RsprS zu § 36  LBO Saar
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  1. Der Nachbar kann die Genehmigung einer baulichen Anlage im Hinblick auf die von ihr ausgehende Brandgefahr nur dann beanstanden, wenn diese Anlage selbst nicht die erforderlichen Abstände zu seinem Anwesen einhält; es genügt nicht, daß sie zu nahe an ein von dem betroffenen Nachbarn hingenommenes anderes Bauwerk heranrückt, das ebenfalls brandgefährlich ist und vom Nachbaranwesen seinerseits nicht den vorge-schriebenen Abstand aufweist. (vgl. OVG Saarland, B, 06.06.83 - 2 R 200/82 -, SKZ 83,246/18 (L))

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