| Fußnoten | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten |
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* Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.EG Nr.L 41 S.26)
§§§
| zu § 1 SAWG |
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In § 1 Abs.2 wurden die Wörter „Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10.September 1996 (BGBl.I S. 1366)“ durch die Wörter „Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.Dezember 2001 (BGBl.I S.3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.Juli 2002 (BGBl.I S.2833),“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu § 3 SAWG |
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In § 3 Abs.1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 (f) zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
| zu § 4 SAWG |
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In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bauordnung für das Saarland“ durch das Wort „Landesbauordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu Teil 2 Abschnitt 1 SAWG |
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Im zweiten Teil wurden die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlich-rechtliche Träger der Abfallentsorgung" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§§§
| zu § 5 SAWG |
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§ 5 Abs.4 Satz 3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
In § 5 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „Kompostierung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)“ durch das Wort „EVSG“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
§ 5 Abs.5 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.2 d) des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 8 SAWG |
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§ 8 Abs.5 Satz 6 neu angefügt mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.2 des Gesetzes Nr.1503 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)
In § 8 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, haben gegen Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Selbstkosten oder vereinbarter Pauschalbeträge nach der Gebührensatzung des EVS die Gebühren festzusetzen, zu erheben und an den EVS abzuführen.
2aInsoweit steht dem Verband ein Informationsrecht zu;
2bdas Nähere über die Art und den Umfang des Informationsrechts regelt die Verbandssatzung.
3Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.
4aZur Festsetzung der Gebühren speichern die Gemeinden die erforderlichen Daten;
4bdas Nähere über die Art und den Umfang der zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes.
5Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen.
6Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. (1)
§§§
| zu Teil 2 Abschnitt 2 SAWG |
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Im zweiten Teil wurde der Zweite Abschnitt "Träger der Sonderabfallentsorgung" mit den §§ 12 bis 17 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
Bisheriger Wortlaut
| A-2 | Sonderabfallentsorgung (F) | 12-17 |
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(1) 1Die Organisation der Sonderabfallentsorgung obliegt dem nach § 14 bestimmten Träger der Sonderabfallentsorgung.
2Dieser hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplans zu beachten.
3Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern von Entsorgungsanlagen in ausreichendem Umfang zu treffen und nach
Maßgabe des § 13 Abs.2 den Bestand der vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen Entsorgungsanlage soweit als möglich zu sichern.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt (1).
§§§
(1) aSonderabfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen;
aandienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen.
(2) 1Der Träger der Sonderabfallentsorgung weist die ihm ordnungsgemäß angedienten Abfälle im Sinne des Absatzes 1 einer dafür zugelassenen, aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zu.
2Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll.
3Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, nicht beeinträchtigt werden.
4Für Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind und nach Absatz 1 dem Träger der Sonderabfallentsorgung angedient werden, besteht die Verpflichtung zur Zuweisung insbesondere dann nicht, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.
(3) 1Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind.
2Die Betreiber der Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen sind.
(4) Der Träger der Sonderabfallentsorgung ist befugt,
den Andienungspflichtigen aufzuerlegen, die beabsichtigte Zuführung zu der von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Anlage rechtzeitig vorher anzuzeigen,
den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
1den Abfällen Proben zu entnehmen oder durch Dritte entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle durchzuführen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
2Weicht das Ergebnis der Untersuchung von der Deklaration
erheblich ab, so hat der Abfallbesitzer unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs.2 Satz 4 die Kosten zu tragen.
(5) Das Ministerium für Umwelt (1) kann Ausnahmen von der Andienungspflicht, insbesondere die Entsorgung in einer dafür zugelassenen und im Saarland gelegenen, betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers zulassen.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung zu bestimmen.
2Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das durch seine Kapitalausstattung, in der Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.
3Zum Träger der Sonderabfallentsorgung kann auch ein Unternehmen bestimmt werden, das für andere Bundesländer tätig wird.
(2) Das Ministerium für Umwelt (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
azu bestimmen, wie Abfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind;
bdabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,
Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch den Träger der Sonderabfallentsorgung nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
für Abfälle, die beim Abfallerzeuger nur in kleinen Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
dem Träger der Sonderabfallentsorgung weitere Aufgaben im Rahmen der Abfallüberwachung einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu übertragen und
das Nähere zur Beratungspflicht des Trägers der Sonderabfallentsorgung festzulegen.
§§§
(1) Der Träger der Sonderabfallentsorgung erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihm entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 12 Abs.1 und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle in der Anlage, der sie zugewiesen worden sind, Gebühren und Auslagenersatz.
2Zu diesem Zweck sind die Betreiber von Anlagen, denen Abfälle zur Entsorgung zugewiesen werden, verpflichtet, die Entgelte für die Entsorgung gegenüber dem Träger der Sonderabfallentsorgung abzurechnen.
3Dieser ist zur nachträglichen Erhebung der Gebühren und Auslagen gegenüber dem Andienungspflichtigen befugt, wenn die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten wurde.
4Für die Erhebung der Gebühren und des Auslagenersatzes und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland und des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen über Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenersatz, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt ist.
5Das Aufkommen an Gebühren und Auslagenersatz steht dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu.
(2) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen.
2Bei der Bemessung der Gebührenansätze sind im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle gestaffelte Gebühren vorzusehen und auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung zu berücksichtigen, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen.
3§ 14 Abs.2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar gilt entsprechend.
4Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand zuzüglich eines in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen des Trägers der Sonderabfallentsorgung zu bemessen.
5Bei der Gebührenbemessung sind ferner, wie in den anderen Fällen der Gebührenerhebung, Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
§§§
(1) Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen zu beraten.
§§§
Die §§ 12 bis 16 gelten entsprechend für die Andienung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs.4 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt worden sind.
§§§
§§§
| zu § 12 SAWG |
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§ 12 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 13 SAWG |
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§ 13 Abs.5 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 14 SAWG |
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§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 14 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 15 SAWG |
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§ 15 Abs.2 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 18 SAWG |
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§ 18 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und des Trägers der Sonderabfallentsorgung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§§§
| zu § 19 SAWG |
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§ 19 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.7 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 19 Abs.2 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 19 Abs.3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ durch die Wörter „der Finanzen“, die Wörter „Frauen, Arbeit“ durch das Wort „Justiz“ und die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.3 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 59 oder § 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.3 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu § 21 SAWG |
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In § 21 Satz 1 wurden die Wörter „und der Träger der Sonderabfallentsorgung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.03.06 (Amtsbl_06,602)
§§§
| zu § 22 SAWG |
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§ 22 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 23 SAWG |
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§ 23 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 23 Abs.4 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 23 Abs.6 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 24 SAWG |
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§ 24 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 25 SAWG |
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§ 25 Abs.1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 28 SAWG |
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§ 28 Abs.5 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 28 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 Satz 1, Abs.4 und 5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
§§§
| zu § 29 SAWG |
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§ 29 Abs.4 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 29 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 1 und Abs.5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu § 31 SAWG |
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§ 31 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 31 Überschrift wurde die Angabe „(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 76/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.1 wurde die Angabe die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1)“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001 vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.Nr.L 114 S.1, ber.2002 Nr.L 327 S.10)“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 b) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.2 wurde die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 c) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.3 wurde die Angabe „Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 d) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.4 wurde die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 e) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.5 wurde die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 f) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.6 wurde die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.761/2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.4 g) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.1, 2, 4 und 5 wurden jeweils das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu § 33 SAWG |
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§ 33 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 34 SAWG |
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§ 34 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 36 SAWG |
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§ 36 Abs.3 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 36 Abs.4 Satz 2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 36 Abs.5 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 37 SAWG |
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In § 37 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.2 Nr.7 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 37 Abs.2 Satz 2 wurden vor dem Wort „Umweltinformationsgesetz“ das Wort „Saarländischen“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 03.11.07 bis zum 31.12.10, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1629 zur zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF)* vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2026) .
§§§
| zu § 39 SAWG |
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§ 39 Abs.1 Satz 1 und 3 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 39 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 40 SAWG |
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§ 40 Abs.2 wurde geändert (Euroumstellung), mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.7 Nr.1 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 41 SAWG |
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§ 41 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 42 SAWG |
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§ 42 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 42 Abs.2 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.4 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 42 Abs.6 wurden die Wörter „Das Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „Das Statistischen Amt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.5 Abs.5 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).
In § 42 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „Umweltinformationsgesetz“ das Wort „Saarländischen“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 03.11.07 bis zum 31.12.10, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1629 zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF) vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2026)
§§§
| zu § 43 SAWG |
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§ 43 Abs.1 Satz 1 wurde geändert (Ministeriumsbezeichnung), mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.10 Abs.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 44 SAWG |
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§ 44 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.05.09 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
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| Fußnoten-SAWG | [ ] |
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