InvG   (4) 96-120
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K-3Investment-AG96-111
A-1Allgemeines96-100

§_96   InvG
Rechtsform, Begriff

(1) 1Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.
2Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig.
3Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.

(2) 1Investmentaktiengesellschaften verfügen über ein veränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grundkapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital).
2Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 2 Abs.4 Nr.1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.

§§§



§_97   InvG
Erlaubnis

(1) 1Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt.
2Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

  1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet ist,

  2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

  3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben,

  4. die Satzung vorsieht, dass nur die in § 96 Abs.2 Satz 2 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anlageform vorsieht, den Anforderungen des § 118 entspricht, und

  5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs.1 beauftragt hat.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapitals unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr.2 aufgehoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Publikum gestreut sind.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach § 96 Abs.2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.

§§§



§_98   InvG
Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

1Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von dieser erwerben.
2Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands sind davon nicht erfasst.

§§§



§_99   InvG (F)
Anwendbare Vorschriften

(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.3, 7 und 10 sowie Abs.3 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs.2 Nr.5, 6 und 7 sowie Abs.3 Nr.1 entsprechend anzuwenden.
2§ 2c (1) des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

  2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

3Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr.1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2c (1) Abs.1a des Kreditwesengesetzes untersagen.
4Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs.4 des Geldwäschegesetzes.

(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs.3 und 4, §§ 9, 10, 16, 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs.5 Nr.1, §§ (2) 34, 36 sowie 37 Abs.2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

  1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“ bleiben außer Betracht;

  2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“;

  3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“ treten die Worte „Wert des Gesellschaftsvermögens“, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt;

  4. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“ treten die Worte „Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten“, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.

(4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

§§§



§_100   InvG
Besondere Meldepflichten

Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.

§§§



A-2Öffentliches Angebot101-103

§_101   InvG (F)
Angebot der Aktien (1)

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten (2) werden.

(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn

  1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder

  2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.

(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (3) veröffentlicht hat.

(4) 1Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 (4) durch Abdruck in mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffent- lichen.
2Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen oder (5) zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
3Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über einen Hinweis bekannt zu machen, wo der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 (6) veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten ist.

(5) Zwischen der Veröffentlichung des Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42 (7) und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.

(6) (8) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs.1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.

§§§



§_102   InvG (F)
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (1)

Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl.EU Nr.L 149 S.1, Nr.L 215 S.3).

§§§



§_103   InvG
Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzulässig.

(2) 1Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien.
2§ 36 Abs.1 Satz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im Verkaufprospekt benannten elektronischen Informationsmedien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder Tageszeitung zu veröffentlichen.

§§§



A-3Verändliches Kapital104-106

§_104   InvG
Statutarisches Grundkapital

1Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wiederholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital).
2Auf das statutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht.
3Mit der Ausgabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht.
4§ 191 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.

§§§



§_105   InvG
Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien

(1) 1Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben, zurückkaufen und weiterveräußern.
2Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.

(2) 1Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien).
2Dieses Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung beschränkt werden.

(3) 1Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann von der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die Transaktionskosten entspricht.
2Die Verpflichtung zum Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt.
3Die Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung.

(4) 1Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen werden.
2Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hierdurch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital unterschritten wird.
3Die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c bis 71e des Aktiengesetzes finden auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine Anwendung.

(6) 1Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
2§ 240 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.

§§§



§_106   InvG
Bezeichnung

Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

§§§



A-4Fixes-Kapital107-109

§_107   InvG (F)
Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot

(1) 1Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken.
2Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen.

(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung.

(3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt.

(4) ...(1)

§§§



§_108   InvG
Kapitalerhöhung, Mindestpreis

Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden:

  1. § 186 Abs.3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung;

  2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 103 Abs.2 Satz 2 nicht unterschreiten.

§§§



§_109   InvG
Zwischenabschluss

1Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berechnung der Anlagegrenzen ansetzen.
2Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

§§§



A-5Rechnungslegung110-111

§_110   InvG
Jahresabschluss

1Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen.
2In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investmentaktiengesellschaft die in § 44 Abs.1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Jahresabschluss ergeben.
3In den Lagebericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs.4 aufzunehmen.
4Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.
5Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.

§§§



§_111   InvG (F)
Zwischenbericht

(1) 1Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzlage zu bilden.
2Der Zwischenbericht muss die Angaben nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 und 2 (1) enthalten.
2Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen.
3Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
4Wird der Zwischenbericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

§§§



K-4Hedgefonds112-120

§_112   InvG
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

(1) 1Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs.4 Nr.1 bis 4 und Nr.7 bis 9 unterworfen sind.
2Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

  1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage),

  2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf).

3Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt ist.
4Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für eigenes Verschulden haftet.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§§§



§_113   InvG
Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

(1) 1Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen.
2Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind.
3Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen nicht durchgeführt werden.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen.
2Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anlegen.
2Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen.
3Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
4Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.

(5) 1Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens jedoch:

  1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,

  2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente,

  3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung,

  4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerverkäufen.

2Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen.
3Die Methode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesell- schaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden.
4Die Depotbank der Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.

§§§



§_114   InvG
Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

§§§



§_115   InvG
Auskunftsrecht der Bundesanstalt

Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des § 113 Abs.5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen.

§§§



§_116   InvG
Rücknahme

1Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt.
2Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären.
3Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des An– legers zu erfolgen.
4Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren.
5Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.

§§§



§_117   InvG
Verkaufsprospekt

(1) 1Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
2Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs.1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden;

  2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;

  3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;

  4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;

  5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;

  6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs.1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.

(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach- Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“

§§§



§_118   InvG
Vertragsbedingungen

1Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten.
2Ergänzend zu § 43 Abs.4 Nr.1 ist von Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs.4 Nr.4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

§§§



§_119   InvG
Risiko-Messsysteme

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§§§



§_120   InvG
Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen

Personen, die für die Anlageentscheidungen von Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.

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