PolKostVO  
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BS-Nr.2012-1-1

Polizeikostenverordnung

(PolKostVO) n-amtl

vom 10.10.06 (Amtsbl_06,1809),

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§



Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) (A) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.November 2000 (Amtsbl.2001, S.322), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

Aufgrund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§_1   WpÜG-AngV
(Gebührenpflicht nach Polizeigesetz)

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

1.Sicherstellung (§ 24 Abs.3)

15,00 - 1.023,00 Euro

2.Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs.3)

5,00 - 1000,00 Euro

3.Verwertung, Unbrauchbarmachung
oder Vernichtung (§ 24 Abs.3)
 

5,00 - 1000,50 Euro

4.Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs.1)
 

15,00 - 1.023,00 Euro

5.Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs.3)
 

5,00 - 51,00 Euro

6.Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs.7)
 

15,00 - 1.023,00 Euro

7.Androhung von Zwangsmitteln,
soweit nicht mit dem ursprünglichen
Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs.7)
 

10,00 - 51,00 Euro

§§§

§_2   WpÜG-AngV
(Gebührenpflicht nach Gebührengesetz)

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die nachstehenden Gebühren erhoben:

1.Beförderung von Personen und Transport
von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
(einschließlich An- und Abfahrt)

je km: 1,50 Euro
mindestens: 18,00 Euro

2.Ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei

 
2.1durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage

63,00 – 246,00 Euro

2.2auf Grund missbräuchlicher
Alarmierung durch eine
Person oder auf Grund
einer vorgetäuschten
Gefahrenlage

100,00 – 5.000,00 Euro

3.Überprüfung eines Notrufanschlusses
durch Fachkräfte der Polizei
 

54,00 - 216,00 Euro

4.Geldtransporte

 
4.1Begleitung von Geldtransporten
mit Fahrzeugen der Polizei,
je angefangene halbe Stunde

 
4.1.1 je eingesetzte Beamtin oder
je eingesetzter Beamter

27,00 Euro

4.1.2je eingesetztes Fahrzeug

4,00 Euro

4.2Begleitung von Geldtransporten durch
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte
in Fahrzeugen anderer Behörden oder
Institutionen,
je angefangene halbe Stunde
je eingesetzte Beamtin oder
je eingesetzter Beamter

27,00 €

5.

Schwertransporte

Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten
sowie von Transporten gefährlicher oder
gefährdeter Güter auf der Straße durch die
Polizei (einschließlich An- und Abfahrt)

 

je km 4,70 Euro
mindestens: 47,00 Euro

6.Ingewahrsamnahme nicht vorläufig
festgenommener Personen
für die ersten sechs Stunden:
je angefangene weitere Stunde:
 

37,00 Euro
6,20 Euro

§§§

§_3   WpÜG-AngV
(Besondere Auslagen)

1Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpfl egung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge.
3Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 SaarlGebG geltend gemacht werden.

§§§



§_4   WpÜG-AngV
(Rahmengebühren)

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

§§§



§_5   WpÜG-AngV
(In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten)

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
2Mit In-Kraft-Treten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizei kostenverordnung vom 22.Oktober 2001 (Amtsbl.S.2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.Mai 2005 (Amtsbl.S.921), außer Kraft.

§§§



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