| Fußnoten | Änd | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten InsO |
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§§§
| zu § 5 InsO |
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§ 5 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 5 bisherige Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 5 neuer Abs.4 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 8 InsO |
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In § 8 Abs.1 wurde das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Zustellungen geschehen von Amts wegen.
2Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen.
3Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments (1) bedarf es nicht.
§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| zu § 9 InsO |
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§ 9 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§ 8 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen.
2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu regeln.
§§§
| zu § 13 InsO |
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In § 13 Abs.1 wurde vor dem Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 13 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 20 InsO |
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§ 20 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
In § 20 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Punkt am Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 21 InsO |
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§ 21 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 21 Abs.2 Satz 1 wurde in Nummer 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 22 InsO |
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In § 22 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „erteilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 26 InsO |
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§ 26 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.
§ 26 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 27 InsO |
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In § 27 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Vornamen,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 27 Abs.2 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 30 InsO |
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§ 30 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
2Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
| zu § 34 InsO |
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In § 34 Abs.3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 35 InsO |
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§ 35 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 35 Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 36 InsO |
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In § 36 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.07 (BGBl_I_07,368)
§§§
| zu § 39 InsO |
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In § 39 Abs.1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Zinsen“ das Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszuschläge auf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 56 InsO |
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In § 56 Abs.1 wurden nach dem Wort „bestellen“ die Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 62 InsO |
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§ 62 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt.
§§§
| zu § 81 InsO |
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§ 81 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 96 InsO |
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§ 96 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
Bisheriger Wortlaut des Absatz 2
(2) 1Absatz 1 sowie § 95 Abs.1 Satz 3 stehen nicht der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
2Ein System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierlieferund -abrechnungssystemen (ABl.EG Nr.L 166 S.45), die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde.
3Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 2 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
§§§
| zu § 98 InsO |
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In § 98 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „910“ durch die Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 99 InsO |
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In § 99 Abs.3 Satz 1 wurde der letzte Teilsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
daß bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind.
§§§
| zu § 100 InsO |
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In § 100 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „seinem früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
| zu § 104 InsO |
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In der Überschrift des § 104 wurde das Wort „Finanztermingeschäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 104 Abs.2 Nr.6 wurde mit den entsprechenden Anpassungen neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 b) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 104 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vertragsverletzungen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insolvenzgrundes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 b) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 104 Abs.3 Satz 1 wurde durch die neuen Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 c) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 108 InsO |
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In § 108 Überschrift wurden die Wörter „von Dauerschuldverhältnissen“ durch die Wörter „bestimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 108 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 108 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 109 InsO |
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§ 109 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| Zu § 111 InsO |
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§ 111 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.13 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 130 InsO |
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§ 130 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 138 InsO |
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§ 138 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten sowie die Ehegatten dieser Personen;
In § 138 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können“ eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 138 Abs.1 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 146 InsO |
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§ 146 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§§§
| zu § 147 InsO |
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In § 147 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „den §§ 892, 893“ durch die Angabe „§ 81 Abs.3 Satz 2, §§ 892, 893“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 147 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 147 Absatzbezeichnung (1) wurde gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Verjährungsfrist nach § 146 Abs.1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten.
§§§
| zu § 149 InsO |
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§ 149 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.20 a) und b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mitunterzeichnet.
2Anweisungen des Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.
§§§
| zu § 158 InsO |
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In § 158 Abs.1 wurden nach dem Wort „stilllegen“ die Wörter „oder veräußern“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 158 Abs.2 wurden nach dem Wort „Stilllegung“ jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 160 InsO |
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In § 160 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 166 InsO |
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§ 166 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 166 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 174 InsO |
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§ 174 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 174 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
| zu § 184 InsO |
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§ 184 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 184 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 188 InsO |
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§ 188 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| zu § 200 InsO |
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§ 200 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
2Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
| zu § 215 InsO |
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In § 215 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 223 InsO |
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In § 223 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „hinsichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs.17 des Kreditwesengesetzes sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 223 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.16 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 258 InsO |
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In § 258 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
| zu § 305 InsO |
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In § 305 Abs.5 wurde das Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 305 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| zu § 312 InsO |
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§ 312 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.27 a) und b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das Insolvenzgericht anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden.
2Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
§§§
| zu § 318 InsO |
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§ 318 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
| zu § 340 InsO |
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In § 340 Abs.3 wurde die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 2 oder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.16 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
| zu § 345 InsO |
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In § 345 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
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