| UG (3) | ||
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| Forschung |
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(1) 1Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgaben der Universität alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2) 1Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden.
2aBei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen;
2bsoweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) 1Die Universität nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Januar 2002 (BGBl.I S.414), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den an der Universität Beschäftigten wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte (3) des Landes sind.
2Gegenüber den in § 30 Abs.1 genannten Personen, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
an der Forschung teilnehmen oder denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in
der Forschung übertragen ist, gilt Satz 1 entsprechend (1).
3Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch
die Universität, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit
nicht in den Fällen des Satzes 2 eine abweichende Regelung in der Vereinbarung nach § 15 des
Gesetzes über das Universitätsklinikum getroffen worden ist (2).
§§§
(1) 1Das Universitätspräsidium koordiniert Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.
2Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
3Die Universität arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zusammen.
(2) aDie ständige Zusammenarbeit der Universität mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Verträge zu regeln;
bdiese sind vom Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats dem Universitätsrat zur Zustimmung vorzulegen.
§§§
(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte).
2Die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3Entstehende Folgelasten sind angemessen zu berücksichtigen.
4Die Vorhaben sind gegenüber dem Universitätspräsidium anzuzeigen.
5Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.
(2) 1Drittmittelprojekte sind über den Haushalt der Universität abzuwickeln.
2Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel der Universität geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Universität gewährleistet ist.
3Das Universitätspräsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel.
4Es hat den forschenden Mitgliedern der Universität im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen.
5Soweit es sich um Mittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät oder Beschäftigten des Universitätsklinikums des Saarlandes eingeworben wurden, unterrichtet die Universität den Klinikumsvorstand über Herkunft und Verwendung der Mittel.
6Das Nähere wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes geregelt.
(3) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst der Universität zu beschäftigen.
2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Universität mit Zustimmung des Universitätspräsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.
(4) 1Drittmittel sollen die bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen.
2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Universität vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1.
3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend den im gewerblichen Bereich üblichen Entgelten bemessen sein.
(5) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die an der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel nicht mindernd berücksichtigt.
§§§
| Studierende |
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(1) Zum Studium an der Universität ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer im Saarland anerkannten deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 70 erfüllt und nicht nach § 72 an der Immatrikulation gehindert ist.
(2) 1Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die
Meisterprüfung, (2) die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
2Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur regelt im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Wirtschaft
und Wissenschaft und dem Ministerium
für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
durch Rechtsverordnung die Feststellung
der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen (3).
3Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) 1Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen.
2Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.
(4) 1Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung
und eine in der Regel mindestens dreijährige
hauptberufliche Tätigkeit in diesem
oder einem verwandten Beruf nachweisen
können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung
mit Erfolg abgelegt haben oder
eine Eignungsfeststellung im Anschluss
an ein Probestudium von mindestens zwei
und höchstens vier Semestern erfolgt ist (4).
2aDem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Universität vorausgehen;
2ban die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 58 Abs.1 Satz 2 treten.
3Über die Studienberechtigung entscheidet die Universität.
4Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über
die Zulassung zum Probestudium eine
Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter
des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, zwei in dem
gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der
Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören (5).
5Das einheitliche Votum der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann nicht überstimmt werden.
6Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Bildung,
Familie, Frauen und Kultur (6)
nach Anhörung der Universität und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.
(5) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist.
2Der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen setzt den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist insbesondere von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen.
(6) 1Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden.
2Das Ministerium für Wirtschaft (7) und Wissenschaft kann nach Anhörung der Universität Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.
(7) 1Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Universität unbeschadet von Absatz 6 außer der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen.
2Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Universität durch.
3Die Universität stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:
in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,
Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.
(8) 1Die Universität regelt durch Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (7) und Wissenschaft bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt.
2Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Universitätsmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.
(9) (1) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
§§§
1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind, sind unter den Voraussetzungen des § 69 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen, die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen und die von der Universität vorgesehene Eignungsprüfung oder besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
2Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft durch Rechtsverordnung.
3Bewerberinnen und Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.
§§§
(1) 1Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation).
2Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Universität (§ 11 Abs.1 Satz 1).
3Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 72 vorliegt.
(2) aDie Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen;
bbestehen insoweit Zulassungsbeschränkungen, durch die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, so kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber für diese gleichzeitig nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder die Voraussetzungen für ein Zweitstudium erfüllt sind.
(3) 1Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Universität nur teilweise angeboten wird.
2Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(4) In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.
(5) 1Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung.
2Die Universität kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
(6) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Universität besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden.
2Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen.
3Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
4Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht (1).
(7) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und von Gasthörerinnen und Gasthörern, die Doppelimmatrikulation sowie das Verfahren der Einschreibung regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
§§§
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 oder § 70 nicht nachweist,
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Universität ausgeschlossen worden ist,
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
azu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat;
bdabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes
bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr, (1)
an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 74 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder (2)
eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist (3).
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
aus den in § 74 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder (4)
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht (5).
§§§
(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Universität zurückzumelden.
(2) 1Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist oder
die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
2Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird.
3Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.
(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
§§§
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.
(2) 1Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 72 Abs.1 vorgelegen hat.
2Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 72 Abs.1 Nr.3 oder 6 nachträglich eintreten.
(4) 1Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende
die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen nicht erbringen,
ihr Studium längere Zeit nicht betreiben; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Studierende für mehr als vier aufeinander folgende Semester keine nachprüfbaren Leistungen im betreffenden Studiengang erbringen oder wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben,
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Universität, die Tätigkeit eines Organs der Universität oder die Durchführung einer Veranstaltung der Universität behindern oder ein Mitglied der Universität von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
Einrichtungen der Universität zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen.
2Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 Nr.3 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Universität wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 12 Abs.5 getroffen worden sind.
3In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb der eine erneute Einschreibung an der Universität ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Die an der Universität eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft).
2Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen.
(2) 1Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.
2Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr.
3Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
4Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
(3) 1Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat.
2aAufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft;
2bsie kann auch weitere Organe vorsehen.
3Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt.
4Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(4) Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Universität unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden.
2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest.
3In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln.
4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Universität festgelegten Rückmeldefrist.
5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(5) 1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen.
3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes.
4Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(6) 1Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Universitätspräsidium.
2Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung.
3Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Universitätspräsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.
§§§
| Aufsicht |
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(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann die Universität aus wichtigem Grund auffordern,
eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,
wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren und andere Organisationsformen einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
(3) 1Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Universität beschlossene Regelung oder Maßnahme
nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,
die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,
mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.
2Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft die Universität auffordern, das Erforderliche zu veranlassen und, wenn die Universität der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Universität treffen.
(4) 1Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind.
2Es hört vorher die Universität.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft hat das Recht, sich von der Universität über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zu lassen.
§§§
(1) 1Die Universität nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft wahr.
2Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Universität Recht und Gesetz beachtet und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).
(2) 1Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Universität unbeschadet der Verantwortung des Universitätspräsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
3Kommt die Universität einer Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Universität das Erforderliche veranlassen.
4Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) aUm seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft jederzeit über die Angelegenheiten der Universität informieren und an allen Sitzungen der Universitätsgremien teilnehmen;
bes kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§§§
(1) 1Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft.
2Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
3§ 77 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind
die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs.3 wahrzunehmenden Aufgaben,
die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und
die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.
§§§
(1) 1Weist das Land der Universität die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 8 Abs.1), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
2Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Wirtschaft (2) und Wissenschaft.
(2) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.
2Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
(3) 1Die Universität stellt bis zum 1.Mai jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität einheitlich und vollständig abbildet.
2Das Universitätspräsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Universitätsrats dem Ministerium für Wirtschaft (2) und Wissenschaft zu.
(4) 1Die Universität hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen.
2Das Ministerium für Wirtschaft (2) und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
(5) 1Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften.
2Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs.1 Nr.1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19.August 1969 (BGBl.I S.1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.
(7) Die Universität entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
(8) 1Das Universitätspräsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans.
2Es leitet dem Ministerium für Wirtschaft (2) und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen (1) zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung.
3Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind das Ministerium für Wirtschaft (2) und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen (1) mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren.
4Eine Stellungnahme des Universitätsrats ist beizufügen.
(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
§§§
| Regelungen |
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(1) 1Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
2Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Wirtschaft
und Wissenschaft erteilt werden, wenn
die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots
auf ihren Antrag von einer vom
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber
hinaus aufgrund entsprechender Nachweise
gewährleistet ist, dass
das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
aeine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen
an der Einrichtung allein oder
im Verbund mit anderen Einrichtungen des
Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen
einer Ausbauplanung vorgesehen ist;
bdies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung
die Einrichtung einer Mehrzahl
von Studiengängen durch die wissenschaftliche
Entwicklung oder das entsprechende
berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt
wird,
die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist (1).
3Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Hochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Grade festgelegt.
(2) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (2) zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) 1Zum Studium können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen.
2Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Hochschule in freier Trägerschaft mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft regelt.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft (3) und Wissenschaft kann einer nach Absatz 1 staatlich anerkannten Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom Ministerium für Wirtschaft (3) und Wissenschaft zu untersagen.
(6) 1Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes.
2Auf sie findet § 86 des Fachhochschulgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§§§
(1) 1Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen.
2Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
3Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft.
2Studienordnungen sind dem Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft anzuzeigen.
(4) 1Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind vom Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft zu genehmigen.
2Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" zu verleihen.
3Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft die Erlaubnis erteilen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" weiter zu führen.
4§ 32 Abs.6 dieses Gesetzes und § 30 Abs.5 des Fachhochschulgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch § 87 Abs.6 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 14 gelten entsprechend.
(5) 1Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft.
2aDie Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen;
2bim Übrigen gelten § 42 Abs.2 dieses Gesetzes und § 40 Abs.2 des Fachhochschulgesetzes entsprechend.
(6) 1Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten.
2Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
3Prüfungen werden unter Vorsitz einer vom Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/eines vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiters abgelegt.
(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft.
(8) § 2 Abs.5 dieses Gesetzes und § 9 des Fachhochschulgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde,
die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird,
der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm/ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt,
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hätten oder
die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
(5) 1Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft anzuzeigen.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass
der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und
der Grad aufgrund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs.1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,
unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.
(2) 1Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet werden.
2Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft.
§§§
| Schluss |
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(1) 1aDie nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität zu erlassende Grundordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, die übrigen Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen;
1bdies gilt auch für Geschäftsordnungen.
2Die nach Maßgabe des § 8 Abs.2 Satz 4 zu erlassende
Ordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1.Oktober 2006, zu erlassen (1).
(2) 1Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Universitätsrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht.
2Für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen und den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität gilt Satz 1 entsprechend.
3Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.
(3) Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals im Sommersemester 2006 statt.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften zu den Wahlen.
3Wahlvorbereitungen für Organe, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften getroffen worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
4In diesen Fällen ist die Wahl nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Der Universitätsrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.
(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
(6) 1Das Amt der Kanzlerin/des Kanzlers endet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
2Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung nach § 15 Abs.3 ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben.
3Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung vier Jahre.
4Der bisherige Kanzler nimmt die Aufgaben kommissarisch wahr, bis eine hauptamtliche Vizepräsidentin/ein hauptamtlicher Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung bestellt ist.
(7) 1Eine hauptamtliche Frauenbeauftragte nach § 4 Abs.2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt.
2Der Beirat für Frauenfragen wird mit Bestellung der hauptamtlichen Frauenbeauftragten aufgelöst.
3§ 4 Abs.8 bleibt unberührt.
(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(9) 1Rahmenprüfungsordnungen nach § 59 Abs.1 sind spätestens bis zum 1.Januar 2005 zu erlassen.
2Bis zu ihrem Erlass gilt § 73 des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), fort.
§§§
(1) 1Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs.3 Nr.1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 (Amtsbl.S.1085) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs.3 Nr.3 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
3Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 8.März 1989 (Amtsbl.S.609) über Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2) Für das vor oder am 1.Januar 1979 vorhandene wissenschaftliche Personal der Universität finden die Vorschriften der §§ 105, 110, 111 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 weiter Anwendung.
2aDie bei In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis;
2bauf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 sowie das bis zum In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 geltende Beamten- und Besoldungsrecht Anwendung.
3Auf das Personal nach den Sätzen 1 und 2 findet im Übrigen § 51 des Universitätsgesetzes vom 8.März 1989 Anwendung.
(3) 1Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.
3Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend.
(4) 1Auf befristete Beschäftigungsverhältnisse (3), die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die (3)
Einführung der Statusgruppe Juniorprofessorin/Juniorprofessor begründet worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit In-Kraft-Treten Anwendung.
2Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden auf die nach § 35 Abs.1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen (4)
die Aufgaben einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors übertragen wurden.
4aDie Berufung zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Weiterbeschäftigung als Professorin/Professor erfolgt;
4bdie bis zur Ernennung oder Bestellung zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (5) nach Satz 1 oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Satz 3 werden auf die nach § 35 Abs.1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
(5) (1) (2) § 103 Abs.1 des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 bleibt unberührt.
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
Die durch § 87 Abs.2 und 3 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Universitätsgesetz vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), außer Kraft, soweit in den §§ 85 und 86 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) (1) Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2015 (2) außer Kraft.
§§§
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