RsprS zu § 65  LBO Saar
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Allgemeines

  1. Die Errichtung einer baugenehmigungs- und anzeigefreien Gerätehütte im Bauwich bedarf der Erteilung einer Befreiung. Vor Erteilung der Befreiung ist das Vorhaben formell illegal. (vgl. HessVGH, B, 27.01.89 - 4 TG 3800/88 - Gerätehütte, GewArch 91,194 = ESVGH 41,131) 


  2. Landwirtschaftliches Gewächshäuser iS des § 52 Abs.1 Nr.2 LBO sind keine der Selbstversorgung des Bauherrn dienenden Gebäude. Ein fast 50 m² großes und zwischen 1,7 bis 3,75 hohes Gewächshaus, in dem Gemüse für den eigenen Bedarf des Bauherrn angebaut werden soll, dient regelmäßig nicht iS des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. (vgl. VGH BW, U, 07.09.89 - 8 S 1217/88 - Gewächshaus, NuR 91,20) 


zu Absatz 1 Nr.6

  1. Von Ausnahmefällen wie etwa der Pacht eines ganzen Hofguts abgesehen, bietet die nur schuldrechtliche Befugnis zur Nutzung der bewirtschafteten Flächen keine genügende Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb. (vgl. OVG Saarland, E, 08.06.93 - 2 R 15/92 -, Juris) 


  2. Für die Einstufung eines Obstanbaus als landwirtschaftlicher Betrieb kannes außer auf die bewirtschaftete Fläche auf den Gewinn, die Ausstattung mit Maschinen und Geräten, die Organisation und die längerfristige Planung ankommen. (vgl. OVG Saarland, E, 15.12.92 - 2 W 34/92 -, Juris) 


  3. Ein Knotengeflechtzaun als Einfriedung einer Schafweide geht über das für den Verwendungszweck unabweisbar Nötige hinaus und ist weder nach § 35 Abs.1 Nr.4 noch nach § 35 Abs.2 BauGB zulässig. (vgl. OVG Saarland, E, 18.11.91 - 2 R 5/89 -, RdL 93,34 -36 = Juris) 


  4. Eine Umzäunung aus kunststoffummanteltem Maschendraht mit darüber gespanntem Stacheldraht läßt keinen Bezug zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich erkennen. Die Umzäunung eines größeren Außenbereichsgrundstücks mit einem Maschendrahtzaun ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil Vorsorge getroffen werden soll, daß auf diesem Grundstück befindliche Teiche im Winter, wenn sie zugefroren sind, nicht von Jugendlichen betreten werden. (vgl. OVG Saarland, E, 26.10.93 - 2 R 22/92 -, Juris) 


  5. Für eine Schafhaltung im Außenbereich genügt eine einfache Einzäunung aus waagerecht verlaufenden Drähten oder ein nur vorübergehend aufgestellter Elektrozaun; eine 1 m hohe Einfriedung aus kunststoffummanteltem Maschendraht an 1,60 m hohen Pfosten, über die zusätzlich noch Drähte gespannt werden sollen, ist für diesen Zweck nicht erforderlich. (vgl. OVG Saarland, E, 04.11.93 - 2 R 9/93 -, Juris) 


  6. Eine Fischzucht, der eine Teichfläche von lediglich 2.100 qm zur Verfügung steht und bei der als Ertrag von zwei Jahren 225 kg Fische gewonnen werden, kann nicht als berufsmäßige Binnenfischerei eingestuft werden. (vgl. OVG Saarland, E, 26.10.93 - 2 R 22/92 -, Juris) 


  7. Offene Einfriedungen für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich sind auch dann genehmigungsfrei, wenn sie keinem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Änderung der Rechtsprechung). Die Einfriedungen müssen allerdings durch die Land- oder fortswirtschaftliche Nutzung erschöpfend gerechtfertigt sein. Das schließt die genehmigungsfreie Zulässigkeit von Zäunen aus, die ein vernünftiger Land- oder Forstwirt auch mit Rücksicht auf die gebotene Schonung des Außenbereichs so nicht ausführen würde. (vgl. OVG Saarland, U, 08.06.93 - 2 R 16/92 -, SKZ 93,274/20 (L) = Juris) 


zu Absatz 1 Nr.18

  1. Das Aufstellen einer etwa 9 t schweren Dampflokomotive in einem allgemeinen Wohngebiet ist kein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 52 Abs.1 Nr.21 LBO (BW). Beim Aufstellen einer derartigen Lokomotiven im privaten Interesse an einem Hobby handelt es sich nicht um die Errichtung einer kulturellen Anlage iS von § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO. Zur Möglichkeit einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans in einem derartigen Fall. (vgl. VGH BW, U, 01.02.93 - 8 S 1594/92 - Dampflokomotive, VBlBW 93,431).


zu Absatz 1 Nr.21

  1. Für die Genehmigungsfreiheit von Lager- und Abstellplätzen bis zu 300 m² ist nicht die jeweils konkret beanspruchte Lagerfläche, sondern der Umfang der Gesamtanlage maßgebend. (vgl. BayObLG, B, 04.07.89 - 3 OWi 90/89 - Lagerfläche, UPR 90,37 (L)).  


  2. Werden auf ca 20 Ar Fläche in großer Zahl "Pflanzcontainer" aufgestellt, die aus zwei oder drei übereinandergelegten, mit Erde gefüllten Altreifen bestehen und darin Laub- und Nadelgehölze herangezogen, so handelt es sich um einen Abstell- und Lagerplatz iS von §§ 2 Abs.1 S.3 Nr.2 und 52 Abs.1 Nr.18 LBO. (vgl. VGH BW, U, 20.01.94 - 5 S 1805/93 - Pflanzcontainer, NuR 94,446 = RdL 94,298).

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