InvG   (3) 66-95
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A-3Immobilien66-82

§_66   InvG
Immobilien-Sondervermögen

Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.

§§§



§_67   InvG (F)
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben:

  1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;

  2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;

  3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;

  4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern #Pa67A1N11 bis 3.

(2) 1Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erwerben.
2Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreitet.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien- Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen (1).

(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

  1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;

  2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;

  3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird;

  4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

  5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(5) 1Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 #Pa67A1und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
2Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) 1Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.
2Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht.
3Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht.
4Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 Abs.3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.

(7) 1Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten.
2Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen.
3Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien- Sondervermögens übersteigt.
4Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.

(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

(9) 1Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
2§ 43 Abs.4 Nr.7 ist nicht anzuwenden.

(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr.2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr.3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.

§§§



§_68   InvG (F)
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs.1 Nr.5 sichergestellt sind.
2Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften,

  1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und

  2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 Satz 1 sowie Abs.6 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien- Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) 1Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien- Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1 und 2 (1) des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln.
2Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind.
3Für die Bewertung gilt § 70 Abs.2.

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien- Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.
2Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien- Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

(5) 1Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass

  1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 gehalten werden dürfen und

  2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

2§ 73 Abs.2 gilt entsprechend.
3Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

(6) 1Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.
2Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobilien- Sondervermögens nicht überschreiten.
3Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
4Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt.
5Beteiligungen an der gleichen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 Satz 1 bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs.1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

§§§



§_69   InvG
Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien- Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien- Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt.
3aDie Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt;
3bbei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.

§§§



§_70   InvG
Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobilien- Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
2Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

(2) 1Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde.
2Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Immobilien vor ihrem Erwerb.
3Die sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 36 Abs.1 bis 3 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten.
4Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 36 Abs.1 von diesen Werten abzuziehen.

(3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.

§§§



§_71   InvG
Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien- Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs.2 einzuzahlen sind.

§§§



§_72   InvG
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71 nicht berührt.

§§§



§_73   InvG
Risikomischung

(1) 1Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
2Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
3Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.

§§§



§_74   InvG
Anlaufzeit

1Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs.1 Nr.3, § 68 Abs.6 sowie den §§ 73 und 80 Abs.1 Satz 1 sind für das Immobilien- Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
2Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§§§



§_75   InvG
Treuhandverhältnis

Abweichend von § 30 Abs.1 können zum Immobilien- Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.

§§§



§_76   InvG
Verfügungsbeschränkung

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs.1 Nr.3 in das Grundbuch eingetragen wird.
2Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.

(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.

§§§



§_77   InvG
Sachverständigenausschuss

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist.
2Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen.

(2) 1Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein.
2Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein.
3Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

  1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;

  2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.

(3) 1Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen.
2Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird.

§§§



§_78   InvG
Ertragsverwendung

(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind.

(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens einbehalten werden.

§§§



§_79   InvG
Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen.
2In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben.
3Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag angegeben werden.
4Die Vermögensgegenstände des Immobilienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird.
5Für die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs.1 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.

(2) 1Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs.1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
2Zusätzlich sind anzugeben:

  1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

  2. das Gesellschaftskapital,

  3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und

  4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.

3Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.

(3) 1Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs.1 börsentäglich zu ermitteln.
2An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24.und 31.Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.

§§§



§_80   InvG
Liquiditätsvorschriften

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien- Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in

  1. Bankguthaben,

  2. Geldmarktinstrumenten,

  3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs.1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden,

  4. Wertpapieren, die

2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist.

(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien- Sondervermögens abzuziehen:

  1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;

  2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;

  3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.

§§§



§_81   InvG
Aussetzung der Rücknahme

1Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs.1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
2Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs.1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern.
3Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern.
4Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden.
5Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen.
6Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist.
7Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§§§



§_82   InvG
Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten

(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs.1 und 2 und § 68 Abs.1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.

(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.

(3) 1Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs.1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs.1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 67 Abs.6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
2Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.

(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien- Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.

(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.

§§§



A-4Gemischte Sondervermögen83-86

§_83   InvG
Gemischte Sondervermögen

Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§§§



§_84   InvG
Zulässige Vermögensgegenstände

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Sondervermögen nur erwerben:

  1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52,

  2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82,

  3. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen, oder

  4. Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind.

(2) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr.3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs.3 und 4 Satz 3, § 117 Abs.1 und § 118 Satz 2 entsprechend.

§§§



§_85   InvG
Anlagegrenzen

Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile nach Maßgabe des § 84 Abs.1 Nr.3 und 4 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

§§§



§_86   InvG
Erweiterte Anlagegrenzen

1Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sondervermögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden.
2§ 63 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§



A-5Altersvorsorge87-90

§_87   InvG
Altersvorsorge-Sondervermögen

(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.

§§§



§_88   InvG
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge- Sondervermögen nur erwerben:

  1. Wertpapiere,

  2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und

  3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) aBis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge- Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden;
b§ 41 Abs.5 und § 50 Abs.2 gelten entsprechend.

(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.

(5) 1Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Son- dervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleichbarer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
2Abweichend von § 50 Abs.1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden

  1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,

  2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,

wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf.
3§ 64 Abs.3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.

(6) 1Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge- Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
2Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.

(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

§§§



§_89   InvG
Verbot von Laufzeitfonds

1Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden.
2§ 43 Abs.3 Nr.7 ist nicht anzuwenden.

§§§



§_90   InvG
Altersvorsorge-Sparplan

(1) 1In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge- Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60.Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan).
2Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt.
3Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge- Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge- Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen.
2Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind.

(3) 1Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge- Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge- Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge- Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen.
2Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.

(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs.1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

§§§



A-6Spezial-Sondervermögen91-95

§_91   InvG
Spezial-Sondervermögen

(1) 1Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden.
2Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein.
3Mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger.

(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.

§§§



§_92   InvG
Übertragung der Anteile

Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.

§§§



§_93   InvG
Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte

(1) aDie Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs.2;
bdies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich jeweils nach dem 30.Juni und 31.Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen.
2In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.
3Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.

(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

§§§



§_94   InvG
Jahresberichte

1Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 bis 4 beschränkt werden.
2Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen.
3Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen.
4Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs.5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

§§§



§_95   InvG
Weitere Ausnahmeregelungen

(1) 1Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden.
2Dies gilt nicht für die Auswahl der Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs.2 aussetzt, findet § 37 Abs.2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial- Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs.3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

(4) 1Abweichend von § 36 Abs.1 kann für ein Spezial- Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden.
2§ 36 Abs.6 findet keine Anwendung.

(5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs.1 Satz 1 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(6) Abweichend von § 80 Abs.1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) 1§ 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.
2Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.

§§§




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