| GWB | Fussnoten | Änd | [ ] |
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| amtliche Fußnoten GWB |
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§§§
| zum Abschnitt 1 GWB |
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Die Überschrift des 1.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 1 GWB |
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In § 1 wurden die Wörter „miteinander im Wettbewerb stehenden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 2 GWB |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen.
§§§
§§§
| zu § 3 GWB |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
§§§
§§§
| zu § 4 bis 18 GWB |
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§§ 4 bis 18 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegenstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 erfüllt sind.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.
2Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.
3Die Wettbewerbsbeschränkung darf nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
§§§
Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen erfolgt.
§§§
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf andere Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen oder die einheitliche Anwendung von Konditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2 Abs.2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (1) Vereinbarungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.
(2) 1Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden.
2Die Freistellung ist nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde.
2In den Fällen des § 2 Abs.1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs.2 die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizufügen.
3Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemessener Weise zu beteiligen.
(2) 1Bei der Anmeldung sind anzugeben:
Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kartells.
2In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs.1 nicht zu widersprechen.
(3) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht.
2Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen.
3Die anmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen vorliegen.
4Werden Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen Monat.
(4) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs.2 bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden.
2Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach Absatz 2 Nr.1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unternehmen Aufschluß gibt.
3Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzuzeigen.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
2Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam.
3In den Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizufügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs.2 und 5 entsprechend.
(4) 1Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen.
2Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(5) 1Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt sind.
2aDie Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;
2bdie Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abgegeben werden.
3Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
Angaben nach § 9 Abs.2;
den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt;
die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) 1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
adie Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art;
bsoweit Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und Anträge;
die Beendigung von Kartellen.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 gelten Absatz 1 Nr.2 und § 9 Abs.2 Nr.2 entsprechend.
§§§
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde
den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) 1Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,
soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrauchen.
2In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
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(1) 1Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermächtigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten.
2Name und Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
(2) 1Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als Vertretung.
2Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat.
3Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.
| A-2 | Vertikalvereinbarungen | 14-18 |
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.
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(1) (1) 1§ 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser
Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder
ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung
an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
2Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die
Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) 1Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen.
2Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen.
3§ 126 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
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Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten
in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken oder
darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder
darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder
verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich dazugehören,
und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird.
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(1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchsmustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.
2Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, technischem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenznehmer beschränkende Bindungen,
soweit und solange sie durch ein Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts gerechtfertigt sind,
die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers oder Lizenzgebers entsprechen,
das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht überschreiten.
(3) 1Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2Sie sind vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrags widerspricht.
2§ 10 Abs.4 und § 12 Abs.2 gelten entsprechend.
(4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
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§ 17 ist entsprechend anzuwenden
auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebsgeheimnisse darstellen und identifiziert sind,
auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1,
auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten (zB an Software), soweit diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistungen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Hauptzwecks beitragen, sowie
auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.
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§§§
| zu § 8 GWB |
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§ 8 Abs.1 wurde geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.1 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§§§
| zu § 15 GWB |
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§ 15 Abs.1 und Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.10.02 durch Art.2 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3448)
§§§
| zum Abschnitt 2 GWB |
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Der bisherige Abschnitt 3 wurde Abschnitt 2, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 19 GWB |
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In § 19 Abs.2 Satz 1 wurden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 19 Abs.2 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 20 GWB |
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In § 20 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Vereinigungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbewerb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2 bis 8, 28 Abs.1 sowie § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 und 28 Abs.1“ und die Angabe „§§ 15, 28 Abs.2, § 29 Abs.2 und § 30 Abs.1“ durch die Angabe „§ 28 Abs.2 oder § 30 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „im Geschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufordern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbedingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 20 Abs.5 wurde die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 33 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 21 GWB |
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In § 21 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „§§ 2 bis 8, 28 Abs.1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zum Abschnitt 3 GWB |
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Nach § 21 wurde die Überschrift Abschnitt 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 22 GWB |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1)1 Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten.
2Das gleiche gilt für die Empfehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen zu verbessern und
gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
aEmpfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.2 vorliegen;
bwerden die Empfehlungen von einem Rationalisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,
Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die lediglich die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben.
(4) 1Empfehlungen nach Absatz 3 Nr.1 sind vom Verbot des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlenden bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden ist.
2Satz 1 gilt nicht für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes.
3Für Empfehlungen nach Absatz 3 Nr.2 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind.
(5) 1Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3 bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11 Abs.1 Nr.2 entsprechend.
3Ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind.
(6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des Absatzes 1 darstellen.
§§§
§§§
| zu § 23 GWB |
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§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.11a iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 22 Abs.1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen
ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und
in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
(2) 1Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und
die selbst oder
deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.
2Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht bleiben.
(3) 1Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs.1 darstellen.
2Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn
die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder
die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis zu täuschen oder
der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder
durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der Waren ausgeschlossen sind.
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§§§
| zu § 25 GWB |
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§ 25 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 26 GWB |
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§ 26 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die unter § 1 oder § 22 Abs.1 fallen, nach pflichtgemäßem Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach Absatz 1 freistellen.
2Soweit eine derartige Regel andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
In § 26 Abs.3 wurden nach dem Wort „Wettbewerbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das Wort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 27 GWB |
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§ 27 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 27 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs.4 Satz 1.
In § 27 Abs.2 wurde im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 c) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 27 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 25 Satz 2“ durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 c) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 27 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 c) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 28 GWB |
|---|
§ 28 Abs.1 Satz 2 alt wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.
§ 28 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28 Abs.3 wurde die Angabe „Anhang II“ durch die Angabe „Anhang I“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.15 c) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 28 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.14 d) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 29 GWB |
|---|
§ 29 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs.1 Satz 1 freigestellt werden.
2§ 7 gilt entsprechend.
(2) 1Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt § 14 nicht.
2Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute gelten die §§ 1 und 14 nicht.
(3) 1Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9, 11, 12 Abs.1 und § 22 Abs.6 entsprechend.
2Die Kartellbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12 Abs.1 entsprechend.
(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unternehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsverfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs.1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs.2.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder unterliegen.
2Sie gelten auch für die in § 1 Abs.2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen.
3Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter.
4Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§§§
§§§
| zu § 30 GWB |
|---|
§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforderlich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind.
2Die Aufsichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter.
(2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs.4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.
§§§
§§§
| zu § 31 GWB |
|---|
§ 31 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen.
§§§
§§§
| zum Abschnitt 6 GWB |
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Die Überschrift des Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 32 GWB |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 32a GWB |
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§ 32a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 32b GWB |
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§ 32b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 32c GWB |
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§ 32c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 32d GWB |
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§ 32d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 32e GWB |
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§ 32e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 33 GWB |
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§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1aWer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet;
1bfällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
2Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden.
§§§
§§§
| zu § 34 GWB |
|---|
§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Verfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs.3 anordnen, daß das Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlösabschöpfung).
2Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist.
3Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs.3 angeordnet werden.
(2) 1Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.
(3) 1Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(4) 1Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird.
2Ist der Mehrerlös bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unternehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzleistung zurück.
§§§
§§§
| zu § 34a GWB |
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§ 34a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 35 GWB |
|---|
§ 35 Abs.1 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.1 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.2 Satz 1 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 c) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.2 Satz 1 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 d) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§§§
| zu § 39 GWB |
|---|
§ 39 Abs.3 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 39 Abs.4 Satz 2 wurde der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter „und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 39 Abs.6 wurden nach dem Wort „Die“ die Wörter „am Zusammenschluss“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 40 GWB |
|---|
§ 40 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 40 Abs.2 neuer Satz 4 wurde in der Nummer 2 die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 a) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 40 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 40 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 40 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs.4 Satz 1 mit dem Eingang der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.
§§§
| zu § 41 GWB |
|---|
§ 41 Abs.3 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.1 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 41 Abs.4 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.2 des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 41 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs.1 erfüllt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.4 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro (2) festsetzen,
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 42 GWB |
|---|
§ 42 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.2 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 42 Abs.3 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.3 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 42 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 40 Abs.3“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 42 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 43 GWB |
|---|
§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs.2,
der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs.3 und 4.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs.3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr.1 und 2 entsprechend.
§§§
§§§
| zu § 46 GWB |
|---|
§ 46 Abs.4 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.4 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 46 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 46 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „bezeichnet werden“ die Wörter „oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 46 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 48 GWB |
|---|
§ 48 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wirkung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 48 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 49 GWB |
|---|
§ 49 Abs.3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 50 GWB |
|---|
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen.
2Es kann verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen und Freistellungen aussprechen.
3Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt.
4Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
5Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§§§
§§§
| zu § 50a GWB |
|---|
§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 50b GWB |
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§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 50c GWB |
|---|
§ 50c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 50c Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§§§
| zu § 51 GWB |
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§ 51 Abs.2 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 51 Abs.1 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 51 Abs.2 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 51 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 52 GWB |
|---|
§ 52 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In der Überschrift des § 52 wurden die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 52 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 53 GWB |
|---|
§ 53 Abs.1 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 53 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 54 GWB |
|---|
In § 54 Abs.2 Nr.3 wurde neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 55 GWB |
|---|
In § 55 Abs.2 wurden die Wörter „mit Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 56 GWB |
|---|
§ 56 Abs.3 Satz 3 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.7 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 56 Abs.1 wurden die Wörter „und sie auf Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 56 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
3In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 56 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 56 Abs.3 Satz 3 erster Halbsatz wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 59 GWB |
|---|
§ 59 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.8 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 59 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;
von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
In § 59 Abs.2 wurden die Wörter „sowie die gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 59 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 60 GWB |
|---|
§ 60 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 60 Nr.3 wurde die Angabe „§ 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3, § 26 Abs.4, § 29 Abs.3 oder 4, §§ 32, 36 Abs.1, § 40 Abs.3 oder § 42 Abs.2“ durch die Angabe „§ 26 Abs.4, § 30 Abs.3 oder § 34 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 61 GWB |
|---|
§ 61 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§§§
| zu § 62 GWB |
|---|
§ 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
Verfügungen der Kartellbehörde,
durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9 Abs.3 oder § 29 Abs.3 oder 4 enthalten,
die nach § 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3 sowie § 29 Abs.3 oder 4 ergehen,
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.
§§§
§§§
| zu § 63 GWB |
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§ 63 Abs.4 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.9 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 63 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 64 GWB |
|---|
In § 64 Abs.1 Nr.2 wurde ein Halbsatz angefügt mit Wirkung vom 24.05.03 durch Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.05.03 (BGBl_I_03,686)
§ 64 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
eine Freistellung nach § 12 Abs.2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs.2 widerrufen oder geändert oder
eine Verfügung nach § 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 17 Abs.3 Satz 3, § 23 Abs.3, § 26 Abs.4, § 29 Abs.3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs.1 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs.4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen (1).
§ 64 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 65 GWB |
|---|
§ 65 Abs.3 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 65 Abs.5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.
§§§
| zu § 66 GWB |
|---|
§ 66 Abs.1 Satz 3 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.9 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 66 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.42 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 66 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 66 Abs.5 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
| zu § 68 GWB |
|---|
In § 68 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
| zu § 71 GWB |
|---|
In § 71 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 71 Abs.3 wurde die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 71a GWB |
|---|
§ 71a Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.20 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§§§
| zu § 72 GWB |
|---|
In § 72 Abs.2 Satz 2 und 4 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.44 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 74 GWB |
|---|
In § 74 Abs.1 wurden die Wörter „die in der Hauptsache erlassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.44a iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 76 GWB |
|---|
§ 76 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.45 Nr.1 iVm Art.43 Nr.3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;
1bdie §§ 550, 551 Nr.1 bis 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
In § 76 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „mit Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 80 GWB |
|---|
§ 80 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ergänzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.2 ergänzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 c) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 d) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) aa) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) bb) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) cc) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.4 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) dd) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.5 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ee) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.6 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ff) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.7 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) gg) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.8 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) hh) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.9 Buchstabe b geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ii) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 80 Abs.6 das Wort "Gebühren" durch "Kosten" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 f) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.8 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 g) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 80 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.63 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 22 Abs.4, § 28 Abs.1 Satz 2, § 29 Abs.3 oder 4, § 30 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs.1 sowie des § 8 Abs.3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs.7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 a) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs.6, § 23 Abs.3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe „§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 a) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „Erteilung von“ das Wort „beglaubigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 a) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 a) dd) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Auf die Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 a) ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „§§ 36, 39, 40, 41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39, 40, 41 Abs.3 und 4 und § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 10, 29 Abs.1 – auch in Verbindung mit Abs.3 – und des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b Abs.1, §§ 32d und 41 Abs.2 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde die Angabe „der §§ 9 und 29 Abs.4“ durch die Angabe „des § 32c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 15 Abs.3, der §§ 16, 17 Abs.3, §§ 18, 22 Abs.6, des § 23 Abs.3, § 26 Abs.1 und § 29 Abs.2 – auch in Verbindung mit Abs.3 –“ durch die Angabe „§ 26 Abs.1 und 2 und § 30 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) dd) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.5 bis 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.8 und 9 wurden Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) ff) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe a) wurde die Angabe „§ 12 Abs.2“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3a auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 Satz 3 und § 42 Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) gg) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe b) wurden die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs.1 und § 29 Abs.3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr.2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs.2 bezeichneten Art und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) hh) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe d) wurde die Angabe „des § 60“ durch die Angabe „der §§ 32a und 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 b) ii) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.6 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.46 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 81 GWB |
|---|
§ 81 Abs.2 Satz 1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.4 des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 81 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.1 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit §§ 18, 19 Abs.1, § 20 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs.6, §§ 21, 22 Abs.1 oder § 41 Abs.1 Satz 1 über die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Verträge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhandelt,
§ 81 Abs.2 Nr.6 wurde die neue Nr.2, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 neue Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
a) § 12 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 29 Abs.4, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3 Satz 1, §§ 32, 41 Abs.4 Nr.2 oder § 50 Abs.2 Satz 2 oder
§ 81 Abs.2 neue Nr.7 wurde die neue Nr.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) dd und ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 81 Abs.2 bisherige Nr.2, 3 und 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) ff) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 9 Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs.3 Satz 1 oder Abs.4, § 24 Abs.4 Satz 3 oder § 39 Abs.3 Satz 4 eine Aufgabe macht oder benutzt,
3. entgegen § 9 Abs.4 Satz 1 oder § 28 Abs.1 Satz 2 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64 Abs.3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhandelt.
In § 81 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 9 Abs.4 Satz 3 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) gg) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.2 Nr.5 wurden die Wörter „§ 10 Abs.4 Satz 3, § 12 Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 3,“ gestrichen und am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) hh) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 Nr.8 wurde Nr.6 und am Ende wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 b) ii) und jj) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr.9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (1)
2Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
§ 81 Absätze 5 bis 7 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 e) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Absätze 3 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 f) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.8 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 g) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.8 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1“ durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 g) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 h) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.4 wurde Abs.10, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 i) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 neuer Abs.10 wurden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs.3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 j) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.47 k) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs.3 widersprochen hat.
2Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs.2 abgelehnt hat.
§§§
| zu § 82 GWB |
|---|
In § 82 Satz 1 wurde im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter „Die Kartellbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 82 Satz 1 Nr.1 und 2 wurde die Angabe „§ 81 Abs.1, 2 Nr.1 und Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 82a GWB |
|---|
§ 82a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zum Abschnitt 3 GWB |
|---|
Nach § 86 wurde ein neuer 3.Abschnitt eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 86a GWB |
|---|
§ 86a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zum Abschnitt 4 GWB |
|---|
Der Dritte Abschnitt wurde Vierter Abschnitt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.51 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 87 GWB |
|---|
§ 87 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.52 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
In § 87 wurde die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§§§
| zu § 88 GWB |
|---|
In § 88 wurden die Wörter „aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.53 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 89a GWB |
|---|
§ 89a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.54 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zum Abschnitt 5 GWB |
|---|
Nach § 89a wurde eine neue Abschnittsüberschrift eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.55 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 90 GWB |
|---|
In der Überschrift des § 90 wurden die Wörter „des Bundeskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.56 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 90 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.56 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 90 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.56 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 90 Abs.4 wurde die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.56 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zum Abschnitt 4 GWB |
|---|
Die Überschrift des bisherigen 4.Abschnitts wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.57 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 90a GWB |
|---|
§ 90a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.58 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 93 GWB |
|---|
§ 93 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.10 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
| zu § 94 GWB |
|---|
§ 94 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.45 Nr.2 iVm Art.43 Nr.3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
über die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
über die Revision gegen Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,
über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs.2, des § 542 Abs.3 in Verbindung mit § 341 Abs.2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
In § 94 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter „Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.59 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 96 GWB |
|---|
§ 96 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.60 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1aFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91 bis 95 entsprechend;
1bhängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs.1 entsprechend.
2Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter betroffen sind.
§§§
| zu § 99 GWB |
|---|
§ 99 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
| zu § 100 GWB |
|---|
§ 100 Abs.2 Buchstabe e wurde die Angabe „des Artikels 223 Abs.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „des Artikels 296 Abs.1 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.61 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 101 GWB |
|---|
§ 101 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 101 Abs.5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 101 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 106 GWB |
|---|
§ 106 Abs.1 Satz 4 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 106 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 110 GWB |
|---|
In § 110 Abs.2 Satz 4 wurde nach der Angabe „Abs.1 bis 5“ wird die Angabe „sowie § 61“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.18 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§§§
| zu § 111 GWB |
|---|
§ 111 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.62 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
| zu § 117 GWB |
|---|
In § 117 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
| zu § 120 GWB |
|---|
In § 120 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
| zu § 127 GWB |
|---|
§ 127 Nr.8 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.7 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 127 Nr.8 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| zu § 128 GWB |
|---|
§ 128 Abs.2 Satz 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.5 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 128 Abs.2 Satz 3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.5 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§§§
| zu § 130 GWB |
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In § 130 Abs.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.“ angefügt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.31 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§§§
| zu § 131 GWB |
|---|
§ 131 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.63 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar1990 (BGBl.I S.235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs.3 des Gesetzes vom 26.August 1998 (BGBl.I S.2512), wird aufgehoben.
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(3) 1Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs.2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
2Ist die Erlaubnis kürzer befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.
(4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenznehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 17 Abs.1 freigestellt.
(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(7) 1Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.
2Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht entsprechen.
3§ 29 Abs.5 Satz 4 findet Anwendung.
(8) 1Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
(9) 1Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwellen des § 35 Abs.1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind, gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
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