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BGBl.III/FNA: 7610-2-29

Verordnung
über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

Solvabilitätsverordnung

SolvV


vom 14.12.06 (BGBl_I_06,2926)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
vom 23.12.09 (BGBl_I_09,3971)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




Das Bundesministerium der Finanzen verordnet

  1. auf Grund des § 1a Abs.9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) eingefügt worden ist,

  2. auf Grund des § 10 Abs.1 Satz 9 und 11, auch in Verbindung mit Abs.1e Satz 2, des Kreditwesengesetzes, § 10 Abs.1 neu gefasst und § 10 Abs.1e eingefügt durch Artikel 1 Nr.12 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606),

  3. auf Grund des § 10 Abs.9 Satz 6 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) eingefügt worden ist, und

  4. auf Grund des § 10a Abs.9 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 26a Abs.1 Satz 3, des Kreditwesengesetzes, § 10a Abs.9 neu gefasst und § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr.13 und 35 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:




 Allgemeine Vorschriften 

§_1   SolvV (F)
Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne von im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (1) betreiben,

  2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

    a) Eigenhandel betreiben oder

    b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, (2) oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. (2)

  3. (3)

  4. ...(4)

§§§




§_2   SolvV (F)
Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts

(1) 1Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt.
2Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs.1 der Großkredit-und Millionenkreditverordnung vom 14.Dezember 2006 (BGBl.I S.3065).

(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.

(3) 1Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs.2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten.
2Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die

  1. Fremdwährungsrisikopositionen nach § 4 Abs.3,

  2. Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs.5,

  3. Handelsbuch-Risikopositionen nach § 4 Abs.6 und

  4. anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs.7.

3Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr.1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.
4Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 zulässig.
5Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert der Position.
6Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite vorhanden ist.

(4) (1) 1Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen.
2Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt.
3Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt.

(5) 1Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln.
2Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(6) 1Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln.
2aDie Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an;
2bFinanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 (2) zu verwenden.
3Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist.
4Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.

§§§




§_3   SolvV (F)
Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel

(1) Die Anforderungen nach § 2 Abs.2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

  1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8, ohne die in den Abzug nach § 10a Abs.6 Satz 3 Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,

  2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Abs.2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und

  3. 1der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.
    2§ 2 Abs.5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

(2) 1Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen.
2Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.

(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs.1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung

  1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.201) in der jeweils geltenden Fassung (1) oder

  2. in Drittstaaten derjenigen dieser Verordnung gleichwertig ist.

§§§




§_4   SolvV
Anrechnungspflichtige Positionen,
Schuldnergesamtheit

(1) 1Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen.
2Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen.

(2) 1Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die

  1. einem Adressenausfallrisiko unterliegen, das nicht durch eine Handelsbuch-Risikoposition eines Handelsbuchinstituts nach Absatz 6 Satz 1 erfasst wird,

  2. als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen,

  3. bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs.2 begründen oder,

  4. wenn das Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft entstehen und einem Abwicklungsrisiko unterliegen,

soweit sie nicht nach § 10 Abs.6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden.
2
Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen.
3Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.
4Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands.
5Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen.

(3) 1Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold.
2Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln.
3Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden.
4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.

(4) 1Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs.2a Satz 2 oder Abs.6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.
3Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen.
4Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr.30 und 63 nach § 6 Abs.1 Satz 1 und 2 zu vermerken.

(5) 1Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände.
2Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln.
3Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden.
4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.

(6) 1Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts.
2Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln.

(7) 1Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind.
2Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln.

(8) 1Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen.
2Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.

§§§




§_5   SolvV
Auf fremde Währung lautende Positionen

(1) 1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen.
2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 4 Abs.4 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent auf alle auf fremde Währung lautende Positionen anwenden.

§§§




§_6   SolvV (F)
Meldungen zur Eigenmittelausstattung

(1) 1aInstitute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs.2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3*) Nr.1 (1) bis 33 (1) jeweils bis zum 15.Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen;
1bauf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
2aÜbergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr.34 (2) bis 67 (2) jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen;
2bauf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
3Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr.1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter.
4Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr.1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr.34 bis 67 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
5Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen.
6Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs.6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten.
7Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

§§§




§_7   SolvV
Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

(1) 1Institute müssen

  1. die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs.2 und

  2. die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs.3

zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen.
2
In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden.

(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs.4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe.

§§§




 Adressrisiken 

§_8   SolvV
Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken

(1) 1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden.
2Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen.
3Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.

(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus

  1. den für alle

    a) KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und

    b) IRBA-Positionen nach § 71 Abs.1, die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA-Positionswerten und

  2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen. Bei Handelsbuchinstituten erhöht sich der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.

§§§




 Risikopositionen 

§_9   SolvV (F)
Adressenausfallrisikopositionen

(1) 1aAdressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den

  1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,

  2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,

  3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie

  4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14

zusammen;
1bdas gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten.
2Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen.
3Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen.
4Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen (1).

(2) 1Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes (2) gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes (2) als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt.
2Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie

  1. als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder

  2. nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.

§§§




§_10   SolvV
Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

  1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

  2. Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

  3. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

  4. bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.

§§§




§_11   SolvV (F)
Derivative Adressenausfallrisikopositionen

(1) 1Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind

  1. Derivate nach § 19 Abs.1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von

    a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist (1) und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie

    b) Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nicht in einer Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2 aufgegangen sind, und

  2. eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen (2).

(2) 1Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 (3) berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt, (3).
2Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen (4).

(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem

  1. sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern oder abzunehmen, und

  2. die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.

§§§




§_12   SolvV
Aufrechnungspositionen

(1) Eine Aufrechnungsposition aus Derivaten ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen aus Derivaten gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach § 207 erfasst werden.

(2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Position, die aus allen Geldforderungen und -schulden gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach § 208 erfasst werden.

(3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Position, die aus

  1. allen verliehenen, verkauften oder überlassenen Wertpapieren und Waren sowie verliehenen oder überlassenen Geldbeträgen und

  2. allen entliehenen, gekauften oder erhaltenen Wertpapieren und Waren sowie entliehenen oder erhaltenen Geldbeträgen besteht, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 erfasst werden.

(4) Eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen gebildet wird, die von einer berücksichtigungsfähigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung nach § 210 erfasst werden und die darüber hinaus alle finanziellen Sicherheiten umfasst, die das Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat.

(5) Für Adressenausfallrisikopositionen, die in zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen einbezogen sind, sind keine gesonderten risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.

§§§




§_13   SolvV (F)
Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

  1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

  2. Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,

  3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,

  4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,

  5. Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und

  6. im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs.1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr.2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs.4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes (1) und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs.2.

(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen (2) sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr.1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.

§§§




§_14   SolvV
Vorleistungsrisikopositionen

(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Vorleistungsrisikoposition jeder Anspruch aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft,

  1. bei dem es

    a) für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder

    b) Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,

  2. bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und

  3. wenn nach § 10 Abs.6a Nr.4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.

§§§




§_15   SolvV
Abwicklungsrisikopositionen

(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Abwicklungsrisikoposition jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisikopositionen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.

§§§




§_16   SolvV
Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken

1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen.
2Diese ermitteln sich aus den zugunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbeträgen zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, die mit

  1. 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag,

  2. 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30.Geschäftstag,

  3. 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45.Geschäftstag und

  4. 100 Prozent ab dem 46.Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin zu multiplizieren sind.

§§§




 Bemessungsgrundlage 

§_17   SolvV
Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften
mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens-
oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren

(1) 1Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach

  1. der Internen Modelle Methode (IMM) nach § 223 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt,

  2. der Standardmethode (SM) nach § 218 oder

  3. der Marktbewertungsmethode nach § 18.

2Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden.
3Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs.3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden nach Satz 1 verwenden.
4Ein Institut, das die SM oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 211 oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs.1 Satz 2 nutzt, muss die jeweilige Methode auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für nicht in solche Aufrechnungspositionen einbezogene derivative Adressenausfallrisikopositionen nutzen.
5Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220 Abs.4 bzw. § 222 Abs.3 und 4.
6Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 7 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 23 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht.
7Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen.
8Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen.
9Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zu den in Satz 1 genannten Methoden, im Falle der IMM vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt, übergehen.

(2) 1Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs.3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden.
2Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.

(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen

  1. die durch die Geschäfte gebildeten Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs.1 sind,

  2. die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs.2, die durch diese Geschäfte gebildet werden, durch Sicherheiten besichert sind und

  3. dem Institut vertraglich das Recht eingeräumt ist, bei entsprechenden Marktwertänderungen der Geschäfte Sicherheitennachschüsse einzufordern.

§§§




§_18   SolvV
Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist

  1. der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand nach § 19 zuzüglich

  2. der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 20, wenn es sich nicht um einen währungsgleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt.

§§§




§_19   SolvV
Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand

Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivates.

§§§




§_20   SolvV (F)
Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands

(1) 1Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1*).
2Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.

(2) 1Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und

  1. 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Institut Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und – auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat – nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist;

  2. 5 Prozent, wenn die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats als Handelsbuch-Risikoposition des Instituts ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs.3 Satz 2 wäre;

  3. sonst 10 Prozent.

2Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz,

  1. 10 Prozent, wenn der Korb mindestens Referenzverbindlichkeiten enthält, die als Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts keine Wertpapiere mit hoher Anlagequalität wären,

  2. sonst 5 Prozent.

3Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt (1).

§§§




§_21   SolvV
Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat

Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei

  1. Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,

  2. als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten Termingeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.

§§§




§_22   SolvV
Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit

Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,

  1. die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,

  2. bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,

  3. sonst die Laufzeit des Derivats.

§§§




§_23   SolvV
Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.

§§§




 Kreditrisiko-Standardansatz 

§_24   SolvV (F)
Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte

1Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen.
2Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.
3Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln.
4...(1)

§§§




§_25   SolvV (F)
Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen

(1) 1Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

  1. Zentralregierungen,

  2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

  3. sonstige öffentliche Stellen,

  4. multilaterale Entwicklungsbanken,

  5. internationale Organisationen,

  6. Institute,

  7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

  8. Unternehmen,

  9. Mengengeschäft,

  10. durch Immobilien besicherte Positionen,

  11. Investmentanteile,

  12. Beteiligungen,

  13. Verbriefungen,

  14. sonstige Positionen,

  15. überfällige Positionen.

2Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

  1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

  2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

  3. der Europäischen Zentralbank geschuldet wird.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

  1. einem Land,

  2. einer inländischen Gemeinde,

  3. einem inländischen Gemeindeverband,

  4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

  5. einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

  6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs.6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.August 1919 (RGBl.S.1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat, geschuldet wird.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs.30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs.27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs.28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

  1. einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,

  2. einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) in der jeweils geltenden Fassung (1) oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

  3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs.1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

  4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs.5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

  5. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,

  6. einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder

  7. einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird.

(8) 1Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes (2) zugeordnet werden.
2Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden (3).

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,

  2. ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und

  3. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs.8 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen. Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nr.3 dürfen Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, unberücksichtigt bleiben.

(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position zugeordnet werden, soweit sie ein KSA-Risikogewicht nach § 35 erhält.

(12) (4) 1Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird.
2Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

  1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

  2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

3Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(13) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

  1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

  2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt. Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.3 zuzuordnen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

  1. Sachanlagen,

  2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

  3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

  4. Barrengold,

  5. Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,

  6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

    a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder (5)

    b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird, (5)

    c) ...(6)

  7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und (7)

  8. (7) der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(16) 1Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist.
2Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.

§§§




 KSA-Risikogewichte 

§_26   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4 (1), eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

    a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

    b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/ Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2.Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

  2. Wird ihre Erfüllung von

    a) der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

    b) von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSARisikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

  3. Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

  4. Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

  5. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

§§§




§_27   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche (1) Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Wird ihre Erfüllung von

    a) einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

    b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht, (2)

    geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

  2. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

  3. (3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.

  4. (3) aSonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31;
    b§ 31 Nr.4 findet keine Anwendung.

§§§




§_28   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen

aDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, (1) geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.

  2. aHandelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung

    a) von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

    b) von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften steht,

    geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31;
    b§ 31 Nr.4 findet keine Anwendung.

  3. Handelt es sich um eine KSA-Position,

    a) deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

    b) die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

    darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.

  4. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

§§§




§_29   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs.27 Nr.1 bis 12, 16 und 17 (1) des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

  2. Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs.27 Nr.12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

  3. Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.

  4. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.

§§§




§_30   SolvV
KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.

§§§




§_31   SolvV
KSA-Risikogewicht für Institute

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr.1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.

  2. Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5,

    a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Sitzstaates und der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 6 der Anlage 1;

    b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 6 der Anlage 1.

  3. Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut den Eigenmitteln zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

  4. Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSARisikogewicht nach § 26 Nr.2 oder § 26 Nr.4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.

  5. Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

  6. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

§§§




§_32   SolvV
KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr.2 oder 6 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.

§§§




§_33   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für Unternehmen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,

    a) für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt (1), nach Tabelle 8 der Anlage 1,

    b) sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.

  2. Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.

§§§




§_34   SolvV
KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.

§§§




§_35   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen

(1) 1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt

  1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet werden, besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

  2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert ist, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr.51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, und wenn die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:

    a) Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und

    b) Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

    wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
3Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr.53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat.
4Als vollständig durch Grundpfandrechte besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.2 folgende Grenzen nicht übersteigt:

  1. Im Falle eines Grundpfandrechts an einer Wohnimmobilie 60 Prozent des Beleihungswerts der Wohnimmobilie nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzte Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum,

  2. im Falle eines Grundpfandrechts an einer Gewerbeimmobilie

    a) das Niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das Niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,

    b) sonst 50 Prozent des Marktwertes der Gewerbeimmobilie.

5Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs.1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen.
6Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 3 (1)sind, dass

  1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

  2. die Anforderungen nach § 20a Abs.4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden ist, einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, (2)

  3. das Grundpfandrecht sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert und

  4. für nicht im Inland belegene Immobilien die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

    a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

    b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

2Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr.49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 Nr.4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt.
3Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind (3).

(3) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr.2 sind, dass

  1. die in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt werden und

  2. die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

    a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

    b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen. Die Anforderung aus Satz 1 Nr. 2 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr.58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,

  1. die durch Grundpfandrechte auf das Niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

  2. die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.

§§§




§_36   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für Investmentanteile

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.

  2. Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,

    a) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder

    b) falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

  3. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr.2 genannten Verfahren sind:

  1. (1) Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das

    a) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

    b) in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.

  2. Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile (2) oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

    a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,

    b) falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.

  3. Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

(3) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr.2 auf Dritte zurückgreifen.
2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.

§§§




§_37   SolvV
KSA-Risikogewicht für Beteiligungen

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.

§§§




§_38   SolvV (F)
KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, (1) für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen (1).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für

  1. Sachanlagen,

  2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

  3. einen nach § 25 Abs.15 Nr.6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und

  4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs.15 Nr.5:

  1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1 (2).

  2. Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.

§§§




§_39   SolvV
KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen

1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent.
2Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
3War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte

  1. ein KSA-Risikogewicht von 35 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit

    a) 50 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.2 dieser Position betragen,

    b) sonst 100 Prozent,

  2. ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit 100 Prozent.

§§§




§_40   SolvV (F)
Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen (1)
und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht

(1) 1Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen (2) und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs.2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 (2) oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus

  1. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,

  2. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit, (3)

  3. (4) der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und

  4. (4) dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

2Das KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre.
3Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.

(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,

  1. im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung, oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung (5) wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs.1 Satz 1 Nr.2,

  2. sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs.2 zu bestimmen.

(3) 1Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

  1. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204, (6)

  2. für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und (6)

  3. (6) für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung (7) bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen.
2Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung (8) oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.
3Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung (9) oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) 1Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 (10) ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung (10) bzw finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung (10) bzw finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50.
2Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (11) ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherung (11) und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.

§§§




 Länderklassifizierungen 

§_41   SolvV
Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen

(1) 1Ein Institut darf für eine KSA-Position, die zu einer bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 gehört, das KSA-Risikogewicht nur dann anhand einer Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur bestimmen, wenn die Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§ 52 und 53 anerkannt hat und das Institut diese Ratingagentur für die betreffende bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie gegenüber der Bundesanstalt benannt hat.
2Ein Institut darf für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie eine oder mehrere für Risikogewichtungszwecke anerkannte Ratingagenturen benennen.
3Die Benennung darf für die einzelnen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien unterschiedlich sein.

(2) 1Ein Institut darf für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 das KSA-Risikogewicht anhand einer Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nur dann bestimmen, wenn das Institut für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten wenigstens eine Exportversicherungsagentur gegenüber der Bundesanstalt benannt hat.
2Das Institut darf für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen gegenüber der Bundesanstalt unabhängig davon benennen, ob es für diese Forderungskategorie eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benannt hat.

(3) 1Ein Institut kann seine Benennung einer anerkannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen.
2Das Institut hat seinen Antrag auf Zustimmung zur Rücknahme der Benennung zu begründen.
3Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.

§§§




§_42   SolvV
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen

(1) Ein Institut, das für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 eine Ratingagentur benannt hat, muss deren Bonitätsbeurteilungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorhanden ist, anwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen.

§§§




§_43   SolvV
Maßgebliche Bonitätsbeurteilung

1Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach § 44 zu ermitteln.
2Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend § 44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat.
3Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.
4Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach § 47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.

§§§




§_44   SolvV
Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position

1Das Institut hat sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen.
2Liegen keine verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt und das Verfahren nach § 45 zur Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ist anzuwenden.
3Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich.
4aLiegen mehrere verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Zuordnung der jeweiligen Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen;
4bunterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Bonitätsbeurteilung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.

§§§




§_45   SolvV
Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position

(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach § 54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die

  1. sich auf andere Vermögensgegenstände bezieht, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, oder

  2. eine Schuldnerbonitätsbeurteilung bezogen auf den Schuldner, der die Erfüllung der KSA-Position schuldet, ist, so ist diese Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

(2) 1Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln.
2Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt.
3Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist § 44 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
4Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte für die Vergleichsforderungen.
5Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre.
6Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ist bei Betrachtung aller Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang nicht nachgehen, eines der fiktiven KSA-Risikogewichte höher als das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, ist die diesem höheren fiktiven KSA-Risikogewicht zugrunde liegende Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

  2. Sonst darf aus allen Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang gleichstehen, die maßgebliche Bonitätsbeurteilung entsprechend § 44 Satz 3 und 4 bestimmt werden. Sind keine der KSA-Position im Rang gleichstehende Vergleichsforderungen vorhanden, darf die maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach Satz 6 Nr.2 aus im Rang nachgehenden Vergleichsforderungen abgeleitet werden.

(3) 1Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln.
2Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln.
3Absatz 2 Satz 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
4Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA-Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist.
5Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen, liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.

§§§




§_46   SolvV
Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen

1Eine Bonitätsbeurteilung, die von einer vom Institut benannten anerkannten Ratingagentur vergeben wurde, ist nur dann verwendungsfähig, wenn sie:

  1. vom Schuldner in Auftrag gegeben (beauftragt) ist,

  2. alle Beträge, insbesondere Nominalbetrag und Zinsen, die dem Institut aus der Position geschuldet werden, berücksichtigt,

  3. keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung ist, es sei denn, die KSA-Position ist der Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs.9 zuzuordnen, und

  4. im Falle des § 45 Abs.2 und 3 bei einer KSA-Position, die nicht in der nationalen Währung des Schuldners der KSA-Position denominiert ist, die Bonitätsbeurteilung sich nicht auf eine Forderung bezieht, die in der nationalen Währung des Schuldners denominiert ist.

2Abweichend von Satz 1 Nr.1 sind mit Zustimmung der Bundesanstalt auch nicht vom Schuldner in Auftrag gegebene (unbeauftragte) Bonitätsbeurteilungen verwendungsfähig.
3Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn die beauftragten und unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur qualitativ nicht gleichwertig sind oder die Ratingagentur die unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen dazu benutzt, Druck auf den Beurteilten auszuüben, einen Auftrag für eine Bonitätsbeurteilung oder für andere Dienstleistungen zu erteilen.
4Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt § 237 Abs.2.

§§§




§_47   SolvV (F)
Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen

Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

  1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen (1), die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen (1), oder

  2. Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.

§§§




 KSA-Positionswert 

§_48   SolvV
KSA-Positionswert

Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.1 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 50.

§§§




§_49   SolvV (F)
KSA-Bemessungsgrundlage

(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,

  1. wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,

  2. sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.

(2) 1Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist

  1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition

    a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,

    b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

    c) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,

    d) bei einem nach § 25 Abs.15 Nr.6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich (1) des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen (1),

  2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition

    a) der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,

    b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs.2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs.2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

  3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,

  4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs.1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,

  5. bei einer Aufrechnungsposition

    a) aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,

    b) aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,

    c) aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,

  6. bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,

  7. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null. Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs.11 und 12 entsprechend.

2Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden (2).

(3) 1Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen.
2Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.
3Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

  1. dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

  2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.

§§§




§_50   SolvV (F)
KSA-Konversionsfaktor

(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

  1. den nicht in Anspruch genommenen Teil (1) unmittelbar kündbarer (1) Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

  2. den nicht in Anspruch genommenen Teil (1) nicht unmittelbar kündbarer (1) Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

  3. den nicht in Anspruch genommenen Teil (1) nicht unmittelbar kündbarer (1) Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,

  4. Dokumentenakkreditive,

    a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,

    b) sonst 50 Prozent,

  5. Geschäfte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 3 Nr.4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

  6. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien

    a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

    b) sonst 50 Prozent,

  7. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,

  8. in jedem anderen Fall 100 Prozent. Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.

(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs.3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs.2 oder 3 Anwendung.

§§§




§_51   SolvV
Unmittelbar kündbare Kreditlinie

1Für die Bestimmung des KSA-Konversionsfaktors gilt eine Kreditlinie als unmittelbar kündbar, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt.
2Für eine Kreditlinie, die eine der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete KSA-Position bildet, steht einer Einschränkung des Kündigungsrechts eines Instituts infolge zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften einer Behandlung des Kündigungsrechts als fristlos und unbedingt nicht entgegen.
3Das Institut muss die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und über ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem verfügen, um Bonitätsverschlechterungen des Schuldners unverzüglich zu erkennen.

§§§





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