KWO  
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BS-Saar Nr.2021-1-1

 

Kommunalwahlordnung

(KWO)

vom 10.01.1989 (Amtsbl_89,97)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.08 (Amtsbl_09,20)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§


 Wahlen 
 Allgemeines 


§_1   KWO
Wahlbereiche, Wahlbezirke

(1) 1Über die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche beschließt der Gemeinderat unmittelbar nach der Bestimmung des Wahltages.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat diesen Beschluss unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die allgemeinen Wahlbezirke einer Gemeinde sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

(3) 1Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden.
2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
3Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 Abs.6 entsprechend.

(4) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann besondere Wahlbezirke für die Briefwahl bilden oder einzelne Wahlbezirke zugleich als Wahlbezirk für die Briefwahl mehrerer Wahlbezirke bestimmen.
2Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlergebnis der Briefwahl sowohl für den einzelnen Wahlbereich als auch für den einzelnen Gemeinde- oder Stadtbezirk festgestellt werden kann.

§§§

§_2   KWO (F)
Wahlbekanntmachung (1)

(1) 1aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 18 (3) Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt;
1banstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
2Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darauf hin,

  1. dass im Fall der Verhältniswahl jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme hat und im Fall der Mehrheitswahl jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen hat, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,

  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesonders (2) durch Briefwahl gewählt werden kann,

  5. dass jede Wahlberechtigte ihr und jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  6. dass nach § 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) 1Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 18 (4) ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.
2Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitig stattfindenden (5) Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen und Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes (5) je ein Stimmzettel für jede Wahl.
3Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

§§§

 Wahlorgane 


§_3   KWO
Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses.
2Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein.
3Die Einladung soll den Beisitzerinnen und Beisitzern mit einer Frist von mindestens vierundzwanzig Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt.
2Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(3) 1aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer;
1bdiese oder dieser ist stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(4) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses.
2Sie oder er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) aÜber jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen;
bsie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.

§§§

§_4   KWO
Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.
2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes.

(2) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(4) 1Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
2Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Wahlvorstand bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) 1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klostern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes.

§§§

§_4a   KWO (F)
Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand (1)

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen.
2aIn den Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen;
2bferner legt sie oder er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.

(2) 1Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden.
2Sie oder er bestellt für jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und die Stellvertretung und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.
3Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend bekannt macht.

(3) 1In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen ist die Briefwahl in den einzelnen Wahlbereichen gesondert durchzuführen.
2Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

§§§



§_5   KWO (F)
Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern (1)

aDie Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, des Wahlvorstandes und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung;
bwenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.

§§§

 Wahlschein 


§_6   KWO (F)
Wählerverzeichnis

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltages für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1 Abs.2) ein Wählerverzeichnis an.
2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung gemeldet sind.
2Das Wählerverzeichnis wird (1) unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt.
3Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
4Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
5Bei gleichzeitig stattfindenden (2) Wahlen sind entsprechende Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen.
6Ist eine Wählerin oder ein Wähler zu einer der verschiedenen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, der für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk (3) einzutragen.

§§§

§_7   KWO (F)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme (1) benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,

  2. die Angabe des Wahlraumes und des Wahlbezirks,

  3. den Wahltag und die Wahlzeit,

  4. die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur (2) Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,

  6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. adie Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen.
    bSie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,

    2. unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 des Kommunalwahlgesetzes (4)) und

    3. dass der Wahlschein von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs.2 Satz 2).

(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 3 (3) aufzudrucken.

§§§

§_8   KWO (F)
Einsicht in das Wählerverzeichnisses (1)

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. (2)
2Wird das Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. (2)
3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 11 Abs.1) im Klartext gelesen werden können.
4Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(2) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs.5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Februar 2006 (Amtsbl.S.278) in der jeweils geltenden Fassung (4) unzulässig ist.

(3) (5) 1Innerhalb der Einsichtsfrist (3) ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.
2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§§§

§_9   KWO (F)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (1)

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 (6) öffentlich bekannt,

  1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, (2)

  2. dass bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist (3) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. wie durch Briefwahl gewählt wird. (4)

  6. ...(5)

§§§

§_10   KWO (F)
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) 1Mit dem Einspruch kann die Berichtigung oder Vervollständigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden.
2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(2) aIn den Fällen des § 19 Abs.3 des Kommunalwahlgesetzes (1) hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die vom Einspruch Betroffene oder den vom Einspruch Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen mit der Aufforderung, Einwendungen unverzüglich vorzubringen, und dem Hinweis, dass widrigenfalls nach Lage der Akten entschieden wird;
bsie oder er hat zugleich darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gemäß § 19 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes (1) spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Frist des § 18 Abs.2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (1) zu entscheiden ist.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 19 Abs.5 des Kommunalwahlgesetzes (1) entsprechend.

§§§

§_11   KWO (F)
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist (1) ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (2) und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§§§

§_12   KWO (F)
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter abzuschließen.
2Sie oder er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist.
3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 5 (1) beurkundet.
4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) 1Die Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses (2) ist zusammen mit einer Abschrift des endgültig festgestellten Wählerverzeichnisses vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu übergeben.
2Ihr ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein erhalten haben, beizufügen.
3Ist gemäß § 1 Abs.4 für das Wahlgebiet ein besonderer Briefwahlvorstand bestimmt, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung das Verzeichnis der ausgegebenen Wahlscheine aller Wahlbereiche zu übergeben.
4Ist gemäß § 1 Abs.4 für jeden Wahlbereich ein Wahlvorstand für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses bestimmt, ist der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem jeweiligen Wahlvorsteher das Verzeichnis der für den Wahlbereich ausgegebenen Wahlscheine vor Beginn der Wahlhandlung auszuhändigen.

§§§

§_13   KWO (F)
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins (3)

Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 in gelber Farbe von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§§§

§_14   KWO (F)
Wahlscheinanträge (3)

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden.
2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
4aEine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen;
4b§ 43 gilt entsprechend.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre oder seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
2In den Fällen des § 21 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
3aGleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann;
3bin diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins die für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahl be rechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 27 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§§§

§_15   KWO (F)
Besondere Vorschriften über Wahlscheine für bestimmte Personengruppen (1)

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge ausgestellt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
3aWird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen;
3bstattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) 1Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. die amtlichen Stimmzettel (nach dem Muster der Anlagen 7 bis 7 f) für jede Wahl, für die die oder der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,

  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 8,

  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, die oder der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum mer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und

  4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.

2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs.1.

(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der oder dem Wahlberechtigten an ihre oder seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
2Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem oder seinem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen wollen, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) 1Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
2Es ist sicherzustellen, dass Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
3An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
4§ 14 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
5aVon der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
5bdies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 21 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes und die des § 21 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes getrennt gehalten werden.
2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk.
4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 21 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
6Aus dem nach Wahlbereichen und Wahlbezirken gegliederten Wahlscheinverzeichnis muss ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.

(7) 1Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
2Will die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, so ist „Briefwahl“ oder „BW“ einzutragen.

(8) 1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
2aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist;
2bsie oder er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines.
4In den Fällen des § 39 Abs.5 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
2aVersichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden;
2bAbsatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§§§

§_16   KWO (F)
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (4)

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 1 Abs.3),

  2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Altenoder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahl berechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4 Abs.6 und §§ 40 bis 42),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen.
2Sie oder er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

  1. die anderen wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen 1956 Amtsblatt des Saarlandes vom 11.Dezember 2008 des gleichen Wahlbereichs geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

  2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbereiche geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13.Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr.2 zu verständigen.

§§§

 Wahlvorschläge 


§_17   KWO (F)
Unterstützungsverzeichnis

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (5) der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl zur Eintragung auf.
2Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen neun und zwölf Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis achtzehn Uhr, ermöglicht werden.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12 (3).
2Sie oder er hat sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichnerinnen und Vorunterzeichner nicht bekannt werden.

(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung.
2Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben.
3Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

(4) aEine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen;
bhat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(5) aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter schließt das Unterstützungsverzeichnis am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag nach achtzehn Uhr ab;
bgleichzeitig bestätigt sie oder er mit ihrer oder seiner eigenhändigen Unterschrift und mit ihrem oder seinem Dienstsiegel auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viel Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(6) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

(7) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat Vorsorge zu treffen (1), dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen.
2Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages.

(8) 1aBei der Wahl zum Kreistag, zur Regionalversammlung, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Regionalverbandsdirektorin oder zum Regionalverbandsdirektor legen die Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (5) der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf (2).
2Dieses Unterstützungsverzeichnis kann auch bei den Gemeindewahlleiterinnen und (4) Gemeindewahlleitern des jeweiligen Wahlgebietes aufgelegt werden.

§§§

§_18   KWO (F)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) In die öffentliche Bekanntmachung nach § 23 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (3) sind aufzunehmen

  1. die Anzahl der zu wählenden Personen,

  2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,

  3. ein Hinweis darauf, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,

  4. ein Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,

  5. ein Hinweis auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis,

  6. ein Hinweis darauf, dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,

  7. wo, in welcher Frist und Form die Verbindung von Wahlvorschlägen erklärt werden kann.

(2) aDie Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, den Landkreisen, dem Regionalverband (2) Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten die nach § 24 Abs.7 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes (3) für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit;
bdie Landkreise und der Regionalverband (1) unterrichten die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter.

§§§

§_19   KWO (F)
Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) (1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 (7) eingereicht werden.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum (8), Wohnort und Wohnung einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers,

  2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.

(3) 1aDie Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein;
1bjede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben.
2Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.

(4) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.

(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs.8 des Kommunalwahlgesetzes (12) sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.

(6) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 13 (9) abzufassen.

(7) (10) 1Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 14 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen.
2Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit und über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Muster der Anlage 14 a abzugeben.<

(8) (2) Die Niederschrift nach § 24 Abs.8 Satz 1 Nr.4 des Kommunalwahlgesetzes (12) soll nach dem Muster der Anlage 15 (11) gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 (11) abgegeben werden.

(9) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs.
2aSie oder er übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, in regionalverhandsangehörigen (4) Gemeinden der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter (5) unverzüglich zwei Ausdrucke (3) der eingegangenen Wahlvorschläge;
2bdie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter (6) und die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter kreisfreier Städte leiten einen Abdruck (3) an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter.

§§§

§_20   KWO
Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) 1Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzureichen.
2Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) 1Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Rücknahmeerklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs.
3§ 19 Abs.9 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_21   KWO
Änderung von Wahlvorschlägen

(1) 1Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs.1 und 3 entsprechend.
2Der Tod der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs.
2§ 19 Abs.9 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_22   KWO (F)
Mängelbeseitigung

1Ist eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert sie oder ihn die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unverzüglich auf, sich bis zum 59.(1) Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden.
2Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben.
3Gibt die oder der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird ihr oder sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

§§§

§_23   KWO (F)
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) 1Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest.
2Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen (1) eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
3aErweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so erhält der Wahlvorschlag den Namen der Spitzenbewerberin oder des Spitzenbewerbers auf der Gebietsliste der betreffenden Wählergruppe als Name;
3bdie Kurzbezeichnung entfallt.

(4) Der Gemeindewahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(5) aDie Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 17 (2) zu fertigen;
bder Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(6) Für die Übersendung der zugelassenen Wahlvorschläge und einer Abschrift der Niederschrift gilt § 19 Abs.9 Satz 2 entsprechend.

(7) 1Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbeschwerdeausschuss einzulegen.
2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax (3) als gewahrt.

(8) 1Die oder der Vorsitzende des Wahlbeschwerdeausschusses lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
2Den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(9) Der Wahlbeschwerdeausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§§§

§_24   KWO
Verbindung von Wahlvorschlägen

(1) Die Verbindung von Wahlvorschlägen wird von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt.

(2) 1Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlages gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis.
2Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.

§§§

§_25   KWO (F)
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) 1aDie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes (4) enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs.1 und 5 des Kommunalwahlgesetzes (4) bezeichneten Angaben;
1bstatt des Geburtsdatums (2) ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben.
2aWeist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes (3) eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden;
2bdie Angabe eines Postfachs genügt nicht. (1)

(2) 1Die Reihenfolge nach § 30 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes (4) wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind.
2In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.

(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 des Kommunalwahlgesetzes (4) behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.

(4) Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

§§§

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