| Fussnoten | Änd | [ ] |
|---|
| Amtliche Fußnoten InvG |
|---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.EU Nr.L 345 S.64).
§§§
| Zu § 11 InvG |
|---|
§ 11 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 10 Abs.9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
| Zu § 13 InvG |
|---|
In § 13 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „die §§ 14, 22, 23 und 24 Abs.1 Nr.6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs.1 Nr.3“ durch die Angabe „die §§ 14, 22, 23, 24 Abs.1 Nr.5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs.1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 13 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 3 wurde jeweils die Angabe „§§ 130 bis 134“ durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 32 InvG |
|---|
§ 32 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.3 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der
von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen
im Sinne des § 22 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes
und des § 2 Abs.6 des Wertpapiererwerbsund
Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung
im Sinne des § 135 Abs.1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
2aStimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen
Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen,
gelten für die Anwendung des § 21 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
und des § 29 Abs.2 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes als Stimmrechte
der Kapitalanlagegesellschaft;
2bstehen die Vermögensgegenstände
dieses Sondervermögens im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs.1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht
anzuwenden.
§ 32 Abs.3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.3 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 67 InvG |
|---|
§ 67 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
| Zu § 68 InvG |
|---|
In § 68 Abs.2 Satz 1 wurde § 319 Abs.1“ durch die Angabe „§ 319 Abs.1 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.12.04, durch Art.8 Abs.9 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.04 (BGBl_I_04,3166)
§§§
| Zu § 99 InvG |
|---|
In § 99 Abs.2 Satz 2 und 3 wurde die Angabe „§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 99 Abs.3 wurde nach der Angabe „§§ 9, 10, 16,“ die Angabe „32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs.5 Nr.1, §§“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 101 InvG |
|---|
Die Überschrift des § 101 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.1 wurden die Wörter „oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.3 wurden das Wort „Börsenzulassungsprospekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die Wörter „oder einen Unternehmensbericht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 c) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Der Unternehmensbericht ist“ durch die Wörter „Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 d) aa) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 d) bb) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „Unternehmensbericht“ durch die Wörter „ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 d) cc) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
In § 101 Abs.5 wurden die Wörter „Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts“ durch die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 e) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
§ 101 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.2 f) iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren
Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürlichen
Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten
werden.
2Die Satzung muss entsprechende Bestimmungen
enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach
Satz 1 beachtet wird.
3Die §§ 42 und 121 finden auf Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, keine Anwendung.
§§§
| Zu § 102 InvG |
|---|
In § 102 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 30 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 32 Abs.1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten:
die Angaben nach § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.3 bis 5, 13, 14, 18, 20 bis 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das Wort „Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 42 Abs.1 Satz 2 und Abs.5 gilt entsprechend;
die Satzung;
den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bundesanstalt;
die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;
die Angabe, in welchen elektronischen Informationsmedien oder in welcher hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung und in welchem nach § 103 Abs.3 festgelegten Zeitabstand der Inventarwert veröffentlicht wird.
(2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 51 Abs.1 Nr.2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten.
§§§
| Zu § 107 InvG |
|---|
§ 107 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener
Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis
auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben.
2Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch
auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft
mit fixem Kapital nicht besteht und der
Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis
abweicht.
§§§
| Zu § 111 InvG |
|---|
In § 111 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
§§§
| Zu § 122 InvG |
|---|
In § 122 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
§§§
| Zu § 134 InvG |
|---|
§ 134 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes
und des § 2 Abs.6 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes.
2aKann der Anleger im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der
Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die
zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände
im Miteigentum der Anleger stehen, für die
Anwendung des § 21 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
und des § 29 Abs.2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft;
2bstehen die Vermögensgegenstände des
Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft,
sind auf die Stimmrechte § 22 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
und § 30 Abs.1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
§§§
In § 135 Abs.2 wurden hinter die Wörter „oder zum geregelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in den Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
§§§
| Zu § 136 InvG |
|---|
In § 136 Abs.5 wurde die Angabe „§§ 130 bis 134“ durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
| Zu § 137 InvG |
|---|
§ 137 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.10 S.2 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Für ausländische Investmentvermögen im Sinne
von § 136 Abs.3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 4 entsprechend.
2Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen
muss darüber hinaus Angaben enthalten
über den organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes, an dem die Anteile des Investmentvermögens gehandelt werden;
darüber, dass der an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen werden;
darüber, dass die Anleger von der Investmentgesellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können.
§§§
| Fussnoten-InvG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§