KStGVO KStGVO §§ 1-17
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BS-Saar Nr.2021-1-2

Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen

(Kommunalwahl-Stimmenzählgeräteverordnung) n-amtl

(KStGVO)


vom 10.01.89 (Amtsbl_89,172)

geändert durch Verordnung vom 09.02.94 (Amtsbl_94,410).

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 74 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Dezember 1988 (Amtsbl.S.1273) verordnet der Minister des Innern:

§§§



§ 1   KStGVO
Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten

(1) 1Die Zulassung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen ist bei dem Minister des Innern zu beantragen.
2Durch die Zulassung wird festgestellt, daß Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei den bezeichneten Wahlen geeignet sind.

(2) Stimmenzählgeräte einer Bauart, die der Bundesminister des Innern für die Bundestagswahlen zugelassen hat, gelten für die Kommunalwahlen als zugelassen.

(3) 1Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.
2Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden, bestimmten Gruppen von Gemeinden oder allgemein erteilt werden.
3Wird die Genehmigung einzelnen Gemeinden erteilt, so kann sie auf bestimmte Wahlbezirke beschränkt werden.

§§§



§ 2   KStGVO
Anwendbarkeit der Kommunalwahlordnung

Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung eines Stimmenzählgerätes die Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWO).

§§§



§ 3   KStGVO
Offentliche Bekanntmachung

(Zu § 2 KWO)

1Der Gemeindewahlleiter weist in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 2 KWO oder in einer besonderen Bekanntmachung, die spätestens am dritten Tag vor der Wahl zu erfolgen hat, darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.
2Die Bekanntmachung hat eine Abbildung des Stimmzettels und eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseite des Stimmenzählgerätes (§ 4 Abs.2) zu enthalten.

§§§



§ 4   KStGVO
Vorbereitung der Wahlhandlung

(Zu § 26 KWO)

(1) Der Gemeindewahlleiter übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 26 KWO aufgeführten Gegenständen

  1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

  2. zwei Abbildungen der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseite des Gerätes,

  3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung,

  4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes.

(2) 1Das Stimmenzählgerät muß dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein.
2Es muß auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein.

(3) Das Gerät muß mit allen seinen Einstellungen und Vorrichtungen für die Wahl in ordnungsgemäßem Zustand sein.

§§§



§ 5   KStGVO
Ausgestaltung der Wahlräume

(Zu § 35 KWG und § 29 KWO)

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

§§§



§ 6   KStGVO
Kontrolle der Stimmenzählgeräte

(Zu § 30 KWO)

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Wahl fest, daß

  1. die Angaben auf der Vorderseite des Stimmenzählgerätes mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmen,

  2. zwei Abbildungen der Vorderseite des Stimmenzählgerätes und zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten im Wahlraum aufgehängt sind,

  3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen,

  4. soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden, die zur Aufnahme der Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind,

  5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind.

(2) 1Der Wahlvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät.
2Es darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
3Die Schlüssel des Stimmenzählgerätes sind getrennt vom Wahlvorsteher und einem Beisitzer aufzubewahren.

§§§



§ 7   KStGVO
Die Wahlhandlung im einzelnen

(Zu § 33 KWO)

(1) 1Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen.
2Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben.
3Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.
4Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe frei.
5Danach begibt sich der Wähler zum Stimmenzählgerät und gibt seine Stimme ab.
6Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.

(2) 1Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Stirnmenzählgerät wieder gesperrt ist.
2Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" einzutragen.

(3) 1aTreten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die ohne Öffnen des Stimmenzählgerätes nicht behoben werden können, so kann die Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist;
1b§ 4 Abs.2 und 3 sowie § 6 finden Anwendung.
2Andernfalls beschließt der WahlVorstand, daß nunmehr mit Stimmzetteln gewählt wird.
3aDie Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu Vermerken;
3bdas gestörte Stimmenzählgerät ist entsprechend § 11 Abs.4 gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.

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§ 8   KStGVO
Schluß der Wahlhandlung

(Zu § 38 KWO)

Der Wahlvorsteher hat nach Beendigung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.

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§ 9   KStGVO
Zählung der Wähler

(Zu § 45 KWO)

1Vor Öffnen des Stimmenzählgerätes wird zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Hauptzählwerk angegebene Zahl abgelesen.
2Alsdann werden die Zahl der Stimmvermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der abgegebenen Wahlscheine zusammengezählt.
3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§§§



§ 10   KStGVO
Ungültige Stimmen

(Zu § 39 KWO)

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Stimmenzählgerätes hierfür bezeichneten Stelle abgegeben sind.

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§ 11   KStGVO
Zählung der Stimmen

(Zu § 46 KWO)

(1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der Reihenfolge nach in den Zählwerkskontrollvermerk der Wahlniederschrift ein.

(2) 1Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl

  1. der insgesamt abgegebenen Stimmen,

  2. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,

  3. der abgegebenen ungültigen Stimmen.

2Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich Von der Richtigkeit dieser Feststellung.

(3) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk abgegebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) 1Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln.
2Bei Geräten, die in geschlossenem Zustand nicht entsperrt werden können, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel befinden.

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§ 12   KStGVO
Wahlniederschrift

(Zu § 50 KWO)

(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist eine Niederschrift (Wahlniederschrift) nach dem Muster der Anlage zu § 12 auf zunehmen.

(2) 1Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 7 Abs.3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem für die Wahl mit Stimmzetteln gültigen Muster aufzunehmen.
2aDie Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen;
2bihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

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§ 13   KStGVO
Behandlung der Wahlunterlagen nach der Zählung

(Zu § 52 KWO)

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so Verpackt der Wahlvorsteher die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt das Paket, versieht es mit Inhaltsangabe und übergibt es zusammen mit dem Wählerverzeichnis, dem Stimmenzählgerät nebst Schlüsseln und Zubehör sowie die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen einschließlich der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen dem Gemeindewahlleiter.
2Bis zur Übergabe an den Gemeindewahlleiter hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß das Stimmenzählgerät und das Paket Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Der Gemeindewahlleiter hat das Stimmenzählgerät und das Paket mit den Wahlscheinen zu verwahren, bis die Sperrung und Versiegelung des Stimmenzählgerätes aufgehoben und die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist.
2Er hat sicherzustellen, daß diese Gegenstände Unbefugten nicht zugänglich sind.

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§ 14   KStGVO
Prüfung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses

(Zu § 52 KWO)

(1) 1Ergeben sich Bedenken, ob das Wahlergebnis ordnungsgemäß ermittelt wurde, hat der Gemeindewahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuß die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken der Stimmenzählgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Niederschrift zu bescheinigen.
2Danach ist das Gerät wieder zu versiegeln.
3§ 11 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Stimmt die Summe des Ergebnisses der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl überein, so ist die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes aufzuklären.

(3) Nach Ablauf der Frist über die Wahlanfechtung kann der Gemeindewahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte aufgehoben werden, wenn die Angaben auf den Zählwerken nicht für ein Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

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§ 15   KStGVO
Versiegelung

Die in § 7 Abs.3 Satz 3, § 8, § 11 Abs.4 und § 14 Abs.1 Satz 2 vorgeschriebene Versiegelung kann auch durch einen Klebestreifen erfolgen, der in fortlaufender Reihe das Dienstsiegel trägt.

§§§



§ 16   KStGVO
Zusammenlegung von Wahlen

(Zu §§ 63 bis 99 KWO)

(1) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Kommunalwahlen ist für jede Wahl ein Stimmenzählgerät zu verwenden.

(2) 1Die Stimmenzählgeräte sind in den Wahlzellen so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.
2Die Stimmenzählgeräte sind so anzuordnen und zu kennzeichnen, daß deutlich erkennbar ist, für welche Wahl das einzelne Stimmenzählgerät Verwendung findet.

(3) Ist ein Wähler nur für die Gemeinderatswahl oder die Qrtsratswahl oder Bezirksratswahl oder nur die Kreistagswahl oder Stadtverbandstagswahl wahlberechtigt, so ist nur das für diese Wahl bestimmte Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe freizugeben.

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§ 17   KStGVO
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2Sie findet erstmals Anwendung für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen.

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