RsprS zu § 71  LBO Saar
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  1. Wird der von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht erbracht, rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht die Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages. Die Zurückweisung ist jedoch gerecht-fertigt, wenn offensichtlich ist, daß der Bauherr von einer etwaigen Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Das trifft nicht nur dann zu, wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß das in Frage stehende Grundstück aus zivilrechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf, sondern auch dann, wenn der Eigentümer die Zustimmung zur Bebauung verweigert und offensichtlich ist, daß die Weigerung gerechtfertigt ist. (vgl. OVG Saarland, U, 31.05.68 - 2 R 88/67 - Zustimmung des Eigentümers, AS 10,367 -370 = Juris) 


  2. Eine Baugenehmigung verpflichtet den Nachbarn nicht, einen etwaigen Überbau des zugelassenen Vorhabens auf sein Grundstück zu dulden. Setzt sich der Bauherr bei der Ausführung seines Vorhabens über entgegenstehende Eigentumsrechte des Nachbarn hinweg und führt das Bauwerk teilweise auf dem Nachbargrundstück aus, so hat der Nachbar die Möglichkeit, um Rechtsschutz bei den Zivilgerichten nachzusuchen. (vgl. OVG Saarland, E, 28.09.94 - 2 W 44/94 -, Überbau, Juris) 

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