HOAI   (10) 68-79
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T-9Ausrüstung68-76

§_68   HOAI
Anwendungsbereich

1Die technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anla gengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

  1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,

  2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,

  3. Elektrotechnik,

  4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,

  5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,

  6. Medizin- und Labortechnik.

2Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren.
3Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilang schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§

§_69   HOAI
Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr.1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.

(2) 1Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare.
2Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden.
3Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird.
4Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln

  1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

  2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung.

  3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(4) § 10 Abs.3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für

  1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;

  2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

(6) 1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören.
2Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.

(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.

§§§

§_70   HOAI
weggefallen

§§§

§_71   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:
    Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,


  2. Honorarzone II:
    Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,


  3. Honorarzone III:
    Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.


(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,

  2. Integrationsansprüche,

  3. Technische Ausgestaltung,

  4. Anforderungen an die Technik,

  5. konstruktive Anforderungen.

(3) § 63 Abs.2 gilt sinngemäß.

§§§

§_72   HOAI
Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

  1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;

  2. Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;

  3. einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;

  4. Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;

  5. chemische Reinigungsanlagen;

  6. medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/ Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;


2. Honorarzone II:

  1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;

  2. Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);

  3. Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, z.B. kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;

  4. Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschubund Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;

  5. Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;

  6. medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/ Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;


3. Honorarzone III:

  1. Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlöschund Brandschutzanlagen;

  2. Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;

  3. Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verleilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze;

  4. Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;

  5. Großküchen und Großwäschereien;

  6. medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und An- lagen für Klimakammern. Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

§§§

§_73   HOAI
Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) 1Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen.
2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der technischen Aufgabe

 

3

2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe

 

11

3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe

 

15

4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen
Genehmigungen

 

6

5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen
Planungslösung

 

18

6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln
der Mengen und Aufstellen
von Leistungsverzeichnissen

 

6

7. Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen der
Angebote und Mitwirkung
bei der Auftragsvergabe

 

5

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung
des Objekts

 

33

9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von
Mängeln und Dokumentation
des Gesamtergebnisses

 

3

Leistungsbild Technische Ausrüstung


(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen

Zusammenfassen der Ergebnisse




 

 

Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit)

Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse, zum Beispiel für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Analyse der Grundlagen

Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage

Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse




 

 

 

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (zB SO2,NOX) Erarbeiten optimierter Energiekonzepte

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf

Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung

Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)

Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung




 

 
 

Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen

Betriebskostenberechnungen

Schadstoffemissionsberechnungen

Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners

4. Genehmigungsplanung

Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

Zusammenstellen dieser Unterlagen

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen. Beschreibungen und Berechnungen




 

 

5. Ausführungsplanung

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)

Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse




 

 

Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung

Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen

Anfertigen von Stromlaufplänen

6. Vorbereitung der Vergabe

Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen




 

 

Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

7. Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen

Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages

Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung




 

 

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel

Rechnungsprüfung

Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle

Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag Objektbetreuung und Dokumentation




 

 

Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen

Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal

Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV)

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

 

 

Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission

Ende Leistungsbild


(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Durchführen von Verbrauchsmessungen

Endoskopische Untersuchungen.

§§§

§_74   HOAI
Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen AusrÜstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs.1 Nr.8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.


Honorartafel zu § 74 Abs.1

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

5 113
7 500
10 000
15 000
20 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
75 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
750 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
3 750 000
3 834 689

 

1 478
2 031
2 556
3 548
4 473
5 347
6 177
6 976
7 733
8 487
9 234
12 568
15 622
21 105
26 415
31 956
37 512
43 175
48 818
54 510
60 231
87 896
114 267
164 316
212 619
259 767
304 679
345 783
365 114
371 515

1 917
2 624
3 289
4 528
5 693
6 808
7 882
8 913
9 901
10 856
11 810
16 041
19 854
26 593
32 827
39 250
45 677
52 249
58 870
65 482
72 092
103 271
131 760
182 612
231 248
280 334
326 477
368 653
388 450
394 999

1 917
2 624
3 289
4 528
5 693
6 808
7 882
8 913
9 901
10 856
11 810
16 041
19 854
26 593
32 827
39 250
45 677
52 249
58 870
65 482
72 092
103 271
131 760
182 612
231 248
280 334
326 477
368 653
388 450
394 999

2 357
3 216
4 019
5 503
6 914
8 273
9 593
10 847
12 063
13 219
14 380
19 518
24 082
32 082
39 235
46 548
53 843
61 323
68 926
76 452
83 957
118 651
149 249
200 903
249 881
300 907
348 271
391 527
411 792
418 487

2 357
3 216
4 019
5 503
6 914
8 273
9 593
10 847
12 063
13 219
14 380
19 518
24 082
32 082
39 235
46 548
53 843
61 323
68 926
76 452
83 957
118 651
149 249
200 903
249 881
300 907
348 271
391 527
411 792
418 487

2 797
3 809
4 752
6 484
8 134
9 734
11 298
12 784
14 230
15 588
16 956
2 991
28 314
37 571
45 647
53 842
62 008
70 397
78 978
87 424
95 818
134 025
166 741
219 199
268 510
321 474
370 069
414 398
435 128
441 971

Honorartafel zu § 74 Abs.1


§§§

§_75   HOAI
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:

  1. für die Vorplanung bis zu 14 vH,

  2. für die Entwurfsplanung bis zu 26 vH,

  3. für die Objektüberwachung bis zu 38 vH.

§§§

§_76   HOAI
Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung

(1) 1Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
2Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
3Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vH vereinbart werden.
4Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vH als vereinbart.

(2) § 24 Abs.2 gilt sinngemäß.

§§§

T-10Bauphysik77-78

§_77   HOAI
Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

  1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

  2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

  3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm- Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

  4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

  5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

  6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

  7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr.2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zB Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

§§§

§_78   HOAI
Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs.2 Nr.1 umfassen folgende Leistungen:

   

Bewertung der
Grundleistungen
in vH der Honorare

1.

Erarbeiten des Planungskonzepts
für den Wärmeschutz

 

20

2.

Erarbeiten des Entwurfs einschließlich
der überschlägigen Bemessung für
den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

 

40

3.

Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes

 

25

4.

Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes
mit der Ausführungsplanung
und der Vergabe

 

15

5.

Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

 

-

Leistungsbild Wärmeschutz


(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 78 Abs.3

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

255 646
500 000
2 500 000
5 000 000
25 000 000
25 564 594

    542
    698
  1 894
  2 851
11 808
12 061

    624
    829
  2 196
  3 305
13 124
13 401

    624
    829
  2 196
  3 305
13 124
13 401

    736
  1 010
  2 594
  3 909
14 881
15 190

    736
  1 010
  2 594
  3 909
14 881
15 190

    900
  1 271
  3 193
  4 815
17 516
17 875

    900
  1 271
  3 193
  4 815
17 516
17 875

  1 012
  1 452
  3 590
  5 420
19 273
19 664

  1 012
  1 452
  3 590
  5 420
19 273
19 664

  1 094
  1 583
  3 892
  5 873
20 589
21 004

Honorartafel zu § 78 Abs.3


(4) § 5 Abs.1 und 2, § 16 Abs.2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

§§§

§_79   HOAI
Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik

1aFür Leistungen nach § 77 Abs.2 Nr.2 bis 7 und Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden;
1bdabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs.2 Nr.2 bis 7 der § 78 Abs.1 sinngemäß angewandt werden.
2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§§§



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