KWG   (3)  
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 Vorschriften für Institute 
 1.  Eigenmittel + Liquidität 

§_10   KWG (F)
Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (2)

(1) (3) 1Die Institute sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs.1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.
2Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs.1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden.
3Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten

  1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich und

  2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten nach § 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt.
4Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.
5Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 Nr.1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können.
6Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

  1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,

  2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen,

  3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen den Betroffenen,

  4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.

7Diese Daten dürfen erhoben werden

  1. beim Betroffenen,

  2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,

  3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und

  4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

8Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.
9Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

  1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

  2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

  3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

  4. adie näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken;
    bin der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;

  5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Verwendung interner Risikomessverfahren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs.1 Satz 2 zur Zulassung interner Risikomessverfahren;

  6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;

  7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs.1 und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;

  8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr.9 und Absatz 6a; (37)

  9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating;

  10. (37) die Ausstattungsmerkmale von Eigenmittelinstrumenten, namentlich im Hinblick auf die Ausgestaltung von Tilgungsanreizen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und die Mindestanforderungen an Rahmenbedingungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 9,

  11. (37) die Zustimmung der Bundesanstalt zur vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf oder zur Kündigung von Eigenmittelbestandteilen durch das Institut einschließlich des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens und

  12. (37) die Durchführung von Marktpflegemaßnahmen nach Aufnahme von Kapital im Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7.

10Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
11Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(1a) (4) 1Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs.1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen.
2Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
3Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter.
4Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen.
5Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein.
6Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss (73).
7Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden (73).
8Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt.
9aIm Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen;
9bbei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen.
10Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen.
11Satz 10 (74) gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.

(1b) (75) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,

  1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind,

  2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist,

  3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder

  4. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding- Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen.

2Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (76) das Vorhalten von über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehenden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeitraums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
3Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht.
4In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen.
5Diese höheren Anforderungen können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden.
6Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der Anforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben.
7In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden.
8Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss).
9Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält.
10In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
11Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen.
12Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist.
13aEntgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig;
13baus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(1c) (5) (36) 1Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden.
2Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein.

(1d) (6) 1Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen.
2Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen (38).
3Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt (38).
4Gleiches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden.

(1e) (7) 1Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe nach § 10a Abs.1 bis 3 haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
2Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr.6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen.

(2) (8) 1Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
2Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr.1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 (39) abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
3Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem Institut befristet überlassen oder ist es mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht übersteigen (40).
4Im Übrigen darf sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals betragen (40).
5Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist, darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4 höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals betragen (40).
6Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden.
7Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen.
8Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind.
9Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind.
10Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.
11Die Bundesanstalt kann Instituten in Krisensituationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorübergehend zu überschreiten (41).

(2a) 1Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

  1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers;

  2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (kumulative (42) Vorzugsaktien), und die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;

  3. abei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen;
    bGeschäftsguthaben von Mitgliedern
    (9), die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs.3 des Genossenschaftsgesetzes (9) von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;

  4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;

  5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;

  6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen;

  7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;

  8. (43) anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleichrangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;

  9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; (4)

  10. (44) sonstiges Kapital im Sinne des Absatzes 4.

2Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind

  1. der Bilanzverlust,

  2. die immateriellen Vermögensgegenstände,

  3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,

  4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, (10)

  5. (45) Kredite an Personen, die Kapital nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 gewährt haben, welches mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 beträgt, wenn die Kredite zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

  6. (45) mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge und

  7. (45) der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.

3Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr.4 und 5 gilt § 16 Abs.2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2b) 1Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus

  1. ungebundenen (11) Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs

  2. (46) kumulative Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,

  3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind,

  4. dem Kapital (47) im Sinne des Absatzes 5,

  5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,

  6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,

  7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 45 vom Hundert (12) des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und

    a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind,

    b) dem nach § 11 Abs.2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro verbriefen, oder

    c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG (72) ausgegeben werden, (12)

  7a

(48) dem sonstigen Kapital nach Absatz 4, das wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht als Kernkapital berücksichtigt werden kann,

  1. adem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder (13) Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag);
    bdas Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, (13)

  2. adem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss, der sich bei einem Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft gebildet wurden und den erwarteten Verlustbeträgen für diese IRBA-Positionen ergibt;
    bder Wertberichtigungsüberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht von 1 250 vom Hundert haben, anerkannt (14).

2Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge (49).

(2c) (16) 1Drittrangmittel sind

  1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust aus dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),

  2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und

  3. Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 6 und 7 (50) nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

2Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel) (32).
3Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr.1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.
4Schwer realisierbare Aktiva sind

  1. Sachanlagen,

  2. Anteile und Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 (51) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,

  3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und

  4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

5Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.

(2d) (17) 1Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs.4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel).
2Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.

(2e) ...(33)

(3) (18) 1aVon einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen;
1bin diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
2Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen.
3Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
4Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
5Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.

(3a) 1Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind.
2Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden.
3Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.
4Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1 (19).

(3b) (20) 1Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen.
2Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.
3Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(4) (52) 1Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn

  1. avereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut das Recht hat, vorgesehene Ausschüttungen, wenn notwendig, ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen;
    bdie Vereinbarung muss den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall vorsehen, dass das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt,

  2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen ist,

  3. avereinbart ist, dass das Kapital dem Institut unbefristet oder für mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt wird und weder auf Initiative des Kapitalgebers noch ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar ist;
    bdie Vereinbarung kann dem Institut eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen und nicht zu einer Rückzahlung des Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzahlung führen darf,

  4. abei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungsanreiz vereinbart ist;
    bbei unbefristeter Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf frühestens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung wirksam werden,

  5. keine Besserungsabreden vereinbart sind, nach denen ein durch Verluste ermäßigter Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

  6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung des Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

2Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts durch die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird.
3Sie kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass das Kapital durch gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt worden ist.
4aDie Zustimmung zur Rückzahlung befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versagen, sofern und so lange das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt;
4bim Übrigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies erfordert.
5Die Bundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen Kapitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung absehbar war.
6Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts erfordert.
7Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
8Eine den Vorschriften dieses Absatzes widersprechende Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren.
9Es kann vereinbart werden, dass das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiative der Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird.
10Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.

(4a) 1aNicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt;
1bdie nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet werden (53).
2Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden.
3Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr.6 oder 7 einbezogen werden.
4Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen (23).

(4b) 1Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (1) entsprechend.
2Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln.
3Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen.
4§ 77 Abs.2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend.
5Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.

(4c) (24) 1Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr.7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag.
2Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend.
3Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr.7 Buchstabe b nach § 11 Abs.2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) 1„Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur dann zugerechnet werden, wenn (54)

  1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,

  2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

  3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

  4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann,

  5. (5) der Vertrag über die Kapitalüberlassung keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Kapitalgewährung ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

  6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

2Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Kapitalgeber (56) führt.
3Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
4aEin vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
4bdas Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
5Werden Wertpapiere über die Kapitalüberlassung (57) begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
6Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rahmen der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben (58).
7Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
8Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend (59).

(5a) 1Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

  1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

  2. es dem Institut mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und

  3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.

2Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet.
3Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt.
4Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
5aEin vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
5bdas Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
6Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.
7Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
8aDas Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen;
8bwerden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
9§ 309 Nr.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts.
10aFür nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen;
10bdies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt.
11Abweichend von Satz 1 Nr.3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(6) (26) 1Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

  1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (69) und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (60) in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (69) und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (61), an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

  3. Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (69) und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (62), an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

  4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:

  5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und

  6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs.3 Satz 1 Nr.3a in Verbindung mit Abs.3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs.3 Satz 1 Nr.3b in Verbindung mit Abs.3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr.1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.
3Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, (64) Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen verfügt.
4Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr.1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs.3 Satz 1 und nach § 12 Abs.2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht (65) abzuziehen.
5Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr.5 und 6 nicht (65) abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs.1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zusätzlich durchführt und das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs.3 Satz 5 bis 8 oder Abs.4 als nachgeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind.
6aDie Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist;
6bdie gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
7Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr.1 bis 6 nicht (65) abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.

(6a) (27) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

  1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berechnung der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und der Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ergeben;

  2. erwartete Verlustbeträge für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen bewertet werden;

  3. (66) Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 eine Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag vorsieht, das Institut aber stattdessen den Abzug wählt und“.

  4. (67) ader Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Geschäften des Handelsbuches über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist;
    bdurch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.“

(7) 1Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

  1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

  2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

  3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden und

  4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß

    a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und

    b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.

    2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
    3aEin vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat;
    3bdas Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
    4aDas Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen;
    4bwerden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf diegenannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
    5Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben.
    6Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
    7Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken.
    8Abweichend von Satz 1 Nr.3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(8) 1Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr.4 und 5 abzuziehen ist.
2Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben.
3Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben.
4Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr (68) und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

(9) 1Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind (28).
2Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen.
3Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist.
4Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist.
5Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen (29).
6Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate (29).
7Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen (29).

(10) ...(71)

(11) (31) 1Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs.7a oder Abs.7c auf Antrag gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn

  1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Instituts einbezogen ist,

  2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist,

  3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Institut bestehen und

  4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die jederzeitige und unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein solches abzusehen ist.

2Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr.4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen.
3Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr.4.
4Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend.

§§§




§_10a   KWG (F)
Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (1)

(1) 1Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs.7a oder Abs.7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen).
2Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften, (2) Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (16), E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (8) sind.
3Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut (20) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist (10).
4aAbweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen, dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt;
4bdas gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören (10).
5Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs.7a oder Abs.7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe.
6Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.
7Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden (11).

(2) 1Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Investmentbranche (3) eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.
2aBei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut (17) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme;
2bbei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) 1Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.7b oder Abs.7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut (21) (18) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs.7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut (22) (18) oder (22) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind.
3Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.7b oder Abs.7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

  1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut (23) (18) oder (23) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

  2. das Einlagenkreditinstitut (24) E-Geld-Institut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut (24) (18) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

4Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut (25) (18) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
5aErfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute (26) (18) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut (26) E-Geld-Institut mit der höchsten Bilanzsumme;
5bauf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut (26) (18) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt (6). 6Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding- Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt (7).
7Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist (7).
8Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen (7).
9aLiegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben;
9b§ 35 Abs.3 gilt entsprechend (7).
10Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen (7).

(4) 1Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften, (4) Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (19) oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (9) mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften (4) oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften (4) oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung).
2Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.
3Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist.
4Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden.
5Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.
6§16 Abs.2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs.6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs.3 Satz 1 und § 12 Abs.2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) 1aOb gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen;
1bbei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.
2Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen.
3Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:

  1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte

    a) der Kapitalanteile,

    b) (12) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in Verbindung mit dessen Absatz 4,

    c) (12) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1

    d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.5a Satz 1 und

    e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.7 Satz 1 sowie

  2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.

4Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 (13) sind vom Kernkapital abzuziehen.
5Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 abzuziehen (14).
6Kapital nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, abzuziehen (14).
7Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung abzuziehen (14).
8Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht.
9Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe abzuziehen.
10Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden.
11Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
12Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.

(7) 1aIst das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen;
1bals Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.
2§ 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
3aWendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung;
3ban die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards.
4Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung.
5Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt.
6Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf.
7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding- Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.

(8) 1Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist.
2Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

  1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7,

  2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(10) 1Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen.
2Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
3Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen.
4Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
5Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(11) 1Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht.
2Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(12) 1Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich.
2Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) 1Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
2Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(14) 1aAuf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr.5 der Richtlinie 2002/ 87/EG (5) oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung;
1bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (15).
2Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr.5 der Richtlinie 2002/ 87/EG (5)oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.

§§§



§_10b   KWG (F)
Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten

(1) 1Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

  1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,

  2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,

  3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:

    a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses;

    b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode;

    c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder

    d) Kombination der Methoden 1 bis 3,

  4. Risikomodelle,

  5. Berechnungsintervalle.

3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.

(2) 1Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate.
2Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104a Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach § 104q Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
3Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

(3) 1In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen.
2Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen.
3aDie Bundesanstalt bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat;
3bdas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören.
4aSteht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig;
4bdas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.
5Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, (2) Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, (4) Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, (3) Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding- Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind (1).
6Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen, das

  1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;

  2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn,

    a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;

    b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Einlagenkreditinstitut (5) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland;

    c) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;

  3. erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen;

  4. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, das kein Mutterunternehmen von einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn

    a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker als die Versicherungsbranche vertreten ist und

    b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat.

7Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr.2 und 3 gilt ein in der Banken- undWertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker vertreten ist als die Versicherungsbranche und dieses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat.
8aAbweichend von Satz 6 Nr.1 bis 3 und Satz 7 kann die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen;
8bdas zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören.
9Im Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs.3.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vorliegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn

  1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und

  2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne des § 51a Abs.3 sind.

(5) 1Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn

  1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13d oder § 25a Abs.1b (6) die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist;

  2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden.

2Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
3Die Bundesanstalt darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat.

(6) 1Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich.
2Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(7) 1Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
2Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.
3Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.

(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten.

§§§




§_10c   KWG (F)
Nullgewichtung von Intragruppenforderungen (1)

(1) 1Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs.1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs.3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe,

  2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezogen,

  3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

  4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zur Anwendung wie beim Institut und

  5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen.

2Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren.
3Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9.

(2) 1Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Kapitalanlagegesellschaft, (2) eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (2) oder die Bundesanstalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse,

  2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

  3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen,

  4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt,

  5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,

  6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicher,

  7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,

  8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,

  9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen,

  10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,

  11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und

  12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

2Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren.
3Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9.

(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen

  1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 oder

  2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 12

genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln.

§§§



§_11   KWG (F)
Liquidität

(1) (1) 1Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die

  1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,

  2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie

  3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

3In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs.4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
5Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.

(3) ...(2)

§§§




§_12   KWG (F)
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen (6)

(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, (3) Finanzunternehmen Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen (1) ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt.
2Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts
übersteigt.
3Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten.
4Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital (5) unterlegt.

(2) (4) 1Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs.1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.
2Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.
3Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet.
4Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital (5) der Gruppe unterlegt.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs.14.

(3) ...(7)

§§§




§_12a   KWG (F)
Begründung von Unternehmensbeziehungen

(1) 1Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 (1) oder § 13b Abs.2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs.2 erforderlichen Angaben erhält.
2Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs.13 Satz 3 (2) vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 oder 7 und § 13b Abs.3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen.
3Das Institut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen oder das Institut im Sinne von § 10a Abs.14 (3) die für die Erfüllung der Pflichten nach §§ 10a, 13b oder 25 Abs.2 erforderlichen Angaben nicht erhält.
2Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach den §§ 10b und 13d entsprechend.

§§§





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§§§