BRRG   (4)  
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T-6Beendigung21-32
 a) Allgemeines21

§_21   BRRG
(Beendigungsgründe)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung (§ 12a Abs.4, §§ 22, 23, 31 Abs.2 und § 96 Abs.2),

  2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24)

  3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs.1 und § 32 Abs.2) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§§§

 b) Entlassung22-23

§_22   BRRG
(Entlassung kraft Gesetzes)

(1) 1Der Beamte ist entlassen,

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft verliert oder

  2. wenn er den nach § 25 Abs.1 bestimmten Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

2Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird.
2Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet.

§§§

§_23 BRRG (F)
(Entlassung)

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder

  2. awenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet;
    b§ 26 Abs.3 findet sinngemäß Anwendung, oder

  3. wenn er seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form (1) verlangt oder

  4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder

  5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 4 Abs.2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder (1)

  2. awenn er sich in der Probezeit nicht bewährt;
    b§ 26 Abs.3 findet sinngemäß Anwendung, oder

  3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(4) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.
2Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

(5) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr.2, Abs.3 Nr.2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Absatzes 4 sind angemessene Fristen einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.

§§§

 c) Verlust der Rechte24

§_24   BRRG
(Beendigung kraft Gesetze)

(1) 1Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
2Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§§§

 d) Ruhestand25-30

§_25   BRRG (F)
(weggefallen) (1)

§§§

§_26 BRRG (F)
(Dienstunfähigkeit)

(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. (1)
2Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(2) (2) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
2aIn den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
2bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
3Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(3) ...(5)

(4) (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für Beamte, denen vor dem 1.Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder 4 in der am 1.Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr.2 in der bis zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.

§§§

§_26a BRRG (F)
(Begrenzte Dienstfähigkeit)

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) (1).

(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 26 Abs.3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) 1§ 42 Abs.2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist. (2)

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31.Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

(5) ...(3)

§§§

§_27   BRRG
(Beamte auf Probe)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.

§§§

§_28   BRRG
(Wartezeit)

1Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus.
2Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§§§

§_29 BRRG (F)
(Erneute Berufung)

(1) 1Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden muß.

(2) 1aDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
1bStellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
2Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
3Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

(3) (1) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 26a) möglich.

§§§

§_30 BRRG
(Ruhegehalt)

Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§§§

 e) einstweiliger Ruhestand31-32

§_31   BRRG
(Politische Beamte)

(1) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß.
2Welche Beamten hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.

(2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.

§§§

§_32   BRRG
(Eintweiliger Ruhestand)

(1) 1Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand.
2§ 29 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

§§§

T-7Wahl33-34

§_33   BRRG
(Aufstellung zur Wahl)

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.

(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder eines anderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die Länder nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebunden.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volksvertretung seines Landes oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§§§

§_34   BRRG
(Ausscheiden aus dem Amt)

1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird.
2Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt.
3Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen.

§§§


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§§§