| GroMiKV | ||
|---|---|---|
| [ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA: 7610-2-31
Verordnung
über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten
im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes
vom 14.12.06 (BGBl_I_06,3065)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 der Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF)
vom 05.10.10 (BGBl_I_10,1330)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 22 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit § 2 Abs.11 Satz 3, § 13a Abs.4 Satz 2 und 6 sowie Abs.5 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, § 22 durch Artikel 1 Nr.29 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) neu gefasst, § 13a zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.19 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310), jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
| T-1 | Gemeinsame Bestimmungen | 1-24 |
|---|---|---|
| K-1 | Allgemeine Bestimmungen | 1-8 |
(1) 1Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ.
2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen,
der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.
(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.
(4) Ein Effektenlombardkreditgeschäft im Sinne dieser Verordnung ist ein Kredit zum Kauf von Wertpapieren, der zumindest mit diesen Wertpapieren besichert wird und einer Nachschussverpflichtung unterliegt.
(5) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne dieser Verordnung sind Geschäfte, bei denen sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern, und die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.
(6) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs.1a des Kreditwesengesetzes.
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Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 bis 14 bei
§§§
(1) 1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen.
2Statt des Euro-Referenzkurses darf für Beteiligungen,
einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht als Bestandteil der Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
(2) § 5 Abs.2 der Solvabilitätsverordnung vom 14.Dezember 2006 (BGBl.I S.2926) gilt entsprechend.
§§§
1Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das
Adressenausfallrisiko darstellt.
2Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
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Bei Treuhandvermögen berücksichtigt nur der Treugeber den Kredit für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.
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(1) 1Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft (Investmentanteile) ist für die
Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das
Investmentvermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz).
2Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nach dem es das Investmentvermögen
nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen
Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe
seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen
den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet,
wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von
3Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, dass
4Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss
zugrunde zu legen.
5Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze
oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den
Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung
des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen.
6Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss.
7Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann für jedes Investmentvermögen unterschiedlich, muss jedoch für die Großkredit- und
Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen.
8Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung
der Bundesanstalt erfolgen.
(2) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn die Voraussetzungen
nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend
abbildet.
2Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
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1Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,
für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes statt des Kreditnehmers den Gewährleistungsgeber oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen.
2In diesem Fall gilt § 42 Abs.1 bis 7 entsprechend.
§§§
(1) 1Institute und die nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren
der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. der
Monate Januar, April, Juli und Oktober ein.
2Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich.
3Gelten nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte
Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach
Anlage 7 einzureichen.
(2) 1Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Gelten nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes
mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach
den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den
Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6
schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbank einzureichen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 53, 70 und 74 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer
enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt
wurden.
2Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen.
3Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen.
4Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung
zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen.
5Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den
Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen.
6Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die
Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.
(6) 1Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
2§ 25a Abs.1 Satz 3 Nr.5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.
§§§
| K-2 | Kreditäquivalenzbetrag | 9-17 |
|---|---|---|
| A-1 | Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags | 9-14 |
(1) 1Die Beträge, mit denen Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind
(Kreditäquivalenzbeträge), sind grundsätzlich nach der
Marktbewertungsmethode nach § 11 zu ermitteln.
2Die Institute können von der Berücksichtigung solcher
Derivate absehen, die über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden.
3Statt der Marktbewertungsmethode
kann ein Institut die Standardmethode nach § 13 oder eine von der
Bundesanstalt zugelassene Interne Modelle Methode nach
§ 14 benutzen.
4aUnbeschadet von Absatz 2, § 13 Abs.6 Satz 2, § 14
Abs.2 Satz 3 kann ein Institut nur eine der drei vorgenannten Methoden benutzen;
4bdabei darf ein Institut in zeitlich gestaffelten Schritten in die Standardmethode und vorbehaltlich § 14 Abs.2 in die Interne Modelle Methode wechseln, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt.
5Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden.
6Unter den näheren Voraussetzungen des § 10 kann auch die Laufzeitmethode angewandt werden.
(2) 1Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist entstehen, können nach jeder der in den §§ 11, 13 und 14
genannten Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für
die Behandlung von Derivaten und Pensions- oder Darlehensgeschäften
auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften
gewählt werden.
2Institute, die eine bestimmte Methode anwenden, dürfen
bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des Ansatzes dauerhaft verwenden, unabhängig von
der Wesentlichkeit dieser Positionen.
(3) Die Beträge, mit denen Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäfte als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind, können nach der Internen Modell Methode nach § 14 ermittelt werden.
§§§
Die Laufzeitmethode dürfen anwenden
§§§
1Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, erhöht um den Zuschlag nach der Tabelle 2 der Anlage 1 als
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr.2 oder 3 für die
in Zukunft mögliche Risikoerhöhung.
2Der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil.
3Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde.
4Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien der Tabelle 2 der Anlage 1, ist der höchste einschlägige Prozentsatz für die Berechnung
des Zuschlags maßgebend.
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Maßgebliche Laufzeit im Sinne von § 10 und Tabelle 2 der Anlage 1 ist
§§§
(1) 1Der Kreditäquivalenzbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu bestimmen.
2Dabei bildet jedes Derivat, das nicht mit anderen Derivaten, einschließlich gestellter oder hereingenommener Finanzsicherheiten,
in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition.
3Die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags erfolgt nach der Formel 1 der Anlage 2.
(2) 1Werden Derivate von einer zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen
Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs.1 erfüllt
sind.
2§ 15 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt.
2In der Standardmethode berücksichtigte hereingenommene Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(4) 1Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Standardmethode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite
an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen.
2Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die
die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.3 erfüllt sind.
3Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.4 bis 7 und des § 18 Abs.4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen
des § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.3 bis 12 sowie des § 21 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorliegen,
wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, besichert
werden.
4Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs.5 entsprechend und bei einer
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs.4
entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(5) 1Derivate sind in Risikopositionen aufzuspalten, und diese Risikopositionen sind den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 3 der Anlage 1 zuzuordnen.
2Derivate sind wie folgt aufzuspalten:
(6) Für jede Risikoposition ist ein zu berücksichtigender Betrag wie folgt zu ermitteln:
(7) 1Jede Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 mit
anderen Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen
ist.
2Die der Risikokategorie 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 zugeordneten Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und Bezugszinssatz in eine der sechs Risikokategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 zuzuordnen.
3Die in derselben Währung denominierten Zinsrisikopositionen jeweils einer der Kategorien der Tabelle 4 der
Anlage 1 bilden eine eigene Absicherungsgruppe.
4Jeder Referenzschuldner eines Credit Default Swaps bildet eine eigene Absicherungsgruppe.
5Zinsrisikopositionen, die
6Ein Institut kann aus allen Zinsrisikopositionen
eines bestimmten Schuldners und aus solchen mit demselben Schuldner als Referenzschuldner eine Absicherungsgruppe bilden.
7Andere Risikopositionen als Zinsrisikopositionen dürfen nur dann derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aus
identischen Finanzinstrumenten oder Waren resultieren.
8Davon abweichend können
(8) 1Die Institute müssen über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Derivaten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Derivate in eine nach
§ 15 berücksichtungsfähige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind.
2Die Institute müssen ferner über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Finanzsicherheiten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Finanzsicherheiten den
Anforderungen des § 35 Abs.3 genügen.
§§§
(1) 1Der Kreditbetrag aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, Effektenlombardkreditgeschäften
oder Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann vorbehaltlich Absatz 2 nur nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach der Internen Modelle
Methode berechnet werden.
2Dabei kann ein Institut entweder nur Derivate oder Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte oder Derivate, Pensions- oder
Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und
Effektenlombardkreditgeschäfte in die Interne
Modelle Methode einbeziehen und dabei auch
jeweils Geschäfte mit langer
Abwicklungsfrist berücksichtigen.
3Ein Institut darf die Interne Modelle Methode nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden.
4Hat es die Zustimmung der Bundesanstalt erhalten, ist es verpflichtet, die Interne Modelle Methode nach Maßgabe dieser Zustimmung dauerhaft anzuwenden.
5Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut die Mindestanforderungen nach § 224 der Solvabilitätsverordnung einhält.
6Hält ein Institut diese Voraussetzungen nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen zeitnah wieder erfüllt werden können.
7Sonst kann die Bundesanstalt ihre Zustimmung
widerrufen.
(2) 1Ein Institut darf die Kreditbeträge von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten in die Interne Modelle Methode einbeziehen, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt und diese
hierfür ihre Zustimmung erteilt.
2Die Zustimmung setzt voraus, dass bereits
bei Erstanwendung der Internen Modelle Methode ein wesentlicher Teil der in
Satz 1 genannten Positionen einbezogen werden und die übrigen Positionen
vorbehaltlich der Zustimmung nach Absatz 1 innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ebenfalls nach der Internen Modelle Methode erfasst werden
sollen.
3Darüber hinaus kann die Zustimmung auch zur teilweisen Nutzung der Internen Modelle Methode erteilt werden, wenn die
Derivate und Aufrechnungspositionen, die nicht in die Interne Modelle
Methode einbezogen werden, bezogen auf ihren Kreditbetrag von
untergeordneter Bedeutung sind.
(3) 1Der Kreditbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln.
2Für die Zwecke der Internen Modelle Methode bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition.
3Für jede Adressenausfallrisikoposition ist der jeweilige Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode zu ermitteln.
4Hierfür ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge
von Änderungen von Marktpreisen schätzt.
(4) 1Über die als Teil von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften hereingenommenen und gestellten Finanzsicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und hereingenommenen Finanzsicherheiten berücksichtigen.
2Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten
Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der
Solvabilitätsverordnung anerkannt.
3Nach der Internen Modelle Methode berücksichtigte hereingenommene Finanzsicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(5) 1Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Internen Modelle Methode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten
Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen.
2Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31
handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die
Anforderungen nach § 18 Abs.3 Nr.3 erfüllt sind.
3Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.4 bis 7 und des § 18 Abs.4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen
des § 21 Abs.3 Satz 1 Nr.3 bis 12 sowie des § 21 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn
und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, besichert
werden.
4Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs.5 entsprechend und bei einer
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige
Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs.4
entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(6) 1Der Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode ist der nach § 223 Abs.6 der Solvabilitätsverordnung gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223
Abs.5 der Solvabilitätsverordnung multipliziert vorbehaltlich Absatz 7 mit dem
Faktor 1,4.
2Ein Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Kreditbeträgen führen.
(7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter
Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen.
2Der Faktor ist nach Maßgabe des § 223 Abs.7 der Solvabilitätsverordnung von dem Institut zu schätzen.
(8) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen
Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser
Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für
die Wertpapiere oder Waren, auf die sich die einzelnen Pensions-
oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser
Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 19 Abs.3 Nr.1
bis 6 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren
Voraussetzungen des § 19 Abs.1 Satz 3, des § 19 Abs.2 Satz 3,
des § 19 Abs.3 Nr.7 bis 10 und des § 19 Abs.4 vorliegen.
2§ 19 Abs.5 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn
sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(9) 1Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung
gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe
des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere, auf die sich
die einzelnen Effektenlombardgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen
dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 20 Abs.2 Nr.1
bis 4 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren
Voraussetzungen des § 20 Abs.2 Nr.5 bis 8 und des § 20 Abs.3
vorliegen.
2§ 20 Abs.4 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein
Marktpreis ermittelt werden kann.
(10) 1Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs.2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditäquivalenzbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der
Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate
berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen
des § 15 Abs.1 erfüllt sind.
2§ 15 Abs.3 gilt entsprechend.
(11) 1Werden Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs.1 Satz 1 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das
Institut für die Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, nur dann für eine
Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder
Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt
werden, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich
diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für
die im Rahmen dieser Geschäfte verwandten Sicherheiten die
in § 22 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 7 normierten Anforderungen
erfüllt sind.
2Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen des
§ 22 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Nr.7 bis 13, des § 22 Abs.2 Satz 2 bis 4 und des § 22 Abs.3 vorliegen.
3§ 22 Abs.4 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese
Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(12) 1Soweit die in die Interne Modelle Methode einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen, sind neben den zukünftigen Marktwertänderungen auch die zukünftigen Nachschussverpflichtungen
für gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten abzubilden.
2Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines
Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage
zu berücksichtigen.
3Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem
Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall
beendet würden.
4Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus Pensions- oder Darlehensgeschäften
mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen
für alle übrigen Aufrechnungspositionen.
§§§
| A-2 | Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags | 15-17 |
|---|
(1) Ein Institut darf Derivate nach Maßgabe des § 16 ermäßigt anrechnen, wenn es
(2) Die Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 muss
(3) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 Gebrauch zu
machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 ausschließen,
wenn das Institut von den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 abweicht.
§§§
(1) 1Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode
darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich
aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben
würde.
2An die Stelle der nach § 11 Satz 1 und 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung des jeweiligen, potentiellen Eindeckungsaufwandes tritt ein einheitlicher Zuschlag Z,
der nach der Formel 2 der Anlage 2 zu ermitteln ist.
3Bei Derivaten mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung
vorgegeben ist, kann das Institut die Geschäfte
(2) 1Sind die Voraussetzungen des § 15 erfüllt, dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 10 Satz 6 in Verbindung mit
der Tabelle 1 der Anlage 1 ermäßigte Prozentsätze angewendet werden.
2Die ermäßigten Prozentsätze betragen,
(3) Bei Anwendung der Standardmethode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 13 in Verbindung mit den Berechnungsvorgaben der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs.2 zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Anwendung der Internen Modelle Methode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 14 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 14 Abs.10 zu berücksichtigen sind.
§§§
(1) 1Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach den §§ 9 bis 14 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags von der Rechtswirksamkeit der
Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluss des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.
2Die Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags kann dabei entweder nach der Marktbewertungsmethode, nach der Standardmethode, nach
der Internen Modelle Methode oder nach der Laufzeitmethode erfolgen.
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.
(3) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen.
2Es hat das Rechtsgutachten der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
§§§
| K-3 | Anrechnungsmäßige Verrechnung | 18-24 |
|---|---|---|
| A-1 | Verrechnung bei Einzelgeschäften | 18-20 |
(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes sind, darf das Institut diese Sicherheiten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) 1Die Anwendung der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird.
2Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der
dem Vertragspartner nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem
Ausfall des Instituts entstünde.
3§ 11 Satz 3 gilt entsprechend.
4Der aufgrund der Marktbewertungsmethode nach § 11 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nr.2 oder 3 für jede gesicherte Verbindlichkeit
ebenfalls zu bestimmende Zuschlag darf in die Verrechnung nach Absatz 1 nicht miteinbezogen werden.
5Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine
etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das
Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten
aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs.4.
6Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt
sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner
Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des
§ 14 Abs.5.
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(4) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen,
dass die Besicherungsvereinbarung rechtswirksam ist und bei Insolvenz des
Vertragspartners eine Verrechnung der gestellten Sicherheiten gegen die
gesicherten Verbindlichkeiten rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die
sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions-
oder Darlehensgeber ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des
Absatzes 3 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb
einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder
Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe
des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner
Kreditbeträge benutzt.
3Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensnehmer verpflichtet ist, die ihm vom Institut gegen Zahlung eines Geldbetrags oder Bestellung einer Sicherheit auf Zeit überlassenen Wertpapiere oder Waren an das Institut zurückzuübertragen.
(2) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder
Darlehensnehmer ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine
anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb
einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere
oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach
Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung
seiner Kreditbeträge benutzt.
3Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensgeber verpflichtet ist, die in Pension gegebenen oder als Darlehen gewährten Wertpapiere oder Waren vom Institut zurückzuerwerben oder
-zunehmen und er die Pflicht hat, die ihm vom Institut für die zeitweise
Überlassung von Wertpapieren oder Waren gestellten Sicherheiten
an das Institut zurückzuübertragen.
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 darf nur erfolgen, wenn
(4) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen,
dass der Vertrag über das jeweilige Pensions- oder Darlehensgeschäft
rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine
Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen
aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft
rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Pensions- oder Darlehensgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen aus Effektenlombardkreditgeschäften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 vornehmen.
2Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige
Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt.
(2) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(3) 1Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat sich das Institut aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft
rechtswirksam erfolgen kann.
2Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Effektenlombardkreditgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
| A-2 | Verrechnung - Aufrechnungsvereinbarungen | 21-24 |
|---|
(1) 1Ein Institut, das einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in
eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2
erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind,
Geld- oder Wertpapiersicherheiten gestellt hat, darf
diese Sicherheiten, soweit sie Kredite an diesen Vertragspartner
im Sinne von § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
darstellen, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der
Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und
der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere
über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten
anrechnen.
2Eine ermäßigte Anrechnung darf nur erfolgen,
wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den
Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei
Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten
Verbindlichkeiten aufrechnen kann.
(2) 1Die Anwendung des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag
der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode
ermittelt wird.
2Bei der Marktbewertungsmethode
sind die gesicherten Verbindlichkeiten
mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen,
der sich bei Anwendung der Regelung des § 16
Abs.1 Satz 1 für sie ergibt.
3§ 11 Satz 3 gilt entsprechend.
4Der für die gesicherten Verbindlichkeiten nach
Maßgabe des § 16 Abs.1 Satz 2 ebenfalls zu bestimmende,
einheitliche Zuschlag darf in die nach Absatz 1
vorgesehene Verrechnung nicht miteinbezogen werden.
5Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge
die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt
sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von
Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem
Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten
aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen
des § 15 Abs.2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen sind, gestellt hat, nach
Maßgabe des § 13 Abs.4.
6Wendet ein Institut für die
Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle
Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige,
ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten,
die das Institut einem Vertragspartner zur
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in
eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs.2
erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind,
gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs.5.
(3) Das Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden,
die Geld- oder Wertpapiersicherheiten die Voraussetzungen des § 18 Abs.3 Nr.2 oder Nr.3 erfüllen,
der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung die Anforderungen des § 18 Abs.3 Nr.6 erfüllt,
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer
oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren
nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) 1Sind entweder Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich jeweils auf Wertpapiere oder Waren beziehen, in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
kann das Institut den Kreditbetrag, der nach Maßgabe
des § 29 Abs.1 Satz 5 in Verbindung mit § 215 der
Solvabilitätsverordnung zu ermitteln ist, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluss
ansetzen.
2Wendet das Institut für die
Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle
Methode nach § 14 an, kann die in Satz 1 genannte
Aufrechnungsvereinbarung nur nach Maßgabe des Modells,
das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge
benutzt, für eine Ermäßigung der Kreditbeträge
der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte
über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt
werden, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) 1Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
2Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr.9 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener
Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen.
3Ist die in Satz 1 Nr.11 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen
der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten
Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 1 Nr.7 nicht vor und sind dennoch sowohl Pensions-
oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch
des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder
Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des
Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogen, darf eine buchübergreifende,
anrechnungsmäßige Verrechnung zwischen
den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäften,
die entweder dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch
des Instituts zugerechnet werden, nicht erfolgen.
2Für aufsichtsrechtliche Zwecke darf jedoch das Institut das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 jeweils
getrennt zum einen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts
zugeordnet werden, und zum anderen für die in die
zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen
Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch
des Instituts zugerechnet werden, anwenden,
wenn für diese Anlage- und Handelsbuchgeschäfte
und für die jeweils nur auf die dem Handelsbuch des
Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts
andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte
zu beziehende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung
die Anforderungen an eine ermäßigte
Anrechung nach Absatz 2 erfüllt sind.
3Die insoweit
getrennt für die dem Handelsbuch des Instituts einerseits
und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits
zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte
zu ermittelnden Salden sind sodann für die Bestimmung
der Eigenkapitalanforderungen zu addieren.
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut
auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem
ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen,
wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
§§§
(1) Sind Barguthaben in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext
(2) Ein Barguthaben im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden unbedingt rückzahlbaren Geldbetrag, den ein Institut von dem Vertragspartner der in Absatz 1 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hereinnimmt oder diesem Vertragspartner zur Verfügung stellt.
(3) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn
(4) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung
bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut
auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem
ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 aus-
schließen, wenn das Institut von den Anforderungen
dieser Vorschrift abweicht.
§§§
(1) Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus
etwaigen, für diese Derivate hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren,
etwaigen, für diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
etwaigen, für diese Effektenlombardkreditgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,
anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15,
anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 22 sowie
(2) Ein Institut darf eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für eine ermäßigte Anrechnung der darin einbezogenen Geschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen grundsätzlich nur dann nutzen wenn
(3) Wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, kann das Institut die einheitliche Ausgleichsforderung, die ihm bei einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen unter Anwendung der Internen Modelle Methode nach § 14 zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag ansetzen.
(4) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur anwenden, wenn
(5) 1Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen
Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
2Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren
nach Absatz 3 ausschließen, wenn das Institut von
den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
§§§
| T-2 | Sondervorschriften | 25-73 |
|---|---|---|
| K-1 | Gemeinsame Bestimmungen | 25-43 |
| A-1 | Allgemeine Bestimmungen | 25-28 |
(1) 1Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
2Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr.13 Buchstabe h sind:
(2) Kredite eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs.1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding- Gruppe nach § 10a Abs.3 des Kreditwesengesetzes ist, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn
a) der Kreditnehmer das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding- Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding- Gruppe ist und
b) sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Vollkonsolidierung einbezogen sind.
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugerechnet werden, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 10c Abs.2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.
§§§
Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
§§§
Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
§§§
(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuss gesichert werden.
(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) 1Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen
täglich zum Marktpreis bewertet werden, dürfen
nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden, und die
Besicherung muss eine gleiche oder längere Restlaufzeit
als der zu sichernde Kredit haben.
2Der Marktwertüberschuss
im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um
den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu
besichernden Kreditbetrag übersteigt.
3Er beläuft sich auf
(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.
§§§
| A-2 | Kreditrisikominderungsbestimmungen | 29-43 |
|---|
(1) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr.1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten
Wert für Finanzsicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung
berücksichtigen, abweichend von § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des
Kreditwesengesetzes und von § 28 gestatten, bei Krediten
im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes
anstelle des nach den §§ 2 und 9 ermittelten
Kreditbetrags den nach Satz 2 ermittelten, an
Finanzsicherheiten angepassten
Kreditbetrag zu verwenden.
2Der an Finanzsicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach
Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer.
3Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite
§§§
(1) Erfüllt ein Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 34 und die Mindestanforderungen an die jeweiligen Sicherungsinstrumente nach den §§ 35 bis 40, darf es
(2) Ein Kredit gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
§§§
Sicherheiten nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes und nach § 28 sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen nach § 32 Abs.4 und 5 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten.
§§§
(1) Als Gewährleistung gelten Garantien, Bürgschaften, Kreditderivate und vergleichbare Gewährleistungen.
(2) Als Kreditderivate im Sinne des Absatzes 1 gelten Credit Default Swaps, Total Return Swaps und Instrumente, die sich aus diesen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, mit Ausnahme der Credit Linked Notes.
(3) Berücksichtigungsfähig sind Gewährleistungen, die nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr.1 oder 4 abgegeben werden.
(4) Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen nach § 36 erfüllt sind.
(5) 1Die dem sicherungsnehmenden Institut zugeflossenen Erlöse aus seiner Emission einer Credit Linked
Note nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des
Kreditwesengesetzes sind berücksichtigungsfähig,
wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit
Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig
wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt
werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default
Swap von einem Gewährleistungsgeber nach § 20
Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2
Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr.1
oder 4 abgegeben wurde.
2Für die Ermittlung des Betrags
der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr.3
der Solvabilitätsverordnung entsprechend.
(6) 1Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat
ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst
auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine
Anerkennung der Besicherungswirkung
erreicht wird.
2Ist das Kreditrisiko
aus dem Handelsbuch an einen Gewährleistungsgeber
nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder
Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder nach
§ 26 Nr.1 oder 4 übertragen, kann die Besicherung für
die Kredite des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt
werden.
§§§
Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten sind
§§§
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.
(2) 1Ein Institut muss auch für Kredite, für die es Kreditrisikominderungstechniken anzeige- oder anrechnungserleichternd
berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung des
besicherten Kredits durchführen und imstande sein, dies der
Bundesanstalt nachzuweisen.
2Im Fall von Pensions- oder Darlehensgeschäften
über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert
der Positionen betreffen.
(3) 1Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein.
2Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit festzustellen und diese durch anlassbezogene
Überprüfungen fortwährend sicherzustellen.
§§§
(1) Um eine berücksichtigungsfähige Finanzsicherheit berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach Absatz 4 bis 10 erfüllen.
(2) 1Die Bonität des Kreditnehmers des besicherten
Kredits darf mit dem Wert der diesen Kredit besichernden
Finanzsicherheit nicht wesentlich positiv korreliert
sein.
2Wertpapiere, die vom Kreditnehmer oder einer
Person, die mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs.2 des Kreditwesengesetzes bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als Finanzsicherheit
berücksichtigt werden, es sei denn, die Wertpapiere
sind von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte
Schuldverschreibung nach § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.3
des Kreditwesengesetzes und dienen als Sicherheit im
Rahmen eines Pensions- oder Darlehensgeschäftes.
(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nach der Rechtsordnung erfüllen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der Finanzsicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von Finanzsicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich
(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene Finanzsicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der Finanzsicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die Finanzsicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.
(9) Ein Institut muss das Recht haben, bei Ausfall oder Insolvenz des Kreditnehmers und, wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, des Sicherheitenverwahrers oder bei einem anderen vertraglich vereinbarten Kreditereignis die Finanzsicherheit zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten.
(10) Die Restlaufzeit der Besicherung muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit des besicherten Kredits.
§§§
Eine Bareinlage, ein Einlagenzertifikat oder ein ähnliches Papier bei einem Drittinstitut erfüllt die Mindestanforderungen, wenn
die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und
§§§
(1) 1Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potentieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet.
2Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils
verbunden ist.
§§§
(1) Eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn
(2) Für eine Gewährleistung, die einen durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum besicherten Kredit gewährleistet, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr.1 und nach § 37 Abs.2 Nr.3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalls verlangt werden kann.
(3) Ein Kredit, der durch eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt,
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 Nr.1 gilt für eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, als erfüllt, die von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c oder Abs.3 Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr.1 oder 4 als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde, wenn entweder
§§§
(1) Ein Kreditderivat erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn
(2) 1Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden.
2Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position
einholen.
(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.
(4) Ein Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die
(5) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.
(6) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 5 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.
§§§
1Für berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten und Gewährleistungen gelten die Mindestanforderungen der §§ 34 bis 39.
2Für Handelsbuchsicherheiten nach § 33 Nr.3 gelten keine besonderen Mindestanforderungen.
§§§
(1) Finanzsicherheiten werden mit ihrem nach § 35 Abs.7 bestimmten Marktwert bewertet.
(2) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c des Kreditwesengesetzes nur, soweit
(3) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes unter der Voraussetzung, dass
(4) Lauten Kredite und Finanzsicherheiten nicht auf die gleiche Währung, sind Kredite, soweit sie durch Finanzsicherheiten nach
(5) Außer bei der Anwendung des Absatzes 3 ist ein Abschlag von 20 Prozent auf den Marktwert der Finanzsicherheiten im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes vorzunehmen.
§§§
(1) Bei Gewährleistungen gilt grundsätzlich als Wert der Besicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Gewährleistungsgeber für den Fall des Eintritts des Kreditereignisses verpflichtet hat.
(2) 1Besteht eine Inkongruenz zwischen der Währung
des Kredits und der Währung der Gewährleistung, so wird der Wert der
Gewährleistung durch den Schwankungsfaktor
HFX nach der Formel G* = G x (1– HFX)
herabgesetzt.
2Dabei ist G der Nominalbetrag der Besicherung
nach Absatz 1, G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken
angepasste Wert G und HFX der Schwankungsfaktor
für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen
der Gewährleistung und dem Kredit.
3Bei Währungsinkongruenzen
gilt der Schwankungsfaktor HFX nach der Tabelle 5 der Anlage 1.
4Liegt keine Währungsinkongruenz vor, gilt G* = G.
(3) 1Wird ein Kredit vollständig durch eine Gewährleistung besichert, dann wird G* um etwaige Laufzeitinkongruenzen nach Absatz 5 angepasst.
2GA ist der Wert G*, der an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst ist.
(4) 1Wird der Kredit nur zum Teil durch eine Gewährleistung besichert, dann ergibt sich der unbesicherte Kreditbetrag nach der Formel E – GA.
2E ist der Kreditbetrag.
(5) 1Eine Laufzeitinkongruenz liegt vor, wenn die
Restlaufzeit der Gewährleistung kürzer ist als die Restlaufzeit
des Kredits.
2Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, so wird die Gewährleistung nur anerkannt, wenn deren Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und deren vertragliche Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt oder wenn die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Kredits nicht länger ist als die vertragliche Restlaufzeit der Gewährleistung.
3Die Laufzeit der Gewährleistung und die Laufzeit des Kredits müssen nach der Formel GA = G* x (t – t*) / (T–t*) im angepassten Wert der Gewährleistung berücksichtigt werden.
4Der Wert t ist gleich der verbleibenden Anzahl
von Jahren bis zu dem nach Absatz 7 und 8 bestimmten Fälligkeitstermin der Gewährleistung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist.
5Der Wert T ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 6 bestimmten Fälligkeitstermin des Kredits oder
gleich fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist.
6Der Wert t* ist gleich 0,25.
(6) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jeden Kredit der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.
(7) 1Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende
Restlaufzeit ist für jede Gewährleistung der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung der Besicherung.
2Hat der Gewährleistungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Besicherung
dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin.
3Hat der Sicherungsnehmer
eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen
Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts
dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, die Gewährleistung
vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird
der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin
als Restlaufzeit der Gewährleistung angenommen.
4Andere Kündigungsmöglichkeiten
des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung
der Restlaufzeit einer Gewährleistung.
(8) Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, enden, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.
(9) Werden abweichend von § 38 Abs.1 Nr.1 bestimmte Forderungen nicht von der Gewährleistung erfasst, so ist der Wert der Gewährleistung entsprechend herabzusetzen.
(10) Der Betrag eines als Gewährleistung berücksichtigungsfähigen Kreditderivats, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, ist,
§§§
(1) Für die Bewertung von Gewährleistungen, die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr.2 bis 7 besichern, gilt § 42.
(2) 1Ein Institut muss bei einer Besicherung seiner
Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr.2 bis 7 mit Finanzsicherheiten die umfassende Methode für berücksichtigungsfähige
Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung
anwenden.
2§ 25 Abs.1 Satz 1 Nr.13 und § 41 gelten nicht.
3Für Finanzinstrumente nach § 1a Abs.3 des Kreditwesengesetzes und Waren, die nicht zu den berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumenten zählen, gelten Satz 1 und bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen die folgenden Bedingungen:
§§§
| K-2 | Abgrenzung | 44-46 |
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(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs.11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus
(2) 1Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente in Ansatz gebracht.
2Für die Bemessung der anderen Positionen
gilt § 2.
3Die §§ 9 bis 24 sind nicht anzuwenden.
§§§
1Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs.1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden.
2§ 44 Abs.2 ist anzuwenden.
§§§
Anzeigen nach § 2 Abs.11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.
§§§
| K-3 | Sonderbestimmungen | 47-58 |
|---|
1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs.11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt
wird.
2Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
§§§
1Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung
zu stellen.
2Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
§§§
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs.2 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs.1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
§§§
1Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen oder nach § 53 Abs.3 halbjährlichen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen.
2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder
Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen,
bleibt unberührt.
§§§
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
§§§
Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs.3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.
§§§
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich, solange der Kredit nicht die
Großkrediteinzelobergrenze überschreitet.
2§ 6 Abs.1 Satz 5 bleibt unberührt.
(3) 1Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs.3 Satz 2
Nr.2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind.
2Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen.
3Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der
Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.
§§§
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen.
2Großkredite, die nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs.2
des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es
unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände
aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in
Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen
für die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend
durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung
einreicht, aufsichtlich festlegt.
2Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher
Ausfertigung einreicht.
§§§
Anzeigen nach § 13 Abs.2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§§§
(1) 1aÜberschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen;
1b§ 53 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
2aDas Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird;
2buntertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt
nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§§§
(1) 1Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs.4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30.Juni bis zum
15.August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende
Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der
potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche
Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs.4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.
§§§
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten.
§§§
| K-4 | Sonderbestimmungen | 59-73 |
|---|
1Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen.
2§ 54 Abs.1 ist sinngemäß, § 54 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
§§§
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus
§§§
(1) 1Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 60 Nr.1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition.
2Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,
für die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder
für die es Verkaufsoptionen verkauft oder Kaufoptionen erworben hat.
3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,
(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen.
2Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.
3Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben.
4Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach
Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde
liegenden Aktien aufzuschlüsseln.
5Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
wieder lösen.
6Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach
Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger
Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen
Adressen besteht.
7Satz 1 bis 6 gilt für andere Indizes,
auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 Prozent, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 Prozent, am vierten Geschäftstag zu 50 Prozent, am fünften Geschäftstag zu 75 Prozent und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.
(4) Für Kreditderivate ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen.
(5) Das Institut kann Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn
das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und
§§§
1Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 60 Nr.3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft auf Schuldtitel, Aktien, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht
abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende
Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis
eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten
Abrechnungspreis.
2Der Unterschiedsbetrag wird mit den Gewichtungssätzen multipliziert, die nach der Tabelle 6 der Anlage 1 gelten.
3Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisiken können auf Antrag mit Zustimmung
der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
§§§
(1) 1Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im
Sinne des § 60 Nr.4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften auf Wertpapiere, Waren oder
Fremdwährungen erbracht hat. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Marktwert
der nicht erhaltenen Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen oder der
ausstehende Betrag.
2Bei grenzüberschreitenden Geschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.
3Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
4Wenn die Vorleistung nicht in Euro erfolgt
ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen.
(2) Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, wenn die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.
(3) § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes ist nicht anzuwenden.
§§§
Der Kreditbetrag nach § 60 Nr.5 bemisst sich nach § 2 Nr.5 und 6 und den §§ 19 und 22.
§§§
(1) 1Der Kreditbetrag nach § 60 Nr.6
bemisst sich nach § 9.
2§ 20 Abs.2 der Solvabilitätsverordnung gilt
entsprechend.
(2) Die §§ 16 und 17 finden Anwendung.
(3) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab und ist die Besicherungswirkung nach den §§ 30, 32, 34, 37, 39 und 42 anerkannt, so ist im Rahmen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition kein Kredit an den Kontrahenten des Kreditderivats zu berücksichtigen.
§§§
1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen
nach § 13a Abs.4 und 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, sind außerbörslich gehandelte Derivate, soweit sie durch Waren gedeckt sind, nicht zu berücksichtigen, wenn die Waren nach § 1a Abs.1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind.
2Es gelten die §§ 30, 33, 40 und 43.
§§§
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.
(2) 1Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist
die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen.
2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit,
das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen.
3aDie Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.2 des Kreditwesengesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen;
3bes steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 60 Nr.1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren
oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.
4Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt
sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten
Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer
der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der
Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren.
5aDauert die Überschreitung nicht länger als
zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach
den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher
Gewichtungsfaktor von 2;
5bdie Bundesanstalt kann ein Institut
von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung
des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der
Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es
bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste,
umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend
auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe
übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat,
um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe
der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen
Faktors 2 zu kommen.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist.
2Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.
§§§
1aEin Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu
100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen;
1bbei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten
Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.
2Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend,
wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach
§ 13a Abs.5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder die Gesamt-Überschreitungsposition
die Grenze nach § 13a Abs.5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet.
§§§
1Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Abs.2 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 49 bis 51 entsprechend.
2§ 49 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.
§§§
Auf Anzeigen nach § 13a Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 53 anzuwenden.
§§§
Anzeigen nach § 13a Abs.2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz 5 oder 8 des Kreditwesengesetzes sind der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§§§
(1) 1Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
anzuzeigen.
2§ 56 Abs.1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§§§
Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 57 entsprechend.
§§§
| T-3 | Sondervorschriften | 74-75 |
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(1) 1Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden.
2Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren
Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante
Daten nach den Anlagen 4 bis 7.
(2) 1aFür die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs.1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss
maßgeblich;
1buntertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.
2Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
3In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.
(3) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat
(4) 1Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100
des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen
zu nennen.
2Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.
3Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen
in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.
(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.
§§§
(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs.2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.
(2) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden.
2Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in
3Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „darunter“-Position ausgewiesen.
4Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach
(2a) (1) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst
auch die Angabe des Medians über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 10 Abs.1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes
für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine
solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben.
2Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit
angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung
der Bandbreite als Differenz aus der geringsten
und der höchsten angezeigten prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(4) 1Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit.
2Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1
und 2 aufzugliedern.
(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.
§§§
| T-4 | Übergangs- und Schlussvorschriften | 76 |
|---|
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3418), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl.I S.1657),
außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1.Januar 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29.Dezember 1997
(BGBl.I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.August 2003
(BGBl.I S.1657), außer Kraft.
(3) Die ab dem 1.Januar 2008 geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die für den Meldestichtag 31.März 2008 einzureichen sind.
§§§
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