KWG  
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 Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate 

§_51a   KWG
Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte

(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind.

(2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 Nr.2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt.

(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 Nr.4, wenn

  1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, und

    b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, oder

  2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange

  1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,

  2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder

  3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.

2Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bundesanstalt diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.

(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1 Abs.20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr.2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren

  1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert;

  2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert;

  3. in Fällen des Absatzes 3 Nr.2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschritten wird.

(6) 1Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen.
2Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht.
3Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden.
5aDie bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln;
5bsoweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.

§§§




§_51b   KWG
Feststellung eines Finanzkonglomerats

(1) 1Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist.
2aSie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit;
2bsteht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104 Abs.1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs.20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs.2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach § 51a Abs.3 Nr.2 absinken

  1. in dem Fall des § 51a Abs.2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;

  2. in dem Fall des § 51a Abs.3 Nr.1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;

  3. in dem Fall des § 51a Abs.3 Nr.2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) aVorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs.5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben;
bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_51c   KWG
Befreiungen

Die Bundesanstalt kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs.1a ganz oder teilweise freistellen, wenn

  1. im Fall des § 51a Abs.3 Nr.2 die Gruppe den in § 51a Abs.3 Nr.1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

    a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs.3 Nr.1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder

    b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;

  2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 51a Abs.2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.

§§§




 Sondervorschriften 

§_52   KWG
Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

§§§




§_52a   KWG (F)
Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten (1)

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

§§§



§_53   KWG (F)
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

(1) 1Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut.
2Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
    2Solche Personen gelten als Geschäftsleiter.
    3Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

  2. 1Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen.
    2Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend.
    3Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
    4Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.

  3. 1Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26).
    2Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird.
    3Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.

  4. 1Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
    2a
    Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen;
    2a§ 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten (3).
    3...(2)

  5. 1Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist.
    2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.

  6. Für die Anwendung des § 36 Abs.1 gilt das Institut als juristische Person.

  7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) 1Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen.
2Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) 1Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen.
2Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

§§§




§_53a   KWG
Repräsentanzen von Instituten mit
Sitz im Ausland

1Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat.
2Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
3Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
4Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt.
5Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

§§§




§_53b   KWG (F)
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte (5) betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen (9) (12).
3§ 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
4§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
3Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzuteilen.
4Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite veröffentlichen (2).

(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(3) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut (13) oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:

  1. die §§ 3 und 6 Abs.2,

  1a

(8) § 10 Abs.1 Satz 3 bis 8,

  1. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt,

  2. die §§ 14, 22 und 23,

  3. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,

  4. § 24 Abs.1 Nr.5 und 7,

  5. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr.2,

  6. (14) § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25c Absatz 4 und 5,

  7. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs.2 und 3, § 44 Abs.1 und 6, § 44a Abs.1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und

  8. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (6).

2Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
3Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs.1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
4Auf Betreiber eines multilateralen Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden (4).

(4) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
2Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats.
3aErgreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
3berforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(5) 1In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der Bundanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.

(7) 1Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.7, 9 und 10 (7) oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (10) erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn

  1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,

  2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,

  3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,

  4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,

  5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,

  6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und

  7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
3Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) (11) 1Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird.
2Gehört das Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates.
3Der Antrag ist zu begründen.
4Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn

  1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,

  2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder

  3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bankenund Finanzsystems zukommt.

(9) (11) 1Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend.
2Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) (11) 1Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EUMutterinstituts oder einer EU-Mutter-Finanzholding- Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind.
2aBei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt;
2bdie Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden.
3Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung.

§§§




§_53c   KWG
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;

  2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

    a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

    b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und

    c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.

§§§




§_53d   KWG (F)
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) 1aUnterliegen Einlagenkreditinstitute (1) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
1bdie Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.

(3) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen.
2Sie kann insbesondere verlangen, dass

  1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind;

  2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.

§§§




§_53e   KWG (F)
Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(1) 1Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut (3) (8);

  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs.1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

  3. (aufgehoben) (4)

  4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs.1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;

  5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs.4 Satz 3 und Abs.5 Satz 1 ergriffen wurden;

  6. allgemeine Schwierigkeiten, (5) Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;

  7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;

  8. ...(6)

2Die Meldung nach Satz 1 Nr.7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben (7).

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über

  1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs.1;

  2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;

  3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs.3.

(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an

  1. 1in den Fällen des § 53d Abs.1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre.
    2Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der der Europäische Bankenausschuss
    (2) im Einklang mit Artikel 143 Abs.2 (2) der Bankenrichtlinie erstellt hat;

  2. in den Fällen des § 53d Abs.2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs.5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.

§§§




 Strafvorschriften / Bußgeldvorschriften 

§_54   KWG (F)
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Wer

  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder

  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs.1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (1) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (2) oder Geldstrafe.

§§§




§_55   KWG (F)
Verletzung der Pflicht zur Anzeige der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

(1) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§§§




§_55a   KWG (F)
Unbefugte Verwertung von Angaben
über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs.2 Satz 5 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§§§




§_55b   KWG (F)
Unbefugte Offenbarung von Angaben
über Millionenkredit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs.2 Satz 10 (1) eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§§§




§_56   KWG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs.1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 2c Abs.1 Satz 1, 5 oder 6 (10), jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. einer Rechtsverordnung nach § 2c (2) Abs.1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach

    a) § 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und das Wort (11)

    b) (12) § 12a Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 2c Abs.3 Satz 1 oder 4 (13), § 10 Abs.8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs.1 Satz 3, § 13 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, Abs.2 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs.2, § 13 Abs.3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.6, Abs.3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr.13, § 14 Abs.1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 15 Abs.4 Satz 5, § 24 Abs.1 Nr.4 bis 10, 12 13, 14, 15 oder 16 (14), Nr.5 oder 7 jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 24 Abs.1a, § 24 Abs.3 Satz 1 oder Abs.3a Satz 1 Nr.1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs.3a Satz 1 Nr.3, § 24a Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1, oder Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs.5, (6) § 28 Abs.1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,(3)

  5. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 (17) § 10a Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5 (4) (17), § 25 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, oder entgegen § 26 Abs.1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs.3 einen Zwischenabschluß, eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses (17), einen Monatsausweis, einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

  6. entgegen § 13 Abs.3 Satz 1 oder § 13a Abs.3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt, dass die Anlagebuch-Gesamtposition die dort genannte Obergrenze nicht überschreitet, oder (18) daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,

  7. ...(19)

  8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs.1 zuwiderhandelt,

  1a.

entgegen § 10 Abs.5 Satz 7 oder Abs.5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  1. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält,

  2. entgegen § 12 Abs.2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine qualifizierte Beteiligung hält,

  3. entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 (15) einen Kredit gewährt,

  4a.entgegen § 22i Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22n Abs.5 Satz 4, Leistungen vornimmt, (1)
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs.1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1 (16), § 26a Abs.3, § 45 Absatz 1 bis 4 (21) oder § 45a Abs.1 Satz 1 (5) zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 23a Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

  3. entgegen § 23a Abs.2, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  7a.

entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  7b.

entgegen § 24c Abs.1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

  7c.

(8) entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

  7d.

(8) entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder führt,

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 44 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs.1 oder § 53b Abs.3 Satz 1, § 44 Abs.2 Satz 1 oder § 44c Abs.1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen § 44 Abs.1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs.2 oder § 53b Abs.3, Abs.2 Satz 4, Abs.4 Satz 3, Abs.5 Satz 4 oder § 44c Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, eine Maßnahme nicht duldet,

  4. entgegen § 44 Abs.5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.1 Satz 1 (22), auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, zuwiderhandelt oder

  6. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs.1 Nr.2 oder 3 oder § 48 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) (9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.EU Nr.L 345 S.1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs.1 nicht sicherstellt, dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird,

  2. entgegen Artikel 5 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.4, eine dort genannte Angabe zum Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

  3. entgegen Artikel 7 Abs.1 den Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

  4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirksames Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben verfügt,

  5. entgegen Artikel 9 Abs.1 Satz 1 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder einen vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,

  6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs.5 eine Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

  7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

(5) (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.3 Buchstabe a, Nr.6 (20) sowie des Absatzes 3 Nr.12 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr.4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_57 bis 58   KWG
weggefallen

§§§




§_59   KWG
Geldbußen gegen Unternehmen

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 und Abs.7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.

§§§




§_60   KWG
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§§§




§_60a   KWG (F)
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen (1)

(1) 1aDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

  2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln;
1b
ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(1a) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft (2) die Bundesanstalt bereits über die Einleitung (2) des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist (2).
2Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören (3).

(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) 1Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§





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§§§