| PolKostVO | ||
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| [ I ] | [ ] |
BS-Nr.2012-1-1
vom 10.10.06 (Amtsbl_06,1809),
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) (A) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.November 2000 (Amtsbl.2001, S.322), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Aufgrund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:
| 1. | Sicherstellung (§ 24 Abs.3) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 2. | Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs.3) | 5,00 - 1000,00 Euro |
| 3. | Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs.3) |
5,00 - 1000,50 Euro |
| 4. | Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs.1) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 5. | Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs.3) | 5,00 - 51,00 Euro |
| 6. | Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs.7) | 15,00 - 1.023,00 Euro |
| 7. | Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs.7) |
10,00 - 51,00 Euro |
§§§
Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die nachstehenden Gebühren erhoben:
| 1. | Beförderung von Personen und Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei (einschließlich An- und Abfahrt) |
je km: 1,50 Euro |
| 2. | Ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei
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| 2.1 | durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage | 63,00 – 246,00 Euro |
| 2.2 | auf Grund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage | 100,00 – 5.000,00 Euro |
| 3. | Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei |
54,00 - 216,00 Euro |
| 4. | Geldtransporte
| |
| 4.1 | Begleitung von Geldtransporten mit Fahrzeugen der Polizei, je angefangene halbe Stunde | |
| 4.1.1 | je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter | 27,00 Euro |
| 4.1.2 | je eingesetztes Fahrzeug | 4,00 Euro |
| 4.2 | Begleitung von Geldtransporten durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte in Fahrzeugen anderer Behörden oder Institutionen, je angefangene halbe Stunde je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter |
27,00 € |
| 5. | Schwertransporte Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten |
je km 4,70 Euro |
| 6. | Ingewahrsamnahme nicht vorläufig festgenommener Personen für die ersten sechs Stunden: je angefangene weitere Stunde: | 37,00 Euro |
§§§
1Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen
Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen
abgegolten.
2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung
sind die Beträge, die anderen Behörden oder
anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die
Aufwendungen für Verpfl egung sowie die Kosten der
benutzten Fahrzeuge.
3Sie können neben der Gebühr
bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit
des § 3 SaarlGebG geltend gemacht werden.
§§§
Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
2Mit In-Kraft-Treten dieser Polizeikostenverordnung tritt
die Polizei kostenverordnung vom 22.Oktober 2001
(Amtsbl.S.2030), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 17.Mai 2005 (Amtsbl.S.921), außer Kraft.
§§§
| PolKostVO | [ ] |
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