HOAI   (2) 10-14
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T-2Gebäude (1)1-27

§_10   HOAI
Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.

  1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

  2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;

  3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 vH der sonstigen anrechenbaren Kosten

  2. zur Hälfte mit dem 25 vH der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen

  2. Teiche oder Dämme

  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung

  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind

  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung

  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs.1 Nr.3 bis 5 HOAI erforderlich sind

  7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind

  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:

  1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3)

  2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,

  3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3)

  4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

  5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,

  6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,

  7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,

  8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,

  9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

  10. adie Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
    b§ 32 Abs.4 bleibt unberührt,

  11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,

  12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),

  13. afernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht;
    bAbsatz 4 bleibt unberührt.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:

  1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr.1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,

  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr.4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§§§

§_11   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden

(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.  Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

2.   Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

3.   Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

4.   Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

5.   Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

(2) aSind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bdas Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.  Honorarzone I:
2.  Honorarzone II:
3.  Honorarzone III:
4.  Honorarzone IV:
5.  Honorarzone V:

Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

§§§

§_12   HOAI
Objektliste für Gebäude

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.   Honorarzone I:
aSchlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
b Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude; 
cTribünenbauten, Wetterschutzhäuser.

2.   Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe;
Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons.

3.   Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; 
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt.

4.   Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten.

5.   Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

§§§

§_13   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.   Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

2.   Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

3.   Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

4.   Honorarzone IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

5.   Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

(2) aSind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bdie Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.   Honorarzone I:
2.   Honorarzone II:
3.   Honorarzone III:
4.   Honorarzone IV:
5.   Honorarzone V:

Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.

§§§

§_14   HOAI
Objektliste für Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.   Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen.

2.   Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;
Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung;
Ballspielplätze (Bolzplätze);
Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;
Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen;
Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen;
Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen.

3.   Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale;
Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen.

4.   Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;
extensive Dachbegrünungen;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze;
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete.

5.   Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen;
historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;
botanische und zoologische Gärten;
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

§§§

§_14a   HOAI
Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten

(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.   Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

2.   Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

3.   Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

4.   Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsforderungen, das heißt mit

5.   Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

(2) aSind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
bder raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.   Honorarzone I:
2.   Honorarzone II:
3.   Honorarzone III:
4.   Honorarzone IV:
5.   Honorarzone V:

Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum- Proportionen sowie Anforderungen an die technischen Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.

§§§

§_14b   HOAI
Objektliste für raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.   Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung.

2.   Honorarzone II:
Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden.

3.   Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden.

4.   Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zB in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität.

5.   Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

§§§

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