InsO   (1)  
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BGBl.III/FNA 311-13

 

Insolvenzordnung

(InsO)


vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2866)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   InsO
Ziele des Insolvenzverfahrens

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

§§§

§_2   InsO
Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§§§

§_3   InsO
Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

§§§

§_4   InsO
Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§§§

§_4a   InsO
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.
3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 vorliegt.
4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
2§ 121 Abs.3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Die Stundung bewirkt, dass

  1. die Bundes- oder Landeskasse

    1. die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,

    2. die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;

  2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders.
3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein.
4§ 4b Abs.2 gilt entsprechend.

§§§

§_4b   InsO
Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.
2§ 115 Abs.1 und 2 sowie § 120 Abs.2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
3§ 120 Abs.4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

§§§

§_4c   InsO
Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

  1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;

  2. adie persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben;
    bin diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

  3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;

  4. ader Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;
    b§ 296 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

  5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

§§§

§_4d   InsO
Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu.
2Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

§§§

§_5   InsO (F)
Verfahrensgrundsätze

(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.
2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) (1) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden.
2Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
3Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) (2) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) (2) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen (3).
3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen (3).
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (3).

§§§

§_6   InsO
Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

§§§

§_7   InsO
Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

§§§

§_8   InsO (F)
Zustellungen

(1) (2) 1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf.
2aSie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird;
2b§ 184 Abs.2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) 1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt.
2Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) (3) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen.
2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen.
3Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs.2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

§§§

§_9   InsO (F)
Öffentliche Bekanntmachung

(1) 1aDie öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *);
1bdiese kann auszugsweise geschehen (1).
2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.
3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist (2).
2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln (2).
3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

  1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

  2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können,

  3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

§§§

§_10   InsO
Anhörung des Schuldners

(1) 1Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.
2In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.

§§§


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§§§