WpHG   (5)  
  1     12     31     [ « ]     [  I  ]     [ ]     37d     38 [ ‹ ]
 Straf- und Bußgeldvorschriften 

§_38   WpHG (F)
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder

  2. a)als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,

    b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,

    c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder

    d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat

über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs.2 Nr.3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.

(2) (1) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 oder Abs.2 Nr.11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

  1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs.2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,

  2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs.2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

einwirkt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Einer in Absatz 1 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs.2 Nr.3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.11 genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.

§§§



§_39   WpHG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt,

  2. entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.3, auch in Verbindung mit Abs.4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.3, eine Täuschungshandlung vornimmt,

  3. (15) entgegen § 31g Abs.1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  4. (15) entgegen § 32d Abs.1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,

  5. (16) entgegen § 34b Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach #Pa39A8">Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder (17)

  6. (16) entgegen § 34b Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt. (18)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 4 Abs.8 oder § 10 Abs.1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,

  2. entgegen

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 14 Abs.1 Nr.2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,

  4. entgegen § 14 Abs.1 Nr.3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,

  5. (5) entgegen

  6. (6) entgegen § 15 Abs.1 Satz 1, § 15a Abs.4 Satz 1, § 26 Abs.1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs.2 Satz 2, § 30e Abs.1 Satz 2, § 30f Abs.2, § 37v Abs.1 Satz 3, § 37w Abs.1 Satz 3 oder § 37x Abs.1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs.4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  7. (7) entgegen § 15 Abs.5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,

  8. entgegen § 15b Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  9. entgegen § 15b Abs.1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  10. (27) entgegen

    a) § 16 Satz 1 oder

    b) § 34 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs.4 Satz 1,

    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  11. entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

  12. (8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,

  13. (8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.3, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,

  14. (8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.4, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

  14a

(38) entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,

  14b

(38) entgegen § 30j Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,

  1. (20) entgegen § 31 Abs.1 Nr.2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

  2. (20) entgegen § 31 Abs.4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,

  3. (20) entgegen § 31 Abs.5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

  4. (20) entgegen § 33a Abs.5 Satz 2 oder Abs.6 Nr.1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

  5. (20) entgegen § 33a Abs.6 Nr.3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  19a

(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

  19b

(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  19c

(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,

  1. (9) (20) entgegen § 34 Abs.3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf (21) Jahre aufbewahrt,

  2. (9) (20) einer Vorschrift des § 34a Abs.1 Satz 1, 3, 4 oder 5 (22), auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 2, oder des § 34a Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs.5 Satz 1 oder § 34a Abs.4 (22), über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt,

  3. (9) (20)  entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs.2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (10)

  4. (9) (20) entgegen § 36 Abs.1 Satz 4 (25) einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

  5. (11) (20) entgegen § 37v Abs.1 Satz 1, § 37w Abs.1 Satz 1 oder § 37x Abs.1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs.2 Nr.3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4 (30), einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs.2 Nr.3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

  6. (11) (20) entgegen § 37v Abs.1 Satz 4, § 37w Abs.1 Satz 4 oder § 37x Abs.1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs.2 Nr.3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4 (30), einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs.2 Nr.3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2a) (28) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.

(2b) (33) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt,

  3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

  4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

  5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet,

  6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind,

  7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt,

  8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt,

  9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann,

  10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,

  11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt,

  12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,

  13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,

  14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

  15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,

  17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt,

  18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt,

  19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst,

  20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet,

  21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert,

  22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet,

  23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,

  24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

  25. 25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

  26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

  27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

  28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht,

  29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt,

  30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,

  31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

  32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,

  33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

  34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

  35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird,

  37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht,

  39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird,

  40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

  41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

  42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach

    zuwiderhandelt, (23)

  2. entgegen § 4 Abs.4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs.5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, (23)

  3. (23) entgegen § 33 Abs.3 Satz 1 Nr.2 eine Portfolioverwaltung auslagert.

(3a) (34) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach

  1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,

  2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,

  3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder

  4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuwiderhandelt.

(4) (39) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) (29) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe a, Nr.10 Buchstabe b, Nr.15, 16, 18 bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe b und Nr.3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 3.

§§§



§_40   WpHG
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§§§



§_40a   WpHG
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 38 betrifft.
2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen werden.
3Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.
4Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.

(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.

(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.

(4) 1aIn Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln;
1bist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(5) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§§§



§_40b   WpHG (F)
Bekanntmachung von Maßnahmen

1Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite (1) öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs.1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
2Anordnungen nach § 4 Abs.2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (2).

§§§



 Übergangsbestimmungen 

§_41   WpHG (F)
Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1, das am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Abs.1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser Bestimmung erstmals am 1.Februar 1998 abgeben.

(2) 1aWem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 und 2 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;
1bin der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben.
2Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs.1 oder 1a abgegeben worden ist.

(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.

(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs.3 Satz 2 (f), Abs 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden.

(4a) (1) 1Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22 der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung (4), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen.
2aDas gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat;
2bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
3Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20.März 2007 mitteilen.
4aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20.Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 in der vor dem 20.Januar 2007 geltenden Fassung zugerechnet werden konnten;
4bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
5Wer am 20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung (5) hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn, sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent.
6aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat;
6bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs.1 in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung (6).
7Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, veröffentlichen.
8Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
9Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr.2, mitzuteilen.
10Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs.3 entsprechend anzuwenden.
11Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4b) (7) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zusammenrechnung nach § 25 Abs.1 Satz 3 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
3Mitteilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung von § 25 Abs.1 Satz 3 zu erfüllen.

(4c) (7) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am 19. August 2008 ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten auf Grund der Neufassung des § 22 Abs.2 mit Wirkung vom 19. August 2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 geltenden Schwellen maßgebend sind.

(5) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

  2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7 oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 (3) mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend (3) geahndet werden.

§§§



§_42   WpHG
Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11

(1) Die nach § 11 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl.I S.1749) zur Erstattung der Kosten der Bundesanstalt Verpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis über den Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im Jahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl der im Jahre 1997 gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte führen.

(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel anzuwenden.

§§§



§_42a   WpHG (F)
Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h (1)

Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.

§§§



§_42b   WpHG (F)
Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i (1)

(1) 1Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen.
2aDer Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen;
2beine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

  2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

§§§



§_42c   WpHG (F)
Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j (1)

Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.

§§§



§_43   WpHG (F)
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a (1)

§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.

§§§



§_44   WpHG
Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte

(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach § 37i bedürfen und am 1.Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis zum 31.Dezember 2002 anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum 30.Juni 2003 zu stellen.

(2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach § 37m abgeben müssen und die am 1.Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies und die Absicht, den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundesanstalt bis zum 31.Dezember 2002 anzuzeigen.

§§§



§_45   WpHG
Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11

1Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom 21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
2Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zugewiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.

§§§



§_46   WpHG (F)
Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (1)

(1) § 37n und § 37o Abs.1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf Finanzberichte des Geschäftsjahrs Anwendung, das nach dem 31.Dezember 2006 beginnt.

(2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs.1 Nr.14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl.EU Nr.L 145 S.1) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, finden § 37w Abs.3 Satz 2 und § 37y Nr.2 in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.

(3) § 30b Abs.3 Nr.1 Buchstabe a in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erstmals auf Informationen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2007 übermittelt werden.

(4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs.1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2010 (2) zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen.

§§§



§_47   WpHG (F)
Anwendungsbestimmung für § 34 (1)

§ 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fassung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden.

§§§




[ « ] WpHG [ › ]     [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§