RsprS zu § 64  LBO Saar
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  1. Die bloße Nutzung eines Grundstücks als Viehweide stellt keinen baurechtlich relevanten Sachverhalt dar, solange sie nicht mit der Errichtung oder Verwendung baulicher Anlagen einhergeht. (vgl. OVG Saarland, B, 24.09.93 - 2 R 2/93 -, SKZ 94,109/18 (L)) 


  2. Auch die nur für eine begrenzte Zeit als Provisiorium geplante bauliche Anlage - hier: 80 qm große Lagerhalle einer Schreinerei für längstens fünf Jahre - ist an den planungsrechtlichen Bestimmungen zu messen, es sei denn, im Hinblick auf die (kurze) Dauer ihrer Existenz bestünde kein Bedürfnis nach einer Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Grundsätzen und Zielen. Die widerrufliche und befristete Baugenehmigung sind gebundene Verwaltungsakte; daß die Bauaufsichts-behörde sie ereilen "kann", begründet keinen Ermessensspielraum. (vgl. OVG Saarland, U, 17.05.79 - 2 R 110/78 -, Lagerhalle, SKZ 79,238/8 (L)) 


  3. Für genehmigungsfreie Vorhaben kann ein Bauvorbescheid nicht erteilt werden. (vgl. OVG Saarland, E, 08.06.93 - 2 R 15/92 -, Juris) 


  4. Der Einbau von Außenrolläden an einem mit Holzklappläden ausgestatteten Kulturdenkmal bedarf als nicht unwesentliche Änderung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung. (vgl. VGH BW, U, 04.06.91 - 1 S 1131/90 - Kulturdenkmal, VBlBW 92,58) 


  5. Auch wenn ein Vorhaben in mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen allgemein als Gewerbe- und Wohnhaus bezeichnet ist, ist die Umwandlung von in den genehmigten Bauplänen als Lager eingezeichneten Räumlichkeiten in Wohnräume nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. Setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens voraus, daß ihm entgegenstehende planerische Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sind, und bedarf es hierfür einer eingehenden Sachverhaltsaufklärung, so kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. (vgl. OVG Saarl, B 22.01.96 - 2 W 56/95 - Umwandlung Lager- in Wohnraum, SKZ 96,266/21 (L)). 

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