Abs.3 Satz 2   BRRG
    Die durch Art.5 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) mit Wirkung vom 31.12.04 vorgesehene Änderung wurde bereits mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.2 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693) vorgenommen. Da das BVerfG-Urteil vom 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - nach Erlass dieses Änderungsgesetzes veröffentlicht wurde und lediglich eine Regelung des 6.HRGÄndG für nichtig erklärt hat (vgl RS-BVerfG-Z-501) ist die erneut vorgenommene Änderung für mich nicht nachvollziehbar.

  63. zu Title 3 des 5.Abschnitts   BRRG
    Die durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) mit Wirkung vom 31.12.04 vorgesehene Änderung wurde bereits mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.3 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693) vorgenommen. Da das BVerfG-Urteil vom 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - nach Erlass dieses Änderungsgesetzes veröffentlicht wurde und lediglich eine Regelung des 6.HRGÄndG für nichtig erklärt hat (vgl RS-BVerfG-Z-501) ist die erneut vorgenommene Änderung für mich nicht nachvollziehbar.

  64. zu § 105   BRRG
    Die durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) mit Wirkung vom 31.12.04 vorgesehene Änderung wurde bereits mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.5 Nr.4 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693) vorgenommen. Da das BVerfG-Urteil vom 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - nach Erlass dieses Änderungsgesetzes veröffentlicht wurde und lediglich eine Regelung des 6.HRGÄndG für nichtig erklärt hat (vgl RS-BVerfG-Z-501) ist die erneut vorgenommene Änderung für mich nicht nachvollziehbar.

  65. zum Abschnitt VIIa   BBG
    Die durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) mit Wirkung vom 31.12.04 vorgesehene Änderung wurde bereits mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.6 Nr.2 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693) vorgenommen. Da das BVerfG-Urteil vom 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - nach Erlass dieses Änderungsgesetzes veröffentlicht wurde und lediglich eine Regelung des 6.HRGÄndG für nichtig erklärt hat (vgl RS-BVerfG-Z-501) ist die erneut vorgenommene Änderung für mich nicht nachvollziehbar.

  66. zu § 176a   BBG
    Die durch Art.6 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) mit Wirkung vom 31.12.04 vorgesehene Neufassung des § 176a wurde bereits mit Wirkung vom 23.03.02 durch Art.6 Nr.3 des 5.HRGÄndG vom 16.02.02 (BGBl_I_02,693) vorgenommen. Da das BVerfG-Urteil vom 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - nach Erlass dieses Änderungsgesetzes veröffentlicht wurde und lediglich eine Regelung des 6.HRGÄndG für nichtig erklärt hat (vgl RS-BVerfG-Z-501) ist die erneut vorgenommene Änderung für mich nicht nachvollziehbar.

  67. zu § 23a   EZulVO
    Die Neufassung der Überschrift des § 23a durch Art.3 § 4 Nr.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22.06.04 weist den Paragraphen als § 23 aus, der damit zweimal vorhanden wäre. Der Fehler wurde durch die Berichtigung vom 01.07.04 (BGBl_04,1479) bereinigt.

  68. zur Anlage 1 Teil 3 Nr.3104 Abs.1 Nr.1   RVG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis ist überholt. Mit Wirkung vom 31.08.04 wurde § 307 ZPO neu gefasst, durch Art.1 Nr.9a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198). Der Paragraph besteht jetzt nur noch aus einem Absatz. Zur alten Fassung des Paragraphen. Der Fehler wurde zwischenzeitlich korrigiert durch Art.2 Abs.5 Nr.3 b) iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)

  69. zur Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 RVG
    Redaktionsversehen: Die Ziffer 8 wurde bereits mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5c Nr.2 des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408) eingefügt, deshalb ist die Ziffer 8 zur Zeit zweimal vorhanden. Da zwischenzeitlich eine Nr.10 angefügt wurde habe die zweite Ziffer 8 in 9 umgewandelt.

  70. zur Anlage 1 Teil 3 Nr.3100 Abs.1   RVG
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf die §§ 651 und 656 ZPO sind überholt, das diese Paragraphen zwischenzeitlich entfallen sind.

  71. zu § 6c   StVG
    Ungereimtheit:Es wird auf § 6b Abs.4 Nr.1 StVG verwiesen. Absatz 4 hat aber keine Nummerrierung sondern Absatz 5. Da auf Absatz 5 sowieso verwiesen wird habe ich den Link auf Absatz 4 gesetzt.

  72. zu § 29 Abs.8 Satz 4   StVG
    Ungereimtheit:Art.1 Nr.6 des Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (er fügte § 29 Abs.8 Satz 4 an) wird von der abschließenden Inkrafttretensregelung des Art.2 dieses Gesetzes nicht erfasst. Damit hat der Gesetzgeber, gegen die Sollvorschrift des Art.82 Abs.2 Satz 1 GG verstoßen, wonach das Inkrafttreten geregelt werden soll. Aufgrund Art.82 Abs.2 Satz 2 GG ist diese Änderung somit erst am 12.01.09 in Kraft getreten.

  73. zu § 35 Abs.3 Nr.1 und Abs.5 Nr.6   StVG
    Der Verweis nach § § 118 Abs.4 Satz 4 Buchstabe f ist fehlerhaft. Im Gegensatz zum BSHG ist Absatz 4 im SGB-XII durchnummeriert. Anstelle Buchstabe f müsste es Nr.6 heißen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich versucht den Fehler zu korrigieren. Das gelang aber nur bei der Nummer 6. Bei der Nummer 1 wird fälschlicherweise behauptet der zu ändernde Verweis befinde sich in Buchstabe a. Der fehlerhafte Verweis ist aber nur in Buchstabe f enthalten (vgl Art.26 Nr.1 + 2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)

  74. zu § 35 Abs.1 Nr.14   StVG
    Ungereimtheit: Es wurden zweimal eine Nr.14 angefügt. Vergleich Fußnote 17 und 20 zu § 35 StVG. Da die zuerst eingefügte Nr.14 erst am 01.01.13 in Kraft tritt, während die andere bereits in Kraft getreten ist, wurde sie in Nummer 15 umgenannt.
    Der Fehler wurde vor Inkrafttreten geheilt durch Art.18 iVm Art.17 und Art.20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)

  75. zu § 36 Abs.2c   StVG
    Ungereimtheit: Es wurden zweimal eine Abs.2c eingefügt. Vergleich Fußnote 20 und 21 zu § 36 StVG. Da die zuerst Absatz 2c erst am 01.01.13 in Kraft tritt, während der andere bereits in Kraft getreten ist, wurde sie in Abs.2d umgenannt.
    Der Fehler wurde vor Inkrafttreten geheilt durch Art.18 iVm Art.17 und Art.20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.11 (BGBl_I_11,898)

  76. zu § 78 Abs.1 Satz 4   ZPO
    Redaktionsversehen: Durch Art.29 Nr.3 a) FGG-Reformgesetz sollte Satz 4 des § 78 Abs.1 ZPO aufgehoben werden. Hier war wohl Satz 5 gemeint, den ich gestrichen habe. (Siehe Fußnote 7 zu § 78 Abs.1 ZPO)

  77. zu § 143   ZPO
    Redaktionsversehen: Die Überschrift wurde nur in der Inhaltsübersicht geändert. Im Gesetzestext selbst wurde die Änderung der Überschrift vergessen. (vgl Art.1 Nr.1 b) und Nr.10 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837). Der Fehler wurde durch Art.1 Nr.1b des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)

  78. zu § 313 Abs.1 Nr.1a   ZPO
    Redaktionsversäumnis: Durch FGG-Reformgesetz wurde das Buch 6 aufgehoben. Der Verweis ist deshalb überholt. (Siehe Fußnote 1 zu Buch 6 ZPO)

  79. zu § 705   ZPO
    Art.1 Nr.3 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220) fasst § 705 ZPO neu. Der Text deckt sich mit der bisher geltenden Fassungs des Zivilreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887), siehe alter Text über die Fußnote (1)

  80. zu § 28 S.5   VwGO
    Satz 5 wurde zwischenzeitlich Satz 6, da mit Wirkung vom 01.01.05 ein neuer Satz 5 eingefügt wurd (vgl Art.6 Nr.4 c) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)

  81. zu § 55   VwGO
    Der Verweis nach § 198 GVG ist überholt, da dieser Paragraph zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

  82. zu § 65 Abs.2   GmbHG
    Die zu ersetzenden Wörter heißen nicht " in den öffentlichen Blättern" sondern "in § 30 Abs.2 bezeichneten öffentlichen Blätter" ähnlich der im ersten Halbsatz vorgesehenen Änderung. Ich habe deshalb diesen Passus entsprechend ersetzt.

  83. zu § 29 Abs.2   VersammlG
    Es wurde bisher versäumt die DM-Beträge in Euro-Beträge umzuwandeln.

  84. zu § 29a Abs.2   VersammlG
    Es wurde bisher versäumt den DM-Beträge in einen Euro-Betrag umzuwandeln.

  85. zu § 3 Abs.1 Satz 2   AntKlV
    § 4 Abs.2 AntKlV besteht nur aus drei Sätzen. Der Link wurde zu Satz 3 gelegt.

  86. zur Vierten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
    Die Änderungsverordnung hat den gesamten Text der Verordnung, die lediglich aus zwei Paragraphen besteht, neu gefasst, so daß materiell nicht eine Änderung sondern eine Neufassung der Verordnung vorliegt.

  87. zu § 4b Abs.2 Satz 1 und 5   9.BImSchV
    Die durch Art.1a Nr.1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 08.06.05 (BGBl_I_05,1591) vorgesehen Änderung der Sätze 1 und 5 ist nicht nachvollziehbar. Lediglich in Satz 4 befindet sich der zu ändernde Wortlaut.

  88. zu § 14 Abs.9 Satz 1 Nr.8 GewO
    Fehler: Art.92 des FGG-Reformgesetzes sieht ein Änderung in § 14 Abs.5 Satz 1 Nr.8 vor. Die zu ändernde Angabe befindet sich nicht in Abs.5 sondern Abs.9. Satz 1 Nr.8. Dort wurde sie geändert.
    Die Änderung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften erneut veranlasst (Siehe Fußnote Nr.24 zu § 14 GewO) und die ursprüngliche Änderung aufgehoben durch Art.1a des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2091)

  89. zu § 34a Abs.6 Satz 1 GewO
    Fehler: Eine Verlinkung nach § 32 Abs.1 Nr.3 des Waffengesetzes war nicht möglich, da § 32 Abs.1 WaffG 2002 im Gegensatz zum Waffengesetz 1976 keine Aufzählung mehr enthält. § 32 Abs.1 Nr.3 WaffG 1976 regelte das besondere Bedürfnis für den Erwerb von Schusswaffen. Hier wurde versäumt die GewO an das Waffengesetez 2002 anzupassen.

  90. zu § 34a Abs.6 Satz 3 GewO
    Fehler: Eine Verlinkung nach § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Waffengesetzes war nicht möglich, da dieser § keine Aufzählung enthält. Es gilt das zuvor gesagte.

  91. zu § 139b Abs.1 Satz 1, Abs.4 und Abs.6 Satz 1 GewO
    Fehler: Verlinkung war nicht möglich, da die §§ 113 bis 132a aufgehoben wurden mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 des 3.Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.02 (BGBl_I_02,3412)

  92. zu § 139b Abs.6 Satz 1 GewO
    Ungereimtheit: Verlinkung war nicht möglich, da die Arbeitsstättenverordnung lediglich 8 Paragraphen hat und einen Paragraphen 40a nicht kennt. Die Unterkünfte sind in § 6 geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  93. zu § 139b Abs.1 Satz 1 und Abs.4 GewO
    Fehler: Verlinkung war nicht möglich, da die §§ 139c bis 139h weggefallen sind.

  94. zu § 144 Abs.2 Nr.4 GewO
    Das "oder" wurde bereits mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724) gestrichen, so dass es nicht erneut mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.9 Nr.3 a) cc) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666) gestrichen werden kann.

  95. zu § 144 Abs.2 Nr.5 GewO
    Da bereits mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2724) eine Nr.5 angefügt worden ist, ist diese Ordnungszahl doppelt besetzt, da auch durch Art.9 Nr.3 a) dd) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666) eine Nummer 5 angefügt wurde.

  96. zu § 146 Abs.2 Nr.12 GewO
    Ungereimtheit: Verlinkung nach § 133 Abs.2 Satz 1, war nicht möglich, da dieser Paragraph nur noch aus einem Absatz besteht. Dorthin wurde verlinkt.

  97. zu § 1 Abs.1 Nr.1 Buchstabe o GKG
    Redaktionsversehen: Der Buchstabe o wurde bereits mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.2 b) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408) eingefügt, deshalb ist der Buchstabe o zur Zeit zweimal vorhanden.

  98. zu § 1 Abs.1 Nr.8 GKG
    Redaktionsversehen: Da zwei Nummern aufgehoben wurden, befindet sich der zu ergänzende Text jetzt in Nummer 8 (Siehe Fußnote 12 zu § 1 GKG.

  99. zu § 22 Abs.4 GKG
    Redaktionsversehen: Der Paragraph enthält bisher lediglich zwei Absätze. Durch Art.4 Nr.6 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437) wurde ein Absatz 4 angefügt. Der Fehler hat sich erledigt, da durch Art.2 Abs.3 Nr.2 b) des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477) ein Absatz 3 eingefügt wurde.

  100. zu § 50 Überschrift GKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.16 Nr.10 a) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416) sollte die Überschrift in "Bestimmte Beschwerdeverfahren" neu gefasst werden. Das war nicht mehr möglich, da diese Änderung bereits durch Art.5b Nr.4 a) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408) (Nr.1 der Änderungsnachweise) erfolgt war.

  101. zu Anlage 1 Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Vorbemerkungen GKG
    Redaktionsversehen: Die Nummer 4 wurde bereits mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.5b Nr.5 b) des Bilanzkontrollgesetzes vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3408) eingefügt, deshalb ist die Nummer zur Zeit zweimal vorhanden. Da zwischen eine Nr.6 angefügt wurde, wurde die die zweite Nr.4 in Nr.5 krrigiert.

  102. zu Anlage 1 Teil 1 Hauptabschnitt 3 Nr.1431
    Ungereimtheit: Mir ist bisher keine Nr.1418 bekannt. Folglich konnte sie auch nicht in Nr.1431 umbenannt werden, wie es Art.47 Nr.14 n) des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586) vorsieht.

  103. zu Anlage 1 Teil 1 Hauptabschnitt 3 Nr.1431
    Ungereimtheit: Aus vorstehendem Grunde konnte auch in der Nr.1431 nichts geändert werden.

  104. zu § 6 Abs.1 Klasse T FeV
    Redaktionsversehen: Der einzufügende Angabe "oder selbstfahrende Futtermischwagen" ist bereits durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394) erolgt (Siehe Fußnote 4 zu § 6 FeV), so dass diese Angabe jetzt zweimal vorhanden ist. Ich habe sie einmal weggelassen.

  105. zu § 6 Abs.1 Klasse L FeV
    Ungereimtheit: Die Neufassung ist bereits durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394) erolgt (Siehe Fußnote 5 zu § 6 FeV), und war somit überflüssig.

  106. zu § 10 Abs.1 Zeile 9 Spalte 4 FeV
    Formatierungsfehler: Nach der Aufzählung wurde vergessen, den Text wieder herauszurücken, der sich auf die ganze Aufzählung bezieht. Ich habe ihn herausgerückt.

  107. zu § 16 Abs.3 Satz 7 FeV
    Redaktionsversehen: Der zu ändernde Text befindet sich nicht in Satz 6 sondern Satz 7. (Siehe Fußnote 1 zu § 16 FeV)

  108. zu § 19 Abs.5 Nr.2 FeV
    Redaktionsversehen: Die Neufassung des § 19 Abs.5 Nr.2 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.08 (BGBl_08,1338) verweist auf Artikels 74 Abs.19 des Grundgesetzes. Hier muss es wohl heißen Artikel 74 Abs.1 Nr.19. Der Link wurde entsprechend gesetzt.

    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.09 (BGBl_09,27).

  109. zu § 25b Abs.3a FeV
    Ungereimtheit: Es wird auf Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c verwiesen. Die Vorbemerkungen bestehen aber nur aus 6 Nummern. Da die Nummer 6 der Vorbemerkungen sich lediglich auf § 25 Abs.2a FeV bezieht, wurde allgemein nach auf Anlage 8c verlinkt.

  110. zu § 48a Abs.2 Satz 2 FeV
    Redaktionsversehen: Gemäß der Fußnote Nr.9 zu § 48a sollte in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt werden. Da diese Änderung bereits durch die 7.ÄndVO erfolgt ist, war das nicht mehr möglich (Siehe Fußnote 7 zu § 48a FeV). Meiner Einschätzung nach sollte lediglich das Wort "Satz 1" gestrichen werden, da Absatz 1 nur aus einem Satz besteht (vgl Fußnote 8 zu § 48a). Ich habe Satz 1 deshalb gestrichen.

  111. zu § 75 Nr.11 FeV
    Redaktionsversehen: Der zu ändernde Text wurde bereits mit Wirkung vom 01.02.05 aufgehoben, so dass die durch Art.2 Nr.3 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.05 (BGBl_I_05,2412) vorgesehene Änderung nicht mehr vorgenommen werden kann.

  112. zu § 75 Nr.15 FeV
    Redaktionsversehen: § 75 Nr.15 verweist auf § 29a Abs.1 Satz 2. § 29 besteht aber nur aus einem Absatz. Richtig hätte es heißen müssen "§ 29a Satz 2". Entsprechend wurde verlinkt.

  113. zur Anlage 3   FeV
    Ungereimtheit: Die Tabellen in Anlage 3 verwenden den Buchstaben "L" mit unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. Einmal repräsentiert er die Fahrerlaubnisklasse "L" im Sinne des § 6 Abs.1 FeV. Zum anderen steht der Buchstabe "L" für die Anzahl der Achsen iSd der Anlage 9, Liste der Schlüsselzahlen, LfdNr.48. Um Verwechselungen zu vermeiden habe ich das "L" entsprechend seiner jeweiligen Bedeutung verlinkt.

  114. zur Anlage 6 Nr.3 lfd-Nr.1 und 2 FeV
    Redaktionsversehen: Es wird auf § 9a verwiesen. Die FeV kennt aber keinen § 9a. Das Sehvermögen ist in § 12 FeV geregelt. Dorthin habe ich verlinkt

  115. zur Anlage 6 Muster-Rückseite Nr.1 FeV
    Redaktionsversäumnis: Die Neufassung der Rückseite (Fußnote 22 zur Anlage 6 FeV) berücksichtigt nicht die in Fußnote 17 zur Anlage 6 vorgenommenen Änderungen. Nach der Angabe "A1" wurde die Angabe ", A2" eingefügt und die Angabe "M, S" durch "AM" ersetzt. Da die Fahrerlaubnissklassen zwischenzeitlich nicht geändert wurden, handelt es sich wohl um ein Redaktionsversäumnis.

  116. zur Anlage 6 Muster-Rückseite Abs.222 FeV
    Formatierungsfehler: Bei der Ziffer 222 handelt es sich um eine Untergliederung der LfdNr.3. Die gehört deshalb nicht in die erste sondern die zweite Gliederungsebene. Ich habe sie korrekt dargestellt.

  117. zur Anlage 6 lfdNr.2144 FeV
    Redaktionsversäumnis: Auf § 15c FeV konnte nicht verlinkt werden, da es diese Vorschrift zur Zeit nicht gibt.

  118. zur Anlage 7 Fußnote 1) FeV
    Ungereimtheit: Die Fußnote verweist auf Anlage 1 Nr. 3.2.1 usw. Anlage 1 hat aber lediglich eine Nummerrierung bis 2.6. Folglich konnte nicht verlinkt werden.

  119. zur Anlage 11 Fußnote 11) bis 17)   FeV
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.22 d) der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279) (Siehe Fußnote 4 zu Anlage 11 FeV) sollten die Fußnoten 11 bis 15 angefügt werden. Tatsächlich wurden aber die Fußnote 11) bis 17) angefügt.

  120. zur Anlage 12 Nr.2.1 FeV
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 42 Abs.4a konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschrift seit ihrer Neufassung nur noch 3 Absätze hat.

  121. zur Anlage 12 Nr.2.1 FeV
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 41 Abs.3 konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschrift seit ihrer Neufassung nur noch 2 Absätze hat.

  122. zu § 14 IFG
    Ungereimtheit: § 14 regelt Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausser-Kraft-Treten des Gesetzes. Ein Termin für das Ausser-Kraft-Treten wurde aber nicht festgelegt.

  123. zu § 12 WoGG
    Nach der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 07.09.05 (BGBl_I_05,2797) Nr.1 soll in § 12 Abs.2 Satz 1 die Angabe „Absatz 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.2 oder 3“ zu ersetzen werden. Da die Neufassung diesen Text bereits enthält, geht die Berichtigung ins Leere.

  124. zu § 85   BPersVG
    Redaktionsversehen: In Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818) wurde vergessen, das Wort "Bundesgrenzschutzpersonalrat" in "Bundespolizeipersonalrat" in § 85 Abs.2 Nr.5 Satz 4 2.Halbsatz zu ändern.

  125. zu § 142 Abs.4   AktG
    Redaktionsversehen: § 149 wurde, wie es in Art.1 Nr.12 a) des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802) behauptet wurde, nicht neu gefasst, sondern neu eingefügt, andernfalls hätte Nr.12 c) keinen Sinn, der den Wortlaut des alten Abs.4 zu Absatz 6 macht.

  126. zu § 3 Abs.1 und 2   GemFinRG
    Ungereimtheit: § 3 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 verweisen jeweils auf § 52 Abs.22d des EStG. Da das EStG keinen entsprechenden Absatz enthält konnte nicht verlinkt werden.

  127. zu § 5a Abs.1 Satz 1   GemFinRG
    Redaktionsversehen: § 5a Abs.1 Satz 1 verweist auf § 1 Abs.1 Satz 2 des FAG. § 1 FAG besteht aber nur aus einem Absatz ohne Absatzbezeichnung.
    Fehler wurde korrigiert durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)

  128. zu § 2a Abs.2a   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794) wurde ein Abs.2a "eingefügt". Das setzt voraus, dass es einen Abs.3 gibt. Das ist meines Wissens nicht der Fall. Deshalb hätte heißen müssen Abs.3 wird angefügt.

  129. zu § 3 Nr.2   EStG
    Redaktionsversehen: § 198 Satz 2 Nr.6 SGB-III wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl_I_03,2954). Ein Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  130. zu § 3 Nr.40 S.3a   EStG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 1 Abs.12 KWG ist überholt da dieser Absatz zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

  131. zu § 3 Nr.38   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.1 b) wurde § 3 Nr.38 neu gefasst. (Siehe Fußnote 75 zu § 3 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  132. zu § 4 Nr.6 Satz 3   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.50 a) des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollen die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich, weil § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 aufgehoben worden war, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)

  133. zu § 4 Abs.5 Nr.1 Satz 2   EStG
    Ungereitheit: Durch Art.1 Nr.2 a) wurde § 4 Abs.5 Nr.1 Satz 2 neu gefasst. (Siehe Fußnote 23 zu § 4 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  134. zu § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1   EStG
    Ungereitheit: Durch Art.1 Nr.2 b) wurde § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 24 zu § 4 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  135. zu § 6b Abs.8 Satz 1   EStG
    Redaktionsversehen: § 6b Abs.8 besteht lediglich aus 2 Sätzen. Die Erwerber sind in Satz 2 definiert. Der Link wurde entsprechend angepasst.

  136. zu § 6b Abs.8 Satz 2   EStG
    Redaktionsversehen: § 147 BauGB besteht zur Zeit lediglich aus einem Absatz. Der Link wurde entsprechend korregiert.

  137. zu § 6d Abs.1 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf den EGV konnte nicht verlinkt werden, da dieser zur Zeit keinen § 109l hat.

  138. zu § 7 Abs.5 Nr.3 Buchstabe b   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.4 wurde § 7 Abs.5 Nr.3 Buchstabe b neu gefasst. (Siehe Fußnote 15 zu § 7 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  139. zu § 7h Abs.1 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.5 a) wurde § 7h Abs.1 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 5 zu § 7h EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  140. zu § 7h Abs.1 Satz 3   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.5 b) wurde § 7h Abs.1 Satz 3 neu gefasst. (Siehe Fußnote 6 zu § 7h EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  141. zu § 7i Abs.1 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.6 a) wurde § 7i Abs.1 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 4 zu § 7i EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  142. zu § 7i Abs.1 Satz 5   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.6 b) wurde § 7i Abs.1 Satz 5 neu gefasst. (Siehe Fußnote 5 zu § 7i EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  143. zu § 8 Abs.2 Satz 9   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.7 a) wurde § 8 Abs.2 Satz 9 neu gefasst. (Siehe Fußnote 5 zu § 8 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  144. zu § 8 Abs.3 Satz 2   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.7 b) wurde § 8 Abs.3 Satz 2 neu gefasst. (Siehe Fußnote 6 zu § 8 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  145. zu § 10c Abs.1   EStG
    Ungereimtheit: § 10c verweist auf § 10 Abs.1 Nr.6, der zwischenzeitlich entfallen ist. Der Fehler wurde bereinigt durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)

  146. zu § 10f Abs.3 Satz 3 1.Halbsatz   EStG
    Ungereimtheit: § 52 Abs.21 besteht lediglich aus 3 Sätzen, so dass nicht nach Satz 6 Verlinkt werden konnte.

  147. zu § 10f Abs.1 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.8 a) wurde § 10f Abs.1 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 3 zu § 10f EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  148. zu § 10f Abs.2 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.8 b) wurde § 10f Abs.2 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 4 zu § 10f EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  149. zu § 10g Abs.1 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.9 wurde § 10g Abs.2 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 3 zu § 10g EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  150. zu § 10h Nr.5   EStG
    Ungereimtheit: § 52 Abs.21 verfügt nur über 3 Sätze, so daß nicht nach Satz 6 verlinkt werden konnte. Der Link wurde lediglich zu Absatz 21 gelegt.

  151. zu § 12   EStG
    Ungereimtheit: § 12 verweist auf § 10 Abs.1 Nr.6, der zwischenzeitlich entfallen ist. Der Fehler wurde bereinigt durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)

  152. zu § 16 Abs.4 Satz 1   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.10 a) wurde § 16 Abs.4 Satz 1 neu gefasst. (Siehe Fußnote 9 zu § 16 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  153. zu § 16 Abs.4 Satz 3   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.10 b) wurde § 16 Abs.4 Satz 3 neu gefasst. (Siehe Fußnote 10 zu § 16 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  154. zu § 17 Abs.3   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.11 wurde § 17 Abs.3 neu gefasst. (Siehe Fußnote 7 zu § 17 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  155. zu § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.13 a) ee) iVm Art.20 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte in § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 wurden nach der Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt werden. Das war nicht mehr möglich, weil bereits durch Art.1 Nr.13 c) bb) des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) dieser Halbsatz neu gefasst worden war und bereits einen Hinweis auf die Auflösungsfiktion enthält.

  156. zu § 20 Abs.3   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.16 e) des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) sollte Abs.3 neu gefasst werden. Angesichts der Nr.16 f) sollte wohl einer neuer Abs.3 eingefügt werden. Andernfall macht f) keinen Sinn. Ich habe mich für diese Lösung entschieden.

  157. zu § 20 Abs.4   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.16 g) des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) sollte Abs.4 neu gefasst werden. Angesichts der Nr.16 h) sollte wohl einer neuer Abs.4 eingefügt werden. Andernfall macht h) keinen Sinn. Ich habe mich für diese Lösung entschieden.

  158. zu § 21 Abs.2   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.12 wurde § 21 Abs.2 neu gefasst. (Siehe Fußnote 4 zu § 21 EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  159. zu § 22 Nr.1c   EStG
    Ungereimtheit: Die durch des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (Art.1 Nr.17 c)erfolgte Neufassung der Nr.1c verweist auf die §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die es bisher nicht gibt. Deshalb konnte nicht verlinkt werden.

  160. zu § 22 Nr.5 Satz 2 Buchstabe a   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.14 b) aa) des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) wurden die Sätze 1 bis 4 neu gefasst. In Nr.5 Satz 2 Buchstabe a verweist der neu Text auf Nr.1 Satz 3 Buchstabe a. Der mir vorliegende Text weist aber nur in Satz 2 einen Buchstaben a aus. Auf ihn wurde verlinkt.

  161. zu § 34c Abs.1 Satz 2   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.24 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) sollte die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt worden war.

    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.1 Nr.14 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).

  162. zu § 35 Abs.1 Nr.1 2.Halbsatz   EStG
    Redaktionsversehen: Nach Abs.3 Satz 4 konnte nicht verlinkt werden, da Absatz 3 lediglich aus 3 Sätzen besteht. Da mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922) der bisherige Abs.3 Abs.2 wurde, wurde wohl vergessen den Verweis anzupassen. Es wurde deshalb mit Abs.2 Satz 4 verlinkt.

    Fehler wurde korrigiert! Siehe Fußnote Nr.5

  163. zu § 35 Abs.2   EStG
    Redaktionsversehen: Nach Art.3 b) des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653) sollen die bisherigen Sätze 4 und 5 die Sätze 5 und 6 werden hier müsste es richtigweise heißen die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

  164. zu § 37 Abs.3 Satz 2   EStG
    Ungereimtheit: § 36 Abs.2 hat nur zwei Nummern, so daß nicht nach Nr.3 verlinkt werden konnte.

    Fehler wurde korrigiert! Siehe Fußnote Nr.5

  165. zu § 37a Abs.1 Satz 3   EStG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.13 wurde § 37a Abs.1 Satz 3 neu gefasst. (Siehe Fußnote 3 zu § 37a EStG). Die Neufassung deckt sich mit der bisherigen Regelung.

  166. zu § 42d Abs.9 Satz 6   EStG
    Ungereimtheit: § 38 Abs.3a besteht nur aus 7 Sätzen, so daß nicht nach Satz 8 verlinkt werden konnte. Es wurde mit Satz 7 verlinkt.
    Fehler wurde korrigiert mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) und die Angabe „§ 38 Abs.3a Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs.3a Satz 7 ersetzt.

  167. zu § 43 Abs.1 Nr.4   EStG
    Fehler: Der Verweis auf § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 konnte nicht verlinkt werden. Mit Wirkung vom vom 01.01.05, wurde diese Vorschrift neu gefasst (vgl Art.1 Nr.12 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427). Nr. 6 besteht im Gegensatz zur alten Regelung nur noch aus drei Sätzen.
    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) indem die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung“ ersetzt.

  168. zu § 43a Abs.1 Nr.3   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.54 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte in § 43 Abs.1 Nr.3 jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da 43 Abs.1 Nr.3 diese Wortfolgen nicht kennt. Sie befinden sich in § 43a Abs.1 Nr.3 und wurden dort geändert.

    Fehler wurde korrigiert mit durch die Neufassung des Abs.1 (Siehe Fußnote 5 zu § 43a)

  169. zu § 50 Satz 4   EStG
    Redaktionsversehen: Durch die Steichung des Satzes 3 durch Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150) hätte in Satz 4 das Wort "Satz 4" in Satz 3 geändert werden müssen. Es wurde entsprechend verlinkt.

    Der Fehler wurde korrigiert durch die Neufassung des § 50 (Siehe Fußnote 11 zu § 50)

  170. zu § 52 Abs.23e   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.40 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) wurde bereits Abs.23e eingefügt. Da auch Art.1 Nr.37 d) des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150) einen Abs.23e eingefügt hat, ist dieser Absatz zweimal vorhanden. Um Verwechselungen zu vermeiden habe ich den neune Absatz 23f genannt.

    Fehler wurde korrigiert! Siehe Fußnote Nr.214

  171. zu § 52 Abs.52   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.50 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte in § 52 Abs.52 die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich, da der Absatz zwischenzeitlich aufgehoben worden war und zwar durch Art.1 Nr.20 g) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652).

  172. zu § 53 Abs.55f Satz 3   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.43 u) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte in § 52 Abs.55f Satz 3 die Angabe „§ 45 Abs.2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs.2a“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da § 52 Abs.55f keine solche Angabe enthält. Durch Art.1 Nr.20 h) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652) wurde ein neuer Abs.53f eingefügt und der bisherige Abs.55f wurde Abs.55g. Dort wurde die Änderung vorgenommen.

  173. zu § 57 Abs.1   EStG
    Redaktionsversehen: Nach den §§ 76, 78 EStDV konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschriften zwischenzeitlich entfallen sind.

  174. zu § 57 Abs.3   EStG
    Ungereimtheit: Nach § 7g Abs.2 Nr.1 konnte nicht verlinkt werden, da dieser Absatz keine Nummerrierung enthält. Da Abs.1 nummerriert ist, wurde dorthin verlinkt.

  175. zu § 65 Abs.1 Satz 3   EStG
    Fehler: Anstelle des Verweises auf § 28 Nr.1 SGB-III müßte es § 28 Abs.1 Nr.1 SHB-III heißen.

  176. zu § 99 Abs.2 Nr.4   EStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.46 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150) soll in § 99 Abs.2 Satz 2 Nr.3 die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ ersetzt werden. Die Angabe befindet sich aber nicht in Nr.3 sonder Nr.4. Dort wurde sie ersetzt.

  177. zu § 56 Nr.1 Buchstabe c und Nr.2 Buchstabe c   EStDV
    Ungereimtheit: Der verwiesene § 46 Abs.2a des EStG wurde, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) aufgehoben. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  178. zu § 56 Nr.1 Buchstabe a)   EStDVG
    Redaktionsversehen:Die Änderung des § 56 durch Art.2 Nr.1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (vgl Fußnote 1 und 2 zu § 56 EStDV) muss sich auf Nr.1 Buchstabe a und nicht auf Nr.1a beziehen. Der Paragraph kennt keine Nr.1a. Entsprechendes gilt für die Änderung der Nr.2 Buchstabe a).

  179. zu § 84 Abs.2b   EStDV
    Ungereimtheit: Der verwiesene § 29 besteht nur aus Sätzen und nicht aus Absätzen. Es wurde zu Satz 1 verlinkt.

  180. zu § 84 Abs.3b   EStDV
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) wurde Abs.3b nicht neu gefasst, sondern ein neuer Abs.3b eingefügt, da gemäß Art.2 Nr.2 b) der bisherige Abs.3b Abs.3c wurde.

  181. zu § 9 Nr.7 Nr.2   GewStG
    Redaktionsversehen: § 9 GewStG hat keine Absatzkennzeichnungen. Der Verweis auf Absatz 1 Nr.1 bis 6 ist deshalb nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus ist Nr.6 entfallen. Gemeint ist wohl § 9 Nr.1 bis 5. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  182. zu § 36 Abs.3a   GewStG
    Ein Abs.3a wurde bereits, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.32 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242) eingefügt. Da auch mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310) ein neuer Abs.3a eingefügt wurde gibt es jetzt zwei Abs.3a.
    Fehler wurde bereinigt durch Art.5 Nr.6 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)

  183. zu § 36 Abs.8a   GewStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332) soll nach Abs.8 ein Abs.8a eingefügt werden. Da bereits durch Art.3 Nr.7 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) ein Abs.8a eingefügt worden war, hat § 36 zur Zeit zwei Abs.8a. Zwischenzeitlich sind es sogar 3 Absätze 8a geworden, da durch das Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150) erneut ein Abs.8a eingefügt wurde (Siehe Fußnoten 21, 25 und 29 zu § 36 GewStG

    Fehler wurde korrigiert durch Art.4 Nr.8 g) des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794) (Siehe die Fußnoten 39 und 40 zu § 36 GewStG)

  184. zu § 4 Nr.15 Buchstabe b   UStG
    Die Wörter "die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" wurden zweimal eingefügt und zwar durch Art.33a Nr.2 iVm Art.61 Abs.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) und durch Art.11 Nr.2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014). Ich habe den Passus einmal weggelassen.

  185. zu § 27 Abs.1 Satz 6   KStG
    Ungereimtheit: Durch Art.3 Nr.10 a) des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) soll § 27 Abs.1 Satz 6 aufgehoben werden. Der Paragraph hat bisher aber nur 5 Sätze. Erst durch das Ersetzen des Satzes 3 durch 2 Sätze wurde der bisherige Satz 5 zum Satz 6. Wenn er aufgehoben werden sollte, hätte die Aufhebung der Einfügung nachfolgen müssen. Er geht aber dem Einfügenbefehl voran. Es ist deshalb unklar, ob Satz 6 noch gilt.

  186. zu § 34 Abs.3b   KStG

    Der frühere Absatz 3a wurde Absatz 3b mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.31 Nr.2 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242). Da mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3416) erneut ein Absatz 3b eingefügt wurde gibt es zur Zeit zwei Absätze 3b!
    Fehler wurde beseitigt durch Art.4 Nr.8 c) des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)

  187. zu § 21 Abs.5   FGO
    Redaktionsversehen: Anstelle des Verweises auf § 18 Nr.2 müßte es § 18 Abs.1 Nr.2 heißen.

  188. zu § 60a   FGO
    Die vorgenommenen Änderungen wurden fälschlicherweise dem § 60 zugeschrieben. Dabei handelt es sich wohl um redaktionnelles Versehen. (vgl Art.3 Nr.4 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)

  189. zu § 127   FGO
    Der Verweis nach nach § 123 Satz 2 ist ungenau, da § 123 aus zwei Absätzen besteht, die jeweils auch zwei Sätze haben.

  190. zu § 9a Abs.2   BBesG
    Redaktionsversehen: Vor dem Inkrafttreten der in § § 62 Abs.3 Nr.1 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes geplanten Änderung (siehe Fußnote 4 zu § 9a BBesG) ist § 9a Abs.2 des BBesG im dem zu ändernden Sinne bereits neu gefasst worden, so dass die Änderung nicht mehr möglich war (siehe Fußnote 5 zu § 9a BBesG).

    Der Fehler wurde berichtigt durch die Streichung des § 62 Abs.3 BeamtStG (siehe Fußnote 6 zu § 9a BBesG)

  191. zu § 40 Abs.2   BBesG
    Ungereimtheit: Vom Sinn her sollte wohl auf § 4 BKGG verwiesen werden, wie aus den Absätzen 3 und 4 folgt. Ich habe deshalb zu § 4 BKGG verlinkt.

    Der Fehler wurde berichtigt durch die Neubekanntmachung des BBesG.

  192. zu § 48 Abs.1 S.1   BBesG
    Redaktionsversehen: Vor dem Inkrafttreten der in § § 62 Abs.3 Nr.3 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes geplanten Änderung (siehe Fußnote 1 zu § 48 BBesG) ist der Bezugspunkt für diese Änderung durch das Dienstrechtneuordnungsgesetz geändert worden, so dass die Änderung nicht mehr möglich war (siehe Fußnote 4 zu § 48 BBesG).

    Der Fehler wurde berichtigt durch die Streichung des § 62 Abs.3 BeamtStG (siehe Fußnote 6 zu § 48 BBesG)

  193. zu § 55   BBesG
    Ungereimtheit: § 55 (Kaufkraftausgleich) wurde im DNeuG zwar neu gefasst, aber in seinem Standort nicht verändert. (Siehe Fußnote 3 zu § 55 BBesG. Unverständlicherweise ist diese Materie in der Neufassung in § 54 geregelt.

  194. zu § 58 Abs.1 S.2   BBesG
    Redaktionsversehen: Vor dem Inkrafttreten der in § § 62 Abs.3 Nr.4 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes geplanten Änderung (siehe Fußnote 4 zu § 58 BBesG) ist der Bezugspunkt für diese Änderung durch das Dienstrechtneuordnungsgesetz geändert worden, so dass die Änderung nicht mehr möglich war (siehe Fußnote 5 zu § 58 BBesG).

    Der Fehler wurde berichtigt durch die Streichung des § 62 Abs.3 BeamtStG (siehe Fußnote 7 zu § 58 BBesG)

  195. zu § 58   BBesG
    Redaktionsversäumnis: Hier fehlt in der Bekanntgabe der Neufassung die Fußnote, dass dieser Paragraph am 01.07.10 aufgehoben wurde.

  196. zu § 17 Abs.3   StVZO
    Redaktionsversehen: Nach Art.2 Nr.2 c) der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988) soll § 28 Satz 1 gestrichen werden. Da dieser Paragraph mehrere Absätze hat fehlt der Hinweis auf Abs.3. Durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988) wurde der Verweis gestrichen.

  197. zu § 19 Abs.4 Satz 2   StVZO
    Redaktionsversehen: § 24 besteht im Gegensatz zur früheren Regelung inzwischen aus drei Absätzen. Es wurde vergessen, den Verweis der veränderten Lage anzupassen. Richtig muuss es heißen § 24 Abs.1 S.3. Die Verlinkung wurde entsprechend korrigiert. Der Fehler wurde mit Wirkung vom 01.03.07 bereinigt durch Art.2 Nr.5 b) aa) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)

  198. zu § 47b Abs.3 Satz 4 und 6   StVZO
    Fehler: Durch Art.473 Nr.1 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) sollte die Ministeriumsbezeichnung angepasst werden. Das war nicht möglich, da dieser Paragraph bereits mit mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470) aufgehoben worden war.

  199. zu § 72 Abs.2   StVZO
    Fehler: Die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen soll gemäß Art.2 Nr.23 a) iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988) mit Wirkung vom 01.03.07 gestrichen werden. Die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs.6a wurde bereits, mit Wirkung vom 02.02.06 durch Art.1 Nr.3 der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 27.01.06 (BGBl_I_06,287) aufgehoben. Siehe Fußnote Nr.1 zu § 72

  200. zu Anlage XIa   StVZO
    Fehler: Durch Art.473 Nr.2 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) sollte die Ministeriumsbezeichnung angepasst werden. Das war nicht möglich, da dies Anlage bereits mit mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470) aufgehoben worden war.

  201. zu Anlage XIb   StVZO
    Fehler: Durch Art.473 Nr.2 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) sollte die Ministeriumsbezeichnung angepasst werden. Das war nicht möglich, da dies Anlage bereits mit mit Wirkung vom 01.04.06 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.06 (BGBl_I_06,470) aufgehoben worden war.

  202. zu § 57c Abs.2 S.2   StVZO (2012)
    Formatierungsfehler: Das Verb "einzustellen" bezieht sich auf beide Nummern der Aufzählung und ist deshalb herauszurücken.

  203. zu Anlage 8 Nr.2.6   StVZO (2012)
    Redaktionsversehen: Durch Fußnote 12 zur Anlage 8 der StVZO sollte das Wort „Zulassungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt werden. Dort befindet sich aber nur das Wort „Zulassungszeitraums“. Ich habe es durch Betriebszeitraums ersetzt.

  204. zu Anlage 29 Anhang   StVZO (2012)
    UngereimtheitDer Verweis auf § 32d Absatz 4 war nicht möglich, da dies Vorschrift nur drei Absätze hat. Es wurde lediglich zu dem Paragraphen verlinkt.

  205. zu § 30 Abs.2 Satz 2   EGGVG
    Verlinkung zu § 102 nicht möglich, da dieser zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Es wurde deshalb nach § 103 verlinkt.

  206. zu § 38a Abs.1 Nr.3   EGGVG
    Verlinkung zu § 310b und § 311a nicht möglich, da es diese Paragraphen zur Zeit nicht gibt.

  207. zu § 9 Abs.2 Nr.2   RohrFVO
    Verlinkung zu § 31a Abs.1 BImSchG ist nicht möglich, da dieser Paragraphen mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865) aufgehoben wurde.
    Fehler beseitigt, siehe Fußnote 5 zu § 9 RohrFVO.

  208. zu § 54b Abs.3 Satz 2   BeurkG
    Verlinkung zu § 51 Abs.1 Satz 2 BeurkG nicht möglich, da dieser Paragraphen nur über einen Satz verfügt.

  209. zu § 4 Abs.2 Nr.11   AWG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf Nr.8 in § 4 Abs.2 Nr.11 ist falsch. Vermutlich sollte auf Nummer 9 verwiesen werden. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

    Der Fehler wurde korrigiert, siehe Fußnote 1 zu § 4 AWG

  210. zu § 37 Abs.1   AWG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 161 Satz 1 StPO ist unpräzise, da diese Vorschrift über zwei Absätze verfügt. Vermutlich sollte auf Absatz 1 Satz 1 verwiesen werden. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  211. zu § 50 Abs.1 Satz 2   AWG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 31 Satz 3 ist unpräzise, da diese Vorschrift über drei Absätze verfügt. Vermutlich sollte auf Absatz 1 Satz 3 verwiesen werden. Der Link wurde zur Paragraphenüberschrift gesetzt.

  212. zu § 4 Abs.6 Satz 1   SGleiG
    Ungereimtheit: Die Neufassung des Satzes 1 durch Art.3 Abs.15 Nr.1 a) des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897) ist identisch mit der bisherigen Version. Die Neufassung hätte können unterbleiben.

  213. zu § 67 Abs.1   AO
    Redaktionsversehen: Durch Art.10 Nr.17 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte sowohll in Abs.1 und 2 jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt werden. Das war in Abs.1 nicht mehr möglich, da durch Art.10 Nr.7 a) des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) Abs.1 neu gefasst worden war und bereits die Angabe "Prozent" enthielt.

  214. zu § 180 Abs.1 Nr.3   AO
    Ungereimtheit: Die §§ 110 bis 120 BewG sind weggefallen. Eine Verlinkung war folglich nicht möglich.

  215. zu § 12 Abs.2   MV
    Redaktionsversehen: Anstelle des Verweises auf "§ 2 S.2" müßte es heißten "§ 2 Abs.1 S.2". Die Verlinkung wurde entsprechend angepasst.

  216. zu § 4 Nr.3   VersStG
    Redaktionsversehen: Nach § 140 SGB-III konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschrift zwischenzeitlich entfallen ist.

  217. zu § 3 Abs.4 Satz 2   SolzG-95
    Redaktionsversehen: Nach § 39b Abs.4 EStG konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschrift zwischenzeitlich entfallen ist.

  218. zu § 3 Nr.2   StBerG
    Redaktionsversehen: Bei der Streichung der Nr.4 wurde vergessen die Nr.2 an die veränderte Rechtslage anzupassen. (Siehe Fußnote Nr.3 zu § 3 StBerG)

  219. zu § 25 Abs.3   StBerG
    Redaktionsversehen: § 68 ist entfallen.
    Fehler wurde durch die Streichung des Abs.3 geheilt. (Siehe Fußnote 3 zu § 25 StBerG)

  220. zu § 154 Abs.2 Satz 1   StBerG
    Redaktionsversehen: Die Kapitalbindungsvorschriften befinden sich in § 50a Abs.1 Nr.1 und nicht in § 50 Abs.1 der im übrigen auch keine Nummerrierung enthält. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  221. zu § 168 Satz 1 und 2   StBerG
    Redaktionsversehen: § 166 besteht lediglich aus einem Absatz der aus zwei Sätzen besteht. Hier muss er heißten "§ 166 Satz 2". Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  222. zu § 26 Abs.1 Satz 2   StBGebV
    Redaktionsversehen: Nach § 13a Abs.8 EStG konnte nicht verlinkt werden, da diese Vorschrift nur aus 6 Absätzen besteht. Es wurde zu § 13a verlinkt.

  223. zu § 18 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c   BetrAVG
    Redaktionsversäumnis: § 2 Abs.6 ist entfallen, so dass der Verweis überflüssig geworden ist.

  224. zu § 9 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 2   EigZulG
    Redaktionsversehen: In Satz 2 wird jeweils auf § 2 Abs.2 verwiesen. Abs.2 dieser Vorschrift wurde aufgehoben durch Gesetz vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076). Eine Verlinkung konnte deshalb nicht vorgenommen werden.

  225. zu § 9 Abs.4 Satz 3   EigZulG
    Redaktionsversehen: In Satz 3 wird auf § 12 der Wärmeschutzverordnung verwiesen. Diese ist bereits am 01.02.2002 außer Kraft getreten und wurde durch die Energieeinsparverordnung ersetzt. Der Wärmebedarfausweis ist dort in § 13 geregelt. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  226. zu § 19 Abs.4   EigZulG
    Redaktionsversehen: In Absatz 4 wird auf § 2 Abs.2 verwiesen. § 2 Abs.2 wurde aufgehoben durch Gesetz vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076).Eine Verlinkung konnte deshalb nicht vorgenommen werden.

  227. zu § 14 Abs.1 Satz 2   InsO
    Redaktionsfehler: Durch Art.3 Nr.1 a) des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, sollte dem § 14 ein Satz angefügt werden. Tatsächlich wurden aber zwei Sätze angefügt.

  228. zu § 110 Abs.3 Satz 2   InsO
    Redaktionsversehen: Da § 96 aus mehreren Absätzen besteht müßte der Verweises auf § 96 Nr.2 bis 4 korrekterweise " 96 Abs.1 Nr.2 bis 4" heißen. Die Verlinkung wurde entsprechend korrigiert.

  229. zu § 147 Satz 1   InsO
    Ungereimtheit: § 81 BGB besteht lediglich aus 2 Absätzen. Folglich konnte nicht auf Abs.3 Satz 2 verlinkt werden. Vom Regelungsgehalt des § 147 erscheint ein Verweis auf § 81 Abs.2 Satz 3 sinnvoll. Die Verlinkung wurde entsprechend korrigiert.

  230. zu § 166 Abs.2 Satz 2   InsO
    Ungereimtheit: § 96 Abs.2 besteht lediglich aus einem Satz, deshalb konnte nicht mit Satz 2 und 3 verlinkt werden. Es wurde mit Absatz 2 verlinkt.

  231. zu § 252 Abs.2 Satz 2   InsO
    Redaktionsfehler: Durch Art.1 Nr.39 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582) sollen dem Abs.2 Sätze angefügt werden. Tatsächlich handelt es sich nur um einen Satz, der aus zwei Halbsätzen besteht.

  232. zu § 2 Abs.2 und § 15 Abs.4   StabG
    Redaktionsversehen: § 19c existiert nicht mehr im KStG. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  233. zu § 33 Abs.2   StabG
    Redaktionsversehen: Die §§ 26 und 27 sind entfallen. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  234. zu § 33 Abs.2   StabG
    Redaktionsversehen: Das KStG enthält zur Zeit keinen § 23a mehr. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  235. zu § 20 Abs.4   WpÜG
    Ungereimtheit: Die Verlinkung auf Abs.1 Nr.1 war nicht möglich, da Abs.1 keine Nr.1 hat. Da sich in Abs.2 eine Nr.1 befindet wurde dorthin verlinkt.

  236. zu § 5 Abs.6 S.2   WpDPV
    Ungereimtheit: Die Verlinkung auf § 36 Ans.1 Satz 8 war nicht möglich, da dieser Absatz nur 7 Sätze hat. Es wurde auf Satz 7 verlinkt, weil dieser Satz vom Prüfbericht handelt.

  237. zu § 2 Nr.2a   WpÜG-AnwV
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 8g des Verkaufsprospektgesetzes ist überholt, da zu dem Zeitpunkt als die Nr.2a eingefügt wurde diese Vorschrift bereits außer Kraft gesetzt wurde. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  238. zu § 3 Abs.2 Satz 3   ChemOzonSchichtV
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 46 Kreislaufswirtschaft und Abfallgesetz ist überholt, da diese Vorschrift bereits mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619) aufgehoben worden ist. Eine Verlinkung war deshalb nicht möglich.

  239. zu § 3 Abs.2 Satz 3   ChemOzonSchichtV
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 2 Abs.3 Satz 3 ist nicht nachvollziehbar, das Abs.3 lediglich aus einem Satz besteht. Wahrscheinlich sollte auf § 2 Abs.4 Satz 3 verwiesen werden. Die Verlinkung wurde entsprechend korrigiert.
    Fehler korrigiert durch Art.3 Nr.4 der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (aF) vom 12.10.07 (BGBl_I_07,2382)

  240. zu § 39 Abs.6 Satz 1   AufenthaltsG
    Redaktionsversehen: Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06, sieht vor dass in § 39 Abs.6 Satz 2 der Passus „dieses Vertrages“ durch die Wörter „dieser Verträge“ ersetzt werde. Der Passus befindet sich in Satz 1 und wurde dort ersetzt.
    Fehler wurde korrigiert durch Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 15.05.07 (BGBl_I_07,764)

  241. zu § 52 Abs.5 Nr.5   AufenthaltsG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.41 b) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970) wird im neu eingefügten Text des Abs.5 Nr.5 auf "§ 25a Abs.4a" verwiesen. Da der mir vorliegende Text keinen § 25a kennt, § 25 aber einen Absatz 4a hat, habe ich auf diesen verlinkt.
    Fehler wurde korrigiert, siehe Fußnote 6 zu § 52.

  242. zu § 105a   AufenthaltsG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 23a Abs.1 Satz1 , Abs.2 Satz 2 ist überholt, das diese Vorschrift zwischenzeitlich weggefallen ist.

  243. zu § 11 Abs.6   KaffeeStG
    Ungereimtheit: Durch Art.3 Nr.4 c) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1594) sollen in § 11 Abs.6 die Wörter „oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird“ gestrichen werden. Da der mir vorliegende Text diesen Passus nicht enthält, konnte dem nicht entsprochen werden.

  244. zu § 48 Abs.2 Satz 1   BNatSchG
    Ungereimtheit: Durch Art.8 Nr.2 b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) soll in § 48 Abs.2 Satz 1 die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt werden. Bei dem mir vorliegenden Text war diese Änderung bereits vollzogen.

  245. zu § 52 Abs.8 Satz 2   BNatSchG
    Ungereimtheit: Durch Art.8 Nr.3 b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) soll in § 52 Abs.8 Satz 2 die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt werden. Bei dem mir vorliegenden Text war diese Änderung bereits vollzogen.

  246. zu § 66 Abs.1   BNatSchG
    Ungereimtheit: Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.08 (BGBl_I_08,686) versucht eine Angabe zu ändern, die so nicht vorliegt, da sie bereits durch das 1.ÄndG-BNatSchG entsprechend geändert worden ist. (Siehe Fußnote 1 Zu § 66 BNatSchG). Die bereits vorgenommenen Änderung unterscheidet sich lediglich dadurch, dass der Verweis auf Abs.2 Nr.4 fehlt. Ihn habe ich eingefügt.

  247. zu § 66 Abs.2   BNatSchG
    Ungereimtheit: Art.2 Nr.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.08 (BGBl_I_08,686) versucht eine Angabe zu ändern, die so bei mir nicht vorliegt. Insbesondere fehlt die Angaben Nr.1, 3 oder 4 bei § 65 Abs.1. Trotzdem habe ich die Angabe so geändert wie vorgesehen.

  248. zu § 68   BNatSchG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 161 Satz 1 StPO ist nicht eindeutig, das § 161 StPO aus zwei Absätzen besteht. Vom Regelungsgehalt her gesehen soll wohl auf Abs.1 Satz 1 verwiesen werden. Der Link wurde entsprechend gesetzt.

  249. zu § 57a Abs.2 Satz 4 und Abs.6 Satz 3   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  250. zu § 57c Satz 1   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  251. zu § 68 Abs.2 und Abs.3   BBergG
    Ungereimtheit: die durch Art.11 Nr.4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen waren mit Ausnahme der Nr.4 a) bb) bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  252. zu § 122 Abs.1 und 4   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  253. zu § 123   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  254. zu § 125 Abs.4 Satz 1   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  255. zu § 129 Abs.2   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  256. zu § 131 Abs.2   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  257. zu § 134 Abs.3   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen waren bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.3 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  258. zu § 135 Satz 2   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen waren bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.3 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  259. zu § 138   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  260. zu § 139   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  261. zu § 140 Abs.1 Satz 1   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  262. zu § 141 Satz 1 und 2   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  263. zu § 143 Abs.1 Satz 1   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  264. zu § 145 Abs.5   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen waren bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.4 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  265. zu § 176 Abs.3 Satz 3   BBergG
    Ungereimtheit: Durch Art.11 Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833) vorgesehenen Änderungen von "und Arbeit" in "und Technologie" war bereits mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.159 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407) erfolgt, so dass diese Änderung nicht mehr erfolgen konnte.

  266. zu § 5 Abs.1 Nr.30   FVG
    Ungereimtheit: Durch Art.12 Nr.2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) soll nach Nummer 30 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 31 und 32 angefügt werden. Da § 5 Abs.1 bisher lediglich 29 Nummern hat war das nicht möglich. Nr.30 wurde deshalb als Leernummer eingefügt.

  267. zu § 5 Abs.1 Nr.31   FVG
    Fehler: Bereits durch Art.12 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) wurden die Nummern 31 und 32 angefügt. Da Art.4 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914) ebenfalls einen Abs.31 eingefügt hat, ist Absatz 31 zur Zeit doppelt vorhanden.

  268. zu § 196 Abs.1 und 2   BauGB
    Ungereimtheit: Durch Art.19 Nr.1 und 2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) sollte Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 1 des § 196 geändert werden (siehe Fußnoten zu § 196 BauGB). Die vorgesehenen Änderungen konnten nicht vollzogen werden, da der mir vorliegende Text die zu ändernden Textpassagen nicht enthält.

  269. zu § 6 Abs.1 Satz 1   BauGB
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288) sollte das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich da dieser Fehler bereits durch Art.6 Nr.1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926) beseitigt worden war.

  270. zu § 7 Satz 1   BauGB
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288) sollte das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich da dieser Fehler bereits durch Art.6 Nr.2 a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926) beseitigt worden war.

  271. zu § 8 Abs.1 Nr.4   TranspRLG
    Redaktionsversehen: § 5 besteht aus zwei Absätzen. Deshalb ist § 5 Satz 1 zu unbestimmt. Gemeint war wohl § 5 Abs.1 Satz 1. Entsprechend wurde verlinkt.

  272. zum TerrorismusbekämpfungsergänzungsG   TerBekErgG
    Ungereimtheiten: Art.22 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361) regelte, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs.2 des BKA-Gesetzes vom 11.Januar 2007 wieder in ihrer am 31.Dezember 2001 maßgeblichen Fassung gelten sollte. Durch Art.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) wurden Artikel 22 Abs.2 und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes aufgehoben. Das geschah gemäß Art.13 Abs.1 mit Wirkung vom 11.01.07, also zu einem Zeitpunkt als die zeitlich begrenzte Änderung bereits abgelaufen war und die ursprüngliche Fassung wieder galt, so dass zumindest Zweifel angebracht sind, ob die ursprüngliche Fassung oder die zwischenzeitlich geltende Fassung weitergelten soll. Da der Gesetzgeber davon ausging, die zeitlich begrenzte Wirkung wirksam aufgehoben zu haben, was nicht zuletzt aus Art.10 folgt, der diese Vorschriften zum 10.01.12 aufhebt, habe ich die Zwischenfassung meinen Texten zugrundegelegt und durch Fußnoten auf die Geltungszweifel hinweisen.

  273. zu Art.9a   TerBekErgG
    Ungereimtheit: Unklar ist, wann die Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft treten sollen, da Art.13 das Inkrafttreten des Art.9a entgegen der Sollvorgabe des Art.82 Abs.2 GG nicht bestimmt und das Gesetz auch keinen Auffangtatbestand hat. Gemäß Art.82 Abs.2 Satz 2 GG dürften damit diese Änderungen abweichend von den übrigen erst mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

  274. zu § 3 Abs.1 Nr.4   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich zweifel ob Nr.4 zur Zeit noch gilt.

    Fraglich ist zu welchen Rechtsfolgen die Tatsache führt, dass erst in Art.1 das BVerfSchG geändert wurde und erst in Art.2 die zeitliche Geltungsbegrenzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes aufgehoben werden sollte. Da nach Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 11.Januar 2007 an das BVerfSchG wieder in seiner am 31.Dezember 2001 maßgeblichen Fassung galt, ist die Änderung zum 11.01.07 auch logisch nicht nachvollziehbar. Die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung hätte zu einem Zeitpunkt erfolgen müssen als die Zwischenlösung noch galt und nicht wieder das alte Recht in Kraft getreten ist. Darüberhinaus hätte zuerst die zeitliche Begrenzung aufgehoben werden müssen, bevor das BVerfSchG geändert wurde. Der Gesetgeber hat aber in Art.1 das BVerfSchG geändert und erst nachträglich versucht die Ausgangslage der Änderung zu verändern.

  275. zu § 3 Abs.2 Satz 2   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel ob die Angabe "und 2" zur Zeit noch gilt.

  276. zu § 5 Abs.2 Satz 2   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob die Angabe "Nr.1 bis 4" oder "Nr.1 bis 3" gilt.

  277. zu § 8 Abs.5 und 13   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob der Abs.5 zur Zeit noch gilt.

  278. zu § 9 Abs.2 Satz 7   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Satz 7 zur Zeit noch gilt.

  279. zu § 9 Abs.3 Satz 2   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Satz 2 zur Zeit wieder gilt oder erst wieder am 10.01.12 in Kraft tritt.

  280. zu § 12 Abs.3 Satz 2   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Satz 2 zur Zeit wieder gilt oder erst wieder am 10.01.12 in Kraft tritt.

  281. zu § 18 Abs.1a   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Abs.1a zur Zeit wieder gilt oder nicht. Da er durch Art.10 Abs.1 Nr.7 b) mit Wirkung vom 10.01.12 aufgehoben werden soll, geht der Gesetzgeber wohl von seiner Weitergeltung aus.

  282. zu § 19 Abs.4   BVerfSchG
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Abs.4 Satz 1 bis oder Satz 1 bis 8 zur Zeit wieder gilt. Da durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) Satz 8 aufgehoben werden soll, geht der Gesetzgeber wohl von der Weitergeltung der Zwischenlösung aus.

  283. zu § 1 Abs.1 Satz 2   MAD-G
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, ob Abs.1 Satz 2 zur Zeit wieder gilt oder nicht. Da das MAD-G erst in Art.3, und damit nach der Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetz geändert wurde, treffen die Geltungsbedenken hinsichtlich des BVerfSchG hier und bei den weiteren Gesetzesänderungen nicht zu.

  284. zu § 10 Abs.1   MAD-G
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, in welcher Form der Verweis weitergilt. Da das MAD-G erst in Art.3, und damit nach der Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetz geändert wurde, treffen die Geltungsbedenken hinsichtlich des BVerfSchG hier und bei den weiteren Gesetzesänderungen nicht zu.

  285. zu § 11 Abs.1   MAD-G
    Geltungszweifel: Aufgrund meiner Ausführungen zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, habe ich Zweifel, in welcher Form der Abs.1 weitergilt. Da das MAD-G erst in Art.3, und damit nach der Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetz geändert wurde, treffen die Geltungsbedenken hinsichtlich des BVerfSchG hier und bei den weiteren Gesetzesänderungen nicht zu. Da Art.10 Abs.2 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) mit Wirkung vom 10.01.12 den ursprünglichen Gesetzestext wiederherstellt, ist davon auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Zwischenlösung gelten soll.

  286. zu § 2 Abs.1a   BND-G
    Ungereimtheit: Es erscheint fraglich, ob Satz 2 nicht bereits außer Kraft getreten war, als er aufgrund Art.4 Nr.6 c) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) geändert werden sollte. Siehe Bemerkung zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz.

  287. zu § 8 Abs.3   BND-G
    Ungereimtheit: Es erscheint fraglich, ob Abs.3 nicht bereits außer Kraft getreten war, als er aufgrund Art.4 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) aufgehoben werden sollte. Siehe Bemerkung zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz.

  288. zu § 9 Abs.2 Satz 2   BND-G
    Geltungszweifel: Es erscheint fraglich, ob Satz 2 nicht bereits außer Kraft getreten war, als er aufgrund Art.4 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) aufgehoben werden sollte. Siehe Bemerkung zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz.

  289. zu § 7 Abs.2 Nr.1   G-10
    Geltungszweifel: Es erscheint fraglich, in welcher Form der Verweis zur Zeit gilt. Sollte der ursprüngliche Text wieder geltend, ging die Änderung vom 10.01.12 ins Leere.

  290. zu § 19 Abs.2   G-10
    Durch Art.4 Nr.2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361) wurde die Ordnungswidrigkeitsermächtigung auf Euro umgestellt. Da Art.22 Abs.2 dieses Gesetzes ausdrücklich bestimmt, daß das Artikel 10 Gesetz vom 11.Januar 2007 an wieder in seiner am 31.Dezember 2001 geltenden Fassung gilt, wird zu diesem Zeitpunkt auch die Euroumstellung wieder rückgängig gemacht. Dabei handelt es sich wohl um ein gesetzgeberisches Versehen. Man hätte die Euroumstellung vom der zeitlich begrenzten Regelungsdauer des Art.22 Abs.2 ausnehmen müssen. Zwar wurde durch Art.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) Artikel 22 Abs.2 und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes aufgehoben. Das geschah allerdings erst zum 11.01.07 als die alte Fassung auf grund der bisherigen Regelung wieder galt.

  291. zu § 12 Abs.1 Satz 4   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte in § 12 Abs.1 Satz 3 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Satz 3 enthält dieses Wort nicht, aber Satz 4. Dort wurde es ersetzt.

  292. zu § 12 Abs.1 Nr.4 Satz 3   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte in § 12 Abs.1 Nr.4 Satz 2 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Satz 2 enthält dieses Wort nicht, aber Satz 3. Dort wurde es ersetzt.

  293. zu § 23 Abs.3 Satz 1   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.5 c) des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) wurde Satz 1 des Absat 3 neu gefasst. Die Neufassung enthält bereits das Wort "Bundesnetzagentur", so dass nicht wie Art.1 Nr.35 es vorsieht in diesem Satz das Wort "Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden konnte.

  294. zu § 38 Abs.2 Satz 3   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte nur in Absatz 2 Satz 1 und 2 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Es befindet sich aber auch in Satz 3 und es ist kein Grund erkennbar warum es dort nicht ersetzt werden sollte. Auch dort wurde es ersetzt.

  295. zu § 38 Abs.4 Satz 5   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte in Absatz 4 in Satz 1, 2, 3 und 4 jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Das Wort befindet sich aber auch nicht in Satz 4 sondern Satz 5. Dort wurde es ersetzt.

  296. zu § 42 Abs.4 Satz 1   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte jeweils das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. In dieser Nummer ist § 42 Abs.4 Satz 1 nicht aufgeführt. Da kein Grund erkennbar ist, warum hier nicht das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden soll, habe ich es ersetzt.
    Der Fehler wurde korrigiert. Siehe Fußnote 2 zu § 42 TKG.

  297. zu § 67 Abs.1 Satz 2 und 3   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) wurden Satz 2 neu eingefügt. Die Neufassung enthält bereits das Wort "Bundesnetzagentur", so dass nicht wie Art.1 Nr.35 es vorsieht in § 67 Abs.1 Satz 2 das Wort "Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden konnte.

  298. zu § 67 Abs.1 Satz 6   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte ua in § 67 Abs.1 Satz 5 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da Satz 5 dieses Wort nicht enthält, sondern Satz 6. Dort wurde es ersetzt.

  299. zu § 67 Abs.1 Satz 7   TKG
    Redaktionsversehen: Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sieht nicht vor das in § 67 Abs.1 Satz 7 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt wird. Da kein Grund erkennbar ist warum im Satz 7 nicht geändert werden soll, gehe ich von einem Redaktionsversehen aus und habe auch in diesen Fällen ersetzt.

  300. zu § 67 Abs.4   TKG
    Redaktionsversehen: Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sieht nicht vor das in § 67 Abs.3 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt wird. Da vorher Abs.3 in Absatz 4 umbenannt worden ist, hätte es Abs.4 neu heißen müssen.

  301. zu § 93   TKG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.18 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) soll nach Satz 3 ein Abs.2 angefügt werden. Es ist unklar was mit dem bisherigen Satz 4 des § 93 TKG passieren soll. Ich habe ihn den Abs.1 angefügt. Falls der Abs.1 lediglich aus 3 Sätzen bestehen sollte, hätte geregelt werden müssen was mit dem Satz 4 passieren soll. Da insoweit keine Regelung erfolgt ist, handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen.

  302. zu § 99 Abs.2 Satz 4   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte ua in § 99 Abs.2 Satz 4 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da Satz 4 dieses Wort nicht enthält, sondern Satz 5. Dort wurde es ersetzt.

  303. zu § 100 Abs.3 Satz 5   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte ua in § 100 Abs.3 Satz 4 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da Satz 4 dieses Wort nicht enthält, sondern Satz 5. Dort wurde es ersetzt.

  304. zu § 112 Abs.2 Nr.3   TKG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 39 Außenwirtschaftsgesetz ist überholt, da diese Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

  305. zu § 121 Abs.2 Satz 3   TKG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.27 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) soll dem § 121 Abs.2 Satz 3 angefügt werden. Der aufgeführte Text besteht aber aus zwei Sätzen, so dass es Satz 3 und 4 heißen müsste.

  306. zu § 133 Abs.2 Satz 1   TKG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.103 b) aa) des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.12 sollten die Wörter „Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da der Begriff "Regulierungsbehörde" durch Art.2 Nr.35 iVm Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) bereits in den Begriff "Bundesnetzagentur" geändert worden war. (Siehe Fußnote Nr.1 zu § 133 TKG). Die Änderung betreffen die Mitgliedsstaaten habe ich übernommen.

  307. zu § 144 Abs.4 Satz 3   TKG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.07 (BGBl_I_07,106) sollte ua in § 144 Abs.3 Satz 3 das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da Abs.3 nur aus 2 Sätzen besteht und dieses Wort nicht enthält, sondern Abs.4 Satz 3. Dort wurde es ersetzt.

  308. zu § 149 Abs.2 Satz 1   TKG
    Ungereimtheit: Durch Art.3 Nr.2 b) des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_08,2413) sollte in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.16 bis 18“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich, da bereits durch Art.1 Nr.14 d) aa) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409) die Angabe „Nr.16 bis 18“ durch die Angabe „Nr.16, 17, 17a, 18“ ersetzt worden war. (Siehe Fußnote 18 zu § 149 TKG.)

  309. zu § 1   VSchDGErUbV
    Redaktionsversehen: § 1 der EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung verweist auf § 2 Abs.1 Nr.1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzeses. § 2 dieses Gesetzes besteht aber nur aus einem Absatz. Richtigweise müsste es heißen § 2 Nr.1. Entsprechend wurde verlinkt.

  310. zu § 16 Abs.8   WEG
    Ungereimtheit: Der durch Art.1 Nr.7 d) des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370) neu gefasste Abs.8 verweist auf (§ 27 Abs.2 Nr.4, Abs.3 Nr.6). Abs.3 des § 27 enthält keine Ziffern. Wahrscheinlich war beabsichtigt auf § 27 Abs.1 Nr.4, Abs.2 Nr.6 zu verweisen. Es wurde entsprechend verlinkt.

  311. zu § 72   GVG
    Ungereimtheit: Durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509) sollte der bisherige Wortlaut des § 72 Abs.1 werden und der Paragraph um einen Absatz 2 ergänzt werden. Diese Änderung konnten nicht vollzogen werden da sie bereits durch Art.3 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07 (BGBl_I_07,370) vorgenommen worden waren.

  312. zu Nr.5009 der Anlage   HRegGebV
    Ungereimtheit: Durch Art.12 Abs.6 Nr.3 q) des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553) wurde der Teil 5 neu gefasst und enthält im Gegensatz zur Ursprungsversion keine Nr.5009 mehr. Folglich konnte auch nicht wie Art.5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542) es vorsieht der Gebührentatbestand dieser Nummer neu gefasst werden. Zur Information wurde der ursprüngliche Text der Nr.5009 in der gewollten Abwandlung abgebildet.

  313. zu § 5 Abs.7 Satz 1   EUrlV
    Ungereimtheit: Die durch Art.3 Nr.1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427) neu gefasste Text ist mit dem durch Art.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.04 (BGBl_I_04,3835) neu gefassten Text identisch.

  314. zu § 1   SLV
    Ungereimtheit: Obwohl die Änderungen durch Art.3 iVm Art.27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106) bereits am 30.04.05 in Kraft getreten sind, enthält die Bekanntmachung der Neufassung der SLV vom 04.05.05 die Änderungen des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes nicht. Die Neufassung war somit bereits bei ihrer Veröffentlichung überholt.

  315. zu § 45 Abs.1 Nr.3   SLV
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 12 Satz 2 Halbsatz 2 ist ungenau da § 12 aus zwei Absätzen besteht mit jeweils einem Satz 2. Vom Regelungsgehalt her sollte wohl auf Absatz 1 Satz verwiesen werden. Es wurde entsprechend verlinkt.

  316. zu § 21 Abs.13   AStG
    Fehler: Bereits durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) wurde in § 21 die Absätze 13 und 14 angefügt. Da Art.3 Nr.4 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914) ebenfalls einen Abs.13 eingefügt hat, ist Absatz 13 zur Zeit doppelt vorhanden.

  317. zu § 2 Abs.2   InvStG
    Ungereimtheit: Durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) sollte die Angabe „sowie § 37 Abs.3“ gestrichen werden. Der geltende Text enthält diese Angabe nicht mehr. Durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914) wurde diese Angabe mit rückwirkender Wirkung durch die Angabe "und 37 Abs.3" ersetzt. Ich habe diese Angabe gestrichen und ein §-Zeichen der Eileitung und das "die" entfernt.

  318. zu § 14 Abs.5 S.3   InvStG
    Ungereimtheit: Durch Art.6 Nr.7 a) des Jahressteuergesetzes 2010 sollte Satz 3 neu gefasst werden. Da bei mir Abs.5 nur aus zwei Sätzen bestand habe ich Satz 3 angefügt (Siehe Fußnote 6 zu § 14 InvStG)

  319. zu § 18 Abs.4   InvStG
    Fehler: Bereits durch Art.13 Nr.4 c) des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878) wurde in § 18 ein Abs.4 eingefügt. Da Art.5 Nr.3 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914) ebenfalls einen Abs.4 eingefügt hat, ist Absatz 4 zur Zeit doppelt vorhanden. Ich habe ihn in Abs.5 umbenannt.
    Fehler geheilt siehe Fußnote 11 zu § 18 InvStG.

  320. zu § 18 Abs.17   InvStG
    Redaktionsversehen: Entgegen dem Wortlaut des Art.14 Nr.9 d) des Jahressteuergesetz 2009 wurden nicht die Absätze 12 bis 17, sondern nur 12 bis 16 angefügt. (Siehe Fußnote Nr.16 zu § 18 InvStG).

  321. zum   SchStFuVReg-AG
    Fehler: Sowohl das Artikelgesetz selbst, wie das in Art.1 aufgeführte Gesetz haben identische Namen. Dadurch ist eine eindeutige Zitierung nicht möglich.

  322. zur Anlage 1 Nr.9   USchadG
    Ungereimtheit: Nr.9 der Anlage 1 tritt gemäß Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.07 am 30.10.07 außer Kraft. Da das ganze Gesetz gemäßt Art.4 Satz 1 erst am 14.11.07 in Kraft tritt, tritt Nr.9 somit vor dem Inkrafttreten bereits außer Kraft!

  323. zu § 67 Abs.4 S.2   StGB
    Fehler: Durch das Art.1 Nr.2 c) des Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327) soll § 67 Abs.4 Satz 2 aufgehoben werden. Das war nicht mehr möglich da zuvor das BVerfG diesen Satz für nichtig erklärt hat (siehe Fußnote Nr.2). Der Satz konnte somit nur noch gestrichen werden.

    Bisheriger Wortlaut

  324. zu § 309 Abs.6   StGB
    Fehler: Durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523) wurde der Abs.6 neu gefasst. Da die Strafbewehrung sowie die Versuchsregelungmüssen sich auf alle drei Tatbestände beziehen und dürfen sie nicht allein der Nr.3 zugeordnet werden. Ich habe den Formatierungsfehler korrigiert.

  325. zur Art.3 AusfG-UNESCO-Übereinkommen - (Änderung des § 29 GewO)
    Ungereimtheit: Durch Art.3 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut*) vom 18.05.07 (BGBl_I_07), wurde § 29 Abs.1 Nr.6 eingefügt. Bei dem mir vorliegenden Text gibt es bisher keine Nr.5. Ich habe deshalb die Nr.6 als Nr.5 angefügt.

  326. zur Art.5 Nr.2 a) Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz - (Änderung des § 34c Abs.1 S.1 GewO)
    Fehler: Bei der Neufassung des Satzes 1 durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzeses vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330) wurde versäumt den Verweis in Abs.5 Nr.3a auf Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b anzupassen. Nr 1 enthält keinen Buchstaben b mehr. Was bisher in Buchstabe b geregelt war befindet sich jetzt unter der Nr.2. Der Verweis wurde entsprechend korrigiert.

    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.9 Nr.2 ca aa) des Investmentänderungsgesetzes vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089). (Siehe Fußnote 15 zu § 34c GewO).

  327. zum Anhang Nr.71. e) 4.BImSchV
    Ungereimtheit: Durch Art.3 Nr.2 r) aa) ccc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470) sollte in Nr.7.1 Spalte 1 die Angabe „350“ durch die Angabe „—“ ersetzt werden. Diese Änderung macht nach der in der Anlage geübten Praxis des Gebrauchs des Zeichens „—“ nur Sinn wenn die Wörter "350 Rinderplätzen," durch „—“ ersetzt werden. Ich habe deshalb auch das Wort Rinderplätze gestrichen.

  328. zum Anhang Nr.71. f) 4.BImSchV
    Ungereimtheit: Es gilt das in vorstehenden Ziffer gesagte.

  329. zu § 1 Nr.4 PreisKlVO
    Ungereimtheit: Durch Art.78 Abs.12 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614) sollte § 1 Nr.4 mit Wirkung vom 30.11.07 geändert werden. Mit Wirkung vom 14.09.07 war die Verordnung bereits aufgehoben, durch Art.30 Abs.2 Nr.3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)

  330. zu § 2 Abs.2 Nr.7 UKlaG
    Fehler: Durch Art.6 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330) wurde bereits eine Nr.7 eingefügt, so dass zur Zeit die Nr.7 doppelt besetzt ist. Ich habe sie als Nr.8 ausgewiesen.
    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.6 Nr.5 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.08 (BGBl_I_08,1000)

  331. zu § 2 Abs.2 Nr.8 UKlaG
    Fehler: Durch Art.19 Abs.5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840) wurde bereits eine Nr.8 eingefügt, so dass zur Zeit diese Zahl doppelt belegt ist. Um die Doppelbelegung zu vermeiden habe ich sie als Nr.9 ausgewiesen.
    Der Fehler wurde korrigiert durch Berichtigung vom 09.02.09 (BGBl_I_09,371). Dabei wurde versucht den Fehler bei Nr.7, der bereits korrigiert worden ist, erneut zu korrigieren.

  332. zu § 1683 BGB
    Ungereimtheit: § 1683 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188). M.E. bezieht sich die Aufhebung nur auf das bisher geltende Recht. Was ist mit der Änderung des § 1683, durch Art.2 Abs.16 Nr.10 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes – PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122), die erst am 01.01.09 in Kraft treten soll. Wurde die auch aufgehoben, obwohl sie zum Aufhebungszeitpunkt noch nicht galt?

    Die Ungereimtheit wurde beseitigt durch Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.08 (BGBl_I_08,1188), siehe Fußnote Nr.3 zu § 1683 BGB.

  333. zu B 5 BBesG
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.2 d) aa) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897) sollte die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen werden. Aufgrund des mir vorliegenden Textes war das nicht möglich, da er diesen Passus nicht enthält. Da es sich um eine Streichung handelt ist diese Ungereimtheit unkritisch.

  334. zu § 5 Abs.3 S.2 BUKG
    Ungereimtheit: In § 5 Abs.3 S.2 wird auf § 40 Abs.7 Satz 2 und 3 des BBesG verwiesen. Da § 40 Abs.7 nur aus einem Satz besteht wurde auf Abs.7 Satz 1 verlinkt.

  335. zu § 11 Abs.2 SVG
    Ungereimtheit: In § 11 Abs.2 wird auf § 11 Abs.5 Satz 2 und 3 verwiesen. § 11 Abs.5 besteht aber nur aus einem Satz. Es wurde mit Abs.5 verlinkt.
    Fehler korrigiert durch Art.11 Nr.6 b) des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)

  336. zu § 41 Abs.2 SVG
    Ungereimtheit: Der Verweis in § 41 Abs.2 Satz 3 auf Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist unbestimmt, da Absatz 1 lediglich aus einem Satz besteht und kein Semikolon hat. Es wurde deshalb zu Abs.1 verlinkt.

  337. zu § 42 Abs.1 Satz 1 SVG
    Fehler: Durch Art.11 Nr.12 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629) soll die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, weil bereits mit Wirkung vom 18.08.08 neu gefasst worden war, durch § 22 Abs.3 Nr.2 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861) und die Neufassung diesen Passus nicht mehr enthält.

  338. zu § 92 Abs.2 SVG
    Fehler: Durch Art.5 Nr.31 b) des Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollte das Wort „Sozialordnung“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt werden (siehe Fußnote 4 zu § 92 SVG). Das war nicht mehr möglich, da diese Änderung bereits durch das Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts geschehen ist (vgl Fußnote 1 zu § 92 SVG)

  339. zu § 89a Satz 2 SVG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist überholt, da diese Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben wurde. (Siehe Fußnote zur Vorbemerkung Nr.27)

  340. zu § 11 Abs.2 FAG
    Ungereimtheit: Durch das JStG-2009 (siehe Fußnote 5 Zu § 11 FAG) sollen die Sätze 2 bis 4 des Abs.2 ersetzt werden. Abs.2 besteht aber lediglich aus 3 Sätzen.

  341. zu § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG
    Redaktionsversehen: Durch Art.15 Abs.95 iVm des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.12.09 (BGBl_I_09,160) nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ist die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt worden. Die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ habe ich eingefügt. Die Angabe „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ habe ich weggelassen, da diese Ergänzung bereits durch die Neufassung der Nr.3 durch das Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist. Siehe Fußnote zu § 1 Nr.3 BKGG.

  342. zu § 10 Abs.2 Satz 4 BPolG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215) das Wort „beim Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundespolizei“ ersetzt werden. In dem mir vorliegenden Text war das bereits der Fall, so dass die Änderung nicht möglich war. Ich habe trotzdem die Stelle mit einer Fußnote versehen.

  343. zu § 2 Abs.3 S.3 ErbStG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf Satzes 2 Nummer 1, ist nicht eindeutig. Satz 2 des Absatzes 3 enthält keine Nummerrierung. Lediglich Abs.1 Satz 1 enthält eine Nummerrierung. Satz 2 des Absatzes 1 ist nicht in Nummern, sondern in Buchstaben untergliedert. Ich habe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlinkt.

  344. zu § 9 Abs.2 ErbStG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 25 Abs.1 Buchstabe a ist nicht möglich, da § 25 durch das Erbschaftsteuerreformgesetz aufgehoben wurde. Siehe Fußnote 1 zu § 25 ErbStG)

  345. zu § 21 Abs.4 S.4   UVPG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 31a Abs.1 BImSchG ist überholt. Diese Vorschrift wurde zwischenzeitlich aufgehoben. (Siehe Fußnote 3 zu § 31a BImSchG) Es wurde zur Überschrift der Vorschrift verlinkt.

  346. zu § 23 Abs.3 Satz 2   ArbSchG
    Ungereimtheit: In § 23 Abs.3 Satz 3 sollte das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt werden durch Art.83 Nr.2 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848). Für mich ist es auch nicht nachvollziehbar woher Satz 3 kommen soll, meine Version des Absatz 3 besteht lediglich aus 2 Sätzen, wobei in Satz 2 der zu ändernde Begriff vorkommt.

    Die Ungereimtheit wurde beseitigt durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung. Siehe Fußnote 8 zu § 23 ArbSchG.

  347. zu § 17   ArbPlSchG
    Redaktionsversehen: Durch § 62 Abs.13 Nr.5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010) sollte Abs.8 angefügt werden. Zur Zeit besteht der Paragraph aber lediglich aus einem Absatz, da die Absätze 1 bis 6 aufgehoben wurden und bei Abs.7 die Absatzbezeichnung entfallen ist (siehe Fußnote 2 zu § 17 ArbPlSchG).

    Fehler korrigiert, siehe Fußnote 6 zu § 17 ArbPlSchG.

  348. zu Art.125a Abs.1   GG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 98 Abs.3 Satz 2 GG ist durch Verfassungsänderung überholt. § 98 Abs.3 S.2 regelte, dass der Bund Rahmenvorschriften erlassen kann, soweit Artikel 74a Abs.4 nichts anderes bestimmt. (Siehe Fußnote 2 zu Art.98 GG)

  349. zu § 1 Abs.5 Buchst.d   AltZerfG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf Abs.1a Satz 4 ist nicht nachvollziehbar, da Abs.1a nur aus 3 Sätzen besteht. Es wurde zum Abs.1a verlinkt. Wahrscheinlich ist Satz 2 gemeint.
    Fehler geheilt siehe Fußnote 25 zu § 1 AltZertG.

  350. zu § 2 Abs.4   AltZerfG
    Redaktionsveräumnis: Der Verweis in Abs.4 auf § 1 Abs.4 ist überholt, da dieser Absatz aufgehoben wurde (siehe Fußnote 17 zu § 1 AltZerfG). Die Zertifizierungsstelle ist jetzt in § 3 Abs.1 geregelt. Dorthin wurde verlinkt.
    Fehler geheilt siehe Fußnote 2 zu § 2 AltZertG

  351. zu § 4 Abs.1 Nr.2   AltZerfG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 1 Abs.2 Satz 3 ist nicht nachvollziehbar, da § 1 Abs.1 nur aus 2 Sätzen besteht. Es wurde zum Satz 2 verlinkt.

  352. zu § 4 Abs.1 Nr.2   AltZerfG
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 1 Abs.2 Satz 3 Nr.1 und 2 ist nicht nachvollziehbar, da § 1 Abs.1 nur aus 2 Sätzen besteht. Da Satz 2 eine Nr.1 und 2 enthält wurde dorthin verlinkt.

  353. zu § 88 Abs.1   KostO
    Redaktionsversehen: Hier wurde vergessen, das Wort "den" in das Wort "dem" umzuwandeln. Siehe Fußnote Nr.2 zu § 88 FamFG.

  354. zu § 88 Abs.2   KostO
    Ungereimtheit: Die Notwendigkeit dieser "Änderung" ist nicht nachvollziehbar, da der neu Text sich mit dem früheren deckt. Siehe Fußnote Nr.4 zu § 88 FamFG.

  355. zu § 131Abs.5   KostO
    Redaktionsversehen:Durch die Neufassung der Absätze 1 bis 3 ist die Gebührenfreiheit nicht mehr in Absatz 1 sondern in Absatz 3 geregelt. Dorthin wurde verlinkt. (Siehe Fußnote 1 zu § 131 KostO.

  356. zu Art.125   BGB-EG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 26 GewO ist überholt, da diese Vorschrift zwischenzeitlich entfallen ist.

  357. zu Art.224 § 2 Abs.4 Satz 2   BGB-EG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 23b Abs.1 Satz 2 Nr.2 GVG ist überholt, da Satz 2 dieser Vorschrift zwischenzeitlich gestrichen wurde.

  358. zu Art.229 § 19   BGB-EG
    Redaktionsversehen:Durch das Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.08 (BGBL_I_08,441) wurde bereits ein § 18 angefügt. Aus diesem Grund habe ich den Paragraphen 18 der durch Art.2 des Forderungssicherungsgesetzes eingefügt werden soll, § 19 genannt. (Siehe die Anmerkungen 6 und 7 zu Art.229 BGB-EG)
    Fehler berichtigt durch die Berichtigung des Forderungssicherungsgesetzes vom 12.12.08 (BGBl_08,2582)

  359. zu Art.229 § 22   BGB-EG
    Redaktionsversehen: Es existiert bisher kein § 21 (Siehe die Anmerkungen 8 und 9 zu Art.229 BGB-EG)
    § 21 wurde nachträglich eingefügt ((Siehe die Anmerkungen 11 zu Art.229 BGB-EG)

  360. zu § 1449   BGB
    Redaktionsversehen: Bei der Ersetzung des Wortes "Urteil" durch die Wörter "richterliche Entscheidung" wurde vergessen den Artikel anzupassen. Ich habe das Wort "des" durch "der" ersetzt, (Siehe die Anmerkungen 2 zu § 1449 BGB)

  361. zu § 5 Satz 2   LPartG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 16 Abs.2 geht ins Leere, da dieser Paragraph lediglich aus einem Absatz mit zwei Sätzen besteht. Wahrscheinlich sollte auf Satz 2 verwiesen werden. Dorthin wurde verlinkt.

  362. zu § 27 Abs.5   UmwStG
    Redaktionsversehen: Durch Art.5 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912) wurde bereits ein Abs.5 angefügt. Durch Art.4 Nr.4 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150) wurde erneut ein Abs.5 und 6 angefügt, so dass zur Zeit der Abs.5 zweimal vorhanden ist. Es hätte müssen heißen Abs.6 und 7 werden angefügt. Entsprechend habe ich die Absätze umbenannt. (Sie Fußnummer 1 und 2 zu § 27 UmwStG)

  363. zu § 81 Satz 2   UrhGG
    Ungereimtheit: Durch Art.5a des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollte die Angabe „§ 31 Abs.1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1, § 31 Abs.1 bis 3 und 5“ ersetzt werden. (siehe Fußnote 3 zu § 81 UrhG.) Das war nicht mehr möglich da durch Art.1 Nr.17a iVm Art.6 des Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 81 Satz 2 die Angabe „Abs.1 bis 3 und 5“ gestrichen worden war (siehe Fußnote 2 zu § 81 UrhG)
    Fehler geheilt durch Berichtigung vom 16.10.08 (BGBl_I_08,2070)

  364. zu § 15 Abs.1 Nr.9   FinDAG
    Ungereimtheit: In Nr.9 Buchstabe c soll das Wort "oder" angefügt werden. (Siehe Fußnote Nr.11 zu § 15 FinDAG). Nr.9 hat aber keinen Buchstaben c. Ich habe trotzdem ein oder eingefügt.

  365. zu Abschnitt 4   AltvDV
    Redaktionsversehen: Durch die Einfügung des neuen Abschnitts 4 (siehe Fußnote Nr.1 zu Abschnitt 4 AltvDV) ist zur Zeit der Abschnitt 4 zweimal vorhanden. Er wurde versäumt den bisherigen Abschnitt 4 wieder in Abschnitt 5 umzubenennen. Um Verwechselungen zu vermeinden habe den Abschnitt 4 (Schlussvorschriften) wieder in Abschnitt 5 umgetauft.

  366. zu § 24   AltvDV
    Redaktionsversehen: Durch die Einfügung des neuen § 22 (siehe Fußnote Nr.1 zu § 22 AltvDV) ist zur Zeit der § 22 zweimal vorhanden. Es wurde versäumt den bisherigen § 22 (Inkrafftreten) in § 24 umzubenennen. Ich habe die Inkrafttretensregelung in § 24 umbenannt.

  367. zur Eingangsformel   FinDAGKostV
    Redaktionsversehen: Eine Verlinkung zu § 16 Satz 2 und 3 war nicht möglich, da § 16 Abs.1 des FinDAG nur aus einem Satz besteht.

  368. zu § 5 Abs.1 S.1   FinDAGKostV
    Ungereimtheit: Die Definition des Begriffes "Bundesanstalt" wurde bereits in § 1 Abs.1 S.1 vorgenommen. Eine erneute Definition ist also überflüssig. Es hätte der Begriff "Bundesanstalt" genügt.

  369. zu § 13 Abs.13   FinDAGKostV
    Redaktionsversehen: Durch Art.5 Nr.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) (siehe Fußnote 1 zu § 13) sollte ein Absatz 12 angefügt werden. Ein Abs.12 wurde aber bereits durch Art.12 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592) angefügt, so dass er jetzt zweimal vorhanden ist. Ich habe ihn in Abs.13 umgenannt um Unklarheiten zu vermeinden.
    Der Fehler wurde geheilt, vgl Fußnote Nr.3 zu § 13 FinDAGKostV.

  370. zu § 27a Abs.1 S.6   WpHG
    Redaktionsversehen: Die durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vorgesehene Änderung in § 27a Abs.1 (siehe Fußnote Nr.2 zu § 27a WpHG) befindet sich nicht in Satz 5 sondern Satz 6.

  371. zu § 39 Abs.3a WpHG
    Redaktionsversehen:Durch das EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz sollte ein Absatz 3a eingefügt werden (siehe Fußnote 56 zu § 39 WpHG) Da bereits durch das Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung ein Absatz 3a eingefügt worden war (siehe Fußnote 34 zu § 39 WpHG), habe ich ihn in 3b umbenannt um Verwechselungen zu vermeiden.

  372. zu § 39 Abs.4 WpHG
    Redaktionsversäumnis: Leider wurde dieser Absatz nicht hinsichtlich der unterschiedlichen Bußgeldhöhen gegliedert. Wegen der besseren Lesbarkeit habe ich es getan.

  373. zu § 41 Abs.4   WpHG
    Redaktionsversehen: Eine Verlinkung zu § 25 Abs.3 Satz 2 war nicht mehr möglich, da diese Vorschrift zwischenzeitlich entfallen ist. In der ursprünglichen Version des Abs.3 hat er folgenden Wortlaut: "Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung." Es wurde zu § 25 Abs.3 verlinkt.

  374. zu FNA   LohnFG
    Ungereimtheit: Im Fundstellenachweis A Ausgabe 2009 fehlen Änderungangaben zum LohnFG. So zum Beispiel die Änderung durch Art.39 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.04 (BGBl_I_04.3242) und durch Art.4 Nr.4 des Berufsbildungsreformgesetzes – BerBiRefG vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)

  375. zu § 10 Abs.1   LohnFG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 1 Abs.1 und 2 und § 7 Abs.1 war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  376. zu § 10 Abs.3 S.1   LohnFG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 183 Abs.1 Satz 1 SGB-V war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  377. zu § 11 Abs.2 Nr.2   LohnFG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 1 und § 7 war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  378. zu § 12   LohnFG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 4 war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  379. zu § 14 Abs.2 S.4   LohnFG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 1 Abs.3 Nr.1 und 2 war nicht möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  380. zu § 8 Abs.2 S.1   LohnFG
    Ungereimtheit: Eine Verlinkung zu § 7g Abs.7 S.2 und 3 EStG war nicht möglich, da dieser Absatz lediglich aus einem Satz besteht. Er definiert auch keine Existenzgründer, sondern diese sind in § 512 BGB definiert. Es wurde zu Abs.7 verlinkt.

  381. zu § 72 Abs.3 S.1   JArbSchG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 120e GewO war nicht mehr möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  382. zu § 72 Abs.4   JArbSchG
    Redaktionsversäumnis: Eine Verlinkung zu § 69 des JArbSchG war nicht mehr möglich, da diese Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

  383. zu § 17 Abs.1 S.2   ArbSiG
    Redaktionsversehen: Die Verweise auf § 13 Abs.4 Buchstabe a und b sind falsch. Es muss heißen § 13 Abs.4 Nr.1 und 2 Unterhaltssichungsgesetz. Dorthin wurde auch verlinkt.

  384. zu § 7 S.2   SpätAWG
    Ungereimtheit: Nach § 7 Satz 2 des Gesetzes tritt es am 31.12.09 außer Kraft. Die amtliche Fußnote der Neufassung zu § 7 indiziert, dass die zeitliche Begrenzung aufgehoben worden sei. Ich habe aber keine entsprechende Regelung gefunden. Deshalb habe ich das Gesetz ins Archiv geschoben.

  385. zu § 9a Abs.2   HeizkostenV
    Ungereimtheit: Durch die Änderungsverordnung sollte § 7 Abs.1 Satz 2 durch § 7 Abs.1 Satz 4 ersetzt werden (siehe Fußnote 2 zu § 9a HeizkostenV). In der Bekanntmachung der Neufassung steht aber § 7 Abs.1 Satz 5. Das Satz 5 Kosten regelt gehe ich davon aus, dass die Neufassung richtig ist, deshalb habe ich den Text in Satz 5 geändert und dorthin verlinkt.

  386. zu § 6 Satz 1   StVO
    Redaktionsversehen: Durch die 46.Änderungsverordnung sollte Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt werden. Versehentlich wurden die Sätze aber nur durch ein Semikolon getrennt. Ich habe das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Wäre es anders gewollt, müsste es im Text Halbsatz 1 statt Satz 1 heißen.

    Fehler geheilt durch Neufassung der StVO vom 06.03.2013 (BGBl_I_13,367)

  387. zu Nr.7.1.1 der Anlage   BKatV
    Redaktionsversäumnis: Das Vorschriftenzeichen 205 des früheren § 41 Abs.2 Nr.5 Satz 6 Buchst.b befindet sich jetzt in der Anlage. Dorthin wurde verlinkt.

    Fehler geheilt, durch die Neufassung des Bußgeldkataloges vom 14.03.13 (BGBl_I_13,498)

  388. zu Nr.45.1.1 der Anlage   BKatV
    Redaktionsversäumnis: Die Vorschrift § 9a StVO wurde zwischenzeitlich gestrichen. (Siehe Fußnote 1 zu § 9a StVO)

  389. zu Nr.47 der Anlage   BKatV
    Redaktionsversehen: Anstelle des Zeichens "326" muss es "325.2" heißen.

    Fehler korrigiert durch die Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV vom 14.03.13 (BGBl_I_13,498)

  390. zu Nr.144.1 der Anlage   BKatV
    Ungereimtheit: § 49 Abs.3 Nr.4 StVO besteht nur aus einem Satz. Es wurde zu Nr.4 verlinkt.

  391. zu Nr.189a.2 der Anlage   BKatV
    Redaktionsversehen: Anstelle der Nummer "189.1a" muß es "189a.1" heißen. Entsprechend wurde verlinkt.

    Fehler korrigiert durch die Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV vom 14.03.13 (BGBl_I_13,498)

  392. zu Nr.51.1 der Anlage   BKatV-2013
    Redaktionsversehen: In Spalte 3 wurden die Rechtsgrundlagen § 49 Absatz 1 Nummer 1 und § 1 Absatz 2 zweimal angeführt. Einmal am Anfang und einmal am Ende.

  393. zu Nr.52.1 der Anlage   BKatV-2013
    Redaktionsversehen: In Spalte 3 wurden die Rechtsgrundlagen § 49 Absatz 1 Nummer 1 und § 1 Absatz 2 zweimal angeführt. Einmal am Anfang und einmal am Ende.

  394. zu Nr.251 der Anlage   BKatV-2013
    Redaktionsversehen: Die Verweise in Spalte 3 beziehen sich nicht auf die StVO sondern die FeV. Das ergibt sich aus der Überschrift. Hier wurde vergessen eine eigene Tabelle mit der Überschrift "FeV" in Spalte 3 anzulegen, wie es in Teil A b) richtigerweise getan wurde.

  395. zu Nr.252 der Anlage   BKatV-2013
    Redaktionsversehen: Die Verweise in Spalte 3 beziehen sich nicht auf die StVO sondern die FZV. Das ergibt sich aus der Überschrift. Hier wurde vergessen eine eigene Tabelle mit der Überschrift "FZV" in Spalte 3 anzulegen, wie es in Teil A c) richtigerweise getan wurde.

  396. zu Nr.254 der Anlage   BKatV-2013
    Redaktionsversehen: Die Verweise in Spalte 3 beziehen sich nicht auf die StVO sondern die StVZO. Das ergibt sich aus der Überschrift. Hier wurde vergessen eine eigene Tabelle mit der Überschrift "StVZO" in Spalte 3 anzulegen, wie es in Teil A d) richtigerweise getan wurde.

  397. zu § 2 Überschrift   KomtrZV
    Redaktionsversäumnis: Nach der Streichung des § 2 Satz 2 wurde vergessen in der Überschrift das Wort "Außerkraftreten" zu streichen. Ich habe es weggelassen.

  398. zu Art.307 Abs.2 S.1   EGStGB
    Redaktionsversäumnis: § 27b StGB existiert schon lange nicht mehr. Es konnte folglich nicht verlinkt werden.

  399. zu Art.314 Abs.2 S.2   EGStGB
    Redaktionsversäumnis: § 42h StGB existiert schon lange nicht mehr. Es konnte folglich nicht verlinkt werden.

  400. zu § 16 Abs.1   ZAG
    Redaktionsversehen:In der vorgesehen Änderung durch das Art.1 Nr.22 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) fehlt vor 12a das §-Zeichen. Ich habe es hinzugefügt.

  401. zu § 22 Abs.1 Nr.4 S.3   ZAG
    Ungereimtheit: Hier hält der Gesetzgeber sich nicht an die Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kennt den Begriff "verwenden" nicht. Deshalb ist unklar ob nutzen oder verarbeiten im Sinne des BDSGes gemeint ist.

  402. zu § 29 Abs.2   ZAG
    Redaktionsversehen: Die in Art.1 Nr.38 c) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) vorgesehene Änderung des Begriffs "Zahlungsinstitute" befindet sich nicht in Satz 2 sondern in Satz 3. Dort wurde die Änderung durchgeführt.

  403. zu § 37b Satz 7   BImSchG
    Redaktionsversehen: Die in Art.3 Nr.2 c) des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282) vorgesehene Änderung befindet sich nicht in Satz 6 sondern in Satz 7. Dort wurde die Änderung vorgenommen.

  404. zu § 37b Satz 6   BImSchG
    Redaktionsversehen: Die in Art.3 Nr.2 d) des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282) vorgesehene Änderung befindet sich nicht in Satz 7 sondern in Satz 6. Dort wurde die Änderung vorgenommen.

  405. zu § 20 Abs.3   KWG
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) sieht vier Änderungen in § 20 Abs.3 vor (siehe Fußnote Nr.14 bis 17 zu § 20 KWG). Diese konnten nicht umgesetzt werden, da Abs.3 aufgehoben wurde (siehe Fußnote Nr.14 bis 17 zu § 20 KWGsiehe Fußnote Nr.10 zu § 20 KWG)

  406. zu § 35 Abs.1 S.3   KWG
    Redaktionsversehen: Bei dem Verweis auf § 1 Satz 2 Nummer 12 in angefügten Satz 3 (siehe Fußnote 5 zu § 35 KWG) wurde Absatz 1 vergessen.

  407. zu § 46d   KWG
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.31 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) sollten jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ gestrichen werden (siehe Fußnote 5 zu § 46d KWG). Hier wurde jeweils vergessen das Wort "oder" zu streichen. Ich habe es gestrichen, da es keinen Sinn mehr hat.
    Fehler wurde geheilt. (Siehe Fußnote 6 bis 8 zu § 46d KWG)

  408. zu § 46e   KWG
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.32 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288) sollten jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ gestrichen werden (siehe Fußnote 2 zu § 46d KWG). Hier wurde jeweils vergessen das Wort "oder" zu streichen. Ich habe es gestrichen, da es keinen Sinn mehr hat.
    Fehler wurde geheilt. (Siehe Fußnote 3 und 4 zu § 46e KWG)

  409. zu § 56 Abs.4c   KWG
    Redaktionsversehen:Durch das EMIR-Ausführungsgesetzes (siehe Fußnote 24 zu § 56 KWG) wurde ein Absatz 4c eingefügt, obwohl es bisher keine Absätze 4a und 4b gibt.

  410. zu § 2 Abs.1 Satz 4   PfandBG
    Ungereimtheit:§ 1 besteht aus mehreren Absätzen. Hier fehlt die Angabe Abs.1. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

    Fehler korriegiert siehe Fußnote 2 zu § 2 PfandBG.

  411. zu § 4 Abs.6 Satz 2   PfandBG
    Ungereimtheit: § 4 besteht aus zwei Absätzen. Hier fehlt die Angabe Abs.1. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

    Fehler korriegiert siehe Fußnote 12 zu § 4 PfandBG.

  412. zu § 5 Abs.1 Satz 4   PfandBG
    Redaktionsversehen: Obwohl nur ein Satz angefügt werden sollte, wurden tatsächlich 2 Sätze angefügt. (siehe Fußnote 2 zu § 5 PfandBG)

  413. zu § 19 Abs.1 Satz 2   PfandBG
    Redaktionsversäumnis: In Satz 2 2.Halbsatz wurde vergessen, das Wort "Derivate" durch das Wort "Derivatgeschäfte" zu ersetzten. Ich habe es ersetzt.

  414. zu § 46 Abs.2   PfandBG
    Ungereimtheit: Auf § 14 Abs.2 konnte nicht verlinkt werden, da dieser Paragraph nur aus einem Absatz besteht. Es wurde zu § 14 verlinkt

  415. zu § 11   WSG
    Ungereimtheit: § 11 verweist auf § 5 Abs.1a des Wehrpflichtgesetzes. Dieser Paragraph kennt aber keinen Abs.1a. Gemeint war wohl Abs.1 Nr.1 Buchstabe a. Dorthin habe ich verlinkt.

  416. zu § 13 Abs.2 Nr.1   BFDG
    Ungereimtheit: In § 13 Abs.2 Nr.1 verweist auf § 3 Sonderurlaubsverordnung. Dieser Vorschrift ist weggefallen. Ein Verlinkung war folglich nicht möglich.

  417. zu § 20 Abs.1 Nr.12   StUG
    Ungereimtheit: Die vorgenannte Vorschrift verweist auf In § 12b Abs.2 S.3 AtG. Dieser Vorschrift kennt aber keinen Satz 3. Ein Verlinkung erfolgte zu Abs.2

  418. zu § 41 Abs.3 Satz 1   GWB
    Ungereimtheit: Das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 sieht die Änderung von Minister- und Ministeriumsbezeichnungen in verschiedenen Paragraphen vor, die nicht mehr möglich waren, das sie bereits durch die 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung erfolgt waren. (Siehe zB die Fußnoten 7 und 8 zu § 41 GWB).

  419. zu § 111 Abs.2   DRiG
    Redaktionsversäumnis: Die verwiesene Vorschrift des SGG ist entfallend deshalb konnte nicht dorthin verlinkt werden.

  420. zu § 120 S.2   DRiG
    Redaktionsversäumnis: Die verwiesene Vorschrift des PatG ist entfallend, deshalb konnte nicht dorthin verlinkt werden.

  421. zu § 126 S.2   DRiG
    Redaktionsversäumnis: Die verwiesenen Vorschriften § 114 und 116 DRiG sind entfallend, deshalb konnte nicht dorthin verlinkt werden.

  422. zu § 13   SÜFV
    Redaktionsversäumnis: Durch die Neufassung des § 13 durch Art.8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes regelt dieser Paragraph nur noch das Außerkrafttreten. Es wurde veräumt in der Überschrift das Wort "Inkrafttreten" zu streichen.

  423. zu Anhang TS Abs.1 S.1 und Abs.4   VOB/A 2012 Abschnitt 2 und 3
    Redaktionsversäumnis: Obwohl in der Anlage TS des Abschnittes 1 zwei Änderungen vorgenommen wurden, wurde diese nicht auf die identischen Texte des Abschnittes 2 und 3 erstreckt. Ich habe sie vorgenommen.

  424. zu § 10 Nr.2   GroMiKV
    Redaktionsversäumnis: Bei der Streichung der Nummer 3 wurde übersehen, dass in Nummer 2 auch das Wort "und" nach dem Komma gestrichen werden muss. (Siehe Fußnote 1 zu § 10 GroMiKV) Ich habe es weggelassen.

  425. zu § 19f Abs.1 Satz 2   InvG
    Ungereimtheit: Durch Fußnote 1 zu § 19f InvG soll etwas ersetzt werden. Da aber nur ein Einfügen Sinn macht habe ich eingefügt.

  426. zu § 6 Absatz 1   EnWG
    Redaktionsversäumnis: In § 6 wurden die Absätze 2 bis 4 angehängt ohne dass der bisherige Text in Absatz (1) umbenannt wurde (Siehe Fußnote 2 zu § 6 EnWG) Ich habe das Absatznummerrierung hinzugefügt.

  427. zu § 12 Absatz 1 Satz 2   EnWG
    Redaktionsversehen: durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte Satz 2 angefügt werden (Siehe Fußnote 4 zu § 12 EnWG) Tatsächlich wurden aber Satz 2 bis 5 angefügt.

  428. zu § 12 Absatz 5   EnWG
    Redaktionsversehen: durch Art.1 Nr.9 e) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte Absatz 5 eingefügt werden (Siehe Fußnote 8 zu § 12 EnWG) Tatsächlich wurden aber Absatz 5 angefügt.

  429. zu § 12 Absatz 5   EnWG
    Ungereimtheit:Obwohl das Gesetz in § 3 Nummer 32 den Begriff "Übertragung" in einem speziellen Sinne definiert, wird hier der Begriff wohl in einem allgemeineren Sinne verwendet. Aus diesem Grunde wurde der Begriff nicht mit der Definition verlinkt.

  430. zu § 19 Absatz 4   EnWG
    Redaktionsversehen: durch Art.1 Nr.15 b) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte Absatz 4 eingefügt werden (Siehe Fußnote 3 zu § 19 EnWG) Tatsächlich wurden aber Absatz 4 angefügt.

  431. zu § 24 Satz 2 Nr.4   EnWG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.29 a) bb) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte in § 24 Satz 2 Nummer 4 nach den Wörtern "wobei" und "sind" jeweils ein neuer Satzteil eingefügt werden (siehe Fußnote 2 zu § 24 EnWG) Da nur in Nummer 7 sich die beiden Schlüsselwörter befinden handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen. Ich habe deshalb die Änderungen dort vorgenommen.

  432. zu § 43 Satz 7   EnWG
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.4 b) des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690) sollte ein Satz 7 angefügt werden. Da der Paragraph bereits 7 Sätze hat, habe ich ihn als Satz 8 angefügt. (siehe Fußnote 5 zu § 43 EnWG)

  433. zu § 45 Absatz 2 Satz 2   EnWG
    Ungereimtheit:Obwohl das Gesetz in § 3 Nummer 32 den Begriff "Übertragung" in einem speziellen Sinne definiert, wird hier der Begriff wohl in einem allgemeineren Sinne verwendet. Aus diesem Grunde wurde der Begriff nicht mit der Definition verlinkt.

  434. zu § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3   EnWG
    Redaktionsversehen: durch Art.1 Nr.41 a) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte in Absatz 2 ein Satz 2 angefügt werden (siehe Fußnote 7 zu § 49 EnWG) Tatsächlich wurden aber zwei Sätze (2 und 3) angefügt.

  435. zu § 59 Abs.1 Satz 2   EnWG
    Ungereimtheit: Ein Verlinkung nach § 56 Satz 4 war nicht möglich, da der Paragraph nur drei Sätze hat. Wahrscheinlich war § 56 Satz 1 Nummer 4 gemeint. Dahin habe ich verlinkt.

  436. zu § 59 Abs.1 Satz 2   EnWG
    Ungereimtheit: Ein Verlinkung nach § 14 Absatz 1a Satz 6 war nicht möglich, da der Paragraph nur 5 Sätze hat. Ich habe zu
    Absatz 1a verlinkt.

    Fehler korrigiert, siehe Fußnote 5 zu § 59 EnWG.

  437. zu § 65 Abs.2a Satz 1   EnWG
    Ungereimtheit: Ein Verlinkung nach § 15a Absatz 3 Satz 8 war nicht möglich, da der Paragraph nur 7 Sätze hat. Wahrscheinlich ist Satz 7 gemeint. Dahin habe ich verlinkt.

  438. zu § 93 Satz 2   EnWG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf § 92 Abs.3 EnWG ist überholt, da § 92 zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

  439. zu § 95 Abs.1a   EnWG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.60 b) des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554) sollte in § 95 Abs.1a die Angabe „3a Satz 1“ durch die Angabe „5“ ersetzt werden. Dabei wurde übersehen dass die Angabe „3a Satz 1 oder 2“ hieß. Die Änderung macht keinen Sinn. Gemeint ist wohl Absatz 5. Die Angabe "oder 2" habe ich weggelassen. (siehe Fußnote 7 zu § 95 EnWG)

    Fehler korrigiert, siehe Fußnote 14 zu § 95 EnWG.

  440. zu § 118 Absatz 9 Satz 2   EnWG
    Redaktionsversehen: durch Art.2 Absatz 66 Nr.4 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044) sollte in Absatz 10 Satz 2 vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen werden. Durch die Streichung des Absatzes 3 befindet sich diese Regelung jetzt in Absatz 9 (siehe Fußnote 8 zu § 118 EnWG). Dort wurde sie gestrichen.

  441. zu § 19a Abs.2   AtVfV
    Ungereimtheit: Zu § 1a Abs.2 konnte nicht verlinkt werden da § 1a nur aus einem Absatz besteht. Es wurde zu § 1a verlinkt.

§§§



  Fehler-Bund [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§