| GWB (17) | 125-131 | |
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| 1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ « ][ I ][ ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
| A-3 | Sonstiges | 102-124 |
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(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,
die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs.3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§§§
1Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen.
2Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
§§§
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen
zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in das deutsche Recht;
zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist;
zur näheren Bestimmung der verbundenen Unternehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftraggebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;
zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unternehmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;
über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der Vergabekammern der Länder voneinander;
über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;
über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.Februar 1992 (ABl.EG Nr.L 76 S.14);
über die Informationen, die von den Auftraggebern, den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (1) zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
2Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.
2aDie Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; (1)
2bdieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
3Die Gebühr soll den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 50 000 Euro erhöht werden. (2)
(3) 1Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen.
2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
4Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) 1Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen statt.
2Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
3§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend.
§§§
1Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bundes, die über die im § 103 Abs.2 Satz 1 genannte Prüftätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
2§ 128 gilt entsprechend.
3aDie Gebühr beträgt 20 vom Hundert der Mindestgebühr nach § 128 Abs.2;
3bist der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.
§§§
| T-5 | Anwendungsbereich | 130 |
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(1) 1Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
2Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist (1).
§§§
| T-6 | Schluss | 131 |
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(1) 1Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen
nach § 4 Abs.2 und § 9 Abs.3 Satz 1 und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs.3 und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs.4 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31.Dezember 2007 unwirksam.
2Bis dahin sind § 11 Abs.1, §§ 12 und 22 Abs.6 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Verfügungen der Kartellbehörde, durch die
Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs.1 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, werden am 31.Dezember 2007 unwirksam.
2Ist die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer
befristet, bleibt es dabei.
3Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs.1 und § 12 in
der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs.1 und 2 Satz 1 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde, der bis zum 30.Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30.Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1§ 82a Abs.1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung terminiert
hat.
2§ 82a Abs.2 gilt für alle Urteile, die nach
dem 30.Juni 2009 ergangen sind.
(6) 1Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar
1990 (BGBl.I S.235), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.3 des Gesetzes vom 26.August 1998
(BGBl.I S.2512), weiter anzuwenden.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die
genannten Vorschriften verweisen.
§§§
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