1998  
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98.001 Hausverbot
 
  • VG Frankf, GB, 26.02.98, - 15_E_2955/97 -

  • NJW_98,1424 -25

  • (He) GO_§_19 Abs.1, (= (SL) KSVG_§_19); VwGO_§_40

 

1) Für den Erlaß eines öffentlichrechtlichen Hausverbots bedarf es keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts aus der Natur der Sache.

 

2) Ist für die Verhängung eines Hausverbots für Theaterbesucher in internen Verwaltungsvorschriften eine abgestufte Regelung vorgesehen, muß sich der Inhaber an diese Regelung halten.

§§§


98.002 Kirchlicher Friedhof
 
  • OVG MV, B, 15.09.98, - 1_M_54/98 -

  • DÖV_99,568-Nr.99 (L)

  • (MV) KAG_§_8 Abs.1

 

1) Der Begriff der Anlage iSd § 8 Abs.1 KAG MV ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, so daß es immer dann, wenn lediglich eine Teilstück einer Straße ausgebaut wird, eines Beschlusses über die Abschnittsbildung bedarf (OVG MV, LKV_97,225 = RAnB_96,273).

 

2) Kirchliche Friedhöfe unterliegen im Grundsatz der Straßenbaubeitragspflicht.

§§§


98.003 Hausanschlußkosten
 
  • VG Chemnitz, B, 21.10.98, - 1_K_851/98 -

  • DÖV_99,569-Nr.106 (L)

  • (Ss) KAG_§_33; VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.1

 

Hausanschlußkosten iS des § 33 SächsKAG gehören zu den nach § 80 Abs.2 S.1 Nr.1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abgaben (im Anschluß an VG Dresden, Beschl vom 22.01.96 - 7_K_2891/95 - SächsVBl_96,139).

§§§


98.004 Kanalbaubeitrag
 
  • OVG MV, B, 23.10.98, - 1_M_22/98 -

  • DÖV_99,568-Nr.100 (L)

  • (MV) KAG_§_8

 

1) Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Vorhaben- und Erschließungsplans haben durch die Benutzung einer Gesamtanlage (Kanalisation) denselben Vorteil iS des § 8 Abs.1 S.1 KAG MV wie Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Im Hinblick auf Art.3 GG ist es grundsätzlich geboten, gleiche Maßstäbe bei der Beitragserhebung anzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger die Rohrleitungen im Plangebiet auf eigene Kosten errichtet hat.

 

2) In einem Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan kann eine Ablösung der Kanalbaubeiträge vereinbart werden oder daß der Vorhabenträger die von ihm erstellten Rohrleitungen lediglich vorfinanziert; fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, verbleibt es bei den oben dargestellten Grundsatz.

§§§


98.005 Ausscheidensanordnung
 
  • VG Kassel, U, 04.11.98, - 3_E_2163/97 -

  • GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.1 S.1, GG_Art.103 Abs.1; (He) KWG_§_26 Abs.1 Nr.1;

  • KWG_§_27 S.2; (He) VwVfG_§_28 Abs.2, VwVfG_§_28 Abs.3. VwVfG_§_45 Abs.2; VwVfG_§_45 Abs.2

 

1) Bei der Anordnung des Ausscheidens eines Mitgliedes handelt der Kreistag als Hoheitsträger. Dieser Anordnung stellt eine den Betroffenen belastende Maßnahme dar; denn sie zielt darauf ab, die mit besonderen Rechten und Pflichten verbundene Rechtsstellung als Mitglied des Kreistages zu beseitigen. Selbst wenn diese Anordnung in einem Wahlprüfungsverfahren erfolgte, in dem es um objektive Rechtsverstöße geht, führt dies nicht dazu, daß bei der betroffenen Person subjektive Rechte generell nicht beeinträchtigt wären.

 

2) Eine das Erfordernis des rechtlichen Gehörs wahrende Anhörung setzt voraus, daß die Stelle, welche für die Sachentscheidung zuständig ist, dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens und zum Gegenstand und möglichen Ergebnis gibt, dh dem Betroffenen muß ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

3) Einzelfall, in welchem eine Anhörung nicht stattfand, weil dem Betroffenen nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dieser sich lediglich die Möglichkeit zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erkämpft hatte, in welcher er zur Sache nichts gesagt hat und auch nicht sagen durfte.

 

4) Eine Nachholung der Anhörung ist im Prozeß nicht mehr möglich. § 45 II HessVwVfG sieht eine Nachholung der Anhörung nur bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage vor; insoweit liegt eine Abweichung zu § 45 II VwVfG des Bundes vor.

§§§


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