RsprS zu § 20  LBO Saar
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Absatz 1

  1. Ein an der engsten Stelle zwischen einem Gebäude und einer Stützmauer nur drei Meter breiter öffentlicher Weg ohne Bürgersteig ist keine verkehrssichere Zufahrt zu einer siebengeschossigen Wohnlage mit 32 Wohnungen und 41 Stellplätzen. (vgl. OVG Saarland, U 03.12.82, - 2 R 182/81 -, = AS 19,44 -56 = BRS 39 Nr.220, BRS 39 Nr.117, BRS 39 Nr.153, BRS 39 Nr.179 = SKZ 83,69/11 (L)

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Absatz 2

  1. Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Grenzmauer bestehen nicht schon dann, wenn diese die Sicht von einer Garagenausfahrt auf den fießenden Verkehr behindert. (vgl OVG Saarl, E, 28.01.92, - 2_R_6/89- SKZ_92,243/15 (L) = SKZ_93,79 -81 = BauR_93,71 -73 = ZfS_93,324 = BRS_54_Nr.195 = Juris = SörS-Nr.92.009)


  2. Bei der Beurteilung der Frage einer Verkehrsgefährdung iSv § 20 Abs.2 LBO 1988 ist auf das Verhalten des durchschnittlichen verantwortungsbewußten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Kraftfahrers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten von diesen Anforderungen nicht genügenden Kraftfahrern ergeben, haben außer Betracht zu bleiben. (vgl OVG Saarl, E, 28.01.92, - 2_R_6/89- SKZ_92,243/15 (L) = SKZ_93,79 -81 = BauR_93,71 -73 = ZfS_93,324 = BRS_54_Nr.195 = Juris = SörS-Nr.92.009)


  3. Zu beleuchteten und unbeleuchteten Werbeanlage an einer Eisenbahnbrücke (vgl. OVG Saarland, U, 25.04.80 - 2 R 36/78 -, SKZ 80,314 -318).


  4. Eine Werbeanlage an einer Eisenbahnbrücke gefährdet nicht grundsätzlich den Straßenverkehr. (vgl BVerwG, B, 10.08.71 - 4 B 87/71 - Brückenreklame, BRS 27 Nr.122)


  5. Werbung an Brücken über der Fahrbahn von Straßen beeinträchtigt in der Regel die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie kann jedenfalls dort nicht zugelassen werden, wo von den Kraftfahrern wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Erhöhung der Aufmerksamkeit gefordert werden muß. (vgl OVG Saarland, U, 19.02.71 - 2 R 68/70 -, AS 12,136 -140 = BRS 24 Nr.121 = Juris).


  6. Zur Frage der Verkehrsbeeinträchtigung auf der Autobahn Karlsruhe-Heidelberg durch eine 450 m entfernte Leuchtschrift. (vgl VGH BW, U, 10.03.76 - 3 86/75 - Umspannanlage, BVWPr 76,252 = VerwRspr 28,142 = ESVGH 27,94)


  7. Zur Frage, ob der Betrieb eines sogenanntes McDrive Restaurants im Sinne des § 19 Abs.2 LBO (= § 20 Abs.2 LBO-96) die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs auf einer der Erschließung des Vorhabens dienenden Bundesstraße gefährdet. (vgl. VGH BW, U, 06.06.89 - 8 S 480/89 - McDrive Restaurant, UPR 90,37 (L))


  8. Zu den Auswirkungen eines an der örtlichen Hauptverkehrsstraße geplanten Lebensmittelselbstbedienungsladens mit zugehörigen Kraftfahrzeugeinstellplätzen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs. Ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage deswegen zu besorgen, weil die ihr zugeordneten Kraftfahrzeugeinstellplätze von der Straße aus nicht eingesehen werden können, deshalb häufig vergeblich angefahren werden und infolge der dadurch bedingten Vielzahl von An- und Abfahrten der Verkehrsfluß auf der Straße behindert wird, so lassen sich die insoweit gegen die Zulässigkeit der betreffenden Anlage bestehenden Bedenken durch die Anbringung einer Vorrichtung ausräumen, die dem sich auf der Straße nähernden Kraftfahrer rechtzeitig und verläßlich anzeigt, ob die betreffenden Einstellplätze belegt sind. Ob die Baugenehmigung für eine bauliche Anlage, wenn die ihr zugeordneten Kraftfahrzeugeinstellplätze den Bestimmungen über die Stellplatzpflicht genügen, mit der Begründung versagt werden darf, Fahrzeuge von Besuchern würden tatsächlich nicht dort, sondern anderweitig so abgestellt, daß sie die Verkehrssicherheit gefährden, bleibt offen. Nur wenn die Herstellung der Kraftfahrzeugeinstellplätze von der zuständigen Behörde bei der Errichtung beziehungsweise Änderung der baulichen Anlage oder aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nachträglich gefordert worden ist, handelt es sich um "notwendige" Einstellplätze, die nicht zweckentfremdet genutzt werden dürfen; daß sie tatsächlich vorhanden sind und der betreffenden baulichen Anlage dienen, genügt nicht. (vgl. OVG Saarland, U, 13.05.81 - 2 R 88/80 -, BRS 38 Nr.126 = SKZ 82,17 -26 = SKZ 81,276/7 (L))

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