BPersVG   (7)  
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 Beteiligung 
 Angelegenheiten 

§ 75   BPersVG (F)
(Mitbestimmungspflichten)

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer (1) bei

  1. Einstellung,

  2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,

  3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

  4. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  4a. Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes (5) für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
  1. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  2. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  3. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) 1Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

  1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

  2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

  3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

2aHat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt;
2bauf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit.
3Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben.
4Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen.
5Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

  2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

  3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

  4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

  5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern (2),

  7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmern (3),

  8. Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmern (3),

  9. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmern (3),

  10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmern (4),

  11. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  12. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

  13. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

  14. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,

  15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  16. Gestaltung der Arbeitsplätze,

  17. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr.1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein.
2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

§§§



§_76   BPersVG (F)
(Mitbestimmung - Beamte)

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

  1. Einstellung, Anstellung,

  2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

  3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

  5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  5a.Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes (1) für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
  1. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  2. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

  3. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes (2) auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

  4. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,

  2. Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,

  3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

  4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,

  5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

  6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

  7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten.

  10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.

2aIn den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit;
2bdieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

§§§



§_77   BPersVG (F)
(Zustimmungsverweigerungen)

(1) 1In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs.3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs.1, § 76 Abs.1, nur mit, wenn sie es beantragen.
2§ 75 Abs.1 und 3 Nr.14, § 76 Abs.1 gelten nicht für die in § 54 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (1) bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs.1 und des § 76 Abs.1 seine Zustimmung verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungs- anordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs.2 Nr.8 verstößt oder

  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

§§§



§_78   BPersVG (F)
(Mitwirkung)

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (2) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,

  2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  3. Erhebung der Disziplinarklage (1) gegen einen Beamten,

  4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,

  5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
2aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt;
2bin diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
3Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr.3 Einwendungen auf die in § 77 Abs.2 Nr.1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) 1Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören.
2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen.
3Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

§§§



§_79   BPersVG
Mitwirkung - Kündigungen)

(1) 1Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit.
2§ 77 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

  1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,

  2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs.2 Nr.8 verstößt,

  3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,

  4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

  5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

4Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 72 Abs.4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

(2) 1Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder

  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder

  3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich unbegründet war.

(3) 1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören.
2Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

§§§



§_80   BPersVG
(Prüfungen)

An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

§§§



§_81   BPersVG
(Unfallverhütung)

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) 1Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet.
2Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs.2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs.5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

§§§



 Stufenvertretungen 

§_82   BPersVG
(Beteiligung - Stufenvertretung und Gesamtpersonalrates)

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) 1Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.
2In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

§§§




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