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| Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18),
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl.EU Nr.L 114 S.60),
in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl.EU Nr.L 177 S.201) und
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr.L 241 S.26).
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl.EU Nr.L 87 S.9).
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr.L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr.2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (ABl.L 68 vom 13.3.2009, S.3).
§§§
| Zu § 1 WpHG |
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In § 1 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 34b und 34c“ durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 2 WpHG |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
Aktien, (1)
(2) mit Aktien vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie
(3) Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen einschließlich Genussscheine, Optionsscheine und Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
2Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
§ 2 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.2b Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Als Finanzinstrumente gelten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt worden ist.
§ 2 Abs.2c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 e1) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung,
die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
§ 2 Abs.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist,
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen.
§ 2 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 h) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 i) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
| Zu § 2a WpHG |
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§ 2a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes erbringen,
Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten,
Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt,
Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, weiterleiten an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
b)ein nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) eine ausländische Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften, (1)
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich an einem organisierten Markt, an dem ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem Markt abgedeckt sind,
Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
§ 2a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.3 und 4 ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
§ 2a Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2a Abs.1 Nr.7 Buchstabe d wurde das Wort „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften“ und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111“ durch die Angabe „111a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a a) aa) c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2a Abs.1 Nr.12 wurde das Wort „und“ angefügt, in Nummer 13 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a a) bb) bis dd) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2a Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr.9 oder Abs.3a Nr.1 erbringen.
§§§
| Zu § 2b WpHG |
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§ 2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 4 WpHG |
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§ 4 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.
In § 4 Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „§ 7 Abs.2 oder § 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs.2, Abs.2b Satz 1 oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a1) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 4 Abs.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 4a WpHG |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 5 WpHG |
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In § 5 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.100 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| Zu § 6 WpHG |
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In § 6 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 2 Abs.10, §§ 2b, 24 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs.3, § 25a Abs.2, § 32 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs.10, §§ 2c, 24 Abs.1 Nr.1, 2, 5, 7 und 10 und Abs.3, § 25a Abs.2, § 32 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
In § 6 Abs.2 wurden nach den Wörtern „die Handelsüberwachungsstellen“ ein Komma und die Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
§§§
| Zu § 7 WpHG |
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In § 7 Abs.5 Satz 1 wurde nach den Wörtern „stattgefunden hat“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und es werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist.“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Die Bundesanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
3Die Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Bundesanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006“ eingefügt und Satz 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 7 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und erforderlich sind.
2Sie kann die ausländischen Stellen ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teilnahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle zu gestatten.
3Werden der Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates Informationen mitgeteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten.
4Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen.
5Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig.
6Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.
§ 7 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 7 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(7) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staaten entsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten.
2Informationen, die von diesen Stellen übermittelt werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, verwendet werden.
3Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.
In § 7 Abs.8 wurde die Angabe „in den Absätzen 2 und 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2a und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden nach denWörtern „an denen Finanzinstrumente“ die Wörter „oder Waren“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
§§§
| Zu § 8 WpHG |
|---|
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „verwerten“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 8 Abs.1 Satz 3 im einleitenden Satzteil wurde das Wort „Verwerten“ durch das Wort „Verwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 8 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Finanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ ein Komma und die Wörter „Versicherungsvermittlern, Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne von § 2a Abs.1 Nr.7“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 8 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 9 WpHG |
|---|
§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.
4Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
In § 9 Abs.1a Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 und 5“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „, sowie auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
2Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennnummer,
Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung,
die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,
die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,
Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.
3Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kennzeichnen.
§ 9 Abs.3 wurden eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 d) und e) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 9 Abs.4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) aa) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) bb) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.4 Nr.5 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.6 wurde Nr.5, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) cc) und dd) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht,
§ 9 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 f) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in den regulierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „an einem organisierten Markt“ die Wörter „oder im Freiverkehr“ und nach den Wörtern „in den regulierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 9 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 c) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
| Zu § 10 WpHG |
|---|
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „andere Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 14 oder § 20a“ durch die Angabe „§ 14, § 20a, § 30h oder § 30j“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 11 WpHG |
|---|
§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 12 WpHG |
|---|
In § 12 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 wurden jeweils die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 13 WpHG |
|---|
In § 13 Abs.1 Satz 4 Nr.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.4“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.2 mit Bezug auf Waren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 14 WpHG |
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In § 14 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 15 WpHG |
|---|
§ 15 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.1 neuer Satz 4 wurden das Wort „zeitgleich“ durch die Wörter „gleichzeitig nach Satz 1“ ersetzt und nach dem Wort „veröffentlichen“ die Wörter „und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.1 neuer Satz 5 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt und nach dem Wort „Veröffentlichung“ werden die Wörter „und die Übermittlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) dd) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 wurde jeweils nach den Wörtern „der Geschäftsführung der“ das Wort „inländischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 7 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1 Nr.1“ und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 e) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt, nach der Angabe „Absatz 3 Satz 4“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 4 und“ die Wörter „Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 e) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 15a WpHG |
|---|
§ 15a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
In § 15a Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ und nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 4 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 15b WpHG |
|---|
In § 15b Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 16b WpHG |
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In § 16b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.12a iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 16b Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „gemäß § 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
| Zu Abschnitt 3a WpHG |
|---|
Abschnitt 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§§§
| Zu § 17 WpHG |
|---|
§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu Abschnitt 4 WpHG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 20a WpHG |
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In § 20a Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Satz 3 sowie in Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 20a Abs.4 wurde die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des 51 Abs.2 (2) des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.
§§§
| Zum Abschnitt 5 WpHG |
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Abschnitt 5 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 21 WpHG |
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§ 21 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs.1 und 2 schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 21 Abs.1 neuer Satz 3 wurde nach dem Wort „Frist“ die Angabe „des Satzes 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 21 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen.
§ 21 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
§ 21 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 31 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
| Zu § 22 WpHG |
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§ 22 Abs.1 Satz 1 einleitender Satzteil wurden die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurden nach den Wörtern „anvertraut sind“ die Wörter „oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ und die Wörter „die börsennotierte Gesellschaft“ durch die Wörter „diesen Emittenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.3a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (4) 1Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs.3 Nr.6 verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3, wenn es
die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl.EG Nr.L 375 S.3) gleichwertig sind, erfolgt und
§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, (3) in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten (3) auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt;
1bausgenommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen.
2Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
| Zu § 23 WpHG |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(2) 1Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(3) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.2 und Nr.3 oder des Absatzes 2 Nr.1 und Nr.2 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens vorzulegen.
2Das Unternehmen ist verpflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich der Bundesanstalt vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind.
4Wird die Befreiung zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
(4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs.1 oder 1a bestünde.
§ 23 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn diese Person
§§§
| Zu § 25 WpHG |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs.1 und 1a unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt gemäß Satz 2 zu veröffentlichen.
2In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben.
3Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.
(2) 1Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.
2Die Veröffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist.
(3) 1Die börsennotierte Gesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.
(4) Die Bundesanstalt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.
In der Überschrift des § 25 wurde das Wort „sonstigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 25 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 26 WpHG |
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§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, die in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 Abs.1 Satz 2, Abs.3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12.Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl.EG Nr.L 348 S.62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen.
§§§
| Zu § 26a WpHG |
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§ 26a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 27 WpHG |
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In § 27 wurden nach der Angabe „§ 21 Abs.1“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „1a“ die Wörter „oder § 25 Abs. 1“ eingefügt und die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 27a WpHG |
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§ 27a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.05.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.12 Satz 2 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
| Zu § 28 WpHG |
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§ 28 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
| Zu § 29a WpHG |
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§ 29a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 29a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 30 WpHG |
|---|
§ 30 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zum Abschnitt 5a WpHG |
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Abschnitt 5a mit den Paragraphen 30a bis 30g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30a WpHG |
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§ 30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30b WpHG |
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§ 30b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 30b Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
| Zu § 30c WpHG |
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§ 30c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30d WpHG |
|---|
§ 30d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30e WpHG |
|---|
§ 30e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30f WpHG |
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§ 30f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 30g WpHG |
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§ 30g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu Abschnitt 5b WpHG |
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Nach § 30g wurde der Abschnitt 5b (überschrift ) eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 30h WpHG |
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§ 30h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 30i WpHG |
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§ 30i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 30j WpHG |
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§ 30j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu Abschnitt 6 WpHG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 31 WpHG |
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§ 31 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 31 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Es ist ferner verpflichtet,
von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen,
seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.
2Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr.1 zu entsprechen.
§ 31 Abs.3 bis 9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31 bisheriger Abs.3 wurde Abs.10 und es wurden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr.1 und die Absätze 2 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ ersetzt, nach dem Wort „gelten“ wurde das Wort „entsprechend“ eingefügt und jeweils die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.14 Abs.1 Nr.1 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 31 Abs.7 Nr.1 wurden die Wörter „von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums- Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.3 Nr.2a iVm Art.20 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 31 Abs.1 Nr.2 wurde nach dem Wort „Kunden“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§§§
| Zu § 31a WpHG |
|---|
§ 31a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.8 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31b WpHG |
|---|
§ 31b Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.2 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31c WpHG |
|---|
§ 31c Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.3 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31d WpHG |
|---|
§ 31d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31e WpHG |
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§ 31e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31f WpHG |
|---|
§ 31f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31g WpHG |
|---|
§ 31g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 31h WpHG |
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§ 31h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 32 WpHG |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durchführung von Geschäften in Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluss von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte Richtung zu lenken;
auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
§§§
§§§
| Zu § 32a WpHG |
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§ 32a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 32b WpHG |
|---|
§ 32b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 32c WpHG |
|---|
§ 32c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 32d WpHG |
|---|
§ 32d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 33 WpHG |
|---|
§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.4 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind;
muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
(2) 1Bereiche, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur ausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der Pflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
(4) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen
1 und 2 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§§§
| Zu § 33a WpHG |
|---|
§ 33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.9 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 33b WpHG |
|---|
§ 33b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 34 WpHG |
|---|
§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, Abs.4 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.14 Abs.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen
den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags,
den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen und Spesen,
die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung des Auftrags an Dritte, soweit es sich um die Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.6 handelt,
die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht der Meldepflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind besonders zu kennzeichnen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die Bundesanstalt erforderlich sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(3) 1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.
2Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen
1 und 2 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§ 34 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
In § 34 Abs.4 wurden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
| Zu § 34a WpHG |
|---|
§ 34a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden.
3Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern zugehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind.
In § 34a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder einem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder einem Institut“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34a Abs.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34a bisheriger Abs.3 wurde Abs.5 und die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wurde durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 sowie zu den Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 34b WpHG |
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§ 34b Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34b Abs.5 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34b Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die anderen eine Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält, haben diese Information mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die Erstellung verantwortlichen juristischen Personen oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interessenkonflikte begründen können, offen zu legen.
2Die Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten entsprechend.
§§§
| Zu § 35 WpHG |
|---|
In § 35 Abs.1 wurden die Wörter „den im einleitenden Satzteil des § 32 Abs.2 genannten Personen“ durch die Wörter „den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes besteht oder bestand,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 35 Abs.2 wurden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 35 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „sie“ die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.26)“ und die Wörter „nach den §§ 31 bis 33“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 36 WpHG |
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§ 36 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 36 Abs.1 bisherige Sätz 2 bis 7 wurden die Sätze 3 bis 8 und der neue Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Pflichten“ die Wörter „und der sich aus der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 ergebenden Pflichten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 36 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs.5,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 36a WpHG |
|---|
§ 36a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist von der Bundesanstalt innerhalb der in § 53b Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen.
(2) 1Stellt die Bundesanstalt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen.
2Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.
§§§
§§§
| Zu § 36c WpHG |
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§ 36c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen.
2Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.
§§§
§§§
| Zu § 37 WpHG |
|---|
§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu Börsenpreisen führen.
2Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
(3) § 33 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 sowie die §§ 34, 34a und 34b Abs.5 gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festlegen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
| Zu § 37a WpHG |
|---|
§ 37a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§§§
§§§
| Zu § 37d WpHG |
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§ 37d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Verbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass
die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;
das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können;
sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.
2Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben.
3Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen.
(2) Die Informationspflicht besteht nicht für die Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.
(3) 1Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträgen für Finanztermingeschäfte oder bei deren Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrauchers der Vertreter tritt.
2Eine Informationspflicht gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 informiert hat.
(4) 1Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Ist streitig, ob das Unternehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3 erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat, trifft das Unternehmen die Beweislast.
3Der Anspruch des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat.
2Dies gilt nicht, sofern die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
§§§
§§§
| Zu § 37e WpHG |
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§ 37e Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 37f WpHG |
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§ 37f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu überwachen.
2§ 35 Abs.1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Prüfung nach § 36 Abs.1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu erstrecken.
§§§
§§§
| Zum Abschnitt 10 WpHG |
|---|
Die Überschrift zu Abschnitt 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 37i WpHG |
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§ 37i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37i Abs.1 Satz 2 Nr.1, 3 und 5 wurden jeweils das Wort „organisierten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 37i Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 37j WpHG |
|---|
In § 37j Nr.2 wurde die Angabe „§ 16 Abs.2“ durch die Angabe „§ 19 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 37i Nr.3 und 4 wurde jeweils das Wort „organisierten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 37k WpHG |
|---|
In § 37k Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „organisierte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 37l WpHG |
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In § 37l wurde das Wort „organisierte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 37m WpHG |
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§ 37m wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2a gehandelt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
2Die Anzeige muss enthalten:
Name und Anschrift der Geschäftsleitung des organisierten Marktes oder des Betreibers,
einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes hervorgehen,
die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie
Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll.
3Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
§§§
| Zum Abschnitt 11 WpHG |
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Abschnitt 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zum Unterabschnitt 1 WpHG |
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Überschrift Unterabschnitt 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 37n WpHG |
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In § 37n wurden nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37n wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
| Zu § 37o WpHG |
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In § 37o Abs.1 Satz 4 wurden nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 37o Abs.1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 37s WpHG |
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In § 37s Abs.1 Satz 2 wurden nach der Angabe „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor der Angabe „Abs.7“ die Wörter „auch in Verbindung mit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zum Unterabschnitt 2 WpHG |
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Unterabschnitt 2 mit den Paragraphen 37v bis 37z wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 37v WpHG |
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§ 37v wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37v Abs.2 Nr.1 wurde das Wort „Sitzungsstaates“ durch das Wort „Sitzstaats“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.1 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 37v Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das Wort „und“ eingefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.1 b) bis d) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
| Zu § 37w WpHG |
|---|
§ 37w wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 37x WpHG |
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§ 37x wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 37y WpHG |
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§ 37y wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37y Nr.1 wurden das Wort „und“ nach dem Wort „Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
| Zu § 37z WpHG |
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§ 37z wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 38 WpHG |
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§ 38 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.
§§§
| Zu § 39 WpHG |
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In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c wurde nach der Angabe „§ 15 Abs.3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe d wurde nach den Wörtern „auch in Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe „Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der Angabe „Absatz 5 Satz 1,“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe e wurde nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der Angabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe f bis p wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) dd) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
a) § 15 Abs.1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr.1,
b) § 15a Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
c) § 25 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs.2 Satz 1 oder § 26 Abs.1 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
In § 39 Abs.2 Nr.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 39 Abs.2 bisherige Nr.6 wurde Nr.7 und die bisherige Nr.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
7. (7) entgegen § 15 Abs.5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
§ 39 Abs.2 Nummern 12 bis 14 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 39 Abs.2 bisherige Nummern 12 bis 15 wurden die Nummern 15 bis 18, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 f) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 neue Nr.17 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.4 wurden nach der Angabe „Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe c“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „e“ die Wörter „bis i und m bis p“ eingefügt, nach der Angabe „Nr.3 und 4“ ein Komma und die Angabe „Nr. 5 Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20“ eingefügt, nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Angabe „Nr.12 bis 14“ eingefügt und die Angabe „Nr.13“ durch die Angabe „Nr.16“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.23 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 39 Abs.4 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.6 und 11“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.7 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 39 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt und die bisherige Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) aa) und bb) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.1 bisherige Nr.6 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.4 und 5 wurden die Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) bb) und cc) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39 Abs.1 neu Nr.5 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) dd) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.1 neu Nr.6 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) ee) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a wurde die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 39 Abs.2 Nr.15 bis 19 wurden eingefügt und die bisherigen Nr.15 bis 20 wurden die Nr.20 bis 25, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) bb) und cc) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 neue Nr.20 wurde die Angabe „sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) dd) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 neue Nr.21 wurden die Angabe „Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 1, 3, 4 oder 5“ und die Angabe „§ 34a Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Abs.5 Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs.5 Satz 1“ wurde die Angabe „oder § 34a Abs.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) ee) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.3 wurden in Nummer 1 nach dem Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 die Nummer 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.4 wurden die Angabe „Absatzes 1 Nr.3 und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.3 und 5“ und die Angabe „Nr.6, 19 und 20“ durch die Angabe „Nr.6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 d) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 Nr.23 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 39 Abs.4 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.6 und 11“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.7 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 39 Abs.2 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 39 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 39 Abs.2 Nr.24 und 25 wurden jeweils nach der Angabe „§ 37v Abs.2 Nr.3“ die Wörter „und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.3 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a wurden Wörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit Satz 3, 4 oder 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 39 Abs.2 Nr.19a bis 19c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§ 39 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§ 39 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 39 Abs.4 wurden die Angaben „Nr.7 und 11“ durch die Angabe „Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ und die Angabe „c bis h und Nr.6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr.3“ durch die Angabe „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 39 Abs.2 Nr.2 wurde Buchstabe m neu eingefügt und die bisherigen Buchstaben m bis p wurden die Buchstaben n bis q, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 39 Abs.2 Nr.5 wurde Buchstabe f neu eingefügt und die bisherigen Buchstaben f bis h wurden die Buchstaben g bis i, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 39 Abs.2 wurden die Nr.14a und 14b eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§ 39 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 und des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 (35) mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und 5 (24) und des Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe c, e bis i und m bis p (12), Nr.3 und 4, Nr.5 Buchstabe „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a (35) mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe d, Nr.5 Buchstabe b, Nr.12 bis 14 und Nr.16 (12) und des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
| Zu § 40b WpHG |
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In § 40b Satz 1 wurde das Wort „Website“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 40b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 41 WpHG |
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§ 41 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 41 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs.1 Satz 1, 2 oder Abs.2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.
In § 41 Abs.6 wurden nach der Angabe „Absatzes 5“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen, das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt und die Wörter „und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 41 Abs.4a Satz 1 wurden nach der Angabe „auch unter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 41 Abs.4a Satz 5 wurden nach der Angabe „im Sinne des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 41 Abs.4a Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41 Abs.4b und 4c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
| Zu § 42a WpHG |
|---|
§ 42a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 42b WpHG |
|---|
§ 42b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 42c WpHG |
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§ 42c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
| Zu § 43 WpHG |
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§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1.April 1998 entstanden sind.
§§§
§§§
| Zu § 46 WpHG |
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§ 46 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 46 Abs.4 wurde die Angabe „bis zum 31. Dezember 2008“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.35 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| Zu § 47 WpHG |
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§ 47 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
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| WpHG | [ ] |
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